Kündigung aus wichtigem Grund Musterklauseln

Kündigung aus wichtigem Grund. Ist für eine Geschäftsbeziehung eine Laufzeit oder eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart, kann eine fristlose Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kunden, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Bank, unzumutbar werden lässt, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen.
Kündigung aus wichtigem Grund. Ohne Beschränkung anderer Ansprüche ist jede Partei berechtigt, diesen Vertrag wegen einer wesentlichen Vertragsverletzung mit einer Frist von 30 Tagen zu kündigen. Die Kündigung wird wirksam, wenn die andere Partei die Vertragsverletzung nicht innerhalb der 30-tägigen Kündigungsfrist heilt. Nach Wirksamwerden dieser Kündigung gilt Folgendes: (1) Alle Lizenzen, die im Rahmen dieses Vertrages gewährt wurden, enden sofort, mit Ausnahme von voll bezahlten, unbefristeten Lizenzen. (2) Alle Beträge aus unbezahlten Rechnungen werden unverzüglich fällig und zahlbar. Für zählerüberwachte Produkte, die periodisch nach Verbrauch abgerechnet werden, muss der Kunde die unbezahlte Nutzung ab dem Kündigungsdatum sofort bezahlen. (3) Im Falle eines Verstoßes von Microsoft erhält der Kunde eine Gutschrift für alle Abonnementgebühren, einschließlich der im Voraus gezahlten Beträge für ungenutzten Verbrauch für einen beliebigen Nutzungszeitraum nach dem Kündigungsdatum.
Kündigung aus wichtigem Grund. (1) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können das Kreditinstitut und der Kunde die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Dauerverträge jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen. (2) Ein wichtiger Grund, der das Kreditinstitut zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn − eine Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder eines Mitverpflichteten eintritt und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditinstitut gefährdet ist, − der Kunde in wesentlichen Belangen unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse oder sonstige Umstände gemacht hat und das Kreditinstitut bei Kenntnis der wahren Vermögensverhältnisse oder sonstigen Umstände den Vertrag nicht abgeschlossen hätte; oder − der Kunde eine Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht erfüllt hat oder nicht erfüllen kann und dadurch die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditinstitut gefährdet ist.
Kündigung aus wichtigem Grund. (1) Die Hausbank ist berechtigt, den Kredit jederzeit aus wichtigem Grund insgesamt oder in Höhe eines Teilbetrages zur sofortigen Rückzahlung zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der Hausbank auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Endkreditnehmers die Fortsetzung des Darlehensvertrages unzumutbar werden lässt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) der Endkreditnehmer den Kredit erlangt, obwohl die Fördervoraussetzungen nicht vorlagen, den Kredit nicht seinem Zweck entsprechend verwendet hat oder ungeachtet einer Fristsetzung durch die Hausbank eine Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung nicht ermöglicht hat, b) die Voraussetzungen für seine Gewährung sich geändert haben oder nachträglich entfallen sind (zum Beispiel Veräußerung des mitfinanzierten Betriebes oder Betriebsteiles, Änderung der direkten oder indirekten Kapital- oder Gesellschafterverhältnisse des Endkreditnehmers, die zu einem Kontrollwechsel (Wechsel des beherrschenden Einflusses) führen), c) der Endkreditnehmer unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat, die für die Entscheidung über die Gewährung des Förderkredits von erheblicher Bedeutung waren, d) der Endkreditnehmer eine mit dem Kreditvertrag übernommene Verpflichtung verletzt, e) eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Endkreditnehmers oder der Werthaltigkeit einer gestellten Sicherheit eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Rückerstattung des Kredites, auch unter Verwertung der Sicherheiten, gefährdet wird, f) der Umfang der im Investitionsplan veranschlagten Gesamtausgaben und Umfang der förderfähigen Kosten sich ermäßigt oder der Anteil der öffentlichen Finanzierungsmittel sich erhöht. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Vertragspflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, sofern nicht einer der in § 323 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch genannten Gründe vorliegt. (2) Im Fall einer Teilkündigung (Kürzung) wird der zurückgezahlte Betrag grundsätzlich mit den noch ausstehenden Tilgungsraten oder Annuitäten (proportional auf die Restlaufzeit des Kredits) verrechnet, sofern mit dem Endkreditnehmer nicht anders vereinbart.
