Zulassungsvoraussetzungen Musterklauseln

Zulassungsvoraussetzungen. Die Veranstaltung steht in erster Linie Herstellerfirmen, Händlern oder gewerbetreibenden Unter- nehmen offen. Grundsätzlich werden nur Aussteller zugelassen, deren Produkte und Leistungen dem Angebot der Veranstaltung entsprechen und die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen. Die Messe Essen entscheidet über die Zulassung eines Ausstellers auch aufgrund der Zugehörigkeit seines Aus- stellungsprogramms zum Warenverzeichnis der Veranstaltung. Erzeugnisse, die nicht dem Waren- verzeichnis der Veranstaltung entsprechen, dürfen nicht ausgestellt werden, soweit sie nicht für die Darstellung bzw. den Funktionsablauf des eigenen Ausstellungsobjekts unabdingbar erforderlich sind. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht, soweit sich ein solcher nicht aus dem Gesetz ergibt. Aussteller, die ihren finanziellen Verpflichtungen der Messe Essen gegenüber nicht nachgekommen sind oder gegen die Teilnahmebedingungen, Technischen Richtlinien, allgemeine servicespezifische Geschäfts- und Lieferbedingungen, die Hausordnung oder gegen gesetzliche Bestimmungen versto- ßen haben, können von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Mit der Zusendung der Zulassung wird dem Aussteller die Standzuweisung mitgeteilt. Sollte sich zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Aufplanung eine Änderung der Standfläche ergeben, so ändert sich der geschlossene Vertrag nach Maßgabe der Zulassung, es sei denn, dass der Aussteller binnen zwei Wochen schriftlich widerspricht.
Zulassungsvoraussetzungen. 2.1 SAPV wird von Leistungserbringern erbracht, mit denen die Krankenkasse zur Sicherung einer bedarfsgerechten Versorgung einen Vertrag geschlossen hat. Sie wird intermittierend oder durchgängig nach Bedarf als • Beratungsleistung, • Koordination der Versorgung, • additiv unterstützende Teilversorgung, • vollständige Versorgung erbracht. Den besonderen Belangen von Kindern und Jugendlichen ist Rechnung zu tragen. 2.2 Bei der Entwicklung einer bedarfsgerechten Versorgung sind die bereits bestehenden Strukturen so weit wie möglich einzubeziehen. Auf die bereits tätigen Leistungserbringer ist zurückzugreifen, soweit sie die erforderlichen Anforderungen erfüllen. Verträge sind nur in dem Umfang abzuschließen, wie sie für eine bedarfsgerechte Versorgung erforderlich sind. Ein Anspruch auf Vertragsabschluss besteht nicht. 2.3 Eine bedarfsgerechte Versorgung mit SAPV ist insbesondere dann gegeben, wenn sie wohnortnah ausgerichtet ist und die Palliativpatienten, die einen besonderen Versorgungsbedarf haben, der durch die allgemeine Palliativversorgung nicht gewährleistet werden kann, ausreichend und zweckmäßig mit der Leistung der SAPV versorgt werden können. Die bedarfsgerechte Versorgung zeigt sich auch darin, dass es mit der Leistung der SAPV mehr Menschen als bisher ermöglicht wird, in ihrer vertrauten häuslichen Umgebung oder in stationären Pflegeeinrichtungen ein menschenwürdiges Leben bis zum Tod zu führen. 2.4 Der Versorgungsbedarf kann in einzelnen Regionen unterschiedlich sein. Indikatoren für die Bedarfslage können insbesondere sein, • die regionale Siedlungsstruktur, • die Altersstruktur, • epidemiologisch relevante Erkrankungen sowie • die demografische Entwicklung. So ist zwischen Regionen geringer, mittlerer und hoher Bevölkerungsdichte zu unterscheiden. Die Unterscheidung ist ggf. nicht allein auf der Ebene der Bundesländer durchzuführen, sondern kann bis auf die Ebene der Kreise und kreisfreien Städte vollzogen werden, um dem erheblichen Unterschied in der Bevölkerungsdichte auch innerhalb der Bundesländer gerecht zu werden. Nach derzeit vorliegenden Schätzungen haben bis zu 10 Prozent aller Sterbenden einen solchen besonderen Versorgungsbedarf, der im Rahmen der SAPV abzudecken ist.
Zulassungsvoraussetzungen. Die Zulassung des Ausstellers richtet sich nach den von der agra Veranstaltungs GmbH zuvor bekanntgegebenen Kriterien für die jeweilige Messe oder Veranstaltung (z.B. Nomenklatur, Unternehmereigenschaft). Die agra Veranstaltungs GmbH entscheidet über die Zulassung eines Ausstellers. Sie kann Anmeldungen ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Zulassungsvoraussetzungen. Die Zulassung zum Studium an der Hochschule erfolgt nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.– Linksammlung zu Ausbildungsbestimmungen und rechtlichen Grundlagen als Anlage 2 –
Zulassungsvoraussetzungen. Der Teilnehmer/die Teilnehmerin bestätigt, dass Er/Sie sich bei der zuständigen IHK über die Zu- lassungsvoraussetzungen zum Geprüften Handelsfachwirt / zur geprüften Handelsfachwirtin infor- miert hat.
