Common use of Ausbildung Clause in Contracts

Ausbildung. Ausbildungsverhältnisse (1) Diese Regelung gilt − Für Praktikantinnen, die nach abgelegtem Examen, Bachelor, Master bzw. Diplom ein Praktikum absolvieren müssen, um die staatliche Anerkennung zu erlangen, − Für Auszubildende in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf nach dem BBiG, − Für Teilnehmerinnen ausbildungsintegrierter dualer sowie praxisintegrierter dualer Studiengänge − Für Schülerinnen, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes, des Hebammengesetzes, des Hebammenreformgesetzes, des Altenpflegegesetzes, des Pflegeberufegesetzes oder gemäß Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft zur Ausbildung und Prüfung von operationstechnischen und anästhesietechnischen Assistentinnen vom 17.09.2013 ausgebildet werden, − Ab dem 1. August 2020 auch für Auszubildende in den in § 2 Nr. 1a Krankenhausfinanzierungsgesetz genannten Ausbildungsberufen, wenn ein Ausbildungsvertrag mit einem an diesen Tarifvertrag gebundenen Krankenhausträger besteht alle im Folgenden Auszubildende genannt, soweit nicht gesondert aufgeführt. In einem Ausbildungsvertrag zwischen dem Arbeitgeber als ▇▇▇▇▇▇ des Praxiseinsatzortes und einer Fachschülerin der Heilerziehungspflege ist mindestens die Geltung des § 7 Abs. 1 und 3 dieser Anlage zu vereinbaren. (2) Es gilt der TV DN, soweit in dieser Anlage nichts Abweichendes geregelt ist. (1) Zwischen dem ▇▇▇▇▇▇ der Ausbildung und der Auszubildenden ist vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses ein schriftlicher Ausbildungsvertrag abzuschließen. Gesetzliche Vorschriften über einen Mindestregelungsinhalt sind zu beachten. Hierzu gehört ein Hinweis auf die der Ausbildung zugrundeliegende Gesetze und Verordnungen, sowie die Geltung des TV DN insbesondere des Teil C Anlagen 1 und 2 TV DN. (2) Mit der Auszubildenden nach dem Altenpflegegesetz bzw. dem Pflegeberufegesetz erstellt der Ausbildungsträger unter Beteiligung der Auszubildenden einen Ausbildungsplan über die zeitliche und inhaltliche Gliederung der Ausbildung, unter Beachtung der mit der Fachschule abgestimmten Festlegung der Schul-, Ausbildungs- und Ferienzeiten. (3) Vor Beginn des dualen Studiums ist ein schriftlicher Studienvertrag zwischen der/dem Studierenden und der/dem Ausbildenden zu schließen, der die Bezeichnung des beabsichtigten Studienabschlusses und mindestens folgende Angaben enthält: a) Verweis auf diese Anlage, maßgebliche Studien- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung, den etwaigen Kooperationsvertrag mit der Hochschule sowie den Aufbau und die sachliche Gliederung des dualen Studiums, b) Beginn, Dauer und Verteilung der Studienzeiten einschließlich berufspraktischer Studienabschnitte und Festlegung der diesbezüglichen Teilnahmepflicht (Studienplan), c) Zahlung und Höhe des Studienentgelts, der Studiengebühren sowie die Bindungs- und Rückzahlungsbedingungen, d) Dauer und Inanspruchnahme des Urlaubs und e) die Dauer der Probezeit.

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Sources: Tarifvertrag, Tarifvertrag Diakonie Niedersachsen (Tv Dn)

