Aufwendungen Musterklauseln

Aufwendungen. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des Sonder- vermögens: a) Kosten für die externe Bewertung; b) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland; c) bei der Verwaltung von Immobilien entstehende Fremdkapital- und Bewirtschaftungskosten (Verwaltungs-, Vermietungs-, Instandhaltungs-, Betriebs- und Rechtsverfolgungskosten) ein- schließlich Steuern; d) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerin- formationen); e) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknah- mepreise, der Änderung der Anlagebedingungen und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurie- rungen und des Auflösungsberichtes; f) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der In- formationen über Verschmelzungen von Investmentvermögen und außer im Fall der Informati- onen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungs- fehlern bei der Anteilwertermittlung; g) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Sondervermö- gens; h) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden; i) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesell- schaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu- lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen; j) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen erhoben werden; k) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen; l) Steuern, die anfallen im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergütungen, im Zusammenhang mit den vorstehend genannten Aufwen- dungen und im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden. m) die im Falle des Überganges von Immobilien des Sondervermögens gem. § 100 Abs. 1 Nr. 1 KAGB auf die Verwahrstelle anfallende Grunderwerbssteuer und sonstige Kosten (z.B. Ge- richts- und Notarkosten).
Aufwendungen. Die Aufwendungsersatzansprüche der Bank richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Aufwendungen. Neben den Vergütungen aus den vorstehenden Absätzen können die folgenden Aufwendungen dem Sondervermögen belastet werden: a. bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland; b. Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen); c. Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflö- sungsberichtes; d. Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnah- men im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung; e. Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens; f. Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden; g. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine; h. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung; i. Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen; ▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇ und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen erhoben werden; ▇. ▇▇▇▇▇▇ für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen; l. Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können. m. Kosten, die im Zusammenhang mit der Herbeiführung, Aufrechterhaltung und Beendigung von Börsennotierungen der Anteile entfallen; n. Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten; o. Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte; p. im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zuzahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern;
Aufwendungen. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des Fonds: a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, gegebenenfalls einschließlich der banküblichen Kosten für die Ver- wahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland; b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunter- lagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekte, Basisinformationsblätter); c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ge- gebenenfalls der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes; d) Kosten für die Prüfung des Fonds durch den Abschlussprüfer des Fonds; e) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Fonds erhobenen Ansprüchen; f) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf den Fonds erhoben werden; g) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf den Fonds; h) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichs- maßstabes oder Finanzindizes anfallen können; i) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten; j) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Fonds durch Dritte; k) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Verschmelzungen von Investmentvermögen und außer im Fall der Informationen über Maßnahmen im Zusam- menhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung; l) Kosten für die Bereitstellung von Analysematerial oder -dienstleistungen durch Dritte in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente oder sonstige Vermögenswerte oder in Bezug auf die Emittenten oder potenziellen Emittenten von Finanzinstrumenten oder in engem Zusammenhang mit einer bestimmten Branche oder einen bestimmten Markt bis zu einer Höhe von jährlich 0,01 Prozent des Durchschnittswertes des Fonds auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Nettoinventarwertes in der Abrechnungsperiode; m) Steuern, die anfallen im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergütungen, im Zusammenhang mit den vorstehend genannten Aufwendungen und im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung; n) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steue...
Aufwendungen. 1. Jede Partei trägt die Kosten für Porto, Telefon und Fax, die ihr aus dem Geschäftsverkehr mit der anderen Seite erwachsen. 2. Reisekosten werden dem Auftraggeber wie folgt berechnet: - Fremdkosten: nach Belegen, - Stundenaufwand: siehe aktuelle Standardpreisliste, - Reisekosten im eigenen Pkw: 0,51 Euro/km. 3. Alle sonstigen Kosten wie Anwaltskosten, Kurierkosten, Transportkosten zur Vorbereitung und Überwachung von Werbemittelproduktionen sowie Farbkopien und Farbausdrucke, die vom Auftraggeber bestellt werden, werden dem Auftraggeber nach Belegen berechnet.
Aufwendungen. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des Sondervermögens:
Aufwendungen. Daneben können die folgenden Aufwendungen dem Fonds zusätzlich belastet werden:
Aufwendungen. 7.1 Der Preis entspricht den Angaben des Auftrags. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, versteht er sich ausgenommen aller anwendbaren Verbrauchs-, Umsatz-, Mehrwertsteuersätze oder jeglicher anderen Abgaben oder Gebühren, die vom Käufer zum entsprechenden Satz gezahlt werden müssen. 7.2 Der Verkäufer darf den Preis der Produkte oder Dienstleistungen jederzeit vor Lieferung durch schriftliche Mitteilung an den Käufer erhöhen, um Kostensteigerungen in Bezug auf die Produkte und Dienstleistungen aufgrund von: 7.2.1 Schwankungen der Preise für Rohstoffe, Bauteile, Wärme und Strom, Gehälter oder jegliche anderen Aspekte, die in die Herstellungs- bzw. Lieferkosten der Produkte oder die Erbringung der Dienstleistungen einfließen, so- fern der Liefertermin für einen Zeitraum von mehr als vier Monaten nach Vertragsabschluss vereinbart wurde; 7.2.2 Forderungen des Käufers, den Liefertermin, die Mengen oder Typen der bestellten Produkte oder Dienstleis- tungen, die Leistungsbeschreibung oder die Designanforderungen des Käufers zu ändern; 7.2.3 Verzögerungen, die durch Anweisungen des Käufers oder durch Versäumnis des Käufers, dem Verkäufer an- gemessene oder genaue Informationen oder Anweisungen zu erteilen, entstanden sind; 7.2.4 Verstößen des Käufers gegen seine Pflichten im Rahmen dieses Vertrages oder beliebigen Verzögerungen bei der Erfüllung dieser Pflichten Rechnung zu tragen.
Aufwendungen. Finanzierung
Aufwendungen. 1.5.1 Der Versicherer ersetzt Aufwendungen des Versicherungsnehmers zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei Eintritt des Versicherungsfalles, soweit sie der Versicherungsnehmer den Umständen nach für geboten halten durfte. 1.5.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung wegen grobfahrlässigem Verhalten des Versicherungsneh- mers zu kürzen, so kann er auch den Aufwendungsersatz gemäß Ziff. 1.5.1 kürzen. 1.5.3 Abweichend von Ziff. 1.5.1 werden Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die aufgrund von Wei- sungen des Versicherers im Schadenfall entstanden sind, auch dann erstattet, wenn sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. 2.1 Die Versicherung gilt 2.1.1 räumlich innerhalb Europas an Land und auf allen Binnengewässern, der Nord- und Ostsee (Nordsee: begrenzt im Norden durch die Linie Bergen/Wick, im Süden Ushant/Landsend) sowie dem gesamten Mittelmeer und der Atlantikküste bis zu 200 sm (jedoch nicht nördlich und westlich Irlands) bis Ad- Dakhlah einschl. der Kanarischen Inseln in deren Umkreis von 200 sm. Ausgeschlossen ist der Versi- cherungsschutz auf dem Schwarzen Meer und den Dardanellen.
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