Ausbildung. Ausbildungsverhältnisse (1) Diese Regelung gilt − Für Praktikantinnen, die nach abgelegtem Examen, Bachelor, Master bzw. Diplom ein Praktikum absolvieren müssen, um die staatliche Anerkennung zu erlangen, − Für Auszubildende in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf nach dem BBiG, − Für Teilnehmerinnen ausbildungsintegrierter dualer sowie praxisintegrierter dualer Studiengänge − Für Schülerinnen, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes, des Hebammengesetzes, des Hebammenreformgesetzes, des Altenpflegegesetzes, des Pflegeberufegesetzes oder gemäß Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft zur Ausbildung und Prüfung von operationstechnischen und anästhesietechnischen Assistentinnen vom 17.09.2013 ausgebildet werden, − Ab dem 1. August 2020 auch für Auszubildende in den in § 2 Nr. 1a Krankenhausfinanzierungsgesetz genannten Ausbildungsberufen, wenn ein Ausbildungsvertrag mit einem an diesen Tarifvertrag gebundenen Krankenhausträger besteht alle im Folgenden Auszubildende genannt, soweit nicht gesondert aufgeführt. In einem Ausbildungsvertrag zwischen dem Arbeitgeber als Xxxxxx des Praxiseinsatzortes und einer Fachschülerin der Heilerziehungspflege ist mindestens die Geltung des § 7 Abs. 1 und 3 dieser Anlage zu vereinbaren. (2) Es gilt der TV DN, soweit in dieser Anlage nichts Abweichendes geregelt ist. (1) Zwischen dem Xxxxxx der Ausbildung und der Auszubildenden ist vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses ein schriftlicher Ausbildungsvertrag abzuschließen. Gesetzliche Vorschriften über einen Mindestregelungsinhalt sind zu beachten. Hierzu gehört ein Hinweis auf die der Ausbildung zugrundeliegende Gesetze und Verordnungen, sowie die Geltung des TV DN insbesondere des Teil C Anlagen 1 und 2 TV DN. (2) Mit der Auszubildenden nach dem Altenpflegegesetz bzw. dem Pflegeberufegesetz erstellt der Ausbildungsträger unter Beteiligung der Auszubildenden einen Ausbildungsplan über die zeitliche und inhaltliche Gliederung der Ausbildung, unter Beachtung der mit der Fachschule abgestimmten Festlegung der Schul-, Ausbildungs- und Ferienzeiten. (3) Vor Beginn des dualen Studiums ist ein schriftlicher Studienvertrag zwischen der/dem Studierenden und der/dem Ausbildenden zu schließen, der die Bezeichnung des beabsichtigten Studienabschlusses und mindestens folgende Angaben enthält: a) Verweis auf diese Anlage, maßgebliche Studien- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung, den etwaigen Kooperationsvertrag mit der Hochschule sowie den Aufbau und die sachliche Gliederung des dualen Studiums, b) Beginn, Dauer und Verteilung der Studienzeiten einschließlich berufspraktischer Studienabschnitte und Festlegung der diesbezüglichen Teilnahmepflicht (Studienplan), c) Zahlung und Höhe des Studienentgelts, der Studiengebühren sowie die Bindungs- und Rückzahlungsbedingungen, d) Dauer und Inanspruchnahme des Urlaubs und e) die Dauer der Probezeit.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag Diakonie Niedersachsen (Tv Dn)
Ausbildung. Ausbildungsverhältnisse1
(1) Diese Regelung gilt − Für Praktikantinnen, die nach abgelegtem Examen, Bachelor, Master bzw. Diplom ein Praktikum absolvieren müssen, um die staatliche Anerkennung zu erlangen, − Für Auszubildende in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf nach dem BBiG, − Für Teilnehmerinnen ausbildungsintegrierter dualer sowie praxisintegrierter dualer Studiengänge − Für Schülerinnen, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes, des Hebammengesetzes, des Hebammenreformgesetzes, des Altenpflegegesetzes, des Pflegeberufegesetzes oder gemäß Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft Die dreijährige Ausbildung zur Ausbildung Altenpflegerin und Prüfung von operationstechnischen und anästhesietechnischen Assistentinnen vom 17.09.2013 ausgebildet werden, − Ab dem 1. August 2020 auch für Auszubildende in zum Altenpfleger umfasst mindestens den in § der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2100 Stunden und die aufgeführte praktische Aus- bildung von 2 Nr. 1a Krankenhausfinanzierungsgesetz genannten Ausbildungsberufen, wenn ein Ausbildungsvertrag mit einem an diesen Tarifvertrag gebundenen Krankenhausträger besteht alle im Folgenden Auszubildende genannt, soweit nicht gesondert aufgeführt. In einem Ausbildungsvertrag zwischen dem Arbeitgeber als Xxxxxx des Praxiseinsatzortes und einer Fachschülerin der Heilerziehungspflege ist mindestens die Geltung des § 7 Abs. 1 und 3 dieser Anlage zu vereinbaren500 Stunden.
(2) Es gilt Von den 2 500 Stunden der TV DN, soweit praktischen Ausbildung entfallen mindestens 2 000 Stunden auf die Ausbildung in dieser Anlage nichts Abweichendes geregelt istden in § 4 Abs. 3 Satz 1 des Altenpflegegesetzes genann- ten Einrichtungen.
(3) Die Ausbildung erfolgt im Wechsel von Abschnitten des Unterrichts und der praktischen Ausbildung.
(4) Der Jahresurlaub ist in der unterrichtsfreien Zeit zu gewähren.
(1) Zwischen dem Xxxxxx Die ausbildende Einrichtung nach § 4 Abs. 3 des Altenpflegegesetzes muss die Gewähr für eine ordnungs- gemäße Durchführung der praktischen Ausbildung und der Auszubildenden ist vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses ein schriftlicher Ausbildungsvertrag abzuschließen. Gesetzliche Vorschriften über einen Mindestregelungsinhalt sind zu beachten. Hierzu gehört ein Hinweis auf die der Ausbildung zugrundeliegende Gesetze und Verordnungen, sowie die Geltung des TV DN insbesondere des Teil C Anlagen 1 und 2 TV DNbieten.
