Ausschluss der Überwachung von Schecks. (1) Die Bank ist nicht verpflichtet, die Einlösung der Schecks zu überwachen. (2) Die Bank prüft bei Schecks, die sie nach Einlösung von ihren Korrespondenten zurück- erhält, nicht die Ordnungsmäßigkeit der Indossamente.
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