Common use of Beendigung der Vereinbarung "Beitragsentlastung" Clause in Contracts

Beendigung der Vereinbarung "Beitragsentlastung". ■ Die Vereinbarung "Beitragsentlastung" kann nur neben den o. g. Tarifen oder solchen Krankheitskostenversi- cherungen der DKV bestehen, die Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung vorsehen und bei denen im Tarifteil bzw. in den jeweiligen Tarifteilen die "Beitragsentlastung" geregelt ist. ■ Endet die Vereinbarung "Beitragsentlastung", wird die nach den technischen Berechnungsgrundlagen gebilde- te Alterungsrückstellung auf den Beitrag einer bei uns für die versicherte Person weiter bestehenden Krank- heitskostenversicherung angerechnet. Dabei kann eine sofortige Anrechnung oder eine Anrechnung zum Ab- lauf der vereinbarten Laufzeit gewählt werden. ■ Für Versicherte, deren für die Beitragsentlastungsvereinbarung zugrunde liegende Krankheitskostenversiche- rung vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat und für die die Mitgabe des Übertragungswertes nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG nicht vorgesehen ist, gilt: Endet mit der Vereinbarung "Beitragsentlastung" auch die Krankheitskostenversicherung nach Nr. 1.5 Abs. 1, und besteht dann für die versicherte Person keine andere Krankheitskostenversicherung mehr bei uns, verfällt die Alterungsrückstellung aus dieser Vereinbarung zugunsten der Versichertengemeinschaft. Für Versicherte, deren für die Beitragsentlastungsvereinbarung zugrunde liegende Krankheitskostenversiche- rung ab dem 1. Januar 2009 begonnen hat und für die die Mitgabe des Übertragungswertes nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG vorgesehen ist, gilt: Endet mit der Vereinbarung "Beitragsentlastung" auch die Krankheitskostenversicherung nach Nr. 1.5 Abs. 1, und besteht dann für die versicherte Person keine andere Krankheitskostenversicherung mehr bei uns, gelten die Regelungen zu § 20 Abs. 10 AVB BestMed Tarifsystem bzw. § 13 Abs. 8 AVB der anderen o. g. Tarife entsprechend. Wird eine Person kraft Gesetzes in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig und hat die Vereinbarung "Beitragsentlastung" zehn Jahre bestanden, wird der Gegenwert für die Alterungsrückstellung aus dieser Vereinbarung auf eine bestehende Pflegeergänzungsversicherung oder Krankenhaustagegeldver- sicherung angerechnet, soweit dadurch bei der weiter bestehenden Versicherung eine monatliche Beitragsra- te von 2,56 EUR nicht unterschritten wird.

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Beendigung der Vereinbarung "Beitragsentlastung". ■ Die Vereinbarung "Beitragsentlastung" kann nur neben den o. g. Tarifen oder solchen Krankheitskostenversi- cherungen Krankheitskostenversicherungen der DKV bestehenbe- stehen, die Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung vorsehen und bei denen - wie in diesem Druckstück - im Tarifteil bzw. in den jeweiligen Tarifteilen die "Beitragsentlastung" geregelt ist. ■ Endet die Vereinbarung "Beitragsentlastung", wird die nach den technischen Berechnungsgrundlagen gebilde- te Alterungsrückstellung auf den Beitrag einer bei uns der DKV für die versicherte Person weiter bestehenden Krank- heitskostenversicherung Krankheitskostenversicherung angerechnet. Dabei kann eine sofortige Anrechnung oder eine Anrechnung zum Ab- lauf Ablauf der vereinbarten Laufzeit gewählt werden. ■ Für Versicherte, deren für die Beitragsentlastungsvereinbarung zugrunde liegende Krankheitskostenversiche- rung vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat und für die die Mitgabe des Übertragungswertes nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG nicht vorgesehen ist, gilt: Endet mit der Vereinbarung "Beitragsentlastung" auch die Krankheitskostenversicherung nach Nr. 1.5 7.5 Abs. 1, und besteht dann für die versicherte Person keine andere Krankheitskostenversicherung mehr bei unsder DKV, verfällt die Alterungsrückstellung aus dieser Vereinbarung zugunsten der Versichertengemeinschaft. Für Versicherte, deren für die Beitragsentlastungsvereinbarung zugrunde liegende Krankheitskostenversiche- rung ab dem 1. Januar 2009 begonnen hat und für die die Mitgabe des Übertragungswertes nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG vorgesehen ist, gilt: Endet mit der Vereinbarung "Beitragsentlastung" auch die Krankheitskostenversicherung nach Nr. 1.5 7.5 Abs. 1, und besteht dann für die versicherte Person keine andere Krankheitskostenversicherung mehr bei unsder DKV, gelten die Regelungen zu § 20 Abs. 10 AVB BestMed Tarifsystem bzw. § 13 Abs. 8 AVB der anderen o. g. Tarife entsprechend. Wird eine Person kraft Gesetzes in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig und hat die Vereinbarung "Beitragsentlastung" zehn Jahre bestanden, wird der Gegenwert für die Alterungsrückstellung aus dieser Vereinbarung auf eine bestehende Pflegeergänzungsversicherung oder Krankenhaustagegeldver- sicherung angerechnet, soweit dadurch bei der weiter bestehenden Versicherung eine monatliche Beitragsra- te von 2,56 EUR nicht unterschritten wird.