(2) Mit Die ausbildende Einrichtung stellt für die Zeit der Auszubildenden nach dem Altenpflegegesetz bzwpraktischen Ausbildung die Praxisanleitung der Schülerin oder des Schülers durch eine geeignete Fachkraft (Praxi- sanleiterin oder Praxisanleiter) auf der Grundlage eines Ausbildungsplans sicher. dem Pflegeberufegesetz erstellt Geeignet ist
1. eine Altenpflegerin oder ein Altenpfleger oder
2. eine Krankenschwester oder ein Krankenpfleger mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung in der Ausbildungsträger unter Beteiligung Alten- pflege und der Auszubildenden einen Ausbildungsplan über Fähigkeit zur Praxisanleitung, die zeitliche in der Regel durch eine berufspädagogische Fortbildung oder Weiterbildung nachzuweisen ist. Aufgabe der Praxis- anleitung ist es, die Schülerin oder den Xxxxxxx schritt- weise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben heranzuführen und inhaltliche Gliederung der Ausbildung, unter Beachtung der den Kontakt mit der Fachschule abgestimmten Festlegung der Schul-, Ausbildungs- und FerienzeitenAlten- pflegeschule zu halten.
(3) Vor Beginn Die Altenpflegeschule stellt durch Lehrkräfte für die Zeit der praktischen Ausbildung die Praxisbegleitung der Schülerinnen und Xxxxxxx in den Einrichtungen sicher. Aufgabe der Lehrkräfte ist es, die Schülerinnen und Xxxxxxx durch begleitende Besuche in den Einrichtungen zu betreuen und zu beurteilen sowie die Praxisanleiterin- nen oder die Praxisanleiter zu beraten.
(4) Die ausbildende Einrichtung erstellt über den bei ihr durchgeführten Ausbildungsabschnitt eine Beschei- nigung. Diese muss Angaben enthalten über die Dauer derAusbildung, die Ausbildungsbereiche, die vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und über Xxxx- zeiten der Schülerin oder des dualen Studiums Schülers. Die Bescheini- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2002 4419 gung ist der Altenpflegeschule spätestens zum Ende des Ausbildungsjahres vorzulegen. Wird ein schriftlicher Studienvertrag zwischen der/dem Studierenden Ausbildungs- abschnitt nicht innerhalb eines Ausbildungsjahres ab- geschlossen, so stellt die ausbildende Einrichtung eine zusätzliche Bescheinigung nach Maßgabe von Satz 2 und der/dem Ausbildenden zu schließen, 3 aus. Der Xxxxxx der die Bezeichnung praktischen Ausbildung gemäß § 13 Abs. 1 des beabsichtigten Studienabschlusses und mindestens folgende Angaben enthält:
a) Verweis auf diese Anlage, maßgebliche Studien- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung, den etwaigen Kooperationsvertrag mit der Hochschule sowie den Aufbau Altenpflegegesetzes und die sachliche Gliederung des dualen Studiums,
b) Beginn, Dauer und Verteilung Schülerin oder der Studienzeiten einschließlich berufspraktischer Studienabschnitte und Festlegung der diesbezüglichen Teilnahmepflicht (Studienplan),
c) Zahlung und Höhe des Studienentgelts, der Studiengebühren sowie die Bindungs- und Rückzahlungsbedingungen,
d) Dauer und Inanspruchnahme des Urlaubs und
e) die Dauer der ProbezeitXxxxxxx erhalten Abschriften.
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Samples: Handlungsleitfaden
Ausbildung. Ausbildungsverhältnisse
Im Vorfeld der Einstellungen im Rahmen des Seminareinweisungsverfahrens (SEV) teilt die Bezirks- regierung die Namen der zur Einstellung vorgesehenen schwerbehinderten Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter (einschließlich besonderer Merkzeichen im Ausweis1 ) der Schwerbehinder- tenvertretung mit. Diese wird vor der Seminareinweisung angehört, damit behinderungsspezifische Anforderungen berücksichtigt werden können (z.B. bei Sehbehinderungen/Hörbehinderungen). Die Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) sollen bei der Zuweisung der Ausbildungs- schule den Einsatzwünschen der schwerbehinderten und gleichgestellten Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter Rechnung tragen. Die Bezirksregierung weist die ZfsL an, den zuständigen Schwerbehindertenvertretungen die Anlage 1 unmittelbar nach Antritt des Vorbereitungsdienstes durch schwerbehinderte oder gleichgestellte Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter ausgefüllt zu übersenden. Nach Bekanntwerden einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung muss der Lehramtsanwärterin/ dem Lehramtsanwärter schnellstmöglich ein sog. Teilhabegespräch von den Leiterinnen und Leitern der ZfsL angeboten werden. Auf Wunsch der Lehramtsanwärterin/des Lehramtsanwärters soll die Schulleitung in das Teilhabegespräch eingebunden werden. Die Verpflichtung zum Angebot ergibt sich aus der Richtlinie zum SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen im nordrhein- westfälischen Landesdienst (BASS 21 – 06 Nr. 1) Diese Regelung gilt − Für Praktikantinnen, Ziff. 7.1). Dadurch sollen die Leiterinnen und Leiter der ZfsL in die Lage versetzt werden, die schwerbehinderten Lehramtsanwärterinnen und Lehramts- anwärter nach abgelegtem Examen, Bachelor, Master bzwKräften zu unterstützen und ihnen die dabei erforderlichen Hilfen zu geben. Diplom ein Praktikum absolvieren müssen, um die staatliche Anerkennung zu erlangen, − Für Auszubildende Ein Musteranschreiben sowie eine Dokumentationsvorlage finden Sie in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf nach dem BBiG, − Für Teilnehmerinnen ausbildungsintegrierter dualer sowie praxisintegrierter dualer Studiengänge − Für Schülerinnender Anlage 6 und 7. Eine Themenvorschlagsliste in ist Anlage 5 hinterlegt. Die ZfsL sind verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung bei einem Schul- oder Schulformwech- sel sowie bei Eingangs- und Perspektivgesprächen zu beteiligen. Ferner werden die ZfsL von der Bezirksregierung verpflichtet, die Lehreramtsanwärterinnen und -an- wärter über Prüfungserleichterungen nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes, des Hebammengesetzes, des Hebammenreformgesetzes, des Altenpflegegesetzes, des Pflegeberufegesetzes oder gemäß Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft zur Ausbildung