Common use of Ausfallentschädigung für verspätete Entstörung Clause in Contracts

Ausfallentschädigung für verspätete Entstörung. 10.3.3.1 Kann der Leistungsgeber die Entstörleistung nicht innerhalb von 24 Stunden (nachfolgend “vereinbarte Entstörungsleistung” genannt) erbringen, so wird eine Ausfallentschädigung für das gestörte Glasfasersystem nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt. Dies gilt nur, wenn der Leistungsgeber die Überschreitung der vereinbarten Fristen zu vertreten hat. Die Störungsdauer wird in vollen Minuten ermittelt und errechnet sich aus der Zeitdifferenz zwischen dem Eingang der Störungsmeldung bei der zentralen Störungsannahmestelle des Leistungsgebers und dem Eingang der Meldung über die Störungsbeseitigung bei dem Leistungsnehmer. Verzögerungen der Entstörung, die vom Leistungsnehmer zu vertreten sind, vermindern die Störungsdauer entsprechend. 10.3.3.2 Überschreitet der Leistungsgeber die vereinbarte Entstörungsleistung um · mehr als 12 Stunden, erfolgt eine Erstattung in Höhe von 10 % von 1/12 des Jahresentgeltes des jeweiligen Glasfasersystems · mehr als 30 Stunden, erfolgt eine Erstattung in Höhe von 15 % von 1/12 des Jahresentgeltes des jeweiligen Glasfasersystems · mehr als 48 Stunden, erfolgt eine Erstattung in Höhe von 20 % von 1/12 des Jahresentgeltes des jeweiligen Glasfasersystems. 10.3.3.3 Der Betrachtungszeitraum für die Erstattungen ist ein Kalendermonat. 10.3.3.4 Für Verspätungen bei der Entstörungsleistung wird maximal das monatlich für das jeweilige Glasfasersystem zu entrichtende Entgelt erstattet. 10.3.3.5 Der Erstattungsanspruch wird zu Beginn des Folgejahres ausgeglichen. 10.3.3.6 Eine weitergehende Haftung des Leistungsgebers wegen verspäteter Entstörungsleistung ist ausgeschlossen. Ziffern 10.3.2.4 sowie 10.2.6 bis 10.2.8 bleiben jedoch unberührt.

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Samples: Rahmenleistungsvertrag (Kabel Deutschland GmbH), Rahmenleistungsvertrag (Kabel Deutschland GmbH), Rahmenleistungsvertrag (Kabel Deutschland GmbH)

Ausfallentschädigung für verspätete Entstörung. 10.3.3.1 Kann der Leistungsgeber die Entstörleistung nicht innerhalb von 24 Stunden (nachfolgend “vereinbarte Entstörungsleistung” genannt) erbringen, so wird eine Ausfallentschädigung für das gestörte Glasfasersystem nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt. Dies gilt nur, wenn der Leistungsgeber die Überschreitung der vereinbarten Fristen zu vertreten hat. Die Störungsdauer wird in vollen Minuten ermittelt und errechnet sich aus der Zeitdifferenz zwischen dem Eingang der Störungsmeldung bei der zentralen Störungsannahmestelle des Leistungsgebers und dem Eingang der Meldung über die Störungsbeseitigung bei dem Leistungsnehmer. Verzögerungen der Entstörung, die vom Leistungsnehmer zu vertreten sind, vermindern die Störungsdauer entsprechend. 10.3.3.2 Überschreitet der Leistungsgeber die vereinbarte Entstörungsleistung um · 3 mehr als 12 Stunden, erfolgt eine Erstattung in Höhe von 10 % von 1/12 des Jahresentgeltes des jeweiligen Glasfasersystems · 4 mehr als 30 Stunden, erfolgt eine Erstattung in Höhe von 15 % von 1/12 des Jahresentgeltes des jeweiligen Glasfasersystems · 5 mehr als 48 Stunden, erfolgt eine Erstattung in Höhe von 20 % von 1/12 des Jahresentgeltes des jeweiligen Glasfasersystems. 10.3.3.3 Der Betrachtungszeitraum für die Erstattungen ist ein Kalendermonat. 10.3.3.4 Für Verspätungen bei der Entstörungsleistung wird maximal das monatlich für das jeweilige Glasfasersystem zu entrichtende Entgelt erstattet. 10.3.3.5 Der Erstattungsanspruch wird zu Beginn des Folgejahres ausgeglichen. 10.3.3.6 Eine weitergehende Haftung des Leistungsgebers wegen verspäteter Entstörungsleistung ist ausgeschlossen. Ziffern 10.3.2.4 sowie 10.2.6 bis 10.2.8 bleiben jedoch unberührt.

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Samples: Framework Agreement (Kabel Deutschland GmbH)