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Beendigung der Vereinbarung "Beitragsentlastung". Die Vereinbarung "Beitragsentlastung" kann nur neben den o. g. Tarifen oder solchen Krankheitskostenversi- cherungen Krankheitskostenversicherungen der DKV bestehenbe- stehen, die Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung vorsehen und bei denen - wie in diesem Druckstück - im Tarifteil bzw. in den jeweiligen Tarifteilen Tarifen die "Beitragsentlastung" geregelt ist. Endet die Vereinbarung "Beitragsentlastung", wird die nach den technischen Berechnungsgrundlagen gebilde- te Alterungsrückstellung auf den Beitrag einer bei uns der DKV für die versicherte Person weiter bestehenden Krank- heitskostenversicherung Krankheitskostenversicherung angerechnet. Dabei kann eine sofortige Anrechnung oder eine Anrechnung zum Ab- lauf Ablauf der vereinbarten Laufzeit gewählt werden. Für Versicherte, deren für die Beitragsentlastungsvereinbarung zugrunde liegende Krankheitskostenversiche- rung vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat und für die die Mitgabe des Übertragungswertes nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG nicht vorgesehen ist, gilt: Endet mit der Vereinbarung "Beitragsentlastung" auch die Krankheitskostenversicherung nach Nr. 1.5 6.5 Abs. 1, und besteht dann für die versicherte Person keine andere Krankheitskostenversicherung mehr bei unsder DKV, verfällt die Alterungsrückstellung aus dieser Vereinbarung zugunsten der Versichertengemeinschaft. Für Versicherte, deren für die Beitragsentlastungsvereinbarung zugrunde liegende Krankheitskostenversiche- rung ab dem 1. Januar 2009 begonnen hat und für die die Mitgabe des Übertragungswertes nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG vorgesehen ist, gilt: Endet mit der Vereinbarung "Beitragsentlastung" auch die Krankheitskostenversicherung nach Nr. 1.5 6.5 Abs. 1, und besteht dann für die versicherte Person keine andere Krankheitskostenversicherung mehr bei unsder DKV, gelten die Regelungen zu § 20 Abs. 10 AVB BestMed Tarifsystem bzw. § 13 Abs. 8 AVB der anderen o. g. Tarife entsprechend. Wird eine Person kraft Gesetzes in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig und hat die Vereinbarung "Beitragsentlastung" zehn Jahre bestanden, wird der Gegenwert für die Alterungsrückstellung aus dieser Vereinbarung auf eine bestehende Pflegeergänzungsversicherung oder Krankenhaustagegeldver- sicherung angerechnet, soweit dadurch bei der weiter bestehenden Versicherung eine monatliche Beitragsra- te von 2,56 EUR nicht unterschritten wird.

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Beendigung der Vereinbarung "Beitragsentlastung". Die Vereinbarung "Beitragsentlastung" kann nur neben den o. g. Tarifen oder solchen Krankheitskostenversi- cherungen Krankheitskostenversicherungen der DKV bestehenbe- stehen, die Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung vorsehen und bei denen - wie in diesem Druckstück - im Tarifteil bzw. in den jeweiligen Tarifteilen die "Beitragsentlastung" geregelt ist. Endet die Vereinbarung "Beitragsentlastung", wird die nach den technischen Berechnungsgrundlagen gebilde- te Alterungsrückstellung auf den Beitrag einer bei uns der DKV für die versicherte Person weiter bestehenden Krank- heitskostenversicherung weiterbestehenden Krankheitskostenversicherung angerechnet. Dabei kann eine sofortige Anrechnung oder eine Anrechnung zum Ab- lauf Ablauf der vereinbarten Laufzeit gewählt werden. Für Versicherte, deren für die Beitragsentlastungsvereinbarung zugrunde liegende Krankheitskostenversiche- rung vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat und für die die Mitgabe des Übertragungswertes nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG nicht vorgesehen ist, gilt: Endet mit der Vereinbarung "Beitragsentlastung" auch die Krankheitskostenversicherung nach Nr. 1.5 5.5 Abs. 1, und besteht dann für die versicherte Person keine andere Krankheitskostenversicherung mehr bei unsder DKV, verfällt die Alterungsrückstellung aus dieser Vereinbarung zugunsten der Versichertengemeinschaft. Für Versicherte, deren für die Beitragsentlastungsvereinbarung zugrunde liegende Krankheitskostenversiche- rung ab dem 1. Januar 2009 begonnen hat und für die die Mitgabe des Übertragungswertes nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG vorgesehen ist, gilt: Endet mit der Vereinbarung "Beitragsentlastung" auch die Krankheitskostenversicherung nach Nr. 1.5 5.5 Abs. 1, und besteht dann für die versicherte Person keine andere Krankheitskostenversicherung mehr bei unsder DKV, gelten die Regelungen zu § 20 Abs. 10 AVB BestMed Tarifsystem bzw. § 13 Abs. 8 AVB der anderen o. g. Tarife entsprechend. Wird eine Person kraft Gesetzes in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig und hat die Vereinbarung "Beitragsentlastung" zehn Jahre bestanden, wird der Gegenwert für die Alterungsrückstellung aus dieser Vereinbarung auf eine bestehende Pflegeergänzungsversicherung oder Krankenhaustagegeldver- sicherung angerechnet, soweit dadurch bei der weiter bestehenden weiterbestehenden Versicherung eine monatliche Beitragsra- te Beitragsrate von 2,56 EUR nicht unterschritten wird.

