Ausschluss Kernenergie Musterklauseln

Ausschluss Kernenergie. Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.
Ausschluss Kernenergie. Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
Ausschluss Kernenergie. Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursa- chen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.
Ausschluss Kernenergie. Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. 1. Versichert sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten a) Gebäude und sonstigen Grundstücksbestandteile, b) beweglichen Sachen. Daten und Programme sind keine Sachen. Die Entschädigung hierfür richtet sich ausschließlich nach den Vereinbarungen über Daten und Programme. 2. Gebäude
Ausschluss Kernenergie. Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Dies gilt nicht für Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Schadenereignisses durch auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt oder auf einem unmittelbar daran angrenzenden Nachbargrundstück, betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Ausgeschlossen bleiben jedoch radioaktive Isotope von Kernreaktoren, Kernkraftwerken, Lager von Kernbrennstoffen und/oder Kernbrennstoffabfällen sowie Wiederaufbereitungsanlagen für Kernbrennstoffe.
Ausschluss Kernenergie. Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. § 3 - Versicherte und nicht versicherte Sachen
Ausschluss Kernenergie. Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strah- lung oder radioaktive Substanzen. § 4 Versicherte Kosten (zusätzlich auf Erstes Risiko) Versichert sind, bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze, die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für 1. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte. Entschädigungsgrenze hierfür: 3.000,-- Euro 2. das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen), Entschädigungsgrenze hierfür: 3.000,-- Euro 3. das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für die Entsorgung (Entsorgungskosten). Entschädigungsgrenze hierfür: 3.000,-- Euro
Ausschluss Kernenergie. Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch - Brand, - Rauch, Ruß, Verpuffung - Blitzschlag, - Überspannungsschäden durch Blitz, - Gefriergutschäden nach öffentlichem Stromausfall - Seng- und Schmorschäden - Nutzwärmeschäden - Explosion, Implosion, - Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung - Anprall von Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen - Blindgängerschäden zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.
Ausschluss Kernenergie. Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Eingeschlossen sind jedoch Schäden an versicher- ten Sachen, die als Folge einer versicherten Gefahr nach A1-4.1 durch auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen, ins- besondere Schäden durch Kontamination und Akti- vierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren.
Ausschluss Kernenergie. Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. A 3 Was ist unter Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz und Explosion zu verstehen? Welche Schäden sind darüber hinaus versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert?