Auf telekommunikativem Wege erteilte Aufträge Musterklauseln

Auf telekommunikativem Wege erteilte Aufträge. Auf telekommunikativem Wege (z. B. telefonisch, per Datenfernübertragung oder per Tele- fax) übermittelte Aufträge werden nur beachtet, soweit und wie es in den Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen oder in besonderen Bedingungen ausdrücklich vorgesehen ist. Solche Aufträge sind unverzüglich schriftlich - mit der Kennzeichnung »Auftragsbestätigung« - zu bestätigen, sofern in den Bedingungen kein Verzicht auf schriftliche Bestätigungen enthalten ist.