Ausbildung. Ausbildungsverhältnisse1. Die Ausbildung erfolgt im Rahmen der kraftfahrrechtlichen Vorschriften, des Lehrplanes des Fachverbandes der Fahrschulen sowie des Ausbildungsprogramms der Fahrschule. (1) Diese Regelung gilt − Für Praktikantinnen2. Es obliegt dem Fahrschüler, die nach abgelegtem Examenkörperlichen und geistigen Voraussetzungen für die positive Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit, Bachelor, Master bzwfür den Erwerb der angestrebten Lenkberechtigung und für das erfolgreiche Durchlaufen der zweiten Ausbildungsphase zu erbringen. Diplom ein Praktikum absolvieren müssenDie Fahrschule empfiehlt dem Fahrschüler daher zur Vermeidung unnötiger Kosten möglichst frühzeitig den Führerscheinantrag bei der Behörde zu stellen und sich möglichst frühzeitig der kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, um die staatliche Anerkennung das Vorhandensein dieser Voraussetzungen feststellen zu erlangenlassen. Der Fahrschüler erklärt, − Für Auszubildende in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf dass nach dem BBiG, − Für Teilnehmerinnen ausbildungsintegrierter dualer sowie praxisintegrierter dualer Studiengänge − Für Schülerinnenseinem Wissen gegen ihn keine Gründe vorliegen, die nach Maßgabe die Erteilung der Lenkberechtigung ausschließen könnten (wie insbesondere Vorstrafen oder gesundheitliche Mängel, ...). Der Ausbildungsauftrag besteht unabhängig von der behördlichen Zulassung zur Fahrprüfung sowie unabhängig von dem aufrechten Bestehen der körperlichen und geistigen Voraussetzungen bis zum Abschluss der zweiten Ausbildungsphase. Der Fahrschüler ist u.a. dann vom theoretischen und praktischen Unterricht oder vom Besuch der Module der zweiten Ausbildungsphase auszuschließen, wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht. In diesen Fällen ist die Fahrschule in analoger Anwendung der Bestimmungen des KrankenpflegegesetzesPunktes VI dieser Ausbildungsbedingungen berechtigt, die vereinbarte(n) Leistung(en) in Rechnung zu stellen, beziehungsweise ist die Fahrschule nicht verpflichtet, Ersatz zu leisten. Die Benützung von Schulfahrzeugen und sonstigen Schulungseinrichtungen ist nur im Beisein eines Beauftragten oder mit ausdrücklicher Genehmigung der Fahrschule gestattet. 3. Theoretische Ausbildung: Der Fahrschüler verpflichtet sich, den gesamten Ausbildungskurs vollständig zu absolvieren. Ein vorzeitiges Verlassen des Unterrichtes ist nur in begründeten Ausnahmefällen erlaubt. Die ausfallende(n) Unterrichtseinheit(en) ist/sind nachzuholen (vgl. die diesbezüglichen Bestimmungen in der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung). 4. Praktische Ausbildung: Die Dauer einer Unterrichtseinheit beträgt 50 Minuten. Bei der praktischen Ausbildung ist den Anordnungen des Fahrlehrers unbedingt Folge zu leisten. Der Fahrschüler ist entsprechend den Bestimmungen des Schadenersatzrechtes verpflichtet, von ihm verursachte Schäden zu ersetzen. Die Unterrichtseinheit beginnt am Standort der Fahrschule und endet dort. Wird sie auf Wunsch des Fahrschülers an einem anderen Ort begonnen oder/und beendet, ist die Wegzeit des Fahrlehrers zwischen diesen Orten und dem Standort der Fahrschule einzurechnen. Ein Mitfahren Dritter im Schulfahrzeug während der Unterrichtseinheiten ist nur mit Zustimmung der Fahrschulleitung gestattet. Gleiches gilt für die Mitnahme von Tieren. Absolviert der Fahrschüler eine Ergänzungsausbildung oder die zweite Ausbildungsphase, wird davon ausgegangen, dass er die für die bereits erteilte Lenkberechtigung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. 5. Zweite Ausbildungsphase: Die zweite Ausbildungsphase erfolgt im Rahmen der kraftfahrrechtlichen Vorschriften, des HebammengesetzesLehrplanes des Fachverbandes der Fahrschulen sowie des Ausbildungsprogramms der Fahrschule. Für die zweite Ausbildungsphase sind die obigen Bestimmungen hinsichtlich der theoretischen Ausbildung (III.3.) und hinsichtlich der praktischen Ausbildung (III.4.) sinngemäß anzuwenden. Die Voraussetzungen für die zweite Ausbildungsphase sind vom Besitzer der Lenkberechtigung zu erfüllen. Beim Fehlen derselben sind diese vom Besitzer der Lenkberechtigung nachzuholen. Der Besitzer der Lenkberechtigung (in der Folge wird der Besitzer der Lenkberechtigung „Fahrschüler“ genannt) hat dafür zu sorgen, des Hebammenreformgesetzesdass die kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen Fristen innerhalb der die zweite Ausbildungsphase stattzufinden hat, des Altenpflegegesetzeseingehalten werden. Zu diesem Zweck hat der Fahrschüler rechtzeitig vor Ablauf der Fristen konkrete Termine für die Durchführung der kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen Ausbildungsmodule (Perfektionsfahrt, des Pflegeberufegesetzes oder gemäß Empfehlung Fahrsicherheitstraining etc.) zu vereinbaren. Die Fahrschule verpflichtet sich, nach Absolvierung der Deutschen Krankenhausgesellschaft zur Ausbildung und Prüfung von operationstechnischen und anästhesietechnischen Assistentinnen vom 17.09.2013 ausgebildet werdenkraftfahrrechtlich vorgeschriebenen Stufen der zweiten Ausbildungsphase, − Ab dem 1. August 2020 auch für Auszubildende in den in § 2 Nr. 1a Krankenhausfinanzierungsgesetz genannten Ausbildungsberufen, wenn ein Ausbildungsvertrag mit einem an diesen Tarifvertrag gebundenen Krankenhausträger besteht alle die Absolvierung im Folgenden Auszubildende genannt, soweit nicht gesondert aufgeführt. In einem Ausbildungsvertrag zwischen Zentralen Führerscheinregister einzutragen und dem Arbeitgeber als ▇▇▇▇▇▇ des Praxiseinsatzortes und einer Fachschülerin der Heilerziehungspflege ist mindestens die Geltung des § 7 Abs. 1 und 3 dieser Anlage zu vereinbaren. (2) Es gilt der TV DN, soweit in dieser Anlage nichts Abweichendes geregelt ist. (1) Zwischen dem ▇▇▇▇▇▇ der Ausbildung und der Auszubildenden ist vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses ein schriftlicher Ausbildungsvertrag abzuschließen. Gesetzliche Vorschriften über einen Mindestregelungsinhalt sind zu beachten. Hierzu gehört ein Hinweis auf die der Ausbildung zugrundeliegende Gesetze und Verordnungen, sowie die Geltung des TV DN insbesondere des Teil C Anlagen 1 und 2 TV DN. (2) Mit der Auszubildenden nach dem Altenpflegegesetz bzw. dem Pflegeberufegesetz erstellt der Ausbildungsträger unter Beteiligung der Auszubildenden einen Ausbildungsplan Fahrschüler eine Bestätigung über die zeitliche und inhaltliche Gliederung Absolvierung der Ausbildung, unter Beachtung jeweiligen Stufe auszustellen. Die Fahrschule übernimmt keine wie immer geartete Verständigungspflicht oder Haftung für die Einhaltung der mit Fristen der Fachschule abgestimmten Festlegung vorgeschriebenen Stufen der Schul-, Ausbildungs- und Ferienzeitenzweiten Ausbildungsphase durch den Fahrschüler. (3) Vor Beginn des dualen Studiums ist ein schriftlicher Studienvertrag zwischen der/dem Studierenden und der/dem Ausbildenden zu schließen, der die Bezeichnung des beabsichtigten Studienabschlusses und mindestens folgende Angaben enthält: a) Verweis auf diese Anlage, maßgebliche Studien- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung, den etwaigen Kooperationsvertrag mit der Hochschule sowie den Aufbau und die sachliche Gliederung des dualen Studiums, b) Beginn, Dauer und Verteilung der Studienzeiten einschließlich berufspraktischer Studienabschnitte und Festlegung der diesbezüglichen Teilnahmepflicht (Studienplan), c) Zahlung und Höhe des Studienentgelts, der Studiengebühren sowie die Bindungs- und Rückzahlungsbedingungen, d) Dauer und Inanspruchnahme des Urlaubs und e) die Dauer der Probezeit.

