Art der Einlage und Kontoführung Musterklauseln

Art der Einlage und Kontoführung. Die Einlage SpardaAnsparPlan ist eine Spareinlage mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten und eine bei der Kontoeröffnung getroffene und in der Bestätigung der Sparda-Bank festgehaltene Vereinbarung zu Art und Laufzeit der Einzahlung in Form eines Sparplanes. Der Sparplan beginnt mit der Gutschrift der 1. Sparrate auf dem SpardaAnsparPlan-Konto. Der Sparer verpflichtet sich, regelmäßig monatlich die im Vertrag genannten Ratenzahlungen zu leisten. Es ist eine monatliche Mindestsparrate zu erbringen. Eine Verminderung der monatlichen Sparrate ist möglich bis zur Höhe der Mindestsparrate. Eine Erhöhung der monatlichen Sparrate ist ausgeschlossen, dies gilt auch dann, wenn die monatliche Sparrate vorher vermindert worden war. Nicht rechtzeitig erbrachte Sparraten können während der Laufzeit mit einer Frist von jeweils bis zu 3 Monaten dreimal nachgeholt werden.
Art der Einlage und Kontoführung. Die Einlage SpardaCash ist eine Sichteinlage mit täglicher Fälligkeit und einer gestaffelten variablen Verzinsung. Das SpardaCash‐Konto wird ausschließlich auf Guthabenbasis geführt; es kann nicht für den Zahlungsverkehr (Überweisungen, Daueraufträge, Lastschrifteinzüge usw.) genutzt werden. Bei Kontoeröffnung ist eine Mindesteinlage zu erbringen. Verfügungen sind täglich möglich, können jedoch nur über das mit der Sparda‐Bank vereinbarte Referenzkonto abgewickelt werden. Eine Unterschreitung der Mindesteinlage durch Verfügungen wird von der Sparda‐Bank nicht gesondert angezeigt.
Art der Einlage und Kontoführung. Die Einlage SpardaCash Online ist eine Sichteinlage mit täglicher Fälligkeit und einer variablen Verzinsung. Die Kontoführung erfolgt ausschließlich online. Das SpardaCash Online wird ausschließlich auf Guthabenbasis geführt; es kann nicht für den Zahlungsverkehr (Überweisungen, Daueraufträge, Lastschrifteinzüge usw.) genutzt werden. Bei Kontoeröffnung ist eine Mindesteinlage zu erbringen. Der Abschluss ist ausschließlich durch den Kunden selbst über das SpardaOnline‐ Banking möglich. Verfügungen sind täglich möglich.
Art der Einlage und Kontoführung. Die Einlage SpardaFest ist eine Spareinlage mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten und einer Festzinsvereinbarung für eine bestimmte Laufzeit. Es ist eine Mindesteinlage zu erbringen. Die Einlage kann ausschließlich als Einmaleinlage erfolgen. Zuzahlungen während der Laufzeit der Festzinsvereinbarung sind ausgeschlossen. Sofern der Kunde bis zu zwei Arbeitstage vor Ablauf der Festzinsvereinbarung keine anderslautende Weisung erteilt hat, verlängert sich die Festzinsvereinbarung mit dem zum Zeitpunkt der Verlängerung gültigen Zinssatz und der angebotenen Laufzeit. Bei einer Verfügung während der Laufzeit der Festzinsvereinbarung erlischt die Festzinsvereinbarung. Die Einlage wird dann für die Zeit seit Beginn der Anlage bis zum Zeitpunkt der Verfügung mit dem zum Anlagezeitpunkt gültigen Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist (SpardaSpar) verzinst. Das Restguthaben wird ab dem Zeitpunkt der Verfügung als Spareinlage mit dreimonatiger Kündigungsfrist (SpardaSpar) weitergeführt.
Art der Einlage und Kontoführung. Die Einlage SpardaTermin ist eine Termineinlage mit einer fest vereinbarten Laufzeit und einer festen Verzinsung. Es ist ein Mindestanlagebetrag zu erbringen. Die Anlage kann ausschließlich als Einmalanlage erfolgen. Zuzahlungen und Verfügungen während der Laufzeit sowie die Kündigung sind ausgeschlossen. Sofern der Kunde vor dem Fälligkeitstermin keine anders lautende Weisung erteilt hat, wird die Anlage bei Fälligkeit zu dem dann geltenden Zinssatz um die gleiche Vertragslaufzeit verlängert. Über jede bezüglich der Einlage getroffene Vereinbarung erhält der Kunde eine gesonderte Mitteilung der Sparda-Bank.

Related to Art der Einlage und Kontoführung

  • Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzugeben.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.

  • Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

  • Kontoführung Die Bank erfüllt ihre Verpflichtungen aus dem Depotkontovertrag durch Verbuchung der Gutschriften und Belastungen (z.B. aus Überweisungen, Lastschriften, Ein- und Auszahlungen) Auf dem in laufender Rechnung geführten Konto (Kontokorrentkonto). Beim Kontokorrentkonto werden die jeweiligen Buchungspositionen zum Ende der vereinbarten Rechnungs- periode – in der Regel zum Ende des Kalenderquartals – miteinander verrechnet und das Ergebnis (Saldo) dem Kunden als Rechnungsab- schluss mitgeteilt. Alle von der Bank vorgenommenen Buchungen werden auf dem Kontoauszug mit Angabe des Buchungsdatums, des Betrages, einer kurzen Erläuterung über die Art des Geschäftes sowie der Wertstel- lung aufgelistet. Kontoauszüge werden In der jeweils vereinbarten Form (Abruf über Internet, Postversand) übermittelt.

  • Verfahren vor Feststellung Für das Sachverständigenverfahren gilt: a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen. b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht. c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Xxxxxx. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.

  • Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrags auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht - aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist. b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.

  • Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.

  • Währung, Emissionsvolumen und Laufzeit der Wertpapiere Die Abwicklungswährung der Wertpapiere ist Euro ("EUR"). Emissionsvolumen: 500.000 Wertpapiere Die Wertpapiere haben eine festgelegte Laufzeit. Mit den Wertpapieren verbundene Rechte Form und Inhalt der Wertpapiere sowie alle Rechte und Pflichten der Emittentin und der Wertpapierinhaber bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Form und Inhalt der Garantie und alle Rechte und Pflichten hieraus bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Wertpapiere berechtigen jeden Inhaber von Wertpapieren zum Erhalt eines potenziellen Ertrags aus den Wertpapieren.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.