Tod eines Kontoinhabers Musterklauseln

Tod eines Kontoinhabers. Nach dem Tod eines Kontomitinhabers bleiben die Befugnisse der anderen Kontoinhaber unverändert bestehen. Jedoch können die überlebenden Kontoinhaber ohne Mitwirkung der Erben Gemeinschaftskonten auflösen oder auf ihren Namen umschreiben lassen. Die Rechte des Verstorbenen werden durch dessen Erben gemeinschaftlich wahrgenommen. Das Recht zum Widerruf der Einzelverfügungsberechti- gung steht jedoch jedem einzelnen Miterben zu. Widerruft ein Miterbe, bedarf jede Verfügung über Gemeinschaftskonten seiner Mitwirkung. Wi- derrufen mehrere Miterben die Einzelverfügungsberechtigung eines Kontoinhabers, so können sämtliche Kontoinhaber nur noch gemeinschaftlich mit den widerrufenden Miterben über die Gemeinschaftskonten verfügen.
Tod eines Kontoinhabers. Nach dem Tod eines Kontomitinhabers können die anderen Kontoinhaber nur gemeinschaftlich mit den Erben des Verstorbenen über die Gemein- schaftskonten verfügen und eine Auflösung oder Umschreibung verlangen, sofern keine abweichende Regelung getroffen worden ist.
Tod eines Kontoinhabers. Nach dem Tod eines Kontomitinhabers können die anderen Kontoinhaber nur gemeinschaftlich mit den Erben des Verstorbenen über die Gemeinschaftskonten verfügen und eine Auftösung oder Umschreibung verlangen, sofern keine abwei- chende Regelung getroffen worden ist. Unser Umgang mit Ihren Daten und Ihre Rechte. Informationen nach Artikeln 13, 14 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Liebe Xxxxxx, lieber Kunde, nachfolgend informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch uns und die Ihnen nach den datenschutzrechtlichen Regelungen zustehenden Ansprüche und Rechte. Welche Daten im Einzelnen verarbeitet und in welcher Weise genutzt werden, richtet sich maßgeblich nach den beantragten bzw. vereinbarten Dienstleistungen. 1. Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich und an wen kann ich mich wenden? Verantwortliche Stelle ist: XXXXXXXXX XX Xxx-Xxxx-Xxxx 0 00000 Xxxxxxx Fon 040 311 711-0 E-Mail xxxxxxxxxxxx@xxxxxxxxx.xx Sie erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten unter: EDEKABANK AG Datenschutzbeauftragter Xxx-Xxxx-Xxxx 0 00000 Xxxxxxx Fon 040 311 711-0 E-Mail xxxxxxxxxxx@xxxxxxxxx.xx 2. Welche Quellen und Daten nutzen wir? Wir verarbeiten personenbezogene Daten, die wir im Rahmen unserer Geschäfts- beziehung von Ihnen erhalten. Zudem verarbeiten wir – soweit für die Erbringung unserer Dienstleistung erforderlich – personenbezogene Daten, die wir von anderen Unternehmen der Genossenschaftlichen FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken oder von sonstigen Dritten (z. B. der SCHUFA) zulässigerweise (z. B. zur Ausführung von Aufträgen, zur Erfüllung von Verträgen oder aufgrund einer von Ihnen erteilten Einwilligung) erhalten haben. Zum anderen verarbeiten wir personenbezogene Daten, die wir aus öffentlich zugänglichen Quellen (z. B. Schuldnerverzeichnisse, Grund- bücher, Handels- und Vereinsregister, Presse, Medien) zulässigerweise gewonnen haben und verarbeiten dürfen. Relevante personenbezogene Daten sind Personalien (Name, Adresse und andere Kontaktdaten, Geburtstag und -ort und Staatsangehörigkeit), Legitimationsdaten (z. B. Ausweisdaten) und Authentifikationsdaten (z. B. Unterschriftprobe). Darüber hinaus können dies auch Auftragsdaten (z. B. Zahlungsauftrag, Wertpapierauftrag), Daten aus der Erfüllung unserer vertraglichen Verpftichtungen (z. B. Umsatzdaten im Zahlungsverkehr, Kreditrahmen, Produktdaten [(z. B. Einlagen-, Kredit- und Depotge- schäft]), Informationen über ihre finanzielle Situation (z. B....
Tod eines Kontoinhabers. 6.1. Sollten Konten im Namen von zwei oder mehr Personen eröffnet werden, müssen sich die Kontoinhaber im Falle des Ablebens eines Mitinhabers an alle Vorschriften im Zusammenhang mit einer Rechtsnachfolge von Todes wegen halten und diesen Todesfall umgehend in schriftlicher Form der Bank mitteilen. Die gleiche Verpflichtung gilt für den / die Erbe(n) des verstorbenen Kontohalters. Im Falle der Nichteinhaltung der oben genannten Verpflichtungen ist die Bank von jeglicher Verantwortung befreit, unbeschadet der Erfüllung etwaiger Verpflichtungen, die sich aus den Rechtsvorschriften für diese Situationen ergeben. 6.2. Im Todesfall eines Mitinhabers gilt jedes Mandat oder jede Vollmacht, die von allen Inhabern unterzeichnet wurde, unter den Bedingungen der vorherigen Klausel automatisch als widerrufen. 6.3. Im Todesfall eines Inhabers eines Einzelkonto, werden die Erben des verstorbenen Kontoinhabers die Bank umgehend über den Tod des Inhabers in schriftlicher Form informieren und so bald wie möglich den entsprechenden Nachfolgevertrag vorlegen.