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Sources: Ausbildungsvertrag

Ausbildung. Ausbildungsverhältnisse1 Ziel und Gliederung der Ausbildung (1) Diese Regelung gilt − Für PraktikantinnenDie Ausbildung zur Altenpflegehelferin/zum Altenpflegehelfer soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die für eine qualifizierte Betreuung und Pflege alter Menschen in stabilen Pflegesituationen unter Auf- sicht einer Pflegefachkraft erforderlich sind. Hierzu zählen insbesondere: 1. die fachkundige umfassende Grundpflege älterer Menschen in stabilen Pflegesituationen unter Berück- sichtigung ihrer Selbstständigkeit einschließlich ihrer Fähigkeiten und Ressourcen zur Selbstpflege auf der Grundlage der von einer Pflegefachkraft erstellten individuellen Pflegeprozessplanung, 2. die Mitwirkung bei der Gesundheitsvorsorge und Rehabilitation unter Anleitung einer Pflegefachkraft, 3. die Mitwirkung bei der Erhebung von Daten des zu Pflegenden und deren Dokumentation, 4. die Mithilfe zur Erhaltung und Aktivierung der eigenständigen Lebensführung sowie der Erhaltung und Förderung sozialer Kontakte und 5. die Anregung und Begleitung von Familien- und Nachbarschaftshilfe. (2) Die Ausbildung dauert in der Vollzeitform 12 Monate, in Teilzeit höchstens 24 Monate und umfasst mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und fachpraktischen Unterricht von 750 Stunden und die prakti- sche Ausbildung von 900 Stunden. (3) Die Ausbildungsform (Teilzeit/Vollzeit) wird im Ausbildungsvertrag verbindlich festgelegt. Nachträgliche Ände- rungen sind nur nach abgelegtem Examenvorheriger Genehmigung durch die zuständige Behörde möglich. (4) Die zuständige Behörde bestimmt in ihrem Zuständigkeitsbereich im Einvernehmen mit den betreffenden Fach- seminaren für Altenpflege die Fachseminare, Bacheloran denen die verkürzte Ausbildung nach § 5 durchgeführt werden kann. (5) Die theoretische Ausbildung findet in den gemäß Altenpflegegesetz anerkannten Fachseminaren für Altenpfle- ge statt, Master an denen bei Beginn der Altenpflegehilfeausbildung mindestens ein Kurs für eine Ausbildung zur Alten- pflegerin bzw. Diplom ein Praktikum absolvieren müssen, um zum Altenpfleger stattfindet. Diese Fachseminare tragen gleichzeitig die staatliche Anerkennung zu erlangen, − Für Auszubildende in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf nach dem BBiG, − Für Teilnehmerinnen ausbildungsintegrierter dualer sowie praxisintegrierter dualer Studiengänge − Für Schülerinnen, Gesamtverantwortung für die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes, des Hebammengesetzes, des Hebammenreformgesetzes, des Altenpflegegesetzes, des Pflegeberufegesetzes oder gemäß Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft zur Ausbildung und Prüfung von operationstechnischen und anästhesietechnischen Assistentinnen vom 17.09.2013 ausgebildet werden, − Ab dem 1Ausbildung. August 2020 auch für Auszubildende in den in § 2 Nr. 1a Krankenhausfinanzierungsgesetz genannten Ausbildungsberufen, wenn ein Ausbildungsvertrag mit einem an diesen Tarifvertrag gebundenen Krankenhausträger besteht alle im Folgenden Auszubildende genannt, soweit nicht gesondert aufgeführt. In einem Ausbildungsvertrag zwischen dem Arbeitgeber als Andere ▇▇▇▇▇▇ können bei Vorliegen eines entsprechenden Bedarfs, soweit sie die Voraussetzun- gen des Praxiseinsatzortes Altenpflegegesetzes des Bundes für die Zulassung als Fachseminar und einer Fachschülerin die Bedingungen zur Durchfüh- rung der Heilerziehungspflege ist mindestens Ausbildung entsprechend erfüllen, ebenfalls als Fachseminar, begrenzt auf die Geltung des § 7 Abs. 1 und 3 dieser Anlage zu vereinbarenDurchführung der Alten- pflegehilfeausbildung, anerkannt werden. (26) Es gilt Die Ausbildung erfolgt entsprechend der TV DN, soweit in dieser Altenpflegeausbildung am Lernfeldkonzept (Anlage nichts Abweichendes geregelt ist1) sowie im Wech- sel von Abschnitten des theoretischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung. Sie schließt mit einer staatli- chen Prüfung ab. (17) Zwischen dem ▇▇▇▇▇▇ Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen, von den Auszubildenden nicht zu ver- tretenden Gründen können bis zu einer Gesamtdauer von vier Wochen, bei der Teilzeit-Ausbildung und der Auszubildenden ist vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses ein schriftlicher Ausbildungsvertrag abzuschließen. Gesetzliche Vorschriften über einen Mindestregelungsinhalt sind von bis zu beachten. Hierzu gehört ein Hinweis auf die der Ausbildung zugrundeliegende Gesetze und Verordnungen, sowie die Geltung des TV DN insbesondere des Teil C Anlagen 1 und 2 TV DNacht Wochen angerechnet werden. (2) Mit 8) Bei Unterbrechung durch Schwangerschaft im Rahmen der Auszubildenden nach dem Altenpflegegesetz bzw. dem Pflegeberufegesetz erstellt gesetzlichen Mutterschutzfristen kann die Ausbil- dungszeit auf Antrag um die Dauer der Ausbildungsträger unter Beteiligung der Auszubildenden einen Ausbildungsplan über die zeitliche und inhaltliche Gliederung der Ausbildung, unter Beachtung der mit der Fachschule abgestimmten Festlegung der Schul-, Ausbildungs- und FerienzeitenElternzeit verlängert werden. (39) Vor Beginn des dualen Studiums Darüber hinaus gehende Fehlzeiten können berücksichtigt werden, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. (10) Die Probezeit beträgt drei Monate. (11) Der Jahresurlaub ist ein schriftlicher Studienvertrag zwischen der/dem Studierenden und der/dem Ausbildenden zu schließen, der die Bezeichnung des beabsichtigten Studienabschlusses und mindestens folgende Angaben enthält: a) Verweis auf diese Anlage, maßgebliche Studien- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung, den etwaigen Kooperationsvertrag mit unterrichtsfreien Zeit und auf Grundlage der Hochschule sowie den Aufbau und die sachliche Gliederung Ausbildungsplanung des dualen Studiums, b) Beginn, Dauer und Verteilung der Studienzeiten einschließlich berufspraktischer Studienabschnitte und Festlegung der diesbezüglichen Teilnahmepflicht (Studienplan), c) Zahlung und Höhe des Studienentgelts, der Studiengebühren sowie die Bindungs- und Rückzahlungsbedingungen, d) Dauer und Inanspruchnahme des Urlaubs und e) die Dauer der ProbezeitFachsemi- nars zu gewähren.