und Prüfung von operationstechnischen und anästhesietechnischen Assistentinnen vom 17.09.2013 ausgebildet werden, − Ab dem 1. August 2020 auch für Auszubildende in den in § 2 Nr. 1a Krankenhausfinanzierungsgesetz genannten Ausbildungsberufen6.4 der Richtlinie zum SGB IX zu informieren. Das Prüfungsamt/die prüfende Stelle informiert die schwerbehinderte Lehramtsanwärterin/den schwerbehinderten Lehramtsanwärter und zeitgleich die zuständige Schwerbehindertenvertretung über den Prüfungstermin und ermöglicht ihr die Teilnahme am Prüfungsverfahren. Vor der Prüfung erhält die Schwerbehindertenvertretung die notwendigen Unterlagen für den Prüfungstag. Die Schwerbehindertenvertretung wird von der Bezirksregierung frühzeitig vor folgenden beabsich- tigten Entscheidungen angehört: Seminarwechsel, wenn ein Ausbildungsvertrag mit einem an diesen Tarifvertrag gebundenen Krankenhausträger besteht alle Amtsärztliche Untersuchung, Entlassung auf eigenen Antrag, Entlassung von Amts wegen, Kürzung von Anwärterbezügen. 1 G = gehbehindert, aG = außergewöhnlich gehbehindert, Bl = blind, Gl = gehörlos, H = hilflos Sobald dem ZfsL die Beantragung der Anerkennung einer Schwerbehinderung während des Vorbe- reitungsdienstes bekannt wird, wird die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich durch das ZfsL schriftlich informiert. Sobald die für die Ausbildung Verantwortlichen (Schulleitung, Seminarleitung) von Problemen in der Ausbildung bei schwerbehinderten und gleichgestellten Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsan- wärtern Kenntnis erhalten, die zur Gefährdung des Ausbildungsziels führen, ist die Leiterin oder der Leiter der ZfsL zu informieren, damit das Verfahren gemäß § 84 Abs 1 SGB IX eingeleitet wird. Die Schwerbehindertenvertretung, der Personalrat und das Integrationsamt werden durch das ZfsL ein- geschaltet. Wenn Beschäftigte innerhalb der letzten 12 Monate länger als sechs Wochen dienstunfähig erkrankt sind, ist der Arbeitgeber nach § 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX zum Angebot eines sogenannten Prä- ventionsgesprächs im Folgenden Auszubildende genannt, soweit nicht gesondert aufgeführtRahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) verpflichtet. In einem Ausbildungsvertrag zwischen dem Arbeitgeber als Xxxxxx Diese Pflicht erstreckt sich nach aktueller Rechtsprechung auch auf Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter (LAA). Für die Durchführung des Praxiseinsatzortes und einer Fachschülerin BEM im Vorbereitungsdienst ist das zuständi- ge ZfsL entsprechend der Heilerziehungspflege ist mindestens die Geltung des § 7 AbsRundverfügung der Bezirksregierung vom 15.08.2014 verantwortlich. 1 und 3 dieser Anlage zu vereinbaren.
(2) Es gilt der TV DN, soweit in dieser Anlage nichts Abweichendes geregelt ist.
(1) Zwischen dem Xxxxxx der Ausbildung Die Schwerbehindertenvertretung und der Auszubildenden ist vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses ein schriftlicher Ausbildungsvertrag abzuschließen. Gesetzliche Vorschriften über einen Mindestregelungsinhalt Personalrat sind durch das ZfsL zu beachten. Hierzu gehört ein Hinweis auf die der Ausbildung zugrundeliegende Gesetze und Verordnungen, sowie die Geltung des TV DN insbesondere des Teil C Anlagen 1 und 2 TV DNinformieren.
(2) Mit der Auszubildenden nach dem Altenpflegegesetz bzw. dem Pflegeberufegesetz erstellt der Ausbildungsträger unter Beteiligung der Auszubildenden einen Ausbildungsplan über die zeitliche und inhaltliche Gliederung der Ausbildung, unter Beachtung der mit der Fachschule abgestimmten Festlegung der Schul-, Ausbildungs- und Ferienzeiten.
(3) Vor Beginn des dualen Studiums ist ein schriftlicher Studienvertrag zwischen der/dem Studierenden und der/dem Ausbildenden zu schließen, der die Bezeichnung des beabsichtigten Studienabschlusses und mindestens folgende Angaben enthält:
a) Verweis auf diese Anlage, maßgebliche Studien- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung, den etwaigen Kooperationsvertrag mit der Hochschule sowie den Aufbau und die sachliche Gliederung des dualen Studiums,
b) Beginn, Dauer und Verteilung der Studienzeiten einschließlich berufspraktischer Studienabschnitte und Festlegung der diesbezüglichen Teilnahmepflicht (Studienplan),
c) Zahlung und Höhe des Studienentgelts, der Studiengebühren sowie die Bindungs- und Rückzahlungsbedingungen,
d) Dauer und Inanspruchnahme des Urlaubs und
e) die Dauer der Probezeit.
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Samples: Integrationsvereinbarung
Ausbildung. Ausbildungsverhältnisse
(1) Diese Regelung gilt − Für Praktikantinnen, die nach abgelegtem Examen, Bachelor, Master bzwAusbildungsleiter und Vertreter der Flugschule ist Xxxxxx Xxxx. Diplom ein Praktikum absolvieren müssen, um die staatliche Anerkennung zu erlangen, − Für Auszubildende in einem staatlich anerkannten Der Ausbildungsleiter kann ggf. einen Vertreter oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf nach dem BBiG, − Für Teilnehmerinnen ausbildungsintegrierter dualer sowie praxisintegrierter dualer Studiengänge − Für Schülerinnen, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes, des Hebammengesetzes, des Hebammenreformgesetzes, des Altenpflegegesetzes, des Pflegeberufegesetzes oder gemäß Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft zur Ausbildung und Prüfung von operationstechnischen und anästhesietechnischen Assistentinnen vom 17.09.2013 ausgebildet werden, − Ab dem 1. August 2020 auch für Auszubildende in den in § 2 Nr. 1a Krankenhausfinanzierungsgesetz genannten Ausbildungsberufen, wenn ein Ausbildungsvertrag mit einem an diesen Tarifvertrag gebundenen Krankenhausträger besteht alle im Folgenden Auszubildende genannt, soweit nicht gesondert aufgeführt. In einem Ausbildungsvertrag zwischen dem Arbeitgeber als Xxxxxx des Praxiseinsatzortes und einer Fachschülerin der Heilerziehungspflege ist mindestens die Geltung des § 7 Abs. 1 und 3 dieser Anlage zu vereinbareneinen Fluglehrer bestimmen.