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Beendigung der Vereinbarung "Beitragsentlastung". ■ Die Vereinbarung "Beitragsentlastung" kann nur neben den o. g. Tarifen oder solchen Krankheitskostenversi- cherungen der DKV bestehen, die Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung Heil- behandlung vorsehen und bei denen - wie in diesem Druckstück - im Tarifteil bzw. in den jeweiligen Tarifteilen die "Beitragsentlastung" geregelt ist. ■ Endet die Vereinbarung "Beitragsentlastung", wird die nach den technischen Berechnungsgrundlagen gebilde- te Berech- nungsgrundlagen gebildete Alterungsrückstellung auf den Beitrag einer bei uns der DKV für die versicherte Person weiter bestehenden Krank- heitskostenversicherung Krankheitskostenversicherung angerechnet. Dabei kann eine sofortige Anrechnung oder eine Anrechnung zum Ab- lauf Ablauf der vereinbarten vereinbar- ten Laufzeit gewählt werden. ■ Für Versicherte, deren für die Beitragsentlastungsvereinbarung zugrunde liegende Krankheitskostenversiche- rung Krankheitskostenversicherung vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat und für die die Mitgabe des Übertragungswertes nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG nicht vorgesehen ist, gilt: Endet mit der Vereinbarung "Beitragsentlastung" auch die Krankheitskostenversicherung nach Nr. 1.5 9.5 Abs. 1, und besteht dann für die versicherte Person keine andere Krankheitskostenversicherung Krank- heitskostenversicherung mehr bei unsder DKV, verfällt die Alterungsrückstellung aus dieser Vereinbarung zugunsten der Versichertengemeinschaft. Für Versicherte, deren für die Beitragsentlastungsvereinbarung zugrunde liegende Krankheitskostenversiche- rung Krankheitskostenversicherung ab dem 1. Januar 2009 begonnen hat und für die die Mitgabe Mit- gabe des Übertragungswertes nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG vorgesehen ist, gilt: Endet mit der Vereinbarung "Beitragsentlastung" auch die Krankheitskostenversicherung nach Nr. 1.5 9.5 Abs. 1, und besteht dann für die versicherte Person keine andere Krankheitskostenversicherung Krank- heitskostenversicherung mehr bei unsder DKV, gelten die Regelungen zu § 20 Abs. 10 AVB BestMed Tarifsystem bzw. § 13 Abs. 8 AVB der anderen o. g. Tarife entsprechend. Wird eine Person kraft Gesetzes in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig versiche- rungspflichtig und hat die Vereinbarung "Beitragsentlastung" zehn Jahre bestanden, wird der Gegenwert für die Alterungsrückstellung aus dieser Vereinbarung auf eine bestehende beste- hende Pflegeergänzungsversicherung oder Krankenhaustagegeldver- sicherung angerechnetKrankenhaustagegeldversicherung ange- rechnet, soweit dadurch bei der weiter bestehenden Versicherung eine monatliche Beitragsra- te Bei- tragsrate von 2,56 EUR nicht unterschritten wird.

