Kein Verzicht. Indem wir es unterlassen, in Bezug auf eine Verletzung Ihrer Verpflichtungen aus diesen Nutzungsbedingungen durch Sie oder andere zu handeln, bedeutet das nicht, dass wir auf unser Recht auf eine Handlung in Bezug auf nachfolgende oder ähnliche Verletzungen verzichten. Wir können von Ihnen Informationen anfordern, wenn wir diese billigerweise benötigen, um die in diesen Nutzungsbedingungen beschriebenen Schritte durchzuführen, das Betrugsrisiko zu verringern und unseren rechtlichen Verpflichtungen (einschließlich der Vorschriften zur Geldwäscheprävention) nachzukommen. Sie sind verpflichtet, entsprechenden Aufforderungen zeitnah nachzukommen. Dies kann bedeuten, dass Sie uns auf eigene Kosten Ausweispapiere und Informationen über Ihre Finanzen und Geschäftstätigkeit (wie z.B. Ihre letzten Jahresabschlüsse und Händlerumsatzberichte) per Fax, E-Mail oder auf andere Weise zur Verfügung stellen müssen.
Kein Verzicht. Verzichtet eine Partei auf die Durchsetzung eines der ihr im Rahmen dieser Vereinbarung zustehender Rechte, stellt dies keinen Verzicht auf dieses Recht an sich dar und hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Vereinbarung als Ganzes. Der Verzicht auf die Geltendmachung einer Vertragsverletzung stellt keinen Verzicht auf die Geltendmachung vergangener oder zukünftiger Verletzungen dar.
Kein Verzicht. Indem wir es unterlassen, in Bezug auf eine Verletzung Ihrer Verpflichtungen aus diesen Nutzungsbedingungen durch Sie oder andere zu handeln, bedeutet das nicht, dass wir unser Recht auf eine Handlung in Bezug auf nachfolgende oder ähnliche Verletzungen aufheben.
Kein Verzicht. Die unterbliebene oder verspätete Ausübung von in diesem EULA enthaltenen oder gesetzlich vorgesehenen Rechten oder Rechtsmitteln durch UBISOFT (oder seinen Lizenzgebern) begründet keinen Verzicht auf dieses oder alle anderen Rechte oder Rechtsmittel noch schließt sie die künftige Ausübung dieses Rechts oder eines anderen Rechts oder Rechtsmittels aus oder schränkt diese ein. Der Verzicht auf ein Recht oder ein Rechtsmittel kann erst nach der Unterzeichnung einer schriftlichen Erklärung zu diesem Zweck durch UBISOFT oder durch den Nutzer als ergangen betrachtet werden.
Kein Verzicht. Macht einer der Vertragspartner seine Rechte aus einer Bestimmung dieser Vereinbarung nicht geltend, so stellt dies weder einen Verzicht auf die Bestimmung dar, noch berührt es die Wirksamkeit dieser Vereinbarung oder von Teilen derselben oder das Recht des anderen Vertragspartners zur späteren Geltendmachung von Rechten aus jeder beliebigen Bestimmung dieser Vereinbarung.
Kein Verzicht. Wenn eine Partei während der Laufzeit dieses Vertrags eine Bestimmung dieses Vertrags nicht durchsetzt oder die Einhaltung einer Bestimmung nicht anfordert, wirkt sich dies in keiner Weise auf die Gültigkeit dieses Vertrags oder eines Teils dieses Vertrags aus und darf nicht als Verzicht auf das Recht dieser Partei betrachtet werden, später solche Bestimmungen durchzusetzen oder die Einhaltung dieser Bestimmungen durchzusetzen.
Kein Verzicht. Das Versäumnis einer Partei, die hierunter eingeräumten Rechte durchzusetzen oder im Falle eines Verstoßes gegen die andere Partei zu handeln, gilt nicht als Verzichtserklärung seitens der Vertragspartei hinsichtlich der späteren Durchsetzung von Rechten oder späteren Handlungen im Falle künftiger Verstöße.
Kein Verzicht. Das Versäumnis einer Vertragspartei, zu einem beliebigen Zeitpunkt eine beliebige der in dieser Vereinbarung enthaltenen Bestimmungen durchzusetzen, wird nicht als Verzicht auf diese Bestimmung ausgelegt und wirkt sich auch nicht auf die Gültigkeit dieser Vereinbarung oder eines Teils dieser Vereinbarung oder das Recht der anderen Vertragspartei aus, danach alle Bestimmungen durchzusetzen.
Kein Verzicht. Das Zuwarten oder Aufschieben der Geltend- machung von Ansprüchen oder die Nichtaus- übung oder nur teilweise Ausübung von Rechten einer Partei bedeutet keinen Ver- zicht auf diese oder künftige Ansprüche. Ein gültiger Verzicht bedarf der schriftlichen Er- klärung durch die verzichtende Partei.
Kein Verzicht. 20.1 Ein Versäumnis oder eine Verzögerung bei der Ausübung eines Rechts oder eines Anspruchs durch BARTEC gilt nicht als Verzicht darauf und hat keine Auswirkung auf sonstige Rechte und Ansprü- che, sofern in den Bedingungen nicht etwas anderes festgelegt ist. Die einmalige oder teilweise Ausübung eines solchen Rechts schließt eine andere oder weitere Ausübung dieses Rechts oder die Aus- übung eines anderen Rechts nicht aus. Ein Verzicht auf ein solches Recht ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt wird.
20.2 Die hierin vorgesehenen Rechte oder Ansprüche sind kumulativ und schließen, sofern nicht ausdrücklich hierin vorgesehen, andere Rech- te und Ansprüche, die durch Gesetz oder durch Treu und Glauben vorgesehen sind, nicht aus. Die Geltendmachung oder Inanspruch- nahme eines Rechts oder Anspruchs aus diesem Vertrag oder aus anderen Gründen steht der gleichzeitigen Geltendmachung eines anderen geeigneten Rechts oder Anspruchs nicht entgegen.