(2) Es gilt Die Ausbildung beinhaltet die Vorbereitung des Schülers zur Prüfungsreife, d.h. zur Zulassung zur Prüfung. Über die Prüfungsreife entscheidet allein der TV DN, soweit in dieser Anlage nichts Abweichendes geregelt ist.
(1) Zwischen dem Xxxxxx der Ausbildung und der Auszubildenden Ausbildungsleiter. Der Prüfungsflug ist vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses ein schriftlicher Ausbildungsvertrag abzuschließen. Gesetzliche Vorschriften über einen Mindestregelungsinhalt sind zu beachten. Hierzu gehört ein Hinweis auf die der Ausbildung zugrundeliegende Gesetze und Verordnungen, sowie die Geltung des TV DN insbesondere des Teil C Anlagen 1 und 2 TV DN.
(2) Mit der Auszubildenden nach dem Altenpflegegesetz bzw. dem Pflegeberufegesetz erstellt der Ausbildungsträger unter Beteiligung der Auszubildenden einen Ausbildungsplan über die zeitliche und inhaltliche Gliederung nicht Bestandteil der Ausbildung, unter Beachtung der mit der Fachschule abgestimmten Festlegung der Schul-, Ausbildungs- und Ferienzeiten.
(3) Vor Die praktische Ausbildung umfasst derzeit mindestens 30 Stunden Flugausbildung inklusive aller zum Erwerb der Prüfungsreife erforderlichen Übungen gem. § 43 Abs. 3 LuftPersV.
(4) Der Umfang der theoretischen Ausbildung umfaßt 60 Stunden à 45 Minuten und beinhaltet die Fächer Luftrecht, Flugfunk, Meteorologie, Technik, Navigation, Verhalten in besonderen Fällen und eine Einweisung im Umgang mit pyrotechnischen Rettungssystemen. Die theoretische Ausbildung kann mit Schülern der Flugschule André, Mühldorf, erfolgen.
(5) Die Dauer der praktischen Ausbildung kann nicht verbindlich vereinbart werden. Sie richtet sich sich nach den flugbetrieblichen und witterungsmäßigen Gegebenheiten, sowie nach der Befähigung des einzelnen Schülers.
(6) Voraussetzung für den Beginn des dualen Studiums ist ein schriftlicher Studienvertrag zwischen der/dem Studierenden und der/dem Ausbildenden zu schließen, der die Bezeichnung des beabsichtigten Studienabschlusses und mindestens folgende Angaben enthältAusbildung sind:
a) Verweis auf diese Anlage, maßgebliche Studien- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung, den etwaigen Kooperationsvertrag mit der Hochschule sowie den Aufbau und die sachliche Gliederung des dualen Studiums,
b) Beginn, Dauer und Verteilung der Studienzeiten einschließlich berufspraktischer Studienabschnitte und Festlegung der diesbezüglichen Teilnahmepflicht (Studienplan),
c6.1.) Zahlung Kursgebühr in Höhe von 495,- EURO,(6.2.) Zahlung Gebühr für Theorieausbildung, 650,- EURO
(6.3.) Abgabe der gesetzlich verlangten Unterlagen, zur Zeit gem. § 24 LuftVZO: - Bestätigung über Teilnahme an einem Kurs über Sofortmaßnahmen am Unfallort oder Führerscheinkopie, wenn der Führerschein nach 1965 ausgestellt wurde. - Fliegerärztliches Tauglichkeitszeugnis gem. § 24 a LuftVZO, nicht älter als 12 Monate, Bewerber über 40 Jahre sollten grundsätzlich ein aktuelles Tauglichkeitszeugnis beibringen, das nicht älter als 3 Monate ist. - eine Erklärung über schwebende Strafverfahren (Vordrucke bei Flugschule) - Führungszeugnis gem. § 30 Bundeszentralregistergesetz, nicht älter als 12 Monate (Antragsvordruck bei Flugschule).
(7) Der Xxxxxxx verpflichtet sich, seine Ausbildung aufgrund dieses Vertrages nur bei der UL-Flugschule CAVOK Flugsport München durchzuführen. Ausbildungszeiten bei Fluglehrern, die nicht von CAVOK Flugsport München für die Ausbildung beauftragt sind, werden nicht auf die gesetzlich geforderte Ausbildung angerechnet.
(8) Der Flugschüler verpflichtet sich während der Ausbildung sämtliche gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen (z.B. Führung eines Flugbuch, Nachweis der theoretischen und Höhe des Studienentgelts, der Studiengebühren sowie die Bindungs- und Rückzahlungsbedingungen,
d) Dauer und Inanspruchnahme des Urlaubs und
e) die Dauer der Probezeitpraktischen Ausbildungsschritte).
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Samples: Flug Ausbildungsvertrag
Ausbildung. Ausbildungsverhältnisse
(1) Diese Regelung gilt − Für PraktikantinnenIn Berlin herrscht seit Jahren ein Mangel an betrieblichen Ausbildungsplätzen. Besonders besorgnis erregend ist die steigende Zahl der sogenannten ”Altnach-frager/innen“ aus den Vorjahren, also der Jugendlichen, die nach abgelegtem Examenin berufsvorbereitenden Warteschleifen ver- sorgt werden. In einer solchen Situation ist die Berliner Landesregierung angehalten, Bachelor, Master bzw. Diplom ein Praktikum absolvieren müssenalle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen, um möglichst vielen Jugend- lichen zu einem Ausbildungsplatz zu verhelfen.
