Auslösende Ereignisse Musterklauseln

Auslösende Ereignisse. Die Anlagen eines Teilfonds können Anlagen in Wertpapieren mit kurzfristigen auslösenden Ereignissen beinhalten, die erwartungsgemäß zu Kursanstiegen/-rückgängen führen werden. Auslösende Ereignisse umfassen unter anderem Refinanzierungen, Umstrukturierungen, Insolvenzen und Fusionen und Übernahmen. Auslösende Ereignisse können außerdem das Zahlungsunfähigkeitsrisiko erhöhen, da die Wertpapiere nach dem auslösenden Ereignis insbesondere in sich verändernden Märkten schwer zu kaufen oder zu verkaufen oder schwieriger zu bewerten sein können. Die Anlagen eines Teilfonds in illiquiden Wertpapieren können die Renditen des Teilfonds reduzieren, weil er unter Umständen nicht in der Lage ist, die illiquiden Wertpapiere zu einem vorteilhaften Zeitpunkt oder Kurs zu verkaufen. Dies könnte den Teilfonds daran hindern, andere Anlagechancen wahrzunehmen.
Auslösende Ereignisse. Für die Nachversicherung muss die versicherte Person eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: • Heirat, Eintragung einer Lebenspartnerschaft, • Geburt oder Adoption eines Kindes, • Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie von mindestens 100.000 Euro, • dauerhafte Erhöhung des Bruttoeinkommens aus nichtselbstständiger bzw. selbst- ständiger Arbeit/Gewerbebetrieb um mindestens 10 % gegenüber den Durchschnitts- bruttogehältern bzw. dem Durchschnittsbruttoeinkommen der letzten 24 Monate, • Wegfall der Hinterbliebenenabsicherung der versicherten Person/en aus der gesetz- lichen Rentenversicherung oder landwirtschaftlichen Alterskasse, einem berufsstän- dischen Versorgungswerk oder einer privaten oder betrieblichen Altersvorsorge.
Auslösende Ereignisse. Für die Nachversicherung muss die versicherte Person eine der folgenden Voraus- setzungen erfüllen: • Heirat, Eintragung einer Lebenspartnerschaft, • Geburt oder Adoption eines Kindes, • Berufseintritt nach erfolgreichem Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Studiums, • erfolgreicher Abschluss einer Promotion oder Habilitation, • Erhalt von Xxxxxxx, • Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie von mindestens 100.000 Euro, • dauerhafte Erhöhung des Bruttoeinkommens aus nichtselbstständiger bzw. selbst- ständiger Arbeit/Gewerbebetrieb um mindestens 10 % gegenüber den Durchschnitts- • Reduzierung oder Wegfall der Invaliditätsversorgung der versicherten Person aus einer privaten oder betrieblichen Versicherung oder einem berufsständischen Versorgungswerk von mindestens 10 % der bisherigen Leistung.
Auslösende Ereignisse. Mit dem Eintritt eines der nachfolgend beschriebenen Ereignisse steht, a) in erster Priorität den übrigen Aktionären; und b) in zweiter Priorität der Gesellschaft, ein Kaufrecht an den Aktien der anderen Aktionäre nach Massgabe ihrer Beteiligung an der Gesellschaft zu. Ein Ereignis, welches ein Kaufrecht auslöst, liegt vor, wenn eine Partei in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen das Gesetz, die Statuten oder Gesellschafterbeschlüsse sowie den vorliegenden Vertrag verstösst, und eine andere Partei dieser Partei sowie den übrigen Aktionären und der Gesellschaft dieses Fehlverhalten schriftlich angezeigt hat (die „Notifikation“), es sei denn, der Verstoss und seine Auswirkungen werden innerhalb von 60 Tagen seit Versand der Notifikation vollständig behoben.

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  • Versicherte Ereignisse A Die ERV gewährt Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person die ge- buchte Reiseleistung abbrechen, unterbrechen oder verlängern muss infolge eines der nachgenannten Ereignisse: a) unvorhersehbare schwere Krankheit, schwere Verletzung, schwere Schwan- gerschaftskomplikation oder Tod • einer versicherten Person, • einer mitreisenden Person, • einer nicht mitreisenden Person, die dem Versicherten sehr nahesteht, • des direkten Stellvertreters am Arbeitsplatz, sodass die Anwesenheit der versicherten Person dort unerlässlich ist; b) Streik (vorbehalten aktive Beteiligung) auf der geplanten Reiseroute im Ausland. Unruhen aller Art, Quarantäne, Epidemien oder Elementarereig- nisse an der Reisedestination, wenn diese das Leben und das Eigentum der versicherten Person konkret gefährden und deshalb die Fortsetzung der Reise oder des Aufenthaltes verunmöglichen oder unzumutbar machen; c) schwere Beeinträchtigung des Eigentums der versicherten Person an ih- rem Wohnort infolge Feuer-, Elementar-, Diebstahl- oder Wasserschaden, sodass ihre Anwesenheit zu Hause unerlässlich ist; d) Ausfall eines gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittels infolge technischen Defekts, sofern deswegen die programmgemässe Fortsetzung der Reise nicht gewährleistet ist. Verspätungen oder Um- wege der gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittel gelten nicht als Ausfall. Kein Anspruch besteht bei Pannen oder Unfällen von privaten Fahrzeugen, die für die Durchführung der Reise von der versi- cherten Person selbst gesteuert oder als Insasse benützt werden; e) kriegerische Ereignisse oder Terroranschläge während 14 Tagen nach deren erstmaligem Auftreten, sofern die versicherte Person davon im Ausland überrascht wird; f) Diebstahl von Fahrkarten, Reisepass oder Identitätskarte: Nur die Leis- tungen gemäss Ziff. 4.3 B e) sind versichert. B Ist die Person, welche den Abbruch, den Unterbruch oder die Verlängerung der Reise durch ein versichertes Ereignis auslöst, mit der versicherten Per- son weder verwandt noch verschwägert, so besteht ein Leistungsanspruch nur, wenn Letztere die Reise allein fortsetzen müsste. C Leidet eine versicherte Person an einer chronischen Krankheit, ohne dass deswegen die Reise bei Abschluss der Versicherung bzw. bei Buchung oder vor Antritt der Reise infrage gestellt erscheint, so zahlt die ERV die ent- stehenden versicherten Kosten, wenn die Reise wegen unvorhersehbarer, schwerer akuter Verschlimmerung dieser Krankheit unterbrochen, abgebro- chen oder verlängert werden muss oder als Folge der chronischen Krankheit der Tod eintritt (vorbehalten Ziff. 4.1).

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Kündigung nach einem Schadenereignis G.3.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den Ver- trag kündigen. Die Kündigung muss Ihnen innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir in der Kfz- Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das Gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen oder wenn in der Kaskoversicherung der Sachverständigenausschuss nach A.2.17 angerufen wird. Außerdem können wir in der Kfz- Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Gefahrübergang, Abnahme 1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. 2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt. 3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320