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Beendigung der Vereinbarung "Beitragsentlastung". Die Vereinbarung "Beitragsentlastung" kann nur neben solchen Krankheitskostenversicherungen beim Versi- cherer für den o. g. Tarifen oder solchen Krankheitskostenversi- cherungen der DKV Versicherten bzw. Mitversicherten bestehen, die Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung vorsehen und bei denen - wie in diesem Druckstück - im Tarifteil bzw. in den jeweiligen Tarifteilen die "Beitragsentlastung" geregelt ist. Endet die Vereinbarung "Beitragsentlastung", wird die nach den technischen Berechnungsgrundlagen gebilde- te ge- bildete Alterungsrückstellung auf den Beitrag einer bei uns beim Versicherer für die versicherte Person den Versicherten bzw. Mitversicher- ten weiter bestehenden Krank- heitskostenversicherung Krankheitskostenversicherung angerechnet. Dabei kann eine sofortige Anrechnung oder eine Anrechnung zum Ab- lauf Ablauf der vereinbarten Laufzeit gewählt werden. Für VersicherteVersicherte bzw. Mitversicherte, deren für die Beitragsentlastungsvereinbarung zugrunde liegende Krankheitskostenversiche- rung Krank- heitskostenversicherung vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat und für die die Mitgabe des Übertragungswertes Übertragungswer- tes nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG nicht vorgesehen ist, gilt: Endet mit der Vereinbarung "Beitragsentlastung" auch die Krankheitskostenversicherung nach Nr. 1.5 5.5 Abs. 1, 1 und besteht dann für die versicherte Person den Versicherten bzw. Mitversicherten keine andere Krankheitskostenversicherung mehr bei unsbeim Versicherer, verfällt die Alterungsrückstellung aus dieser Vereinbarung zugunsten der VersichertengemeinschaftVersichertenge- meinschaft. Für VersicherteVersicherte bzw. Mitversicherte, deren für die Beitragsentlastungsvereinbarung zugrunde liegende Krankheitskostenversiche- rung Krank- heitskostenversicherung ab dem 1. Januar 2009 begonnen hat und für die die Mitgabe des Übertragungswertes Übertragungswer- tes nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG vorgesehen ist, gilt: Endet mit der Vereinbarung "Beitragsentlastung" auch die Krankheitskostenversicherung nach Nr. 1.5 5.5 Abs. 1, und besteht dann für die versicherte Person den Versicherten bzw. Mitversicherten keine andere Krankheitskostenversicherung mehr bei unsder DKV, gelten die Regelungen zu § 20 14 Abs. 10 AVB BestMed Tarifsystem bzw. § 13 Abs. 8 AVB der anderen o. g. Tarife 9 AVB-G entsprechend. Wird eine Person kraft Gesetzes in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig und hat die Vereinbarung "Beitragsentlastung" zehn Jahre bestanden, wird der Gegenwert für die Alterungsrückstellung aus dieser Vereinbarung auf eine bestehende Pflegeergänzungsversicherung oder Krankenhaustagegeldver- sicherung angerechnet, soweit dadurch bei der weiter bestehenden Versicherung eine monatliche Beitragsra- te ein monatlicher Beitrag von 2,56 EUR nicht unterschritten wird.

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Beendigung der Vereinbarung "Beitragsentlastung". Die Vereinbarung "Beitragsentlastung" kann nur neben solchen Krankheitskostenversicherungen beim Versicherer für den o. g. Tarifen oder solchen Krankheitskostenversi- cherungen der DKV Versicherten bzw. Mitversicherten bestehen, die Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung vorsehen und bei denen - wie in diesem Druckstück - im Tarifteil bzw. in den jeweiligen Tarifteilen die "Beitragsentlastung" geregelt ist. Endet die Vereinbarung "Beitragsentlastung", wird die nach den technischen Berechnungsgrundlagen gebilde- te gebildete Alterungsrückstellung auf den Beitrag einer bei uns beim Versicherer für die versicherte Person den Versicherten bzw. Mitversicherten weiter bestehenden Krank- heitskostenversicherung Krankheitskostenversicherung angerechnet. Dabei kann eine sofortige Anrechnung oder eine Anrechnung zum Ab- lauf Ablauf der vereinbarten Laufzeit gewählt werden. Für VersicherteVersicherte bzw. Mitversicherte, deren für die Beitragsentlastungsvereinbarung zugrunde liegende Krankheitskostenversiche- rung Krankheitskostenversicherung vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat und für die die Mitgabe des Übertragungswertes nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG nicht vorgesehen ist, gilt: Endet mit der Vereinbarung "Beitragsentlastung" auch die Krankheitskostenversicherung nach Nr. 1.5 6.5 Abs. 1, und besteht dann für die versicherte Person den Versicherten bzw. Mitversicherten keine andere Krankheitskostenversicherung mehr bei unsder DKV, verfällt die Alterungsrückstellung aus dieser Vereinbarung zugunsten der VersichertengemeinschaftVersicherten- gemeinschaft. Für VersicherteVersicherte bzw. Mitversicherte, deren für die Beitragsentlastungsvereinbarung zugrunde liegende Krankheitskostenversiche- rung Krankheitskostenversicherung ab dem 1. Januar 2009 begonnen hat und für die die Mitgabe des Übertragungswertes nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG vorgesehen ist, gilt: Endet mit der Vereinbarung "Beitragsentlastung" auch die Krankheitskostenversicherung nach Nr. 1.5 6.5 Abs. 1, und besteht dann für die versicherte Person den Versicherten bzw. Mitversicherten keine andere Krankheitskostenversicherung mehr bei unsder DKV, gelten die Regelungen zu § 20 14 Abs. 10 AVB BestMed Tarifsystem bzw. § 13 Abs. 8 AVB der anderen o. g. Tarife 9 AVB-G entsprechend. Wird eine Person kraft Gesetzes in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig und hat die Vereinbarung "Beitragsentlastung" zehn Jahre bestanden, wird der Gegenwert für die Alterungsrückstellung aus dieser Vereinbarung auf eine bestehende Pflegeergänzungsversicherung oder Krankenhaustagegeldver- sicherung Krankenhaustagegeldversiche- rung angerechnet, soweit dadurch bei der weiter bestehenden Versicherung eine monatliche Beitragsra- te ein monatlicher Beitrag von 2,56 5 EUR nicht unterschritten wird.

