Common use of Ausführung, Umweltschutz, Sicherheit, Gesundheitsschutz und Qualität Clause in Contracts

Ausführung, Umweltschutz, Sicherheit, Gesundheitsschutz und Qualität. 3.1. Der AN hat die anerkannten Regeln der Technik und die jeweils gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorgaben und die betrieblichen Regeln und Vorschriften des AG zu berücksichtigen. Insbesondere hat der AN die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln, die „Grundsätze der Prävention“ DGUV Vorschrift 1 sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechni- schen und arbeitsmedizinischen Regeln zu beachten. Maschinen und technische Arbeitsmittel sind entsprechend der Maschinen- verordnung mit einer Betriebsanleitung und einer EG- Konformitätserklärung zu liefern. Sie müssen außerdem den in den Verzeichnissen A und B der „Allgemeinen Verwaltungsvor- schrift zum Gesetz über technische Arbeitsmittel“ aufgeführten Normen sowie sonstigen Regeln mit sicherheitstechnischem Inhalt und den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln entsprechen. Es sind vorzugsweise Arbeitsmittel mit CE- Kennzeichnung zu liefern. Ist ein Prüfzeichen nicht erteilt, ist die Einhaltung der o. g. Vorschriften auf Verlangen des AG nachzuweisen.

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Samples: www.harzenergie.de, www.badlauterberg-energie.de

Ausführung, Umweltschutz, Sicherheit, Gesundheitsschutz und Qualität. 3.1. Der AN hat (1) Die Lieferung muss die vereinbarten Spezifikationen aufweisen, den anerkannten Regeln der Technik und die jeweils gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorgaben Vorschriften und die betrieblichen Regeln und Vorschriften des AG zu Auftraggebers berücksichtigen. Insbesondere hat der AN Auftragnehmer die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und RegelnUnfallverhütungsvorschriften, die „Grundsätze der Prävention“ DGUV Vorschrift 1 das Berufsgenossenschaftliche Vorschriftenwerk, insbesondere BGVA1, sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechni- schen sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu beachten. Maschinen und technische Arbeitsmittel sind entsprechend der Maschinen- verordnung Maschinenverordnung mit einer Betriebsanleitung und einer EG- EG-Konformitätserklärung zu liefern. Sie müssen außerdem den in den Verzeichnissen A und B der „Allgemeinen Verwaltungsvor- schrift Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über technische Arbeitsmittel“ aufgeführten Normen sowie sonstigen Regeln mit sicherheitstechnischem Inhalt und den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Es sind vorzugsweise Arbeitsmittel mit CE- CE-Kennzeichnung zu liefern. Ist ein Prüfzeichen nicht erteilt, ist die Einhaltung der o. g. Vorschriften auf unser Verlangen des AG nachzuweisen.

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Samples: www.senger.de

Ausführung, Umweltschutz, Sicherheit, Gesundheitsschutz und Qualität. 3.1. 3.1 Der AN hat die anerkannten Regeln der Technik und die jeweils gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorgaben und die betrieblichen Regeln und Vorschriften des AG zu berücksichtigen. Insbesondere hat der AN die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln, die „Grundsätze der Prävention“ DGUV Vorschrift 1 "Allgemeine Vorschriften" BGV A1 sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechni- schen sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu beachten. Maschinen und technische Arbeitsmittel sind entsprechend der Maschinen- verordnung Maschinenverordnung mit einer Betriebsanleitung und einer EG- EG-Konformitätserklärung zu liefern. Sie müssen außerdem den in den Verzeichnissen A und B der "Allgemeinen Verwaltungsvor- schrift Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über technische Arbeitsmittel" aufgeführten Normen sowie sonstigen Regeln mit sicherheitstechnischem Inhalt und den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln entsprechen. Es sind vorzugsweise Arbeitsmittel mit CE- CE-Kennzeichnung zu liefern. Ist ein Prüfzeichen nicht erteilt, ist die Einhaltung der o. g. Vorschriften auf Verlangen des AG nachzuweisen.

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Samples: emobilitaet.gwhassloch.de

Ausführung, Umweltschutz, Sicherheit, Gesundheitsschutz und Qualität. 3.11. Der AN hat Die Lieferung muss die vereinbarten Spezifikationen aufweisen, den anerkannten Regeln der Technik und die jeweils gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorgaben Vorschriften und die betrieblichen Regeln und Vorschriften des AG zu Auftraggebers berücksichtigen. Insbesondere Ins- besondere hat der AN Auftragnehmer die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und RegelnUnfallverhütungsvorschriften, die „Grundsätze der Prävention“ DGUV Vorschrift 1 das Berufsgenos- senschaftliche Vorschriftenwerk, insbesondere XXXX0 xxx XXXX0, sowie die allgemein allge- mein anerkannten sicherheitstechni- schen sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu beachtenbeach- ten. Maschinen und technische Arbeitsmittel sind entsprechend der Maschinen- verordnung Maschinenverord- nung mit einer Betriebsanleitung und einer EG- EG-Konformitätserklärung zu liefern. Sie müssen außerdem den in den Verzeichnissen A und B der "Allgemeinen Verwaltungsvor- schrift Verwaltungs- vorschrift zum Gesetz über technische Arbeitsmittel" aufgeführten Normen sowie sonstigen sons- tigen Regeln mit sicherheitstechnischem Inhalt und den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Es sind vorzugsweise Arbeitsmittel mit CE- CE-Kennzeichnung zu liefern. Ist ein Prüfzeichen nicht erteilt, ist die Einhaltung der o. g. Vorschriften auf Verlangen des AG unser Verlan- gen nachzuweisen.

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Samples: www.zoller.info