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Sources: Anlagen

Ausbildung. Ausbildungsverhältnisse Im Vorfeld der Einstellungen im Rahmen des Seminareinweisungsverfahrens (SEV) teilt die Bezirks- regierung die Namen der zur Einstellung vorgesehenen schwerbehinderten Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter (einschließlich besonderer Merkzeichen im Ausweis1 ) der Schwerbehinder- tenvertretung mit. Diese wird vor der Seminareinweisung angehört, damit behinderungsspezifische Anforderungen berücksichtigt werden können (z.B. bei Sehbehinderungen/Hörbehinderungen). Die Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) sollen bei der Zuweisung der Ausbildungs- schule den Einsatzwünschen der schwerbehinderten und gleichgestellten Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter Rechnung tragen. Die Bezirksregierung weist die ZfsL an, den zuständigen Schwerbehindertenvertretungen die Anlage 1 unmittelbar nach Antritt des Vorbereitungsdienstes durch schwerbehinderte oder gleichgestellte Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter ausgefüllt zu übersenden. Nach Bekanntwerden einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung muss der Lehramtsanwärterin/ dem Lehramtsanwärter schnellstmöglich ein sog. Teilhabegespräch von den Leiterinnen und Leitern der ZfsL angeboten werden. Auf Wunsch der Lehramtsanwärterin/des Lehramtsanwärters soll die Schulleitung in das Teilhabegespräch eingebunden werden. Die Verpflichtung zum Angebot ergibt sich aus der Richtlinie zum SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen im nordrhein- westfälischen Landesdienst (BASS 21 – 06 Nr. 1) Diese Regelung gilt − Für Praktikantinnen, Ziff. 7.1). Dadurch sollen die Leiterinnen und Leiter der ZfsL in die Lage versetzt werden, die schwerbehinderten Lehramtsanwärterinnen und Lehramts- anwärter nach abgelegtem Examen, Bachelor, Master bzwKräften zu unterstützen und ihnen die dabei erforderlichen Hilfen zu geben. Diplom ein Praktikum absolvieren müssen, um die staatliche Anerkennung zu erlangen, − Für Auszubildende Ein Musteranschreiben sowie eine Dokumentationsvorlage finden Sie in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf nach dem BBiG, − Für Teilnehmerinnen ausbildungsintegrierter dualer sowie praxisintegrierter dualer Studiengänge − Für Schülerinnender Anlage 6 und 7. Eine Themenvorschlagsliste in ist Anlage 5 hinterlegt. Die ZfsL sind verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung bei einem Schul- oder Schulformwech- sel sowie bei Eingangs- und Perspektivgesprächen zu beteiligen. Ferner werden die ZfsL von der Bezirksregierung verpflichtet, die Lehreramtsanwärterinnen und -an- wärter über Prüfungserleichterungen nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes, des Hebammengesetzes, des Hebammenreformgesetzes, des Altenpflegegesetzes, des Pflegeberufegesetzes oder gemäß Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft zur Ausbildung und Prüfung von operationstechnischen und anästhesietechnischen Assistentinnen vom 17.09.2013 ausgebildet werden, − Ab dem 1. August 2020 auch für Auszubildende in den in § 2 Nr. 1a Krankenhausfinanzierungsgesetz genannten Ausbildungsberufen6.4 der Richtlinie zum SGB IX zu informieren. Das Prüfungsamt/die prüfende Stelle informiert die schwerbehinderte Lehramtsanwärterin/den schwerbehinderten Lehramtsanwärter und zeitgleich die zuständige Schwerbehindertenvertretung über den Prüfungstermin und ermöglicht ihr die Teilnahme am Prüfungsverfahren. Vor der Prüfung erhält die Schwerbehindertenvertretung die notwendigen Unterlagen für den Prüfungstag. Die Schwerbehindertenvertretung wird von der Bezirksregierung frühzeitig vor folgenden beabsich- tigten Entscheidungen angehört: Seminarwechsel, wenn ein Ausbildungsvertrag mit einem an diesen Tarifvertrag gebundenen Krankenhausträger besteht alle Amtsärztliche Untersuchung, Entlassung auf eigenen Antrag, Entlassung von Amts wegen, Kürzung von Anwärterbezügen. 1 G = gehbehindert, aG = außergewöhnlich gehbehindert, Bl = blind, Gl = gehörlos, H = hilflos Sobald dem ZfsL die Beantragung der Anerkennung einer Schwerbehinderung während des Vorbe- reitungsdienstes bekannt wird, wird die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich durch das ZfsL schriftlich informiert. Sobald die für die Ausbildung Verantwortlichen (Schulleitung, Seminarleitung) von Problemen in der Ausbildung bei schwerbehinderten und gleichgestellten Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsan- wärtern Kenntnis erhalten, die zur Gefährdung des Ausbildungsziels führen, ist die Leiterin oder der Leiter der ZfsL zu informieren, damit das Verfahren gemäß § 84 Abs 1 SGB IX eingeleitet wird. Die Schwerbehindertenvertretung, der Personalrat und das Integrationsamt werden durch das ZfsL ein- geschaltet. Wenn Beschäftigte innerhalb der letzten 12 Monate länger als sechs Wochen dienstunfähig erkrankt sind, ist der Arbeitgeber nach § 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX zum Angebot eines sogenannten Prä- ventionsgesprächs im Folgenden Auszubildende genannt, soweit nicht gesondert aufgeführtRahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) verpflichtet. In einem Ausbildungsvertrag zwischen dem Arbeitgeber als ▇▇▇▇▇▇ Diese Pflicht erstreckt sich nach aktueller Rechtsprechung auch auf Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter (LAA). Für die Durchführung des Praxiseinsatzortes und einer Fachschülerin BEM im Vorbereitungsdienst ist das zuständi- ge ZfsL entsprechend der Heilerziehungspflege ist mindestens die Geltung des § 7 AbsRundverfügung der Bezirksregierung vom 15.08.2014 verantwortlich. 1 und 3 dieser Anlage zu vereinbaren. (2) Es gilt der TV DN, soweit in dieser Anlage nichts Abweichendes geregelt ist. (1) Zwischen dem ▇▇▇▇▇▇ der Ausbildung Die Schwerbehindertenvertretung und der Auszubildenden ist vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses ein schriftlicher Ausbildungsvertrag abzuschließen. Gesetzliche Vorschriften über einen Mindestregelungsinhalt Personalrat sind durch das ZfsL zu beachten. Hierzu gehört ein Hinweis auf die der Ausbildung zugrundeliegende Gesetze und Verordnungen, sowie die Geltung des TV DN insbesondere des Teil C Anlagen 1 und 2 TV DNinformieren. (2) Mit der Auszubildenden nach dem Altenpflegegesetz bzw. dem Pflegeberufegesetz erstellt der Ausbildungsträger unter Beteiligung der Auszubildenden einen Ausbildungsplan über die zeitliche und inhaltliche Gliederung der Ausbildung, unter Beachtung der mit der Fachschule abgestimmten Festlegung der Schul-, Ausbildungs- und Ferienzeiten. (3) Vor Beginn des dualen Studiums ist ein schriftlicher Studienvertrag zwischen der/dem Studierenden und der/dem Ausbildenden zu schließen, der die Bezeichnung des beabsichtigten Studienabschlusses und mindestens folgende Angaben enthält: a) Verweis auf diese Anlage, maßgebliche Studien- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung, den etwaigen Kooperationsvertrag mit der Hochschule sowie den Aufbau und die sachliche Gliederung des dualen Studiums, b) Beginn, Dauer und Verteilung der Studienzeiten einschließlich berufspraktischer Studienabschnitte und Festlegung der diesbezüglichen Teilnahmepflicht (Studienplan), c) Zahlung und Höhe des Studienentgelts, der Studiengebühren sowie die Bindungs- und Rückzahlungsbedingungen, d) Dauer und Inanspruchnahme des Urlaubs und e) die Dauer der Probezeit.

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Sources: Integrationsvereinbarung