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Beendigung der Vereinbarung "Beitragsentlastung". ■ Die Vereinbarung "Beitragsentlastung" kann nur neben den o. g. Tarifen oder solchen Krankheitskostenversi- cherungen Krankheitskostenversicherungen der DKV bestehenbe- stehen, die Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung vorsehen und bei denen - wie in diesem Druckstück - im Tarifteil bzw. in den jeweiligen Tarifteilen die "Beitragsentlastung" geregelt ist. ■ Endet die Vereinbarung "Beitragsentlastung", wird die nach den technischen Berechnungsgrundlagen gebilde- te ge- bildete Alterungsrückstellung auf den Beitrag einer bei uns der DKV für die versicherte Person weiter bestehenden Krank- heitskostenversicherung Krankheitskostenversicherung angerechnet. Dabei kann eine sofortige Anrechnung oder eine Anrechnung zum Ab- lauf Ablauf der vereinbarten Laufzeit gewählt werden. ■ Für Versicherte, deren für die Beitragsentlastungsvereinbarung zugrunde liegende Krankheitskostenversiche- rung vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat und für die die Mitgabe des Übertragungswertes nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG nicht vorgesehen ist, gilt: Endet mit der Vereinbarung "Beitragsentlastung" auch die Krankheitskostenversicherung nach Nr. 1.5 5.5 Abs. 1, und besteht dann für die versicherte Person keine andere Krankheitskostenversicherung mehr bei unsder DKV, verfällt die Alterungsrückstellung aus dieser Vereinbarung zugunsten der Versichertengemeinschaft. Für Versicherte, deren für die Beitragsentlastungsvereinbarung zugrunde liegende Krankheitskostenversiche- rung ab dem 1. Januar 2009 begonnen hat und für die die Mitgabe des Übertragungswertes nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG vorgesehen ist, gilt: Endet mit der Vereinbarung "Beitragsentlastung" auch die Krankheitskostenversicherung nach Nr. 1.5 5.5 Abs. 1, und besteht dann für die versicherte Person keine andere Krankheitskostenversicherung mehr bei unsder DKV, gelten die Regelungen zu § 20 Abs. 10 AVB BestMed Tarifsystem bzw. § 13 Abs. 8 AVB der anderen o. g. Tarife entsprechend. Wird eine Person kraft Gesetzes in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig und hat die Vereinbarung "Beitragsentlastung" zehn Jahre bestanden, wird der Gegenwert für die Alterungsrückstellung aus dieser Vereinbarung auf eine bestehende Pflegeergänzungsversicherung oder Krankenhaustagegeldver- sicherung angerechnet, soweit dadurch bei der weiter bestehenden Versicherung eine monatliche Beitragsra- te von 2,56 EUR nicht unterschritten wird.

