Common use of Ausfallentschädigung für verspätete Entstörung Clause in Contracts

Ausfallentschädigung für verspätete Entstörung. 10.3.3.1 Kann der Leistungsgeber die Entstörleistung nicht innerhalb von 24 Stunden (nachfolgend “vereinbarte Entstörungsleistung” genannt) erbringen, so wird eine Ausfallentschädigung für das gestörte Glasfasersystem nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt. Dies gilt nur, wenn der Leistungsgeber die Überschreitung der vereinbarten Fristen zu vertreten hat. Die Störungsdauer wird in vollen Minuten ermittelt und errechnet sich aus der Zeitdifferenz zwischen dem Eingang der Störungsmeldung bei der zentralen Störungsannahmestelle des Leistungsgebers und dem Eingang der Meldung über die Störungsbeseitigung bei dem Leistungsnehmer. Verzögerungen der Entstörung, die vom Leistungsnehmer zu vertreten sind, vermindern die Störungsdauer entsprechend.

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