Basispreise Musterklauseln

Basispreise. Der Basis-Grundpreis GP0 beträgt: Wärmelieferleistung in kW GP0 netto GP0 incl. 19 % USt. bis 25 kW 610,00 €/a 725,90 €/a zuzüglich für jedes weitere kW bis 100 kW 25,00 €/(kW*a) 29,75 €/(kW*a) zuzüglich für jedes weitere kW ab 101 kW 20,00 €/(kW*a) 23,80 €/(kW*a) Der Basis-Arbeitspreis AP0 beträgt: Verbrauchsmenge in MWh/a AP0 netto AP0 incl. 19 % USt. bis 50 MWh/a 65,90 €/MWh (= 6,59 ct/kWh) 78,42 €/MWh (= 7,84 ct/kWh) zuzüglich für jede weitere MWh von 51 bis 250 MWh/a 62,61 €/MWh (= 6,26 ct/kWh) 74,50 €/MWh (= 7,45 ct/kWh) zuzüglich für jede weitere MWh ab 251 MWh/a 59,35 €/MWh (= 5,93 ct/kWh) 70,63 €/MWh (= 7,06 ct/kWh) Der Basis-Arbeitspreis AP0 wurde aufgrund der Umstellung der Preisanpassungsformel neu ermittelt, um für die Anschlussnehmer eine der bisherigen Formel entsprechende Preisanpassung zu gewährleisten und Nachteile zu vermeiden.
Basispreise. Soweit eine Dynamisierung von Energieträgerkosten erfolgt, gelten folgende Basispreise für die Energieträger i (jeweils bezogen auf den Heizwert der Energieträger): Strom 81,00 EUR/MWh Grüner Wasserstoff und dessen Derivate 145,97 EUR/MWh CO2-armer Wasserstoff und dessen Derivate 145,97 EUR/MWh Erdgas 36,74 EUR/MWh Kokskohle 31,66 EUR/MWh Koks 25,75 EUR/MWh Xxxxxxxxxxx 17,17 EUR/MWh Alle sonstigen Energieträger mit flüssigem und festem Aggregatszustand (bei 0°C und 1,013 bar) 17,17 EUR/MWh Alle sonstigen Energieträger mit gasförmigem Aggregatszustand (bei 0°C und 1,013 bar) 36,74 EUR/MWh Der Absicherungsfaktor zur Ermittlung der maximalen jährlichen Fördersumme (vgl. Anhang 1 Abschnitt 3 FRL KSV) wird auf den Wert 0,5 festgesetzt. Die jährlichen Absicherungspreise für die Energieträger i und den CO2-Preis , die gemäß Anhang 1 Abschnitt 3 FRL KSV für die Bestimmung der maximalen jährlichen Fördersumme angesetzt werden, werden in Anhang 4 festgelegt.
Basispreise. Soweit eine Dynamisierung von Energieträgerkosten erfolgt, gelten folgende Basispreise
Basispreise. 1.1 Jahresgrundpreis (GP0) Der Jahresgrundpreis ist unabhängig vom Wärmebezug und ist vom Beginn der Leistungsbereit− stellung (dokumentiert durch eine vom Kunden gegengezeichnete Inbetriebnahmemeldung), bzw. ab dem im Wärmelieferungsvertrag genannten Zeitpunkt, zu zahlen. Für Mehrfamilienhäuser, Schule und Gewerbeimmobilien wird die zur Beheizung der Gebäude bestellte Heizleistung gemäß Wärmeliefervertrag §2 Absatz 1 mit dem in der folgenden Tabelle bezifferten Preis multipliziert und bildet somit den GP0. GP