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Beendigung der Vereinbarung "Beitragsentlastung". Die Vereinbarung "Beitragsentlastung" kann nur neben den o. g. Tarifen oder solchen Krankheitskostenversi- cherungen Krankheitskostenversicherungen der DKV bestehen, die Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung vorsehen und bei denen - wie in diesem Druckstück - im Tarifteil bzw. in den jeweiligen Tarifteilen die "Beitragsentlastung" geregelt ist. Endet die Vereinbarung "Beitragsentlastung", wird die nach den technischen Berechnungsgrundlagen gebilde- te gebil- dete Alterungsrückstellung auf den Beitrag einer bei uns der DKV für die versicherte Person weiter bestehenden Krank- heitskostenversicherung Krankheitskostenversicherung angerechnet. Dabei kann eine sofortige Anrechnung oder eine Anrechnung zum Ab- lauf Ablauf der vereinbarten Laufzeit gewählt werden. Für Versicherte, deren für die Beitragsentlastungsvereinbarung zugrunde liegende Krankheitskostenversiche- rung vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat und für die die Mitgabe des Übertragungswertes nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG nicht vorgesehen ist, gilt: Endet mit der Vereinbarung "Beitragsentlastung" auch die Krankheitskostenversicherung nach Nr. 1.5 6.5 Abs. 1, und besteht dann für die versicherte Person keine andere Krankheitskostenversicherung mehr bei unsder DKV, verfällt die Alterungsrückstellung aus dieser Vereinbarung zugunsten der Versichertengemeinschaft. Für Versicherte, deren für die Beitragsentlastungsvereinbarung zugrunde liegende Krankheitskostenversiche- rung ab dem 1. Januar 2009 begonnen hat und für die die Mitgabe des Übertragungswertes nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG vorgesehen ist, gilt: Endet mit der Vereinbarung "Beitragsentlastung" auch die Krankheitskostenversicherung nach Nr. 1.5 6.5 Abs. 1, und besteht dann für die versicherte Person keine andere Krankheitskostenversicherung mehr bei unsder DKV, gelten die Regelungen zu § 20 Abs. 10 AVB BestMed Tarifsystem bzw. § 13 Abs. 8 AVB der anderen o. g. Tarife entsprechend. Wird eine Person kraft Gesetzes in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig und hat die Vereinbarung "Beitragsentlastung" zehn Jahre bestanden, wird der Gegenwert für die Alterungsrückstellung aus dieser Vereinbarung auf eine bestehende Pflegeergänzungsversicherung oder Krankenhaustagegeldver- sicherung angerechnet, soweit dadurch bei der weiter bestehenden Versicherung eine monatliche Beitragsra- te von 2,56 EUR nicht unterschritten wird.

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Beendigung der Vereinbarung "Beitragsentlastung". ■ Die Vereinbarung "Beitragsentlastung" kann nur neben den o. g. Tarifen oder solchen Krankheitskostenversi- cherungen Krankheitskostenversicherungen der DKV bestehenbe- stehen, die Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung vorsehen und bei denen - wie in diesem Druckstück - im Tarifteil bzw. in den jeweiligen Tarifteilen die "Beitragsentlastung" geregelt ist. ■ Endet die Vereinbarung "Beitragsentlastung", wird die nach den technischen Berechnungsgrundlagen gebilde- te Alterungsrückstellung auf den Beitrag einer bei uns der DKV für die versicherte Person weiter bestehenden Krank- heitskostenversicherung Krankheitskostenversicherung angerechnet. Dabei kann eine sofortige Anrechnung oder eine Anrechnung zum Ab- lauf Ablauf der vereinbarten Laufzeit gewählt werden. ■ Für Versicherte, deren für die Beitragsentlastungsvereinbarung zugrunde liegende Krankheitskostenversiche- rung vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat und für die die Mitgabe des Übertragungswertes nach § 12 146 Abs. 1 Nr. 5 VAG nicht vorgesehen ist, gilt: Endet mit der Vereinbarung "Beitragsentlastung" auch die Krankheitskostenversicherung nach Nr. 1.5 8.5 Abs. 1, und besteht dann für die versicherte Person keine andere Krankheitskostenversicherung mehr bei unsder DKV, verfällt die Alterungsrückstellung aus dieser Vereinbarung zugunsten der VersichertengemeinschaftVersichertenge- meinschaft. Für Versicherte, deren für die Beitragsentlastungsvereinbarung zugrunde liegende Krankheitskostenversiche- rung ab dem 1. Januar 2009 begonnen hat und für die die Mitgabe des Übertragungswertes nach § 12 146 Abs. 1 Nr. 5 VAG vorgesehen ist, gilt: Endet mit der Vereinbarung "Beitragsentlastung" auch die Krankheitskostenversicherung nach Nr. 1.5 8.5 Abs. 1, und besteht dann für die versicherte Person keine andere Krankheitskostenversicherung mehr bei unsder DKV, gelten die Regelungen zu § 20 Abs. 10 AVB BestMed Tarifsystem bzw. § 13 Abs. 8 AVB der anderen o. g. Tarife entsprechend. Wird eine Person kraft Gesetzes in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig und hat Hat die Vereinbarung "Beitragsentlastung" zehn Jahre bestanden, wird der maßgebliche Gegenwert für die Alterungsrückstellung Al- terungsrückstellung aus dieser Vereinbarung auf eine bestehende Pflegeergänzungsversicherung oder Krankenhaustagegeldver- sicherung Kran- kenhaustagegeldversicherung angerechnet, soweit dadurch bei der weiter bestehenden Versicherung eine monatliche Beitragsra- te Beitragsrate von 2,56 EUR nicht unterschritten wird.

