Common use of Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital Clause in Contracts

Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital. Wir bieten Ihnen im Rahmen des vereinbarten Versicherungs- schutzes Garantien und Optionen. Dies ist möglich, weil ein Teil des dafür erforderlichen Risikokapitals (Solvenzmittel) durch den Versichertenbestand zur Verfügung gestellt wird. Bei Neuab- schluss eines Vertrages partizipiert dieser an bereits vorhande- nen Solvenzmitteln. Während der Laufzeit muss der Vertrag da- her Solvenzmittel zur Verfügung stellen. Bei Vertragskündigung gehen diese Solvenzmittel dem verbleibenden Bestand verloren und müssen deshalb im Rahmen des Abzugs ausgeglichen wer- den. Der interne Aufbau von Risikokapital ist regelmäßig für alle Versicherungsnehmer die günstigste Finanzierungsmöglichkeit von Optionen und Garantien, da eine Finanzierung über externes Kapital wesentlich teurer wäre. Wir halten den Abzug aus den vorgenannten Gründen daher für angemessen. Sofern Sie uns aber nachweisen, dass die dem Ab- zug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem konkreten Fall ent- weder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesent- lich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird – im letzteren Falle – entsprechend herabgesetzt. Dieser Abzug entfällt - in der flexiblen Zuwachsphase (vgl. § 3 Abs. (7)), - in den letzten fünf Jahren der Aufschubzeit, sofern zu diesem Zeitpunkt der Vertrag bereits fünf Jahre bestanden hat. Ggf. rückständige Beiträge können ebenfalls abgezogen werden.

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Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital. Wir bieten Ihnen im Rahmen des vereinbarten Versicherungs- schutzes Garantien und Optionen. Dies ist möglich, weil ein Teil des dafür erforderlichen Risikokapitals (Solvenzmittel) durch den Versichertenbestand zur Verfügung gestellt wird. Bei Neuab- schluss eines Vertrages partizipiert dieser an bereits vorhande- nen Solvenzmitteln. Während der Laufzeit muss der Vertrag da- her Solvenzmittel zur Verfügung stellen. Bei Vertragskündigung gehen diese Solvenzmittel dem verbleibenden Bestand verloren und müssen deshalb im Rahmen des Abzugs ausgeglichen wer- den. Der interne Aufbau von Risikokapital ist regelmäßig für alle Versicherungsnehmer die günstigste Finanzierungsmöglichkeit von Optionen und Garantien, da eine Finanzierung über externes Kapital wesentlich teurer wäre. Wir halten den Abzug aus den vorgenannten Gründen daher für angemessen. Sofern Sie uns aber nachweisen, dass die dem Ab- zug zugrunde Abzug zugrun- de liegenden Annahmen in Ihrem konkreten Fall ent- weder entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesent- lich wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird – im letzteren Falle – entsprechend herabgesetzt. Dieser Abzug entfällt - in der flexiblen Zuwachsphase (vgl. § 3 Abs. (7)), - in den letzten fünf Jahren der Aufschubzeit, sofern zu diesem Zeitpunkt der Vertrag bereits fünf Jahre bestanden hat. Ggf. rückständige Beiträge Beitragsrückstände können ebenfalls vom Rückkaufswert abgezogen werdenwer- den.

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Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital. Wir bieten Ihnen im Rahmen des vereinbarten Versicherungs- schutzes Garantien und Optionen. Dies ist möglich, weil ein Teil des dafür erforderlichen Risikokapitals (Solvenzmittel) durch den Versichertenbestand zur Verfügung gestellt wird. Bei Neuab- schluss eines Vertrages partizipiert dieser an bereits vorhande- nen Solvenzmitteln. Während der Laufzeit muss der Vertrag da- her Solvenzmittel zur Verfügung stellen. Bei Vertragskündigung gehen diese Solvenzmittel dem verbleibenden Bestand verloren und müssen deshalb im Rahmen des Abzugs ausgeglichen wer- den. Der interne Aufbau von Risikokapital ist regelmäßig für alle Versicherungsnehmer die günstigste Finanzierungsmöglichkeit von Optionen und Garantien, da eine Finanzierung über externes Kapital wesentlich teurer wäre. Wir halten den Abzug aus den vorgenannten Gründen daher für angemessen. Sofern Sie uns aber nachweisen, dass die dem Ab- zug zugrunde Abzug zugrun- de liegenden Annahmen in Ihrem konkreten Fall ent- weder entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesent- lich wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird – im letzteren Falle – entsprechend herabgesetzt. Dieser Abzug entfällt - in der flexiblen Zuwachsphase (vgl. § 3 Abs. (7)), - in den letzten fünf Jahren der Aufschubzeit, sofern zu diesem Zeitpunkt der Vertrag bereits fünf Jahre bestanden hat. Ggf. rückständige Rückständige Beiträge können ebenfalls abgezogen werdenwerden vom Rückkaufswert abgezogen.

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Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital. Wir bieten Ihnen im Rahmen des vereinbarten Versicherungs- schutzes Garantien und Optionen. Dies ist möglich, weil ein Teil des dafür erforderlichen Risikokapitals (Solvenzmittel) durch den Versichertenbestand zur Verfügung gestellt wird. Bei Neuab- schluss eines Vertrages partizipiert dieser an bereits vorhande- nen Solvenzmitteln. Während der Laufzeit muss der Vertrag da- her Solvenzmittel zur Verfügung stellen. Bei Vertragskündigung gehen diese Solvenzmittel dem verbleibenden Bestand verloren und müssen deshalb im Rahmen des Abzugs ausgeglichen wer- den. Der interne Aufbau von Risikokapital ist regelmäßig für alle Versicherungsnehmer die günstigste Finanzierungsmöglichkeit von Optionen und Garantien, da eine Finanzierung über externes Kapital wesentlich teurer wäre. Wir halten den Abzug aus den vorgenannten Gründen daher für angemessen. Sofern Sie uns aber nachweisen, dass die dem Ab- zug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem konkreten Fall ent- weder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesent- lich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird – im letzteren Falle – entsprechend herabgesetzt. Dieser Abzug entfällt - in der flexiblen Zuwachsphase (vgl. § 3 Abs. (7)), - in den letzten fünf Jahren der Aufschubzeit, sofern zu diesem Zeitpunkt der Vertrag bereits fünf Jahre bestanden hat. GgfDas nach § 9 Abs. (3) berechnete Deckungskapital Ihrer Versi- cherung wird um rückständige Beiträge können ebenfalls abgezogen werdenherabgesetzt.

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