Ausbildungsort Musterklauseln

Ausbildungsort. Studienort ist einer der Standorte der Fachhochschule des BFI Wien, das sind derzeit der Sitz des Erhalters in 0000 Xxxx, Xxxxxxxxxxxxx 00, sowie das MQM – Media Quarter Marx, in 0000 Xxxx, Xxxxxxxxxxxxxx 0-0 (Eingang: Xxxxx Xxxxxx Xxxxx 1). Das Studium kann grundsätzlich an unterschiedlichen Studienorten stattfinden. Der:Die Studierende nimmt zur Kenntnis, dass der Erhalter den Studienort im Laufe der Ausbildung verändern kann und einzelne Lehrveranstaltungen auch an anderen Studienorten stattfinden können. Der Erhalter behält sich vor, vorgegebene Unterrichtszeiten zu ändern, wenn dies aus organisatorischen oder sonstigen Gründen notwendig ist. Änderungen werden dem:der Studierenden rechtzeitig bekannt gegeben.
Ausbildungsort. (1) Die Ausbildung findet grundsätzlich ab Flugplatz Mühldorf, EDMY, statt. (2) Die Übernahme und Rückgabe der Luftfahrzeuge hat in EDMY zu erfolgen. (3) Überführungs- und Rückführungsflüge mit Nebenkosten gehen zu Lasten des Schülers.
Ausbildungsort. Der Studienort ist der Sitz des Erhalters in 0000 Xxxx, Xxxxxxxxxxxxx 00. Das Studium kann grundsätzlich an unterschiedlichen Studienorten stattfinden. Der/Die Studierende nimmt zur Kenntnis, dass der Erhalter den Studienort im Laufe der Ausbildung verändern kann und einzelne Lehrveranstaltungen auch an anderen Studienorten stattfinden können. Der Erhalter behält sich vor, vorgegebene Unterrichtszeiten zu ändern, wenn dies aus organisatorischen oder sonstigen Gründen notwendig ist. Änderungen werden dem/der Studierenden rechtzeitig bekannt gegeben.
Ausbildungsort. 1. Um eine umfassende und zeitgemässe Ausbildung zu ermöglichen, können die Lernenden an verschiedenen Ausbildungsorten eingesetzt werden. Dies ver- langt von den Lernenden Bereitschaft zur Flexibilität und Mobilität. Im Ausbil- dungsvertrag wird in der Regel nur der Ausbildungsort zu Beginn der Ausbildung festgehalten. Eine Änderung des Ausbildungsorts wird den Lernenden rechtzeitig bekannt gegeben. Je nach Lehrberuf besteht die Möglichkeit, dass sich die Ler- nenden auf einzelne Einsätze bewerben müssen. 2. Übersteigt nach einem Wechsel des Ausbildungsortes die anfallende Wegzeit vom Wohnort zum neuen Ausbildungsort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln 60 Minuten pro Wegstrecke, wird die darüberhinausgehende Reisezeit als Ar- beitszeit angerechnet. Die zu berücksichtigende Wegzeit gilt von der Abfahrts- bis zur Ankunftszeit an der nächstgelegenen ÖV-Haltestelle. Bei einem Reiseweg von über 60 Minuten wird von den Lernenden erwartet, dass sie die Zeit für ihre Ausbildung nutzen. Alternativ dazu ist im gegenseitigen Einvernehmen Ziff. 4.9.3 anwendbar. 3. Die Arbeitgeberin kann den Lernenden Einsätze zu Ausbildungszwecken ausserhalb der Schweizerischen Post AG zuweisen.
Ausbildungsort. Der Studienort ist der Sitz des Erhalters in 0000 Xxxx, Xxxxxxxxxxxxx 00. Bei Bedarf kann vom Erhalter in Einzelfällen ein anderer Studienort festgelegt werden.

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  • Erfüllungsort Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern bzw. an dem die Leistung zu erbringen ist.

  • Erholungsurlaub 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr 30 Arbeitstage. 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Be- schäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu ar- beiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feier- tage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermin- dert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; er kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

  • Verwendungszweck Derivative Instrumente dürfen als Teil der Anlagestrategie bis zu 34 % des Fondsvermögens (berechnet auf Basis der aktuellen Marktpreise) und zur Absicherung eingesetzt werden. Dadurch kann sich das Verlustri- siko bezogen auf im Fonds befindliche Vermögenswerte zumindest zeitweise erhöhen. Der Einsatz derivativer Instrumente zur Absicherung/Ertragssicherung bedeutet, dass der Einsatz derivativer Instrumente zur Reduzierung von bestimmten Risiken des Fonds erfolgt (z.B. Marktrisiko), taktischer Natur ist und somit eher kurzfristig erfolgt. Der Einsatz derivativer Instrumente als Teil der Anlagestrategie bedeutet, dass derivative Instrumente auch als Ersatz für die direkte Veranlagung in Vermögensgegenstände sowie insbesondere mit dem Ziel der Er- tragssteigerung eingesetzt werden können. Der Einsatz derivativer Instrumente zur permanenten Absicherung bedeutet, dass versucht wird, bestimmte Risiken (z.B. Währungsrisiko) durch den Einsatz derivativer Instrumente zur Gänze auszuschalten (langfris- tige und dauerhafte Absicherung).

  • Ausführungsunterlagen Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.

  • Kopplungsklausel Eine Einrichtung, die nicht Partei dieser Klauseln ist, kann diesen Klauseln mit Zustimmung der Parteien jederzeit entweder als Datenexporteur oder als Datenimporteur beitreten, indem sie die Anlage ausfüllt und Anhang I.A unterzeichnet.

  • Automatisierte Entscheidungsfindung Zur Begründung und Durchführung dieses Vertrages findet keine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling statt.

  • Währungsrisiko Vermögenswerte des Fonds können in anderen Währungen als der Fondswährung angelegt sein. Der Fonds erhält die Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus solchen Anlagen in der jeweiligen Währung. Fällt der Wert dieser Währung gegenüber der Fondswährung, so reduziert sich der Wert solcher Anla- gen und somit auch der Wert des Fondsvermögens.

  • Änderung des Zahlungsweges Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinba- rung in Textform zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermit- teln. Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlge- schlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Gerichtsstand, Erfüllungsort 1.17.1 Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. 1.17.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. 1.17.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.