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Beendigung der Vereinbarung "Beitragsentlastung". Die Vereinbarung "Beitragsentlastung" kann nur neben solchen Krankheitskostenversicherungen beim Versi- cherer für den o. g. Tarifen oder solchen Krankheitskostenversi- cherungen der DKV Versicherten bzw. Mitversicherten bestehen, die Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung vorsehen und bei denen - wie in diesem Druckstück - im Tarifteil bzw. in den jeweiligen Tarifteilen die "Beitragsentlastung" geregelt ist. Endet die Vereinbarung "Beitragsentlastung", wird die nach den technischen Berechnungsgrundlagen gebilde- te ge- bildete Alterungsrückstellung auf den Beitrag einer bei uns beim Versicherer für die versicherte Person den Versicherten bzw. Mitversicher- ten weiter bestehenden Krank- heitskostenversicherung Krankheitskostenversicherung angerechnet. Dabei kann eine sofortige Anrechnung oder eine Anrechnung zum Ab- lauf Ablauf der vereinbarten Laufzeit gewählt werden. Für VersicherteVersicherte bzw. Mitversicherte, deren für die Beitragsentlastungsvereinbarung zugrunde liegende Krankheitskostenversiche- rung Krank- heitskostenversicherung vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat und für die die Mitgabe des Übertragungswertes Übertragungswer- tes nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG nicht vorgesehen ist, gilt: Endet mit der Vereinbarung "Beitragsentlastung" auch die Krankheitskostenversicherung nach Nr. 1.5 5.5 Abs. 1, 1 und besteht dann für die versicherte Person den Versicherten bzw. Mitversicherten keine andere Krankheitskostenversicherung mehr bei unsder DKV, verfällt die Alterungsrückstellung aus dieser Vereinbarung zugunsten der VersichertengemeinschaftVersichertengemein- schaft. Für VersicherteVersicherte bzw. Mitversicherte, deren für die Beitragsentlastungsvereinbarung zugrunde liegende Krankheitskostenversiche- rung Krank- heitskostenversicherung ab dem 1. Januar 2009 begonnen hat und für die die Mitgabe des Übertragungswertes Übertragungswer- tes nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG vorgesehen ist, gilt: Endet mit der Vereinbarung "Beitragsentlastung" auch die Krankheitskostenversicherung nach Nr. 1.5 5.5 Abs. 1, und besteht dann für die versicherte Person den Versicherten bzw. Mitversicherten keine andere Krankheitskostenversicherung mehr bei unsder DKV, gelten die Regelungen zu § 20 14 Abs. 10 AVB BestMed Tarifsystem bzw. § 13 Abs. 8 AVB der anderen o. g. Tarife 9 AVB-G entsprechend. Wird eine Person kraft Gesetzes in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig und hat die Vereinbarung "Beitragsentlastung" zehn Jahre bestanden, wird der Gegenwert für die Alterungsrückstellung aus dieser Vereinbarung auf eine bestehende Pflegeergänzungsversicherung oder Krankenhaustagegeldver- sicherung angerechnet, soweit dadurch bei der weiter bestehenden Versicherung eine monatliche Beitragsra- te ein monatlicher Beitrag von 2,56 5 EUR nicht unterschritten wird.

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Beendigung der Vereinbarung "Beitragsentlastung". ■ Die Vereinbarung "Beitragsentlastung" kann nur neben den o. g. Tarifen oder solchen Krankheitskostenversi- cherungen der DKV bestehen, die Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung Heil- behandlung vorsehen und bei denen - wie in diesem Druckstück - im Tarifteil bzw. in den jeweiligen Tarifteilen die "Beitragsentlastung" geregelt ist. ■ Endet die Vereinbarung "Beitragsentlastung", wird die nach den technischen Berechnungsgrundlagen gebilde- te Berech- nungsgrundlagen gebildete Alterungsrückstellung auf den Beitrag einer bei uns der DKV für die versicherte Person weiter bestehenden Krank- heitskostenversicherung Krankheitskostenversicherung angerechnet. Dabei kann eine sofortige Anrechnung oder eine Anrechnung zum Ab- lauf Ablauf der vereinbarten vereinbar- ten Laufzeit gewählt werden. ■ Für Versicherte, deren für die Beitragsentlastungsvereinbarung zugrunde liegende Krankheitskostenversiche- rung Krankheitskostenversicherung vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat und für die die Mitgabe des Übertragungswertes nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG nicht vorgesehen ist, gilt: Endet mit der Vereinbarung "Beitragsentlastung" auch die Krankheitskostenversicherung nach Nr. 1.5 8.5 Abs. 1, und besteht dann für die versicherte Person keine andere Krankheitskostenversicherung