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  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Kontaktdaten Wenn Sie Fragen oder Anmerkungen zum Datenschutz von SWD haben (beispielsweise zur Auskunft und Aktualisierung Ihrer personenbezogenen Daten), nehmen Sie bitte unter dem Stichwort “Datenschutz” Kontakt unter xxxxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxx-xxxxxx.xx mit uns auf.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Rechnungsabschlüsse Bei Kontokorrentkonten Konten in Laufender Rechnung (1) Erteilung der Rechnungsabschlüsse Die Bank erteilt bei einem Konto- korrentkonto, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss; dabei werden die in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich der Zinsen und Entgelte der Bank) verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus der Verrechnung ergibt, nach Nummer 12 dieser Ge- schäftsbedingungen oder nach der mit dem Kunden anderweitig getrof- fenen Vereinbarung Zinsen berechnen. (2) Frist für Einwendungen; Genehmigung durch Schweigen Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines Rechnungsabschlus- ses hat der Kunde spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach dessen Zugang zu erheben; macht er seine Einwendungen in Textform geltend, genügt die Absendung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist. Das Unter- lassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Auf diese

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.

  • Beauftragung Dritter Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus der Liefervereinbarung und aus unerlaubter Handlung, sind ausge- schlossen. Insbesondere sind Schadensersatzansprüche für den Verlust von gespeicherten Daten ausgeschlossen, wenn der Scha- den bei zumutbarer und ordnungsgemäßer Datensicherung nicht eingetreten wäre. 2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahr- lässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehba- ren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässig- keit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 3. Ferner haftet Stress & Strength nicht für den durch Nutzung von Stress & Strength Software generierten Datenoutput, insbesondere hinsichtlich dessen fachlicher Richtigkeit oder falls dieser unter Mitwirkung von Fremdsoftware entstanden ist. 4. Soweit dem Kunde nach dieser Ziff. VIII. Schadensersatzansprü- che zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelans- prüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziff. VI. Bei Schadenser- satzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die ge- setzlichen Verjährungsvorschriften.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank (1) Einigung über das Pfandrecht (2) Gesicherte Ansprüche (3) Ausnahmen vom Pfandrecht (4) Zins- und Gewinnanteilscheine