Welche Bedeutung hat der Versicherungs- schein? Musterklauseln

Welche Bedeutung hat der Versicherungs- schein?. Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen. Wir kön- nen aber verlangen, dass uns der Inhaber des Versicherungsscheins seine Berechtigung nach- weist. Ist ein Bezugsrecht eingeräumt, brauchen wir den Nachweis der Berechtigung nur dann anzuerken- nen, wenn uns die Anzeige des bisherigen Be- rechtigten in Textform vorliegt.
Welche Bedeutung hat der Versicherungs- schein?. 9.1.1 Der Versicherungsschein ist identisch mit dem Inhalt des Versicherungsvertrags, in ihm ist der Inhalt des Vertragsverhältnisses beschrieben. Bei Änderung des Vertrags erstellen wir einen Nachtrag. Mit den Informationen über den Versicherungsschutz, der an die bezugsberechtigten versicherten Personen aus- zuhändigen ist, informieren wir über den wesentlichen Inhalt und den Umfang des Versicherungsschutzes.
Welche Bedeutung hat der Versicherungs- schein?. Wir können die Leistung an jeden auszahlen, der uns den 🡭 Versicherungsschein vorlegt. Der Inhaber des 🡭 Versiche- rungsscheins kann uns gegenüber auch alle anderen Rechte aus dem Vertrag geltend machen. Er gilt auch als bevollmäch- tigt, unsere 🡭 Erklärungen zu empfangen. Wir müssen also nicht prüfen, ob der Inhaber des 🡭 Versicherungsscheins dazu berechtigt ist. Wir dürfen aber verlangen, dass der Inhaber des 🡭 Versicherungsscheins uns seine Berechtigung nachweist. Dabei gibt es folgende Besonderheit: Sie setzen einen 🡭 Be- günstigten ein oder widerrufen seine Bezugsberechtigung. In diesen Fällen müssen wir den Inhaber des 🡭 Versicherungs- scheins nur dann als berechtigt anerkennen, wenn Sie uns die Berechtigung in 🡭 Textform angezeigt haben. Solange Sie oder der 🡭 Begünstigte eine Pflicht aus 9 🡭 vor- sätzlich verletzen, müssen wir keine Leistung erbringen. Wenn Sie oder der 🡭 Begünstigte eine dieser Pflichten 🡭 grob fahrlässig verletzen, dürfen wir unsere Leistung kürzen. Die Höhe unserer Leistung richtet sich danach, wie stark gegen eine der genannten Pflichten verstoßen wurde. Je stärker der Verstoß gegen die Pflichten ist, desto stärker kürzen wir die Leistung. In folgenden Fällen erbringen wir dennoch die Leistung in un- gekürzter Höhe: – Wenn uns eine der in 11 Satz 1 genannten Personen Fol- gendes nachweist: Diese Person hat nicht 🡭 grob fahrläs- sig gegen eine Pflicht aus 9 verstoßen. – Wenn eine der in 11 Satz 1 genannten Personen zwar gegen eine Pflicht aus 9 verstoßen hat, aber folgende Ein- schränkung gilt: Der Verstoß hat sich nicht auf die Feststel- lung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ausgewirkt. – Wenn Sie Ihre genannten Pflichten aus 9 später erfüllen. Dann erbringen wir die Leistung ab Beginn des Monats, in dem Sie die Pflicht erfüllt haben. – Wenn wir Sie nicht darauf hingewiesen haben, welche Fol- ge ein Verstoß gegen die in 9 genannten Pflichten hat. Wir müssen Sie in einer gesonderten Mitteilung in 🡭 Textform auf die Folge hingewiesen haben.
Welche Bedeutung hat der Versicherungs- schein?. 9.1.1 Den Inhaber des Versicherungsscheins kön- nen wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesonde- re Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir können aber verlangen, dass uns der Inhaber des Versiche- rungsscheins seine Berechtigung nachweist. 9.1.2 Ist ein Bezugsrecht eingeräumt oder der Versi- cherungsvertrag abgetreten, verpfändet oder wurde über ihn anderweitige Verfügungen getroffen, brau-‌ xxxx wir den Nachweis der Berechtigung nur dann anzuerkennen, wenn uns die schriftliche Anzeige des bisherigen Berechtigten vorliegt.
Welche Bedeutung hat der Versicherungs- schein?. Im Versicherungsvertrag ist der Inhalt des Vertrags- verhältnisses beschrieben. Bei Änderung des Ver- trags erstellen wir einen Nachtrag. Mit den Informa- tionen über den Versicherungsschutz, der an die bezugsberechtigten versicherten Personen auszu- händigen ist, informieren wir über den wesentlichen Inhalt und den Umfang des Versicherungsschutzes.

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  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.