1.1. Alle Jugendlichen sollen einen Einstieg ins Berufsleben finden. Das wirksamste In- strument zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit ist die staatliche Anerkennung zu erlangenSicherung eines ausreichen- den Ausbildungsplatzangebots. Berlin wird weiterhin mit der Verbund-ausbildung im Rah- men der Bund-Länder-Sonderprogramme, − Für Auszubildende der Förderung der betrieblichen Berufsausbil- dung und mit der Fortführung der modular-dualen Qualifizierungsmaß-nahmen (MDQM) ein ausreichendes Ausbildungsplatzangebot in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf Berlin sicherstellen. Allen Jugendlichen wird nach dem BBiGVorbild des Job-AQTIV-Gesetzes in den landesfinanzierten Maßnahmen - soweit erforderlich - eine Integrationsberatung zur Verfügung gestellt. Wir brauchen flexi- ble Programme, − Für Teilnehmerinnen ausbildungsintegrierter dualer sowie praxisintegrierter dualer Studiengänge − Für Schülerinnenmit deren Hilfe Jugendliche ihre individuelle Berufswegplanung gestalten können. Solange die Privatwirtschaft keine ausreichende Zahl an Ausbildungsplätzen zur Verfügung stellt, muss das Land versuchen, die nach Maßgabe Ausbildungsplatzprogramme entspre- chend finanziell auszustatten. Eine Rückführung der verschiedenen Zuschüsse in der betrieblichen Ausbildungsplatzförderung mit dem Ziel, Mitnahmeeffekte und Gewöhnungs- effekte zu vermeiden, ist vorzusehen.
1.2. Auch beim Ausbildungsplatzangebot des KrankenpflegegesetzesÖffentlichen Dienstes sind vermehrt Ver- bünde mit Schulen, des Hebammengesetzes, des Hebammenreformgesetzes, des Altenpflegegesetzes, des Pflegeberufegesetzes oder gemäß Empfehlung Trägern und der Deutschen Krankenhausgesellschaft zur Ausbildung und Prüfung von operationstechnischen und anästhesietechnischen Assistentinnen vom 17.09.2013 ausgebildet werden, − Ab dem 1privaten Wirtschaft einzugehen. August 2020 auch für Auszubildende Gerade im Öffentli- chen Dienst werden in den in § 2 Nrnächsten Jahren verstärkt Fachinformatiker/innen benötigt. 1a Krankenhausfinanzierungsgesetz genannten AusbildungsberufenIm Rahmen der bezirklichen Ausbildungsverbünde gibt es einige kompetente Xxxxxx, wenn ein Ausbildungsvertrag die als Kooperationspartner zur Verfügung stehen.
1.3. Die personenbezogenen Dienstleistungsberufe sind als qualifizierte Ausbildungs- und Beschäftigungsbereiche weiterzuentwickeln.
1.4. Eine wesentliche Aufgabe ist es, Jugendliche mit schlechteren Startchancen und ungelernte Erwachsene für den Berufseinstieg zu qualifizieren. Wir wollen die sog. Warte- schleifen durch zielgruppenspezifische Maßnahmen ersetzen und mit einem an diesen Tarifvertrag gebundenen Krankenhausträger besteht alle im Folgenden Auszubildende genanntnovellierten Schulgesetz den Einstieg in die Berufsausbildung verbessern.
1.5. Wir wollen allen eine Chance geben, soweit nicht gesondert aufgeführteine Ausbildung zu absolvieren, auch wenn es Brüche in der Ausbildung gibt. In einem Ausbildungsvertrag zwischen dem Arbeitgeber modularen Nachqualifizierungssystem können bereits in einer Berufsvorbereitungsmaßnahme, in einer abgebrochenen Berufsausbil- dung oder in Beschäftigung erworbene Qualifikationen schrittweise ergänzt werden und als Xxxxxx des Praxiseinsatzortes Ausbildung der zweiten Chance für den Aufbau der nachhaltigen Beschäftigungs- fähigkeit genutzt werden. Es sollen Pilot- und einer Fachschülerin Modellprojekte initiiert werden, die die An- sätze der Heilerziehungspflege ist mindestens Modularisierung in berufsvorbereitenden Maßnahmen, Berufsausbildung sowie der beruflichen Weiterbildung und Qualifizierung berücksichtigen. Mit einem Qualifizierungspass soll ein für die Geltung des § 7 AbsExternenprüfung geeignetes Dokumentationssystem entwickelt werden. 1 Das in Berlin existierende Angebot an Einrichtungen und 3 dieser Anlage zu vereinbarenInitiativen zur beruflichen und sozialen Förderung von Migranten/-innen soll effektiviert und stärker aufeinander bezo- gen werden.
(2) Es gilt 1.6. Fehlende Schulabschlüsse und berufliche Qualifizierungsprobleme sind oft auf eine unzureichende Sprachkompetenz zurückzuführen. Wir wollen in unmittelbarer Verbindung mit beruflicher Qua-lifizierung Sprachmodule vermitteln. Insbesondere bedarf es der TV DNAusweitung der Anstrengungen, soweit Jugendliche nichtdeutscher Her-kunftssprache so zu qualifizieren, dass sie eine Ausbildung absolvieren können. Jugendliche Flüchtlinge sol- len Ausbildungsmöglichkeiten erhalten, unabhängig davon, ob sie in dieser Anlage nichts Abweichendes geregelt istihr Heimatland zu- rückkehren oder nicht.
(1) Zwischen dem Xxxxxx 1.7. Der Senat wird einen Vorschlag für eine Bundesratsinitiative prüfen, um eine qualifi- zierte Ausbildung für alle Jugendlichen zu sichern und um einzelne Unternehmen und Wirtschaftsbereiche, die ihrer Verantwortung nicht gerecht werden, zur Herstellung eines Lastenausgleichs an der Finanzierung der beruflichen Ausbildung und der Auszubildenden ist vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses ein schriftlicher Ausbildungsvertrag abzuschließen. Gesetzliche Vorschriften über einen Mindestregelungsinhalt sind zu beachten. Hierzu gehört ein Hinweis auf die der Ausbildung zugrundeliegende Gesetze und Verordnungen, sowie die Geltung des TV DN insbesondere des Teil C Anlagen 1 und 2 TV DNbeteiligen.
