Common use of Aus wichtigen Gründen Clause in Contracts

Aus wichtigen Gründen. Art. 266a 1 Die Parteien können das unbefristete Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen und Termine kündigen, sofern sie keine län- gere Frist oder keinen anderen Termin vereinbart haben. 2 Halten die Parteien die Frist oder den Termin nicht ein, so gilt die Kündigung für den nächstmöglichen Termin. Art. 266b Bei der Miete von unbeweglichen Sachen und Fahrnisbauten können die Parteien mit einer Frist von drei Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer sechs- monatigen Mietdauer kündigen. Art. 266c Bei der Miete von Wohnungen können die Parteien mit einer Frist von drei Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen. Art. 266d Bei der Miete von Geschäftsräumen können die Parteien mit einer Frist von sechs Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen. Art. 266e Bei der Miete von möblierten Xxxxxxx und von gesondert vermieteten Einstellplätzen oder ähnlichen Einrichtungen können die Parteien mit einer Frist von zwei Wochen auf Ende einer einmonatigen Mietdauer kündigen. Art. 266f Bei der Miete von beweglichen Sachen können die Parteien mit einer Frist von drei Tagen auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen. 1 Aus wichtigen Gründen, welche die Vertragserfüllung für sie unzu- mutbar machen, können die Parteien das Mietverhältnis mit der gesetz- lichen Frist auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen. 2 Der Richter bestimmt die vermögensrechtlichen Folgen der vorzei- tigen Kündigung unter Würdigung aller Umstände.

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