Krank- heitskostenversicherung mehr bei unsder DKV, verfällt die Alterungsrückstellung aus dieser Vereinbarung zugunsten der Versichertengemeinschaft. Für Versicherte, deren für die Beitragsentlastungsvereinbarung zugrunde liegende Krankheitskostenversiche- rung Krankheitskostenversicherung ab dem 1. Januar 2009 begonnen hat und für die die Mitgabe Mit- gabe des Übertragungswertes nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG vorgesehen ist, gilt: Endet mit der Vereinbarung "Beitragsentlastung" auch die Krankheitskostenversicherung nach Nr. 1.5 8.5 Abs. 1, und besteht dann für die versicherte Person keine andere Krankheitskostenversicherung Krank- heitskostenversicherung mehr bei unsder DKV, gelten die Regelungen zu § 20 Abs. 10 AVB BestMed Tarifsystem bzw. § 13 Abs. 8 AVB der anderen o. g. Tarife entsprechend. Wird eine Person kraft Gesetzes in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig versiche- rungspflichtig und hat die Vereinbarung "Beitragsentlastung" zehn Jahre bestanden, wird der Gegenwert für die Alterungsrückstellung aus dieser Vereinbarung auf eine bestehende beste- hende Pflegeergänzungsversicherung oder Krankenhaustagegeldver- sicherung angerechnetKrankenhaustagegeldversicherung ange- rechnet, soweit dadurch bei der weiter bestehenden Versicherung eine monatliche Beitragsra- te Bei- tragsrate von 2,56 EUR nicht unterschritten wird.

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Beendigung der Vereinbarung "Beitragsentlastung". Die Vereinbarung "Beitragsentlastung" kann nur neben solchen Krankheitskostenversicherungen beim Versi- cherer für den o. g. Tarifen oder solchen Krankheitskostenversi- cherungen der DKV Versicherten bzw. Mitversicherten bestehen, die Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung vorsehen und bei denen - wie in diesem Druckstück - im Tarifteil bzw. in den jeweiligen Tarifteilen Tarif- teilen die "Beitragsentlastung" geregelt ist. Endet die Vereinbarung "Beitragsentlastung", wird die nach den technischen Berechnungsgrundlagen gebilde- te Alterungsrückstellung auf den Beitrag einer bei uns beim Versicherer für die versicherte Person weiter den Versicherten bzw. Mitversicherten wei- ter bestehenden Krank- heitskostenversicherung Krankheitskostenversicherung angerechnet. Dabei kann eine sofortige Anrechnung oder eine Anrechnung zum Ab- lauf Ablauf der vereinbarten Laufzeit gewählt werden. Für VersicherteVersicherte bzw. Mitversicherte, deren für die Beitragsentlastungsvereinbarung zugrunde liegende Krankheitskostenversiche- rung Krank- heitskostenversicherung vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat und für die die Mitgabe des Übertragungswertes Übertragungswer- tes nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG nicht vorgesehen ist, gilt: Endet mit der Vereinbarung "Beitragsentlastung" auch die Krankheitskostenversicherung nach Nr. 1.5 6.5 Abs. 1, und besteht dann für die versicherte Person den Versicherten bzw. Mitversicherten keine andere Krankheitskostenversicherung mehr bei unsder DKV, verfällt die Alterungsrückstellung aus dieser Vereinbarung zugunsten der VersichertengemeinschaftVersichertengemein- schaft. Für VersicherteVersicherte bzw. Mitversicherte, deren für die Beitragsentlastungsvereinbarung zugrunde liegende Krankheitskostenversiche- rung Krank- heitskostenversicherung ab dem 1. Januar 2009 begonnen hat und für die die Mitgabe des Übertragungswertes Übertragungswer- tes nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG vorgesehen ist, gilt: Endet mit der Vereinbarung "Beitragsentlastung" auch die Krankheitskostenversicherung nach Nr. 1.5 6.5 Abs. 1, 1 und besteht dann für die versicherte Person den Versicherten bzw. Mitversicherten keine andere Krankheitskostenversicherung mehr bei unsder DKV, gelten die Regelungen zu § 20 14 Abs. 10 AVB BestMed Tarifsystem bzw. § 13 Abs. 8 AVB der anderen o. g. Tarife 9 AVB-G entsprechend. Wird eine Person kraft Gesetzes in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig und hat die Vereinbarung "Beitragsentlastung" zehn Jahre bestanden, wird der Gegenwert für die Alterungsrückstellung aus dieser Vereinbarung auf eine bestehende Pflegeergänzungsversicherung oder Krankenhaustagegeldver- sicherung angerechnet, soweit dadurch bei der weiter bestehenden Versicherung eine monatliche Beitragsra- te ein monatlicher Beitrag von 2,56 5 EUR nicht unterschritten wird.

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