(2) Mit der Auszubildenden nach dem Altenpflegegesetz bzw. dem Pflegeberufegesetz erstellt der Ausbildungsträger unter Beteiligung der Auszubildenden einen Ausbildungsplan über die zeitliche und inhaltliche Gliederung der Ausbildung, unter Beachtung der mit der Fachschule abgestimmten Festlegung der Schul-, Ausbildungs- und Ferienzeiten.
(3) Vor Beginn des dualen Studiums ist ein schriftlicher Studienvertrag zwischen der/dem Studierenden und der/dem Ausbildenden zu schließen, der die Bezeichnung des beabsichtigten Studienabschlusses und mindestens folgende Angaben enthält:
a) Verweis auf diese Anlage, maßgebliche Studien- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung, den etwaigen Kooperationsvertrag mit der Hochschule sowie den Aufbau und die sachliche Gliederung des dualen Studiums,
b) Beginn, Dauer und Verteilung der Studienzeiten einschließlich berufspraktischer Studienabschnitte und Festlegung der diesbezüglichen Teilnahmepflicht (Studienplan),
c) Zahlung und Höhe des Studienentgelts, der Studiengebühren sowie die Bindungs- und Rückzahlungsbedingungen,
d) Dauer und Inanspruchnahme des Urlaubs und
e) die Dauer der Probezeit.
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Samples: Koalitionsvereinbarung
Ausbildung. Ausbildungsverhältnisse1 Ziel und Gliederung der Ausbildung
(1) Diese Regelung gilt − Für PraktikantinnenDie Ausbildung zur Altenpflegehelferin/zum Altenpflegehelfer soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die nach abgelegtem Examen, Bachelor, Master bzwfür eine qualifizierte Betreuung und Pflege alter Menschen in stabilen Pflegesituationen unter Auf- sicht einer Pflegefachkraft erforderlich sind. Diplom ein Praktikum absolvieren müssen, um die staatliche Anerkennung zu erlangen, − Für Auszubildende in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf nach dem BBiG, − Für Teilnehmerinnen ausbildungsintegrierter dualer sowie praxisintegrierter dualer Studiengänge − Für Schülerinnen, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes, des Hebammengesetzes, des Hebammenreformgesetzes, des Altenpflegegesetzes, des Pflegeberufegesetzes oder gemäß Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft zur Ausbildung und Prüfung von operationstechnischen und anästhesietechnischen Assistentinnen vom 17.09.2013 ausgebildet werden, − Ab dem Hierzu zählen insbesondere:
1. August 2020 auch für Auszubildende die fachkundige umfassende Grundpflege älterer Menschen in den in § 2 Nrstabilen Pflegesituationen unter Berück- sichtigung ihrer Selbstständigkeit einschließlich ihrer Fähigkeiten und Ressourcen zur Selbstpflege auf der Grundlage der von einer Pflegefachkraft erstellten individuellen Pflegeprozessplanung,
2. 1a Krankenhausfinanzierungsgesetz genannten Ausbildungsberufen, wenn ein Ausbildungsvertrag mit einem an diesen Tarifvertrag gebundenen Krankenhausträger besteht alle im Folgenden Auszubildende genannt, soweit nicht gesondert aufgeführtdie Mitwirkung bei der Gesundheitsvorsorge und Rehabilitation unter Anleitung einer Pflegefachkraft,
3. In einem Ausbildungsvertrag zwischen dem Arbeitgeber als Xxxxxx die Mitwirkung bei der Erhebung von Daten des Praxiseinsatzortes zu Pflegenden und einer Fachschülerin deren Dokumentation,
4. die Mithilfe zur Erhaltung und Aktivierung der Heilerziehungspflege ist mindestens eigenständigen Lebensführung sowie der Erhaltung und Förderung sozialer Kontakte und
5. die Geltung des § 7 Abs. 1 Anregung und 3 dieser Anlage zu vereinbarenBegleitung von Familien- und Nachbarschaftshilfe.
(2) Es gilt Die Ausbildung dauert in der TV DNVollzeitform 12 Monate, soweit in dieser Teilzeit höchstens 24 Monate und umfasst mindestens den in der Anlage nichts Abweichendes geregelt ist.
(1) Zwischen dem Xxxxxx der 1 aufgeführten theoretischen und fachpraktischen Unterricht von 750 Stunden und die prakti- sche Ausbildung und der Auszubildenden ist vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses ein schriftlicher Ausbildungsvertrag abzuschließen. Gesetzliche Vorschriften über einen Mindestregelungsinhalt sind zu beachten. Hierzu gehört ein Hinweis auf die der Ausbildung zugrundeliegende Gesetze und Verordnungen, sowie die Geltung des TV DN insbesondere des Teil C Anlagen 1 und 2 TV DN.
(2) Mit der Auszubildenden nach dem Altenpflegegesetz bzw. dem Pflegeberufegesetz erstellt der Ausbildungsträger unter Beteiligung der Auszubildenden einen Ausbildungsplan über die zeitliche und inhaltliche Gliederung der Ausbildung, unter Beachtung der mit der Fachschule abgestimmten Festlegung der Schul-, Ausbildungs- und Ferienzeitenvon 900 Stunden.
(3) Vor Die Ausbildungsform (Teilzeit/Vollzeit) wird im Ausbildungsvertrag verbindlich festgelegt. Nachträgliche Ände- rungen sind nur nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Behörde möglich.
(4) Die zuständige Behörde bestimmt in ihrem Zuständigkeitsbereich im Einvernehmen mit den betreffenden Fach- seminaren für Altenpflege die Fachseminare, an denen die verkürzte Ausbildung nach § 5 durchgeführt werden kann.