Zulassungsvoraussetzungen. (1) Die Bildungsmaßnahmen des Veranstalters stehen jedem Interessenten offen, der über die von den zuständigen Prüfinstitutionen für die angestrebten Abschlüsse geforderten Qualifikationen verfügt, soweit solche in der Leistungsbeschreibung der Bildungsmaßnah- me gefordert werden. (2) Soweit Zulassungsvoraussetzungen bestehen, ist der Veranstalter nicht verpflichtet, aber berechtigt, zu überprüfen, ob der Teilnehmer die notwendigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Hierzu hat der Teilnehmer auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Macht der Veranstalter von seinem Recht auf Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen keinen Gebrauch, so ist der Teilnehmer auch bei Nichtvorliegen der Zulassungsvorausset- zungen zur Zahlung der Lehrgangsgebühren verpflichtet.
Zulassungsvoraussetzungen. (1) Die Veranstaltungen des DBfK Nordwest e.V. stehen grundsätzlich jeder/ jedem Interessentin/Interessenten offen. (2) Soweit Zulassungsvoraussetzungen bestehen, sind diese in der Leistungsbeschreibung der Bildungsmaßnahme genannt. Der DBfK Nordwest e.V. ist in diesen Fällen berechtigt, die Zulassungsvoraussetzung der Interessentin/des Interessenten zu überprüfen und hierfür entsprechende Unterlagen einzufordern.
Zulassungsvoraussetzungen. 3.1 Die Teilnahme als Aussteller setzt voraus, dass die auszustellenden Er- zeugnisse den aus dem beigefügten Warenverzeichnis ersichtlichen Wa- ren/ Produktgruppen angehören. Der Aussteller verpflichtet sich, über sein Unternehmen und die von ihm auszustellenden Produkte die erfor- derlichen Auskünfte zu geben. 3.2 Die VDH Service GmbH entscheidet über die Zulassung nach pflichtge- mäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Flächenkapazitäten, der Zwecksetzung und der Struktur der Veranstaltung. Er ist nicht verpflich- tet, Ablehnungen zu begründen. Auf die Teilnahme an einer vorange- gangenen Veranstaltung kann sich der Aussteller nicht berufen.
Zulassungsvoraussetzungen. Alle Berufsanwärter*innen müssen gleichermaßen die Steuerberaterprüfung ablegen – unabhängig davon, ob sie sich für den Akademiker- oder den Praktiker-Zugang ent- schieden haben. Die Steuerberaterkammern in den einzelnen Bundesländern prüfen die Zugangsvoraussetzungen und lassen nur Bewerber zur Prüfung zu, die die gesetz- lich festgelegten Anforderungen an die Vorbildung im Steuerberatungsgesetz (StBerG) erfüllen. Diese Vorbildungsvoraussetzungen sind in § 36 Abs. 1 StBerG ge- regelt: 1 Die entsprechenden rechtlichen Grundlagen sind auf den Seiten 64 ff. des Hochschul- und Studien- führers zum Nachlesen enthalten. 1. ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschul- studium oder ein anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat und 2. danach praktisch tätig gewesen ist. Die praktische Tätigkeit muss über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ausgeübt worden sein, wenn die Regelstudienzeit des Hochschulstudiums nach Satz 1 Nr. 1 weniger als vier Jahre beträgt, sonst über einen Zeitraum von min- destens zwei Jahren. Wurde in einem Hochschulstudium nach Satz 1 Nr. 1 ein erster berufsqualifizierender Abschluss und in einem, einen solchen ersten Ab- schluss voraussetzenden, weiteren Hochschulstudium nach Satz 1 Nr. 1 ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben, werden die Regelstudien- zeiten beider Studiengänge zusammengerechnet; Zeiten der praktischen Tätig- keit werden berücksichtigt, soweit sie nach dem Erwerb des ersten berufsqua- lifizierenden Abschlusses liegen.
Zulassungsvoraussetzungen. 3.1. Die Entscheidung über die Zulassung von Standbetreibern, Waren und Leistungen trifft die Stadt als Veranstalterin nach freiem Ermessen. 3.2. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht. Des Weiteren besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Standfläche oder einer bestimmten Lage, Größe oder Beschaffenheit einer Standfläche. 3.3. Die Zulassung ist nicht auf Dritte übertragbar und gilt nur für den zugelassenen Stand sowie die zugelassenen Waren oder Leistungen. Dem Standbetreiber ist es untersagt, ohne Genehmigung der Stadt Änderungen am zugelassenen Waren- und Leistungsangebot oder an der zugewiesenen Standfläche vorzunehmen. Bei einem Verstoß ist die Stadt berechtigt, ohne Einhaltung einer Frist von dem abgeschlossenen Nutzungsvertrag zurückzutreten und den Standbetreiber von der Veranstaltung auch kurzfristig auszuschließen. Schadensersatzansprüche gegen die Stadt können daraus nicht abgeleitet werden; auf Ziff. 8.2. wird verwiesen.