Aufnahme und Gewährung von Krediten Musterklauseln

Aufnahme und Gewährung von Krediten. 1. Die Fondsleitung darf für Rechnung der Teilvermögen keine Kredite gewähren. Die Effektenleihe gemäss Art. 10 und das Pensionsgeschäft als "Reverse Repo" gemäss Art. 11 gelten nicht als Kreditgewährung im Sinne dieses Paragraphen.
Aufnahme und Gewährung von Krediten. Kreditaufnahme gemäss Art. 13 Abs. 2 des Fondsvertrags erlaubt.
Aufnahme und Gewährung von Krediten. Nach Massgabe des SFAMA-Musterfondsvertrages werden in § 13 des Fondsvertrages die Bestimmungen betreffend die Aufnahme und Gewährung von Krediten angepasst. In § 13 Ziff. 1 des Fondsvertrages wird neu klargestellt, dass die Effektenleihe und das Pen- sionsgeschäft als Reverse Repo nicht als Kreditgewährung im Sinne von § 13 des Fondsver- trages gelten. § 13 Ziff. 2 des Fondsvertrages wird sodann ergänzt, dass das Pensionsgeschäft als Repo als Kreditaufnahme im Sinne von § 13 des Fondsvertrages gilt, es sei denn, die erhaltenen Mittel werden im Rahmen eines Arbitrage-Geschäfts für die Übernahme von Effekten glei- cher Art, Güte, Bonität und Laufzeit in Verbindung mit einem entgegengesetzten Pensions- geschäft (Reverse Repo) verwendet. In Übereinstimmung mit Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2bis i.V.m. Art. 35a Abs. 1 der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV) werden die Anleger darüber informiert, dass sich die Prüfung und Feststellung der Gesetzeskonformität durch die Eidgenössische Finanz- marktaufsicht FINMA auf die in Ziff. 1 − 2 der vorliegenden Publikation umschriebenen Ände- rungen des Fondsvertrages erstreckt. Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass sie innert 30 Tagen ab dem Zeitpunkt dieser Veröffentlichung bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, Xxxxxxxxxxxxx 00, 0000 Xxxx, gegen den in dieser Veröffentlichung erwähnten Wechsel der Depotbank sowie gegen die Änderungen des Fondsvertrages des Swisscanto (CH) Equity Fund Emerging Markets Einwendungen erheben oder die Auszahlung ihrer Anteile gemäss den Rücknah- mebestimmungen des Fondsvertrages in bar verlangen können. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, der Jahres- und Halbjahresbericht des Anlage- fonds sowie die Änderungen im Wortlaut können kostenlos bei der Fondsleitung und der bis- herigen sowie neuen Depotbank bezogen werden. Zürich und Lausanne, 24. Februar 2017 Die Fondsleitung: Die Depotbanken: Swisscanto Fondsleitung AG Banque Cantonale Vaudoise (bisher) Zürich Lausanne Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx (neu) Zürich
Aufnahme und Gewährung von Krediten. Die Fondsleitung darf für Rechnung der Teilvermögen keine Kredite gewähren. Die Fondsleitung darf für jedes Teilvermögen höchstens 10% seines Nettovermögens vorüberge- hend und mit Zustimmung der Depotbank zu marktkonformen Bedingungen Kredite aufnehmen.

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  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Der Anlageverwalter kann telefonische Mitteilungen oder Gespräche (ohne Verwendung eines Warntons) aufzeichnen und eine Kopie der elektronischen Kommunikation zwischen seinen Mitarbeitern in Grossbritannien und den Kunden und Gegenparteien des ICAV (zusammen „relevante Aufzeichnungen“) aufbewahren, um aufsichtsrechtliche Anforderungen zu erfüllen und/oder wenn es angemessen erscheint, um Risiken zu steuern. Wo dies geschieht, um der FCA-Regelung zum Thema „Aufzeichnung von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation“ zu entsprechen, wird Ihnen eine Kopie der relevanten Aufzeichnungen nach diesen Regeln, die am 3. Januar 2018 in Kraft treten, auf Anfrage bis zu fünf Jahre lang zur Verfügung gestellt ab dem Datum, an dem die Aufzeichnung erstellt wurde (oder sieben Jahre, wenn die FCA uns aufgefordert hat, die Aufbewahrungsfrist für Aufzeichnungen zu verlängern). Zusätzlich kann eine Kopie der FCA zur Verfügung gestellt werden, falls erforderlich. Sollten Sie eine Kopie eines relevanten Datensatzes benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren üblichen Ansprechpartner für Kundenbeziehungen. Wenn Sie Fragen oder Beschwerden bezüglich der Handhabung Ihrer persönlichen Daten durch den Anlageverwalter haben, hofft der Anlageverwalter, dass er diese klären kann. Eine Person, deren persönliche Daten der Anlageverwalter möglicherweise besitzt, kann unter Umständen auch eine Beschwerde bei einer Datenschutzbehörde einreichen.“