Aufwendungsersatz für Kosten. 9.7.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Scha- dens und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Der Versicherer hat den für diese Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
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Aufwendungsersatz für Kosten. 9.7.1 9.6.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Scha- dens und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Der Versicherer hat den für diese Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
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