Ausbildung. Ausbildungsverhältnisse (1) Diese Regelung gilt − Für Praktikantinnen, die nach abgelegtem Examen, Bachelor, Master bzw. Diplom ein Praktikum absolvieren müssen, um die staatliche Anerkennung zu erlangen, − Für Auszubildende in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf nach dem BBiG, − Für Teilnehmerinnen ausbildungsintegrierter dualer sowie praxisintegrierter dualer Studiengänge − Für Schülerinnen, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes, des Hebammengesetzes, des Hebammenreformgesetzes, des Altenpflegegesetzes, des Pflegeberufegesetzes oder gemäß Empfehlung Ausbildungsleiter und Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft zur Ausbildung und Prüfung von operationstechnischen und anästhesietechnischen Assistentinnen vom 17.09.2013 ausgebildet werden, − Ab dem 1. August 2020 auch für Auszubildende in den in § 2 Nr. 1a Krankenhausfinanzierungsgesetz genannten Ausbildungsberufen, wenn ein Ausbildungsvertrag mit einem an diesen Tarifvertrag gebundenen Krankenhausträger besteht alle im Folgenden Auszubildende genannt, soweit nicht gesondert aufgeführt. In einem Ausbildungsvertrag zwischen dem Arbeitgeber als Flugschule ist ▇▇▇▇▇▇ des Praxiseinsatzortes und einer Fachschülerin der Heilerziehungspflege ist mindestens die Geltung des § 7 Abs▇▇▇▇. 1 und 3 dieser Anlage zu vereinbarenDer Ausbildungsleiter kann ggf. einen Vertreter oder einen Fluglehrer bestimmen. (2) Es gilt Die Ausbildung beinhaltet die Vorbereitung des Schülers zur Prüfungsreife, d.h. zur Zulassung zur Prüfung. Über die Prüfungsreife entscheidet allein der TV DN, soweit in dieser Anlage nichts Abweichendes geregelt istAusbildungsleiter. Der Prüfungsflug ist nicht Bestandteil der Ausbildung. (13) Zwischen dem Die praktische Ausbildung umfasst derzeit mindestens 30 Stunden Flugausbildung inklusive aller zum Erwerb der Prüfungsreife erforderlichen Übungen gem. § 43 Abs. 3 LuftPersV. (4) Der Umfang der theoretischen Ausbildung umfaßt 60 Stunden à 45 Minuten und beinhaltet die Fächer Luftrecht, Flugfunk, Meteorologie, Technik, Navigation, Verhalten in besonderen Fällen und eine Einweisung im Umgang mit pyrotechnischen Rettungssystemen. Die theoretische Ausbildung kann mit Schülern der Flugschule André, Mühldorf, erfolgen. (5) Die Dauer der praktischen Ausbildung kann nicht verbindlich vereinbart werden. Sie richtet sich sich nach den flugbetrieblichen und witterungsmäßigen Gegebenheiten, sowie nach der Befähigung des einzelnen Schülers. (6) Voraussetzung für den Beginn der Ausbildung sind: (6.1.) Zahlung Kursgebühr in Höhe von 495,- EURO,(6.2.) Zahlung Gebühr für Theorieausbildung, 650,- EURO (6.3.) Abgabe der gesetzlich verlangten Unterlagen, zur Zeit gem. § 24 LuftVZO: - Bestätigung über Teilnahme an einem Kurs über Sofortmaßnahmen am Unfallort oder Führerscheinkopie, wenn der Führerschein nach 1965 ausgestellt wurde. - Fliegerärztliches Tauglichkeitszeugnis gem. § 24 a LuftVZO, nicht älter als 12 Monate, Bewerber über 40 Jahre sollten grundsätzlich ein aktuelles Tauglichkeitszeugnis beibringen, das nicht älter als 3 Monate ist. - eine Erklärung über schwebende Strafverfahren (Vordrucke bei Flugschule) - Führungszeugnis gem. § 30 Bundeszentralregistergesetz, nicht älter als 12 Monate (Antragsvordruck bei Flugschule). (7) Der ▇▇▇▇▇▇▇ verpflichtet sich, seine Ausbildung aufgrund dieses Vertrages nur bei der UL-Flugschule CAVOK Flugsport München durchzuführen. Ausbildungszeiten bei Fluglehrern, die nicht von CAVOK Flugsport München für die Ausbildung und der Auszubildenden ist vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses ein schriftlicher Ausbildungsvertrag abzuschließen. Gesetzliche Vorschriften über einen Mindestregelungsinhalt sind zu beachten. Hierzu gehört ein Hinweis beauftragt sind, werden nicht auf die der gesetzlich geforderte Ausbildung zugrundeliegende Gesetze und Verordnungen, sowie die Geltung des TV DN insbesondere des Teil C Anlagen 1 und 2 TV DNangerechnet. (2) Mit 8) Der Flugschüler verpflichtet sich während der Auszubildenden nach dem Altenpflegegesetz bzw. dem Pflegeberufegesetz erstellt Ausbildung sämtliche gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen (z.B. Führung eines Flugbuch, Nachweis der Ausbildungsträger unter Beteiligung der Auszubildenden einen Ausbildungsplan über die zeitliche theoretischen und inhaltliche Gliederung der Ausbildung, unter Beachtung der mit der Fachschule abgestimmten Festlegung der Schul-, Ausbildungs- und Ferienzeitenpraktischen Ausbildungsschritte). (3) Vor Beginn des dualen Studiums ist ein schriftlicher Studienvertrag zwischen der/dem Studierenden und der/dem Ausbildenden zu schließen, der die Bezeichnung des beabsichtigten Studienabschlusses und mindestens folgende Angaben enthält: a) Verweis auf diese Anlage, maßgebliche Studien- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung, den etwaigen Kooperationsvertrag mit der Hochschule sowie den Aufbau und die sachliche Gliederung des dualen Studiums, b) Beginn, Dauer und Verteilung der Studienzeiten einschließlich berufspraktischer Studienabschnitte und Festlegung der diesbezüglichen Teilnahmepflicht (Studienplan), c) Zahlung und Höhe des Studienentgelts, der Studiengebühren sowie die Bindungs- und Rückzahlungsbedingungen, d) Dauer und Inanspruchnahme des Urlaubs und e) die Dauer der Probezeit.

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Sources: Flug Ausbildungsvertrag