Kündigung aus wichtigem Grund. (1) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können das Kreditinstitut und der Kunde ungeachtet einer Vereinbarung auf bestimmte Dauer die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Dauerverträge jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen. (2) Ein wichtiger Grund, der das Kreditinstitut zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn dadurch die Erfüllung der Verbindlichkeit gegenüber dem Kreditinstitut gefährdet ist. Eine solche Gefährdung kann insbesondere eintreten, wenn: - sich in der (den) Erfüllungssicherheit(en) wesentliche Änderungen ergeben, insbesondere wenn im Wert der bestellten Sicherheiten gegenüber dem Zeitpunkt der Krediteinräumung wesentliche Änderungen eintreten und dem Kreditinstitut keine entsprechenden Sicherheiten angeboten werden, welche die erhöhte Risikosituation berücksichtigen, - eine Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensver- hältnisse des Kunden oder eines Mitverpflichteten eintritt, - der Kunde unrichtige Angaben über wesentliche Teile seiner Vermögensverhältnisse oder sonstige wesentliche Umstände gemacht hat und das Kreditinstitut bei Kenntnis der wahren Vermögensverhältnisse oder sonstigen Umstände den Vertrag nicht abgeschlossen hätte oder sonstige wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt.
Kündigung aus wichtigem Grund. Eine fristlose Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung liegt insbesondere vor, wenn a) eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des VU eintritt oder einzutreten droht, b) das VU mit der Zahlung auf fällige Forderungen der InterCard trotz Fristset- zung mit Kündigungsandrohung in Verzug ist, c) das VU wiederholt über diesen Vertrag Zahlungstransaktionen einreicht, ob- wohl er nach Ziff. 2.3 hierzu nicht berechtigt war, d) das VU bei Vertragsabschluss falsche Angaben insbesondere über seinen Geschäftsbetrieb oder das angebotene Waren- und Dienstleistungssegment gemacht hat bzw. zu einem späteren Zeitpunkt seinen Informationspflichten nach Ziff. 4.6 schuldhaft nicht nachkommt, e) die Bedingungen der Ziffer 4.11 vorliegen, f) der Zahlungsdiensteanbieter nach eigenem Ermessen, einzelne oder alle Funktionalitäten von Alipay suspendiert oder vollständig einstellt und/oder den Vertrag mit Verifone kündigt oder aus anderen Gründen die Einstellung Ak- zeptanz von Alipay aus wichtigem Grund von InterCard oder Verifone verlangt, g) eine Person oder eine Gesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags keinen beherrschenden Einfluss auf das VU ausübte, einen solchen beherrschenden Einfluss während der Vertragslaufzeit erlangt und ein Festhalten am Vertrag InterCard dadurch unzumutbar wird, h) gegen InterCard von Xxxxxx Xxxxxxxxxxx oder Schadensersatzansprüche gel- tend gemacht oder angedroht werden und dies aufgrund eines schuldhaften Verhaltens des VU erfolgt, i) das VU seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nach Ziff. 10 nicht innerhalb der von InterCard gesetzten angemessenen Frist nachkommt, j) das VU Zahlungstransaktionen bei InterCard über POS-Terminals einreicht, die nicht von InterCard hierfür zugelassen wurden, k) das VU in sonstiger Weise wiederholt gegen die Bestimmungen des Vertra- ges verstoßen hat. l) das VU seinen Geschäftssitz oder einen Terminalstandort in ein Land außer- halb des Europäischen Wirtschaftsraums verlegt, m) das Land in dem der Geschäftssitz des VU liegt, nicht mehr einem zulässigen Standort nach Ziffer 1.2. liegt, n) InterCard die für die Abwicklung von Zahlungstransaktionen erforderliche Li- zenz von Xxxxxx nicht mehr innehat,
Kündigung aus wichtigem Grund. SIEVERS-SNC und der Endkunde sind jeweils berechtigt, diese Vereinbarung aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund stellt für SIEVERS-SNC insbesondere dar, wenn der Endkunde gegen die Beschränkungen nach Ziff. 3 dieser Vereinbarung verstößt.
