Außerordentliches Ereignis. Im Fall eines Außerordentlichen Ereignisses wird die Festlegungsstelle diejenigen Anpassungen der Tilgungs-, Lieferungs-, Zahlungs- und sonstigen Bedingungen der Wertpapiere vornehmen, die sie als angemessen dafür bestimmt, den wirtschaftlichen Auswirkungen eines solchen außerordentlichen Ereignisses auf die Wertpapiere Rechnung zu tragen, wenn die Festlegungsstelle die Gläubiger spätestens 5 Geschäftstage vorher gemäß §12 darüber unterrichtet hat, und spätestens 7 Geschäftstage vor dieser Unterrichtung der Hauptzahlstelle eine Mitteilung übersandt hat (es sei denn, die Hauptzahlstelle handelt als Festlegungsstelle).
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Samples: Endgültige Bedingungen, Endgültige Bedingungen, Endgültige Bedingungen