Ausbildung. Ausbildungsverhältnisse1 Geltungsbereich (1) Diese Regelung gilt − Für – für Praktikantinnen, die nach abgelegtem Examen, Bachelor, Master bzw. Diplom ein Praktikum absolvieren müssen, um die staatliche Anerkennung zu erlangen, − Für – für Auszubildende in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf nach dem BBiG, − Für – für Teilnehmerinnen ausbildungsintegrierter ausbildungsintegrier- ter dualer sowie praxisintegrierter dualer Studiengänge − Für Studiengänge, – für Schülerinnen, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes, des HebammengesetzesHebammen- gesetzes, des Hebammenreformgesetzes, des Altenpflegegesetzes, des Pflegeberufegesetzes Pflegeberufe- gesetzes oder gemäß Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft zur Ausbildung und Prüfung von operationstechnischen operations- technischen und anästhesietechnischen Assistentinnen vom 17.09.2013 ausgebildet ausgebil- det werden, − Ab – ab dem 1. August 2020 auch für Auszubildende Aus- zubildende in den in § 2 Nr. 1a Krankenhausfinanzierungsgesetz Kranken- hausfinanzierungsgesetz genannten Ausbildungsberufen, wenn ein Ausbildungsvertrag Ausbil- dungsvertrag mit einem an diesen Tarifvertrag Tarif- vertrag gebundenen Krankenhausträger besteht besteht, – alle im Folgenden Auszubildende genannt, soweit nicht gesondert aufgeführtauf- geführt. In einem Ausbildungsvertrag zwischen dem Arbeitgeber als ▇▇▇▇▇▇ des Praxiseinsatzortes Praxiseinsatz- ortes und einer Fachschülerin der Heilerziehungspflege Heilerzie- hungspflege ist mindestens die Geltung des § 7 Abs. 1 und 3 dieser Anlage zu vereinbarenver- einbaren. (2) Es gilt der TV DN, soweit in dieser Anlage nichts Abweichendes geregelt ist. (1) Zwischen dem ▇▇▇▇▇▇ der Ausbildung und der Auszubildenden ist vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses ein schriftlicher Ausbildungsvertrag abzuschließen. Gesetzliche Gesetz- liche Vorschriften über einen Mindestregelungsinhalt Mindest- regelungsinhalt sind zu beachten. Hierzu gehört ein Hinweis auf die der Ausbildung zugrundeliegende Gesetze und VerordnungenVerordnun- gen, sowie die Geltung des TV DN insbesondere insbe- sondere des Teil C Anlagen 1 und 2 TV DN. (2) Mit der Auszubildenden nach dem Altenpflegegesetz bzw. dem Pflegeberufegesetz Pflegeberufe- gesetz erstellt der Ausbildungsträger unter Beteiligung der Auszubildenden einen Ausbildungsplan Aus- bildungsplan über die zeitliche und inhaltliche inhalt- liche Gliederung der Ausbildung, unter Beachtung der mit der Fachschule abgestimmten abge- stimmten Festlegung der Schul-, Ausbildungs- Ausbil- dungs- und Ferienzeiten. (3) Vor Beginn des dualen Studiums ist ein schriftlicher Studienvertrag zwischen der/dem Studierenden und der/dem Ausbildenden Ausbil- denden zu schließen, der die Bezeichnung des beabsichtigten Studienabschlusses und mindestens folgende Angaben enthält: a) Verweis auf diese Anlage, maßgebliche Studien- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung, den etwaigen Kooperationsvertrag mit der Hochschule sowie den Aufbau und die sachliche Gliederung des dualen Studiums, b) Beginn, Dauer und Verteilung der Studienzeiten einschließlich berufspraktischer berufs- praktischer Studienabschnitte und Festlegung Fest- legung der diesbezüglichen Teilnahmepflicht Teilnahme- pflicht (Studienplan), c) Zahlung und Höhe des Studienentgelts, der Studiengebühren sowie die Bindungs- Bin- dungs- und Rückzahlungsbedingungen, d) Dauer und Inanspruchnahme des Urlaubs und e) die Dauer der Probezeit. (1) Der ▇▇▇▇▇▇ der Ausbildung hat die Aus- bildung in einer durch ihren Zweck gebote- nen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass die Aus- zubildende das Ausbildungsziel in der vor- gesehenen Ausbildungszeit erreichen kann. (2) Mit der Auszubildenden nach dem Altenpflegegesetz bzw. Niedersächsischen Altenpflegeberufegesetz bzw. dem Pflege- berufegesetz erstellt der Ausbildungsträger unter Beteiligung der Auszubildenden einen Ausbildungsplan über die zeitliche und inhaltliche Gliederung der Ausbildung, unter Beachtung der mit der Fachschule abgestimmten Festlegung der Schul-, Aus- bildungs- und Ferienzeiten. (3) Die Auszubildende hat sich zu be- mühen, die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel in der vor- gesehenen Ausbildungszeit zu erreichen. Abweichend von § 4 Abs. 2 TV DN beträgt die Probezeit für Auszubildende nach dem BBiG und Absolventinnen ausbildungsinte- grierter duale Studiengänge 4 Monate. Auszubildende kann der ▇▇▇▇▇▇ der Aus- bildung nach Beendigung des Ausbildungs- verhältnisses medizinisch untersuchen lassen. Auf Verlangen der Auszubildenden ist er hierzu verpflichtet. Die Kosten der Untersuchung trägt der ▇▇▇▇▇▇ der Ausbildung. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist der Auszu- bildenden auf ihren Antrag hin bekannt zu geben. (1) Die durchschnittliche regelmäßige täg- liche und wöchentliche Ausbildungszeit der Auszubildenden, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, richtet sich nach den Bestimmungen, die für die Arbeitszeit der beim ▇▇▇▇▇▇ der Ausbildung in dem Beruf beschäftigten Arbeitnehme- rinnen gelten, für den sie ausgebildet werden. (2) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Studienzeit und tägliche Studienzeit der dual Studierenden während des Studienteils des dualen Studiums im Rahmen der Regelstudienzeit richten sich nach der jeweiligen Studien- und Prüfungs- ordnung. In dem Studienvertrag nach § 3 Abs. 3 wird die Studienzeit unter Berücksichtigung der Pflichten aus dem Ausbildungsteil verbindlich in einem Aus- bildungs- und Studienplan vereinbart. (3) Auszubildende und Studierende dürfen im Rahmen des Ausbildungs- bzw. Studien- zwecks auch an Sonn- und Feiertagen und in der Nacht ausgebildet werden. (4) Eine über die durchschnittliche regel- mäßige wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur aus- nahmsweise zulässig. (5) Auszubildende nach dem BBiG und Teilnehmerinnen ausbildungsintegrierter dualer Studiengänge erhalten für das Führen von Berichtsheften (Ausbildungs- nachweise) hierzu während der Arbeitszeit Gelegenheit. (6) Auszubildende nach dem BBiG dürfen an Tagen, an denen sie an einem theore- tischen, betrieblichen Unterricht von mindestens 270 Unterrichtsminuten teil- nehmen, nicht zur praktischen Ausbildung herangezogen werden. (7) Dual Studierende dürfen an Tagen, an denen Vorlesungszeiten von mindestens 360 tatsächlichen Minuten stattfinden, nicht mehr theoretisch betrieblich ausgebil- det werden. Vorlesungszeiten einschließlich Pausen gelten als Studienzeit. (8) Für Auszubildende, ausgenommen Praktikantinnen, dürfen Überstunden nicht angeordnet werden. (1) Das Ausbildungsentgelt richtet sich nach Anlage II – Ausbildungsentgelt TV DN; soweit dort nichts geregelt wird, richtet es sich nach dem Gesetz. Ansprüche auf Unterhaltsgeld nach dem SGB III oder auf Übergangsgeld nach den für die berufliche Rehabilitation geltenden Vorschriften oder andere vergleichbare Geldleistungen, die aus öffentlichen Haushalten gewährt wer- den, ersetzen die in diesem Paragrafen geregelten Ansprüche. (2) Hebammen-, Kranken- und Altenpflege- schülerinnen sowie Auszubildende nach dem Pflegeberufegesetz erhalten die Schichtzulage nach § 17 TV DN zu drei Vierteln, Praktikantinnen und dual Studie- rende in voller Höhe. (3) Auszubildende erhalten eine Jahres- sonderzahlung gemäß § 24 TV DN. (4) Für die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen, für den Bereit- schaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge gelten die Regelungen sinngemäß, die jeweils für die beim ▇▇▇▇▇▇ der Ausbildung in dem künftigen Beruf der Auszubilden- den beschäftigten Arbeitnehmerinnen maßgebend sind. Dabei gilt als Stunden- entgelt der auf die Stunde entfallende Anteil des Ausbildungsentgelts. Zur Ermitt- lung dieses Anteils ist das jeweilige Aus- bildungsentgelt durch das 4,348-Fache der durchschnittlichen regelmäßigen wöchent- lichen Ausbildungszeit zu teilen. (5) Wird die Ausbildungszeit wegen an- zurechnender Vorzeiten verkürzt, gilt für die Höhe des Ausbildungsentgelts gemäß Anlage II TV DN die Zeit der Verkürzung als zurückgelegte Ausbildungszeit. (6) Auszubildende in ausbildungsinte- grierten dualen Studiengängen erhalten zu ihrem Ausbildungsentgelt nach Teil C Anlage II Nr. 2 eine Studienzulage in Höhe von € 150 monatlich. Die Zahlung erfolgt in Form einer Pauschale. (7) Nach dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abschlussprüfung des Aus- bildungsteils erfolgreich abgeschlossen wurde, erhalten die Studierenden bis zur Beendigung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums ein monatliches Studien- entgelt in Höhe von € 1.350 bei einem ausbildungsintegrierten dualen Studium im Gesundheits- und Pflegebereich und in Höhe von € 1.110 in allen übrigen Studien- gängen des ausbildungsintegrierten dualen Studiums. (8) Der Ausbildende übernimmt die Studiengebühren der Teilnehmerinnen ausbildungs- und praxisintegrierter dualer Studiengänge.

