Ausländische Quellensteuer Musterklauseln

Ausländische Quellensteuer. Auf die ausländischen Erträge des Fonds wird teilweise in den Herkunftsländern Quellensteuer einbehalten. Diese Quellensteuer kann bei den Anlegern nicht steuermindernd berücksichtigt werden.
Ausländische Quellensteuer. Auf die ausländischen Erträge des Sondervermögens wird teil- weise in den Herkunftsländern Quellensteuer einbehalten. Die Kapitalanlagegesellschaft kann die anrechenbare Quellen- steuer auf der Ebene des Sondervermögens wie Werbungskos- ten abziehen. In diesem Fall ist die ausländische Quellensteuer auf Anlegerebene weder anrechenbar noch abzugsfähig. Übt die Kapitalanlagegesellschaft ihr Wahlrecht zum Abzug der ausländischen Quellensteuer auf Fondsebene nicht aus, dann wird die anrechenbare Quellensteuer bereits beim Steuerabzug mindernd berücksichtigt.
Ausländische Quellensteuer. Auf die ausländischen Erträge des Sondervermögens wird teilweise in den Herkunftsländern Quellensteuer einbehalten. Die Kapitalanlagegesellschaft kann die anrechenbare Quellensteuer auf der Ebene des Sondervermögens wie Werbungskosten abziehen. In diesem Fall ist die ausländische Quellensteuer auf Anlegerebene weder anrechenbar noch abzugsfähig. Übt die Kapitalanlagegesellschaft ihr Wahlrecht zum Abzug der ausländischen Quellensteuer auf Fondsebene nicht aus, dann wird die anrechenbare Quellensteuer bereits beim Steuerabzug mindernd berücksichtigt. Gesonderte Feststellung, Außenprüfung Die Besteuerungsgrundlagen, die auf Ebene des Sondervermögens ermittelt werden, sind gesondert festzustellen. Hierzu hat die Investmentgesellschaft beim zuständigen Finanzamt eine Feststellungserklärung abzugeben. Änderungen der Feststellungserklärungen, z.B. anlässlich einer Außenprüfung (§ 11 Abs. 3 InvStG) der Finanzverwaltung, werden für das Geschäftsjahr wirksam, in dem die geänderte Feststellung unanfechtbar geworden ist. Die steuerliche Zurechnung dieser geänderten Feststellung beim Anleger erfolgt dann zum Ende dieses Geschäftsjahres bzw. am Ausschüttungstag bei der Ausschüttung für dieses Geschäftsjahr. Damit treffen die Bereinigungen von Fehlern wirtschaftlich die Anleger, die zum Zeitpunkt der Fehlerbereinigung an dem Sondervermögen beteiligt sind. Die steuerlichen Auswirkungen können entweder positiv oder negativ sein.
Ausländische Quellensteuer. Auf die ausländischen Erträge des Investment- vermögens wird teilweise in den Herkunftslän- dern Quellensteuer einbehalten. Die Kapitalanla- gegesellschaft kann die anrechenbare Quellen- steuer auf der Ebene des Investmentvermögens wie Werbungskosten abziehen. In diesem Fall ist die ausländische Quellensteuer auf Anlegerebene weder anrechenbar noch abzugsfähig. Übt die Ka- pitalanlagegesellschaft ihr Wahlrecht zum Abzug der ausländischen Quellensteuer auf Fondsebene nicht aus, wird die anrechenbare Quellensteuer bereits beim Steuerabzug mindernd berücksich- tigt. Übt der Anleger die Veranlagungsoption aus, ist die anrechenbare Quellensteuer auf Antrag des Anlegers bei der Ermittlung der Summe der Ein- künfte abzugsfähig oder auf den Teil der deut- schen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer des Anlegers anzurechnen, der auf die entsprechen- den ausländischen Einkünfte entfällt. Die Besteuerungsgrundlagen, die auf Ebene des Investmentvermögens ermittelt werden, sind gesondert festzustellen. Hierzu hat die Invest- mentgesellschaft beim zuständigen Finanzamt ei- ne Feststellungserklärung abzugeben. Änderun- gen der Feststellungserklärung, z. B. anlässlich einer Außenprüfung der Finanzverwaltung, (§ 11 Abs. 3 InvStG) werden für das Geschäftsjahr wirk- sam, in dem die geänderte Feststellung unan- fechtbar geworden ist. Die steuerliche Zurech- nung dieser geänderten Feststellung beim Anleger erfolgt dann zum Ende dieses Geschäfts- jahres bzw. am Ausschüttungstag bei der Aus- schüttung für dieses Geschäftsjahr. Damit trifft die Bereinigung von Xxxxxxx wirtschaftlich die An- leger, die zum Zeitpunkt der Fehlerbereinigung an dem Investmentvermögen beteiligt sind. Die Aus- wirkungen können positiv oder negativ sein.
Ausländische Quellensteuer. Auf die ausländischen Erträge des Sondervermögens wird teilweise in den Herkunftslän- dern Quellensteuer einbehalten. Die Kapitalanlagegesellschaft kann die anrechenbare Quellensteuer auf der Ebene des Sondervermögens wie Werbungskosten abziehen. In diesem Fall ist die ausländische Quellensteuer auf Anlegerebene weder anrechenbar noch abzugsfähig. Übt die Kapitalanlagegesellschaft ihr Wahlrecht zum Abzug der ausländischen Quel- lensteuer auf Fondsebene nicht aus, dann wird die anrechenbare Quellensteuer bereits beim Steuerabzug mindernd berücksichtigt. Übt der Anleger die Veranlagungsoption aus, dann ist die anrechenbare Quellensteuer auf Antrag des Anlegers bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte abzugsfähig oder auf den Teil der deutschen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer des Anlegers anzurechnen, der auf die entsprechenden ausländi- schen Einkünfte entfällt.
Ausländische Quellensteuer. Auf die ausländischen Erträge des Fonds wird teilweise in den Herkunftsländern Quellensteuer einbe- halten. Die Gesellschaft kann die anrechenbare Quellensteuer auf der Ebene des Fonds wie Wer- bungskosten abziehen. In diesem Fall ist die ausländische Quellensteuer auf Anlegerebene weder anrechenbar noch abzugsfähig. Übt die Gesellschaft ihr Wahlrecht zum Abzug der ausländischen Quellensteuer auf Fondsebene nicht aus, dann wird die anrechenbare Quellensteuer bereits beim Steuerabzug mindernd berücksichtigt.
Ausländische Quellensteuer. Auf die ausländischen Erträge des Sondervermö- gens wird teilweise in den Herkunftsländern Quel- lensteuer einbehalten. Die Kapitalanlagegesellschaft kann die anrechenba- re Quellensteuer auf der Ebene des Sondervermö- gens wie Werbungskosten abziehen. In diesem Fall ist die ausländische Quellensteuer auf Anlegerebene weder anrechenbar noch abzugsfähig. Übt die Kapitalanlagegesellschaft ihr Wahlrecht zum Abzug der ausländischen Quellensteuer auf Fonds- ebene nicht aus, dann wird die anrechenbare Quel- lensteuer bereits beim Steuerabzug mindernd be- rücksichtigt. Auf Erträge entfallende Teile des Ausgabepreises für ausgegebene Anteile, die zur Ausschüttung he- rangezogen werden können (Ertragsausgleichsver- fahren), sind steuerlich so zu behandeln wie die Erträge, auf die diese Teile des Ausgabepreises entfallen.