Kündigung aus wichtigem Grund. Ist für eine Geschäftsbeziehung eine Laufzeit oder eine abweichende Kündi- gungsregelung vereinbart, kann eine fristlose Kündigung nur dann ausgespro- chen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kunden, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der ebase, unzumut- bar werden lässt, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen. Die außerordentliche Kündigung hat aus Beweisgründen möglichst schriftlich – mindestens in Text- form – zu erfolgen.
Kündigung aus wichtigem Grund. Jede betroffene Order Form (und damit alle in dieser Order Form aufgeführten Subskriptionen für Cloud Services und Services) kann von der Partei, die die Bestimmungen nicht verletzt hat, in den folgenden Fällen unter schriftlicher Benachrichtigung an die andere Partei (oder von SAP durch schriftliche Benachrichtigung an den Partner bei Verletzungen seitens des Endnutzers) gekündigt werden: a) Ausstehende Zahlungen. Der Partner zahlt einen an SAP zu zahlenden Betrag im Rahmen einer oder in Verbindung mit einer Order Form nicht termingerecht, nicht an dem festgelegten Ort oder nicht in der festgelegten Währung; es sei denn, die korrekte Zahlung wird innerhalb von einem (1) Monat nach dem Fälligkeitstermin vorgenommen. b) Verletzung grundlegender Bestimmungen. Eine Partei hält die folgenden grundlegenden Bestimmungen der PartnerEdge-AGB nicht ein: Teil 1 – Artikel 2 (Vertraulichkeit), Teil 1 – Artikel 13 (Ausfuhrbestimmungen), Teil 1 – Artikel 15 (Compliance Pflichten) (insbesondere, wenn der Partner gegen den SAP-Verhaltenskodex für Partner verstösst) und Teil 2 – Artikel 4 (Eigentums- und Rechtevorbehalt). c) Grundlegende Verletzung anderer Bestimmungen. Eine grundlegende Verletzung anderer Bestimmungen eines jeden Teils dieser Vereinbarung durch eine Partei, d. h. anderer Bestimmungen als derjenigen, auf die in diesem Artikel 11 in Nr. 6 a (Ausstehende Zahlung) oder in Nr. 6 b (Verletzung grundlegender Bestimmungen) Bezug genommen wird; es sei denn, die Partei, die die Bestimmungen verletzt hat, hat diese Verletzung innerhalb von einem (1) Monat nach der Benachrichtigung durch die andere Partei geheilt (dies gilt für Verletzungen, die geheilt werden können). d) Grundlegende Verletzung der Cloud-Bedingungen. SAP ist berechtigt, die Order Form bei einer wesentlichen Verletzung einer Bestimmung eines jeglichen Teils der Cloud-Bedingungen seitens eines Endnutzers zu kündigen, sofern diese Verletzung nicht innerhalb von einem (1) Monat nach der diesbezüglichen Benachrichtigung geheilt worden ist (dies gilt für Verletzungen, die geheilt werden können). e) Das Recht auf ausserordentliche Kündigung und Kündigung aus wichtigem Grund bleibt im Übrigen unberührt.
Kündigung aus wichtigem Grund. Das Ausbildungsverhältnis ist ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund kündbar. Der Zugang eines Exmatrikulationsbescheids an den Studierenden der DHBW stellt einen wichtigen Grund dar, der den Ausspruch einer fristlosen Kündigung rechtfertigt; dies gilt nicht für den Zugang eines Bescheids über die Exmatrikulation der / des Studierenden wegen des Verlusts des Prüfungsanspruchs nach dem LHG. Der Zugang dieses Bescheids stellt jedoch einen Grund dar, der innerhalb von sechs Wochen den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats rechtfertigt. Die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung aus anderen wichtigen Gründen bleibt von vorstehenden Regelungen unberührt.