(5) Die theoretische Ausbildung findet in den gemäß Altenpflegegesetz anerkannten Fachseminaren für Altenpfle- ge statt, an denen bei Beginn der Altenpflegehilfeausbildung mindestens ein Kurs für eine Ausbildung zur Alten- pflegerin bzw. zum Altenpfleger stattfindet. Diese Fachseminare tragen gleichzeitig die Gesamtverantwortung für die Ausbildung. Andere Xxxxxx können bei Vorliegen eines entsprechenden Bedarfs, soweit sie die Voraussetzun- gen des dualen Studiums ist ein schriftlicher Studienvertrag zwischen der/dem Studierenden und der/dem Ausbildenden zu schließen, der Altenpflegegesetzes des Bundes für die Bezeichnung des beabsichtigten Studienabschlusses und mindestens folgende Angaben enthält:
a) Verweis auf diese Anlage, maßgebliche Studien- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung, den etwaigen Kooperationsvertrag mit der Hochschule sowie den Aufbau Zulassung als Fachseminar und die sachliche Gliederung Bedingungen zur Durchfüh- rung der Ausbildung entsprechend erfüllen, ebenfalls als Fachseminar, begrenzt auf die Durchführung der Alten- pflegehilfeausbildung, anerkannt werden.
(6) Die Ausbildung erfolgt entsprechend der Altenpflegeausbildung am Lernfeldkonzept (Anlage 1) sowie im Wech- sel von Abschnitten des dualen Studiums,theoretischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung. Sie schließt mit einer staatli- chen Prüfung ab.
b(7) BeginnUnterbrechungen durch Schwangerschaft, Dauer und Verteilung Krankheit oder aus anderen, von den Auszubildenden nicht zu ver- tretenden Gründen können bis zu einer Gesamtdauer von vier Wochen, bei der Studienzeiten einschließlich berufspraktischer Studienabschnitte und Festlegung Teilzeit-Ausbildung von bis zu acht Wochen angerechnet werden.
(8) Bei Unterbrechung durch Schwangerschaft im Rahmen der diesbezüglichen Teilnahmepflicht (Studienplan),
c) Zahlung und Höhe des Studienentgelts, der Studiengebühren sowie gesetzlichen Mutterschutzfristen kann die Bindungs- und Rückzahlungsbedingungen,
d) Dauer und Inanspruchnahme des Urlaubs und
e) Ausbil- dungszeit auf Antrag um die Dauer der ProbezeitElternzeit verlängert werden.
(9) Darüber hinaus gehende Fehlzeiten können berücksichtigt werden, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
(10) Die Probezeit beträgt drei Monate.
(11) Der Jahresurlaub ist in der unterrichtsfreien Zeit und auf Grundlage der Ausbildungsplanung des Fachsemi- nars zu gewähren.
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Samples: Anlagen
Ausbildung. Ausbildungsverhältnisse1 Geltungsbereich
(1) Diese Regelung gilt − Für – für Praktikantinnen, die nach abgelegtem Examen, Bachelor, Master bzw. Diplom ein Praktikum absolvieren müssen, um die staatliche Anerkennung zu erlangen, − Für – für Auszubildende in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf nach dem BBiG, − Für – für Teilnehmerinnen ausbildungsintegrierter ausbildungsintegrier- ter dualer sowie praxisintegrierter dualer Studiengänge − Für Studiengänge, – für Schülerinnen, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes, des HebammengesetzesHebammen- gesetzes, des Hebammenreformgesetzes, des Altenpflegegesetzes, des Pflegeberufegesetzes Pflegeberufe- gesetzes oder gemäß Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft zur Ausbildung und Prüfung von operationstechnischen operations- technischen und anästhesietechnischen Assistentinnen vom 17.09.2013 ausgebildet ausgebil- det werden, − Ab – ab dem 1. August 2020 auch für Auszubildende Aus- zubildende in den in § 2 Nr. 1a Krankenhausfinanzierungsgesetz Kranken- hausfinanzierungsgesetz genannten Ausbildungsberufen, wenn ein Ausbildungsvertrag Ausbil- dungsvertrag mit einem an diesen Tarifvertrag Tarif- vertrag gebundenen Krankenhausträger besteht besteht, – alle im Folgenden Auszubildende genannt, soweit nicht gesondert aufgeführtauf- geführt. In einem Ausbildungsvertrag zwischen dem Arbeitgeber als Xxxxxx des Praxiseinsatzortes Praxiseinsatz- ortes und einer Fachschülerin der Heilerziehungspflege Heilerzie- hungspflege ist mindestens die Geltung des § 7 Abs. 1 und 3 dieser Anlage zu vereinbarenver- einbaren.
(2) Es gilt der TV DN, soweit in dieser Anlage nichts Abweichendes geregelt ist.
(1) Zwischen dem Xxxxxx der Ausbildung und der Auszubildenden ist vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses ein schriftlicher Ausbildungsvertrag abzuschließen. Gesetzliche Gesetz- liche Vorschriften über einen Mindestregelungsinhalt Mindest- regelungsinhalt sind zu beachten. Hierzu gehört ein Hinweis auf die der Ausbildung zugrundeliegende Gesetze und VerordnungenVerordnun- gen, sowie die Geltung des TV DN insbesondere insbe- sondere des Teil C Anlagen 1 und 2 TV DN.
(2) Mit der Auszubildenden nach dem Altenpflegegesetz bzw. dem Pflegeberufegesetz Pflegeberufe- gesetz erstellt der Ausbildungsträger unter Beteiligung der Auszubildenden einen Ausbildungsplan Aus- bildungsplan über die zeitliche und inhaltliche inhalt- liche Gliederung der Ausbildung, unter Beachtung der mit der Fachschule abgestimmten abge- stimmten Festlegung der Schul-, Ausbildungs- Ausbil- dungs- und Ferienzeiten.
(3) Vor Beginn des dualen Studiums ist ein schriftlicher Studienvertrag zwischen der/dem Studierenden und der/dem Ausbildenden Ausbil- denden zu schließen, der die Bezeichnung des beabsichtigten Studienabschlusses und mindestens folgende Angaben enthält:
a) Verweis auf diese Anlage, maßgebliche Studien- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung, den etwaigen Kooperationsvertrag mit der Hochschule sowie den Aufbau und die sachliche Gliederung des dualen Studiums,
b) Beginn, Dauer und Verteilung der Studienzeiten einschließlich berufspraktischer berufs- praktischer Studienabschnitte und Festlegung Fest- legung der diesbezüglichen Teilnahmepflicht Teilnahme- pflicht (Studienplan),
c) Zahlung und Höhe des Studienentgelts, der Studiengebühren sowie die Bindungs- Bin- dungs- und Rückzahlungsbedingungen,
d) Dauer und Inanspruchnahme des Urlaubs und
e) die Dauer der Probezeit.