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Sources: Tarifvertrag

Ausbildung. Ausbildungsverhältnisse (1) Diese Regelung gilt − Für PraktikantinnenIn Berlin herrscht seit Jahren ein Mangel an betrieblichen Ausbildungsplätzen. Besonders besorgnis erregend ist die steigende Zahl der sogenannten ”Altnach-frager/innen“ aus den Vorjahren, also der Jugendlichen, die nach abgelegtem Examenin berufsvorbereitenden Warteschleifen ver- sorgt werden. In einer solchen Situation ist die Berliner Landesregierung angehalten, Bachelor, Master bzw. Diplom ein Praktikum absolvieren müssenalle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen, um möglichst vielen Jugend- lichen zu einem Ausbildungsplatz zu verhelfen. 1.1. Alle Jugendlichen sollen einen Einstieg ins Berufsleben finden. Das wirksamste In- strument zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit ist die staatliche Anerkennung zu erlangenSicherung eines ausreichen- den Ausbildungsplatzangebots. Berlin wird weiterhin mit der Verbund-ausbildung im Rah- men der Bund-Länder-Sonderprogramme, − Für Auszubildende der Förderung der betrieblichen Berufsausbil- dung und mit der Fortführung der modular-dualen Qualifizierungsmaß-nahmen (MDQM) ein ausreichendes Ausbildungsplatzangebot in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf Berlin sicherstellen. Allen Jugendlichen wird nach dem BBiGVorbild des Job-AQTIV-Gesetzes in den landesfinanzierten Maßnahmen - soweit erforderlich - eine Integrationsberatung zur Verfügung gestellt. Wir brauchen flexi- ble Programme, − Für Teilnehmerinnen ausbildungsintegrierter dualer sowie praxisintegrierter dualer Studiengänge − Für Schülerinnenmit deren Hilfe Jugendliche ihre individuelle Berufswegplanung gestalten können. Solange die Privatwirtschaft keine ausreichende Zahl an Ausbildungsplätzen zur Verfügung stellt, muss das Land versuchen, die nach Maßgabe Ausbildungsplatzprogramme entspre- chend finanziell auszustatten. Eine Rückführung der verschiedenen Zuschüsse in der betrieblichen Ausbildungsplatzförderung mit dem Ziel, Mitnahmeeffekte und Gewöhnungs- effekte zu vermeiden, ist vorzusehen. 1.2. Auch beim Ausbildungsplatzangebot des KrankenpflegegesetzesÖffentlichen Dienstes sind vermehrt Ver- bünde mit Schulen, des Hebammengesetzes, des Hebammenreformgesetzes, des Altenpflegegesetzes, des Pflegeberufegesetzes oder gemäß Empfehlung Trägern und der Deutschen Krankenhausgesellschaft zur Ausbildung und Prüfung von operationstechnischen und anästhesietechnischen Assistentinnen vom 17.09.2013 ausgebildet werden, − Ab dem 1privaten Wirtschaft einzugehen. August 2020 auch für Auszubildende Gerade im Öffentli- chen Dienst werden in den in § 2 Nrnächsten Jahren verstärkt Fachinformatiker/innen benötigt. 1a Krankenhausfinanzierungsgesetz genannten Ausbildungsberufen, wenn ein Ausbildungsvertrag mit einem an diesen Tarifvertrag gebundenen Krankenhausträger besteht alle iIm Folgenden Auszubildende genannt, soweit nicht gesondert aufgeführt. In einem Ausbildungsvertrag zwischen dem Arbeitgeber als Rahmen der bezirklichen Ausbildungsverbünde gibt es einige kompetente ▇▇▇▇▇▇ des Praxiseinsatzortes und einer Fachschülerin der Heilerziehungspflege ist mindestens ▇, die Geltung des § 7 Abs. 1 und 3 dieser Anlage zu vereinbarenals Kooperationspartner zur Verfügung stehen. (2) Es gilt der TV DN, soweit in dieser Anlage nichts Abweichendes geregelt ist1.3. Die personenbezogenen Dienstleistungsberufe sind als qualifizierte Ausbildungs- und Beschäftigungsbereiche weiterzuentwickeln. (1) Zwischen dem ▇▇▇▇▇▇ 1.4. Eine wesentliche Aufgabe ist es, Jugendliche mit schlechteren Startchancen und ungelernte Erwachsene für den Berufseinstieg zu qualifizieren. Wir wollen die sog. Warte- schleifen durch zielgruppenspezifische Maßnahmen ersetzen und mit einem novellierten Schulgesetz den Einstieg in die Berufsausbildung verbessern. 1.5. Wir wollen allen eine Chance geben, eine Ausbildung zu absolvieren, auch wenn es Brüche in der Ausbildung gibt. In einem modularen Nachqualifizierungssystem können bereits in einer Berufsvorbereitungsmaßnahme, in einer abgebrochenen Berufsausbil- dung oder in Beschäftigung erworbene Qualifikationen schrittweise ergänzt werden und als Ausbildung der Auszubildenden ist vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses zweiten Chance für den Aufbau der nachhaltigen Beschäftigungs- fähigkeit genutzt werden. Es sollen Pilot- und Modellprojekte initiiert werden, die die An- sätze der Modularisierung in berufsvorbereitenden Maßnahmen, Berufsausbildung sowie der beruflichen Weiterbildung und Qualifizierung berücksichtigen. Mit einem Qualifizierungspass soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag abzuschließenfür die Externenprüfung geeignetes Dokumentationssystem entwickelt werden. Gesetzliche Vorschriften über einen Mindestregelungsinhalt sind zu beachten. Hierzu gehört ein Hinweis auf die der Ausbildung zugrundeliegende Gesetze Das in Berlin existierende Angebot an Einrichtungen und Verordnungen, sowie die Geltung des TV DN insbesondere des Teil C Anlagen 1 Initiativen zur beruflichen und 2 TV DNsozialen Förderung von Migranten/-innen soll effektiviert und stärker aufeinander bezo- gen werden. (2) Mit 1.6. Fehlende Schulabschlüsse und berufliche Qualifizierungsprobleme sind oft auf eine unzureichende Sprachkompetenz zurückzuführen. Wir wollen in unmittelbarer Verbindung mit beruflicher Qua-lifizierung Sprachmodule vermitteln. Insbesondere bedarf es der Auszubildenden nach dem Altenpflegegesetz bzwAusweitung der Anstrengungen, Jugendliche nichtdeutscher Her-kunftssprache so zu qualifizieren, dass sie eine Ausbildung absolvieren können. dem Pflegeberufegesetz erstellt der Ausbildungsträger unter Beteiligung der Auszubildenden einen Ausbildungsplan über die zeitliche und inhaltliche Gliederung der AusbildungJugendliche Flüchtlinge sol- len Ausbildungsmöglichkeiten erhalten, unter Beachtung der mit der Fachschule abgestimmten Festlegung der Schul-unabhängig davon, Ausbildungs- und Ferienzeitenob sie in ihr Heimatland zu- rückkehren oder nicht. (3) Vor Beginn des dualen Studiums ist ein schriftlicher Studienvertrag zwischen der/dem Studierenden 1.7. Der Senat wird einen Vorschlag für eine Bundesratsinitiative prüfen, um eine qualifi- zierte Ausbildung für alle Jugendlichen zu sichern und der/dem Ausbildenden um einzelne Unternehmen und Wirtschaftsbereiche, die ihrer Verantwortung nicht gerecht werden, zur Herstellung eines Lastenausgleichs an der Finanzierung der beruflichen Ausbildung zu schließen, der die Bezeichnung des beabsichtigten Studienabschlusses und mindestens folgende Angaben enthält: a) Verweis auf diese Anlage, maßgebliche Studien- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung, den etwaigen Kooperationsvertrag mit der Hochschule sowie den Aufbau und die sachliche Gliederung des dualen Studiums, b) Beginn, Dauer und Verteilung der Studienzeiten einschließlich berufspraktischer Studienabschnitte und Festlegung der diesbezüglichen Teilnahmepflicht (Studienplan), c) Zahlung und Höhe des Studienentgelts, der Studiengebühren sowie die Bindungs- und Rückzahlungsbedingungen, d) Dauer und Inanspruchnahme des Urlaubs und e) die Dauer der Probezeitbeteiligen.

