Aufgaben der Verbandsversammlung. Die Verbandsversammlung legt die Grundsätze für die Verwaltung des Verbandes fest, entscheidet in den ihr durch Gesetz oder diese Satzung zugewiesenen Angelegenhei- ten und überwacht die Ausführung ihrer Beschlüsse.
Aufgaben der Verbandsversammlung. Die Verbandsversammlung beschließt insbesondere über folgende Angelegenheiten:
Aufgaben der Verbandsversammlung. Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt. Insbesondere wählt sie das vorsitzende Mitglied und die Mitglieder des Verwaltungsrates und deren Stellvertreter (§ 7 Abs. 1 SpkG NW), sowie aus dem Kreise der Hauptverwaltungsbeamten ein Mitglied in den Kreditausschuss und dessen Stellvertreter (§ 16 Abs. 2 SpkGN W) und entscheidet über die in § 7 Abs. 2 SpkG NW bezeichneten Angelegenheiten der Sparkasse. § 8 Sitzungen der Verbandsversammlung
Aufgaben der Verbandsversammlung. Die Verbandsversammlung beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten des Zweckver- bandes, insbesondere über
Aufgaben der Verbandsversammlung. Die Verbandsversammlung legt die Grundsätze für die Verwaltung des Zweckverbandes fest und entscheidet über alle Angelegenheiten, soweit nicht der Verbandsvorsitzende kraft Gesetz oder aufgrund der Verbandssatzung zuständig ist oder ihm die Verbandsversammlung bestimmte Auf- gaben überträgt. Sie ist insbesondere zuständig für die Beschlussfassung über:
Aufgaben der Verbandsversammlung. Die Verbandsversammlung trifft alle für den Zweckverband wichtigen Entscheidungen und überwacht deren Durchführung. Sie kann die Entscheidung auf die Verbandsvorste- herin bzw. den Verbandsvorsteher oder den Hauptausschuss übertragen; für die Übertra- gungsbefugnis gilt § 10 Satz 2 GkZ in Verbindung mit § 28 GO.
Aufgaben der Verbandsversammlung. Die Verwaltung des Verbandes wird durch den Willen der Mitglieder bestimmt. Die- se üben ihre Rechte durch ihre Vertreter in der Verbandsversammlung aus.
Aufgaben der Verbandsversammlung. Die Verbandsversammlung überwacht die Angelegenheiten des Verbandes und hat insbesondere über die folgenden Angelegenheiten zu beschließen:
Aufgaben der Verbandsversammlung. Die Verwaltung des Verbandes wird durch den Willen der Verbandsmitglieder be- stimmt. Diese üben ihr Recht in der Verbandsversammlung aus. Die Verbandsversammlung ent- scheidet über die ihr nach dem Wasserverbandsgesetz, dem Hessischen Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz und der Satzung zugewiesenen Aufgaben sowie über alle wich- tigen Angelegenheiten des Verbandes. Hierzu gehören insbesondere:
Aufgaben der Verbandsversammlung. Die Verbandsversammlung legt die Grundsätze für die Verwaltung des Verbandes fest, ent- scheidet in den ihr durch Gesetz oder diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten und über- wacht die Ausführung ihrer Beschlüsse.