(1) Der Xxxxxx der Ausbildung hat die Aus- bildung in einer durch ihren Zweck gebote- nen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass die Aus- zubildende das Ausbildungsziel in der vor- gesehenen Ausbildungszeit erreichen kann.
(2) Mit der Auszubildenden nach dem Altenpflegegesetz bzw. Niedersächsischen Altenpflegeberufegesetz bzw. dem Pflege- berufegesetz erstellt der Ausbildungsträger unter Beteiligung der Auszubildenden einen Ausbildungsplan über die zeitliche und inhaltliche Gliederung der Ausbildung, unter Beachtung der mit der Fachschule abgestimmten Festlegung der Schul-, Aus- bildungs- und Ferienzeiten.
(3) Die Auszubildende hat sich zu be- mühen, die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel in der vor- gesehenen Ausbildungszeit zu erreichen. Abweichend von § 4 Abs. 2 TV DN beträgt die Probezeit für Auszubildende nach dem BBiG und Absolventinnen ausbildungsinte- grierter duale Studiengänge 4 Monate. Auszubildende kann der Xxxxxx der Aus- bildung nach Beendigung des Ausbildungs- verhältnisses medizinisch untersuchen lassen. Auf Verlangen der Auszubildenden ist er hierzu verpflichtet. Die Kosten der Untersuchung trägt der Xxxxxx der Ausbildung. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist der Auszu- bildenden auf ihren Antrag hin bekannt zu geben.
(1) Die durchschnittliche regelmäßige täg- liche und wöchentliche Ausbildungszeit der Auszubildenden, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, richtet sich nach den Bestimmungen, die für die Arbeitszeit der beim Xxxxxx der Ausbildung in dem Beruf beschäftigten Arbeitnehme- rinnen gelten, für den sie ausgebildet werden.
(2) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Studienzeit und tägliche Studienzeit der dual Studierenden während des Studienteils des dualen Studiums im Rahmen der Regelstudienzeit richten sich nach der jeweiligen Studien- und Prüfungs- ordnung. In dem Studienvertrag nach § 3 Abs. 3 wird die Studienzeit unter Berücksichtigung der Pflichten aus dem Ausbildungsteil verbindlich in einem Aus- bildungs- und Studienplan vereinbart.
(3) Auszubildende und Studierende dürfen im Rahmen des Ausbildungs- bzw. Studien- zwecks auch an Sonn- und Feiertagen und in der Nacht ausgebildet werden.
(4) Eine über die durchschnittliche regel- mäßige wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur aus- nahmsweise zulässig.
(5) Auszubildende nach dem BBiG und Teilnehmerinnen ausbildungsintegrierter dualer Studiengänge erhalten für das Führen von Berichtsheften (Ausbildungs- nachweise) hierzu während der Arbeitszeit Gelegenheit.
(6) Auszubildende nach dem BBiG dürfen an Tagen, an denen sie an einem theore- tischen, betrieblichen Unterricht von mindestens 270 Unterrichtsminuten teil- nehmen, nicht zur praktischen Ausbildung herangezogen werden.
(7) Dual Studierende dürfen an Tagen, an denen Vorlesungszeiten von mindestens 360 tatsächlichen Minuten stattfinden, nicht mehr theoretisch betrieblich ausgebil- det werden. Vorlesungszeiten einschließlich Pausen gelten als Studienzeit.
(8) Für Auszubildende, ausgenommen Praktikantinnen, dürfen Überstunden nicht angeordnet werden.
(1) Das Ausbildungsentgelt richtet sich nach Anlage II – Ausbildungsentgelt TV DN; soweit dort nichts geregelt wird, richtet es sich nach dem Gesetz. Ansprüche auf Unterhaltsgeld nach dem SGB III oder auf Übergangsgeld nach den für die berufliche Rehabilitation geltenden Vorschriften oder andere vergleichbare Geldleistungen, die aus öffentlichen Haushalten gewährt wer- den, ersetzen die in diesem Paragrafen geregelten Ansprüche.
(2) Hebammen-, Kranken- und Altenpflege- schülerinnen sowie Auszubildende nach dem Pflegeberufegesetz erhalten die Schichtzulage nach § 17 TV DN zu drei Vierteln, Praktikantinnen und dual Studie- rende in voller Höhe.
(3) Auszubildende erhalten eine Jahres- sonderzahlung gemäß § 24 TV DN.
(4) Für die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen, für den Bereit- schaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge gelten die Regelungen sinngemäß, die jeweils für die beim Xxxxxx der Ausbildung in dem künftigen Beruf der Auszubilden- den beschäftigten Arbeitnehmerinnen maßgebend sind. Dabei gilt als Stunden- entgelt der auf die Stunde entfallende Anteil des Ausbildungsentgelts. Zur Ermitt- lung dieses Anteils ist das jeweilige Aus- bildungsentgelt durch das 4,348-Fache der durchschnittlichen regelmäßigen wöchent- lichen Ausbildungszeit zu teilen.
(5) Wird die Ausbildungszeit wegen an- zurechnender Vorzeiten verkürzt, gilt für die Höhe des Ausbildungsentgelts gemäß Anlage II TV DN die Zeit der Verkürzung als zurückgelegte Ausbildungszeit.
(6) Auszubildende in ausbildungsinte- grierten dualen Studiengängen erhalten zu ihrem Ausbildungsentgelt nach Teil C Anlage II Nr. 2 eine Studienzulage in Höhe von € 150 monatlich. Die Zahlung erfolgt in Form einer Pauschale.
(7) Nach dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abschlussprüfung des Aus- bildungsteils erfolgreich abgeschlossen wurde, erhalten die Studierenden bis zur Beendigung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums ein monatliches Studien- entgelt in Höhe von € 1.350 bei einem ausbildungsintegrierten dualen Studium im Gesundheits- und Pflegebereich und in Höhe von € 1.110 in allen übrigen Studien- gängen des ausbildungsintegrierten dualen Studiums.
(8) Der Ausbildende übernimmt die Studiengebühren der Teilnehmerinnen ausbildungs- und praxisintegrierter dualer Studiengänge.
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