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Sources: Koalitionsvereinbarung

Ausbildung. Ausbildungsverhältnisse1 (1) Diese Regelung gilt − Für Praktikantinnen, Die dreijährige Ausbildung zur Altenpflegerin und zum Altenpfleger umfasst mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2100 Stunden und die nach abgelegtem Examen, Bachelor, Master bzw. Diplom ein Praktikum absolvieren müssen, um aufgeführte praktische Aus- bildung von 2 500 Stunden. (2) Von den 2 500 Stunden der praktischen Ausbildung entfallen mindestens 2 000 Stunden auf die staatliche Anerkennung zu erlangen, − Für Auszubildende in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf nach dem BBiG, − Für Teilnehmerinnen ausbildungsintegrierter dualer sowie praxisintegrierter dualer Studiengänge − Für Schülerinnen, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes, des Hebammengesetzes, des Hebammenreformgesetzes, des Altenpflegegesetzes, des Pflegeberufegesetzes oder gemäß Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft zur Ausbildung und Prüfung von operationstechnischen und anästhesietechnischen Assistentinnen vom 17.09.2013 ausgebildet werden, − Ab dem 1. August 2020 auch für Auszubildende in den in § 2 Nr4 Abs. 1a Krankenhausfinanzierungsgesetz genannten Ausbildungsberufen, wenn ein Ausbildungsvertrag mit einem an diesen Tarifvertrag gebundenen Krankenhausträger besteht alle 3 Satz 1 des Altenpflegegesetzes genann- ten Einrichtungen. (3) Die Ausbildung erfolgt im Folgenden Auszubildende genanntWechsel von Abschnitten des Unterrichts und der praktischen Ausbildung. (4) Der Jahresurlaub ist in der unterrichtsfreien Zeit zu gewähren. (1) Die ausbildende Einrichtung nach § 4 Abs. 3 des Altenpflegegesetzes muss die Gewähr für eine ordnungs- gemäße Durchführung der praktischen Ausbildung bieten. (2) Die ausbildende Einrichtung stellt für die Zeit der praktischen Ausbildung die Praxisanleitung der Schülerin oder des Schülers durch eine geeignete Fachkraft (Praxi- sanleiterin oder Praxisanleiter) auf der Grundlage eines Ausbildungsplans sicher. Geeignet ist 1. eine Altenpflegerin oder ein Altenpfleger oder 2. eine Krankenschwester oder ein Krankenpfleger mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung in der Alten- pflege und der Fähigkeit zur Praxisanleitung, soweit nicht gesondert aufgeführtdie in der Regel durch eine berufspädagogische Fortbildung oder Weiterbildung nachzuweisen ist. In einem Ausbildungsvertrag zwischen dem Arbeitgeber als Aufgabe der Praxis- anleitung ist es, die Schülerin oder den ▇▇▇▇▇▇▇ des Praxiseinsatzortes schritt- weise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben heranzuführen und einer Fachschülerin den Kontakt mit der Heilerziehungspflege ist mindestens die Geltung des § 7 Abs. 1 und 3 dieser Anlage Alten- pflegeschule zu vereinbarenhalten. (23) Es gilt Die Altenpflegeschule stellt durch Lehrkräfte für die Zeit der TV DNpraktischen Ausbildung die Praxisbegleitung der Schülerinnen und ▇▇▇▇▇▇▇ in den Einrichtungen sicher. Aufgabe der Lehrkräfte ist es, soweit die Schülerinnen und ▇▇▇▇▇▇▇ durch begleitende Besuche in dieser Anlage nichts Abweichendes geregelt istden Einrichtungen zu betreuen und zu beurteilen sowie die Praxisanleiterin- nen oder die Praxisanleiter zu beraten. (14) Zwischen dem Die ausbildende Einrichtung erstellt über den bei ihr durchgeführten Ausbildungsabschnitt eine Beschei- nigung. Diese muss Angaben enthalten über die Dauer derAusbildung, die Ausbildungsbereiche, die vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und über ▇▇▇▇- zeiten der Schülerin oder des Schülers. Die Bescheini- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2002 4419 gung ist der Altenpflegeschule spätestens zum Ende des Ausbildungsjahres vorzulegen. Wird ein Ausbildungs- abschnitt nicht innerhalb eines Ausbildungsjahres ab- geschlossen, so stellt die ausbildende Einrichtung eine zusätzliche Bescheinigung nach Maßgabe von Satz 2 und 3 aus. Der ▇▇▇▇▇▇ der praktischen Ausbildung und der Auszubildenden ist vor Beginn gemäß § 13 Abs. 1 des Ausbildungsverhältnisses ein schriftlicher Ausbildungsvertrag abzuschließen. Gesetzliche Vorschriften über einen Mindestregelungsinhalt sind zu beachten. Hierzu gehört ein Hinweis auf die der Ausbildung zugrundeliegende Gesetze und Verordnungen, sowie die Geltung des TV DN insbesondere des Teil C Anlagen 1 und 2 TV DN. (2) Mit der Auszubildenden nach dem Altenpflegegesetz bzw. dem Pflegeberufegesetz erstellt der Ausbildungsträger unter Beteiligung der Auszubildenden einen Ausbildungsplan über die zeitliche und inhaltliche Gliederung der Ausbildung, unter Beachtung der mit der Fachschule abgestimmten Festlegung der Schul-, Ausbildungs- und Ferienzeiten. (3) Vor Beginn des dualen Studiums ist ein schriftlicher Studienvertrag zwischen der/dem Studierenden und der/dem Ausbildenden zu schließen, der die Bezeichnung des beabsichtigten Studienabschlusses und mindestens folgende Angaben enthält: a) Verweis auf diese Anlage, maßgebliche Studien- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung, den etwaigen Kooperationsvertrag mit der Hochschule sowie den Aufbau Altenpflegegesetzes und die sachliche Gliederung des dualen Studiums, b) Beginn, Dauer und Verteilung Schülerin oder der Studienzeiten einschließlich berufspraktischer Studienabschnitte und Festlegung der diesbezüglichen Teilnahmepflicht (Studienplan), c) Zahlung und Höhe des Studienentgelts, der Studiengebühren sowie die Bindungs- und Rückzahlungsbedingungen, d) Dauer und Inanspruchnahme des Urlaubs und e) die Dauer der Probezeit▇▇▇▇▇▇▇ erhalten Abschriften.

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Sources: Handlungsleitfaden