Aufwendungen Musterklauseln

Aufwendungen. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des OGAW-Sondervermögens: a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, gegebenenfalls einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Ver- mögensgegenstände im Ausland; b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halb- jahresberichte, Verkaufsprospekte, wesentliche Anlegerinformationen); c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und gegebenenfalls der Ausschüt- tungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes; d) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des OGAW-Sondervermögens; e) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sonderver- mögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen; f) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden; g) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen; h) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzin- dizes anfallen können; i) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten; j) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte; k) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Verschmelzungen von Investmentvermögen und außer im Fall der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Be- rechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung; l) Kosten für die Bereitstellung von Analysematerial oder -dienstleistungen durch Dritte in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente oder sonstige Vermögenswerte oder in Bezug auf die Emittenten oder potenziellen Emittenten von Finanzinstrumenten oder in engem Zusammenhang mit einer bestimmten Branche oder einen bestimmten Markt bis zu einer Höhe von jährlich 0,06 Prozent des Durch- schnittswertes des OGAW-Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Nettoinventarwertes in der Abrechnungs- periode; m) Steuern, die anfallen im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergütungen im Zu- sammenhang mit den vorstehend genannten Aufwendungen und ...
Aufwendungen. Neben den Vergütungen aus den vorstehenden Absätzen können die folgenden Aufwendungen dem OGAW-Sondervermögen belastet werden: a. bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland; b. Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, Basisinformationsblätter); c. Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflö- sungsberichtes; d. Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnah- men im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung; e. Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des OGAW-Sondervermögens; f. Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden; g. Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen; h. Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden; i. Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen; j. Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können; x. Xxxxxx für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten; l. Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte; m. Kosten für die Bereitstellung von Analysematerial oder -dienstleistungen durch Dritte in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente oder sonstige Vermögenswerte oder in Bezug auf die Emittenten oder potenziellen Emittenten von Finanzinstrumenten oder in engem Zusammenhang mit einer bestimmten Branche oder einem bestimmten Markt bis zu einer Höhe von 0,02 % p.a. des jährlichen durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird; n. im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zuza...
Aufwendungen. Die Aufwendungsersatzansprüche der Bank richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Aufwendungen. 1. Jede Partei trägt die Kosten für Porto, Telefon und Fax, die ihr aus dem Geschäftsverkehr mit der anderen Seite erwachsen. 2. Reisekosten werden dem Auftraggeber wie folgt berechnet: - Fremdkosten: nach Belegen, - Stundenaufwand: siehe aktuelle Standardpreisliste, - Reisekosten im eigenen Pkw: 0,51 Euro/km. 3. Alle sonstigen Kosten wie Anwaltskosten, Kurierkosten, Transportkosten zur Vorbereitung und Überwachung von Werbemittelproduktionen sowie Farbkopien und Farbausdrucke, die vom Auftraggeber bestellt werden, werden dem Auftraggeber nach Belegen berechnet.
Aufwendungen. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des Sondervermögens:
Aufwendungen. Daneben können die folgenden Aufwendungen dem Fonds zusätzlich belastet werden:
Aufwendungen. 7.1 Der Preis entspricht den Angaben des Auftrags. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, versteht er sich ausgenommen aller anwendbaren Verbrauchs-, Umsatz-, Mehrwertsteuersätze oder jeglicher anderen Abgaben oder Gebühren, die vom Käufer zum entsprechenden Satz gezahlt werden müssen. 7.2 Der Verkäufer darf den Preis der Produkte oder Dienstleistungen jederzeit vor Lieferung durch schriftliche Mitteilung an den Käufer erhöhen, um Kostensteigerungen in Bezug auf die Produkte und Dienstleistungen aufgrund von: 7.2.1 Schwankungen der Preise für Rohstoffe, Bauteile, Wärme und Strom, Gehälter oder jegliche anderen Aspekte, die in die Herstellungs- bzw. Lieferkosten der Produkte oder die Erbringung der Dienstleistungen einfließen, sofern der Liefertermin für einen Zeitraum von mehr als vier Monaten nach Vertragsabschluss vereinbart wurde; 7.2.2 Forderungen des Käufers, den Liefertermin, die Mengen oder Typen der bestellten Produkte oder Dienstleistungen, die Leistungsbeschreibung oder die Designanforderungen des Käufers zu ändern; 7.2.3 Verzögerungen, die durch Anweisungen des Käufers oder durch Versäumnis des Käufers, dem Verkäufer angemessene oder genaue Informationen oder Anweisungen zu erteilen, entstanden sind; 7.2.4 Verstößen des Käufers gegen seine Pflichten im Rahmen dieses Vertrages oder beliebigen Verzögerungen bei der Erfüllung dieser Pflichten Rechnung zu tragen.
Aufwendungen. 1.5.1 Der Versicherer ersetzt Aufwendungen des Versicherungsnehmers zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei Eintritt des Versicherungsfalles, soweit sie der Versicherungsnehmer den Umständen nach für geboten halten durfte. 1.5.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung wegen grobfahrlässigem Verhalten des Versicherungsneh- mers zu kürzen, so kann er auch den Aufwendungsersatz gemäß Ziff. 1.5.1 kürzen. 1.5.3 Abweichend von Ziff. 1.5.1 werden Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die aufgrund von Wei- sungen des Versicherers im Schadenfall entstanden sind, auch dann erstattet, wenn sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. 2.1 Die Versicherung gilt 2.1.1 räumlich innerhalb Europas an Land und auf allen Binnengewässern, der Nord- und Ostsee (Nordsee: begrenzt im Norden durch die Linie Bergen/Wick, im Süden Ushant/Landsend) sowie dem gesamten Mittelmeer und der Atlantikküste bis zu 200 sm (jedoch nicht nördlich und westlich Irlands) bis Ad- Dakhlah einschl. der Kanarischen Inseln in deren Umkreis von 200 sm. Ausgeschlossen ist der Versi- cherungsschutz auf dem Schwarzen Meer und den Dardanellen.
Aufwendungen a. Zinsen aus Kreditaufnahmen -889.465,58 -1.193.933,71 b. Verwaltungsvergütung -494.674,99 -468.101,74 c. Verwahrstellenvergütung -20.673,99 -36.750,09 d. Prüfungs- und Veröffentlichungskosten -41.958,47 -39.640,21 e. Sonstige Aufwendungen -3.135.556,44 -1.271.343,37 Summe der Aufwendungen -4.582.329,47 -3.009.769,12
Aufwendungen. Alle mit der Krediteinräumung verbundenen Aufwendungen (Bearbeitungsgebühren, Kosten, Kosten Dritter, Notar- kosten, Steuern, Abgaben, Auslagen usw.) können in Form von Gebühren dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Die Gebühren sind auch dann in voller Höhe zu berechnen, wenn der Kredit nicht oder nur teilweise in Anspruch genommen wird. Alle im Zusammenhang mit der Durchführung und Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Kreditvertrag gegenwärtig oder künftig eventuell erwachsenden Aufwendungen trägt der Kunde. Die Bearbeitungsgebühr wird mit Vertragsabschluss, die anderen Gebühren werden im Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen bzw. bei Erbringung der Leistung fällig. Die Bank belastet das Konto des Kunden mit den obigen Aufwendungen. Wäre das Konto unbedeckt, ist der Kunde verpflichtet, die Fehlbeträge (Kontoüberziehung) ohne vorherige Mahnung der Bank auszugleichen (sofortige Fälligkeit).