Außerordentliche Kündigung. Die Vertragsparteien sind berechtigt, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfah- rens über das Vermögen der jeweils anderen Vertragspartei mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, die Entnahme oder Verwendung von Erdgas durch den Kunden unbefugt erfolgt, der jeweils andere Vertragspartner den Bestimmungen der All- gemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstigen vertraglichen Verpflichtungen zuwider- handelt, insbesondere bei Nichtzahlung von fälligen Rechnungsbeträgen oder Nichtleis- tung einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung gemäß Punkt 11.6. trotz zweimaliger Mahnung inklusive jeweils mindestens zweiwöchiger Nachfristsetzung, wobei die letzte Mahnung per Einschreiben zu erfolgen und auch eine Information über die Folge einer Ab- schaltung des Netzzugangs nach Verstreichen der zweiwöchigen Nachfrist sowie über die damit einhergehenden voraussichtlichen Kosten einer allfälligen Abschaltung zu enthal- ten hat. MONTANA informiert den jeweiligen Netzbetreiber über die Vertragsbeendigung.
Außerordentliche Kündigung. Der Vermieter ist berechtigt, den Nutzungsvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Mieter die vertraglichen Verpflichtungen in erheblicher Weise verletzt und/oder wenn eine andere als die vereinbarte Veranstaltung durchgeführt wird oder zu befürchten ist.
Außerordentliche Kündigung. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
Außerordentliche Kündigung. Die gesetzlichen Vorschriften über das außerordentliche Kündigungsrecht bleiben sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für den Versicherer unberührt. § 4 Prämie
Außerordentliche Kündigung. Eine außerordentliche Kündigung ist nur aus Gründen möglich: • Wegzug aus dem Gültigkeitsbereich des VRB • Mutterschutz (§ 3 Abs. 2 Mutterschutzgesetz), El- ternzeit • Weitere wichtige Gründe, werden im Einzelfall nach Prüfung durch den VRB entschieden Die außerordentliche Kündigung wird erst nach Rück- gabe der Karten an die Abonnement-Zentrale wirk- sam. In diesem Fall werden Nachforderungen für die zurückliegende Zeit nicht erhoben. Tarifänderungen werden auch im Abonnement sofort wirksam. Beträgt die Erhöhung des Abonnementprei- ses mehr als 5 %, so ist der Kunde berechtigt, das Abonnement bis zum Ende des Monats zu kündigen, in dem die Erhöhung wirksam wird. Bei Tod des Kunden erlischt das Abonnement mit Ab- lauf des Sterbemonats.
Außerordentliche Kündigung. Eine vorzeitige Beendigung des Stromlieferungsvertrages durch außerordentliche Kündigung ist für beide Vertragsparteien aus wichtigem Grund jederzeit schriftlich, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, mit sofortiger Wirkung möglich. Wichtige Gründe sind insbesondere: • die in Punkt 4.1. lit. c bis f genannten Gründe; • die Nichterfüllung der in Punkt 12.1 vorgesehenen Meldepflichten; • die unbefugte Entnahme, Verwendung oder Weiterleitung von elektrischer Energie; • der Kunde auszieht oder übersiedelt und der Kunde nicht vor diesem Ereignis ausdrücklich die Fortsetzung des Vertrages gewünscht hat; • der Kunde verstirbt und nicht innerhalb von 14 Tagen die Fortsetzung des Vertrages durch einen Rechtsnachfolger ausdrücklich erklärt wird. Der Stromlieferant informiert den jeweiligen Netzbetreiber von der Einstellung der Energielieferung. Bei einer vorzeitigen, nicht vom Stromlieferanten zu vertretenden Auflösung des Vertrags werden, falls dies bei Vertragsabschluss vereinbart und der Kunde auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, etwaige Boni, Rabatte oder Guttage nachverrechnet, wobei der Kunde zur unverzüglichen Begleichung dieser Forderungen nach Rechnungslegung durch den Stromlieferanten verpflichtet ist.
Außerordentliche Kündigung. 10.2.1 Der Käufer kann diesen Vertrag jederzeit ganz oder teilweise aus wichtigem Grund und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm unter Berücksichtigung aller Umstände im Einzelfall und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt in der Regel insbesondere dann vor, wenn
Außerordentliche Kündigung. Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von vorstehenden Regelungen unberührt.
Außerordentliche Kündigung. 1. Die Vertragspartner können diesen Vertrag – unbeschadet weiterer Rechte – ohne Einhaltung einer Frist schriftlich kündigen, wenn wichtige Gründe hierfür vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung grob gegen vertragliche Verpflichtungen verstößt. Einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn die Verletzung von Vertragspflichten so schwerwiegend ist, dass dem anderen Vertragspartner eine Fortsetzung des Vertrages nicht zuzumuten ist.
Außerordentliche Kündigung. 9.1 Der Leasingvertrag kann aus wichtigem, in der Sphäre des anderen Vertragspartners liegenden Grund außerordentlich gekündigt werden. Der LG ist zur außerordentlichen Kündigung insbesondere berechtigt, wenn