Common use of Auskunftserteilung durch die Bundesagentur für Arbeit Clause in Contracts

Auskunftserteilung durch die Bundesagentur für Arbeit. Alle Fragen zur Verwendung der Betriebsnummer und zu den Angaben zur Tätigkeit werden von der BA beantwortet. Die BA meldet für Leistungsbezieher, die der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, sämtliche Zeiten des Leistungsbezugs an die DSRV. Die Meldung erfolgt mit dem DSAE einschließlich Datenbaustein Entgeltersatzleistungszeiten (DBEZ). Darüber hinaus werden beitragslose Zeiten (ohne Leistungsbezug nach dem SGB III) im Sinne des § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VI (Arbeitslosigkeit mit Vermittlungsbereitschaft), des § 252 Absatz 8 SGB VI (Arbeitslosigkeit ohne Vermittlungsbereitschaft), des § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a SGB VI (Zeiten der Ausbildungssuche), des § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB VI (Zeiten der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme), des § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 SGB VI (Arbeitslosengeld II-Bezug), Sperrzeiten nach § 159 SGB III sowie Zeiten nach § 38 Absatz 3 SGB III, in denen der Arbeitssuchende die Vermittlung durch die Agentur für Arbeit nicht in Anspruch nehmen konnte (zwölfwöchige Vermittlungssperre) mit dem DSAE einschließlich Datenbaustein Anrechnungszeiten (DBAZ) an die Rentenversicherung gemeldet. Wurde eine Meldung fälschlicherweise oder mit unzutreffenden Daten abgegeben, so wird diese mittels DSAE einschließlich DBAZ storniert. Die Meldung wird mit den korrigierten Daten erneut abgegeben. Wenn die Versicherungsnummer nicht bekannt ist, übermittelt die BA - für Leistungsbezieher, die der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, - für Personen, für welche die Meldung einer Sperrzeit abzugeben ist, - bei Meldungen von Anrechnungszeiten, den Datensatz DSME an die Rentenversicherung. Es gilt das in Ziffer 3 unter 3.1 beschriebene Vergabeverfahren analog.

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Auskunftserteilung durch die Bundesagentur für Arbeit. Alle Fragen zur Verwendung der Betriebsnummer und zu den Angaben zur Tätigkeit werden von der BA beantwortet. Die BA meldet für Leistungsbezieher, die der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Ren- tenversicherung unterliegen, sämtliche Zeiten des Leistungsbezugs an die DSRV. Die Meldung Mel- dung erfolgt mit dem DSAE einschließlich Datenbaustein Entgeltersatzleistungszeiten (DBEZ). Darüber hinaus werden beitragslose Zeiten (ohne Leistungsbezug nach dem SGB III) im Sinne des § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VI (Arbeitslosigkeit mit VermittlungsbereitschaftVermittlungsbereit- schaft), des § 252 Absatz 8 SGB VI (Arbeitslosigkeit ohne Vermittlungsbereitschaft), des § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a SGB VI (Zeiten der Ausbildungssuche), des § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB VI (Zeiten der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden BildungsmaßnahmeBildungs- maßnahme), des § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 SGB VI (Arbeitslosengeld II-Bezug), Sperrzeiten nach § 159 SGB III sowie Zeiten nach § 38 Absatz 3 SGB III, in denen der Arbeitssuchende Ar- beitssuchende die Vermittlung durch die Agentur für Arbeit nicht in Anspruch nehmen konnte (zwölfwöchige Vermittlungssperre) mit dem DSAE einschließlich Datenbaustein Anrechnungszeiten Anrech- nungszeiten (DBAZ) an die Rentenversicherung gemeldet. Wurde eine Meldung fälschlicherweise oder mit unzutreffenden Daten abgegeben, so wird diese mittels DSAE einschließlich DBAZ storniert. Die Meldung wird mit den korrigierten Daten Da- ten erneut abgegeben. Wenn die Versicherungsnummer nicht bekannt ist, übermittelt die BA - für Leistungsbezieher, die der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenversi- cherung unterliegen, - für Personen, für welche die Meldung einer Sperrzeit abzugeben ist, - bei Meldungen von Anrechnungszeiten, den Datensatz DSME an die Rentenversicherung. Es gilt das in Ziffer 3 unter 3.1 beschriebene beschrie- bene Vergabeverfahren analog.

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