Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften Musterklauseln

Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften. Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Unbeschränkt steuerpflichtige Anleger werden nachfolgend auch als Steuerinlän- der bezeichnet. Dem ausländischen Anleger empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem in diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Fonds mit seinem Steuerberater in Verbindung zu setzen und mögliche steuerliche Konsequenzen aus dem Anteilserwerb in seinem Heimatland individuell zu klären. Ausländische Anleger sind Anleger, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind. Diese werden nachfol- gend auch als Steuerausländer bezeichnet. Der Fonds ist als Zweckvermögen grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Er ist jedoch partiell körperschaftsteuerpflichtig mit seinen inländischen Beteiligungseinnahmen und sons- tigen inländischen Einkünften im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht mit Ausnahme von Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Der Steuersatz beträgt 15 %. Soweit die steuerpflichtigen Einkünfte im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs erhoben werden, umfasst der Steuersatz von 15 % bereits den Solidaritätszuschlag. Die Investmenterträge werden jedoch beim Privatanleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Ein- kommensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den aktuell gelten- den Sparer-Pauschbetrag3 übersteigen. Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich So- lidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch die Erträge aus Investmentfonds (Investmenterträge), d.h. die Ausschüttungen des Fonds, die Vorabpauschalen und die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile. Unter bestimmten Voraussetzun- gen können die Anleger einen pauschalen Teil dieser Investmenterträge steuerfrei erhalten (sog. Teil- freistellung). Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grundsätzlich Abgeltungswirkung (sog. Abgeltungsteuer), so dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklärung anzu- geben sind. Bei der Vornahme des Steuerabzugs werden durch die depotführende Stelle grundsätzlich bereits Verlustverrechnungen vorgenommen und aus der Direktanlage stammende ausländische Quel- lensteuern angerechnet. Der Steuerabzug hat u.a. aber dann keine Abgeltungswirkung, wenn der persönliche Steuersatz gerin- ger ist als der Abgeltungssatz von 25 %. In diesem Fall k...
Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften. Die folgenden Abschnitte enthalten eine allgemeine Erläuterung bestimmter deutscher Steuerfolgen des Er- werbs, des Haltens und der Rückgabe oder Veräußerung von Aktien an dem jeweiligen Teilgesellschaftsvermö- gen durch in Deutschland steuerlich ansässige Anleger. Diese Erläuterung soll keine umfassende Darstellung sämtlicher deutscher steuerlicher Gesichtspunkte sein, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, Aktien an den jeweiligen Teilgesellschaftsvermögen zu erwerben. Insbesondere berücksichtigt die Darstellung nicht die spezifischen Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art, die für den einzelnen Aktionär von Bedeu- tung sein können. Grundlage der nachfolgenden Ausführungen sind die zur Zeit der Abfassung dieses Verkaufsprospektes gelten- den Vorschriften des Steuerrechts in Deutschland, die sich – unter Umständen auch rückwirkend – ändern kön- nen. Die im Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung vom 19. Juli 2016 (InvStRefG) enthaltenen Ände- rungen wurden (soweit relevant) in den nachfolgenden Ausführungen berücksichtigt; die relevanten Änderun- gen im InvStRefG sind grundsätzlich am 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Potenziellen Aktionären der jeweiligen Teilgesellschaftsvermögen wird dringend empfohlen, hinsichtlich der steuerlichen Folgen des Erwerbs, des Haltens der Übertragung und der Rückgabe von Aktien an dem jeweiligen Teilgesellschaftsvermögen nach dem Recht Deutschlands ihre steuerlichen Berater zu konsultieren; dies gilt insbesondere auch für potenzielle ausländische Aktionäre, zu deren Besteuerung im folgenden Abschnitt keine Erläuterungen enthalten sind.
Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften. Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Dem ausländischen Anleger empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem in diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Fonds mit seinem Steuerberater in Verbindung zu setzen und mögliche steuerliche Konsequenzen aus dem Anteilserwerb in seinem Heimatland individuell zu klären. Ausländische Anleger sind Anleger, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind. Diese werden nachfolgend auch als Steuerausländer bezeichnet. Die hier enthaltenen Aussagen beziehen sich auf die Rechtslage seit 1. Januar 2018. Sofern Fondsanteile vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden, können sich weitere, hier nicht näher beschriebene Besonderheiten im Zusammenhang mit der Fondsanlage ergeben. Der Fonds ist als Zweckvermögen grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Er ist jedoch partiell körperschaftsteuerpflichtig mit seinen inländischen Beteiligungseinnahmen und sonstigen inländischen Einkünften im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht mit Ausnahme von Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Der Steuersatz beträgt 15%. Soweit die steuerpflichtigen Einkünfte im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs erhoben werden, umfasst der Steuersatz von 15% bereits den Solidaritätszuschlag. Die Investmenterträge werden jedoch beim Privatanleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den aktuell geltenden Sparer-Pauschbetrag3 übersteigen. Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch die Erträge aus Investmentfonds (Investmenterträge), d.h. die Ausschüttungen des Fonds, die Vorabpauschalen und die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile. Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grundsätzlich Abgeltungswirkung (sog. Abgeltungsteuer), so dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklärung anzugeben sind. Bei der Vornahme des Steuerabzugs werden durch die depotführende Stelle grundsätzlich bereits Verlustverrechnungen vorgenommen und aus der Direktanlage stammende ausländische Quellensteuern angerechnet. Der Steuerabzug hat u.a. aber dann keine Abgeltungswirkung, wenn der persönliche Steuersatz geringer ist als der Abgeltungssatz von 25 Prozent. In diesem ...
Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften. Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig3 sind. Dem ausländischen Anleger4 empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem in diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Fonds mit seinem Steuerberater in Verbindung zu setzen und mögliche steuerliche Konsequenzen aus dem Anteilserwerb in seinem Heimatland individuell zu klären. Der Fonds ist als Zweckvermögen grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Er ist jedoch partiell körperschaftsteuerpflichtig mit seinen inländischen Beteiligungseinnahmen und sons- tigen inländischen Einkünften im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht mit Ausnahme von Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Der Steuersatz beträgt 15 %. Soweit die steuerpflichtigen Einkünfte im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs erhoben werden, umfasst der Steuersatz von 15 % bereits den Solidaritätszuschlag.
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Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften. Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig4 sind. Dem ausländischen Anleger5 empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem 4 Unbeschränkt steuerpflichtige Anleger werden nachfolgend auch als Steuerinländer bezeichnet.

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