Beendigung der Vereinbarung Musterklauseln

Beendigung der Vereinbarung. Erfüllt der Teilnehmer seine vereinbarten Pflichten nicht, hat die entsendende Einrichtung unbeschadet der Folgen nach dem anwendbaren Recht das Recht, die Vereinbarung ohne weitere Rechtsformalitäten zu beenden oder zu kündigen, wenn der Teilnehmer nicht innerhalb eines Monats ab Benachrichtigung per Einschreiben Maßnahmen ergreift. Wenn der Teilnehmer die Vereinbarung vorzeitig beendet oder nicht entsprechend den Bestimmungen erfüllt, muss er den bereits ausgezahlten Zuwendungsbetrag zurückzahlen, soweit nicht anders mit der Entsendeeinrichtung vereinbart. Beendet der Teilnehmer die Vereinbarung aufgrund „höherer Gewalt“, d. h. in einer unvorhersehbaren Sondersituation oder bei Eintreten eines unvorhersehbaren besonderen Ereignisses, das nicht dem Einfluss des Teilnehmers unterliegt und nicht auf einen Fehler oder die Fahrlässigkeit des Teilnehmers zurückzuführen ist, hat der Teilnehmer mindestens Anspruch auf den Zuwendungsbetrag entsprechend der tatsächlichen Dauer der Mobilitätsphase. Alle verbleibenden Mittel sind zurückzuzahlen, sofern nicht anders mit der Entsendeeinrichtung vereinbart.
Beendigung der Vereinbarung. Unterlässt der bzw. die Teilnehmer/in die Erfüllung irgendwelcher Pflichten aus dieser Vereinbarung, so ist die Hochschuleinrichtung ungeachtet der nach geltendem Recht vorgesehenen Konsequenzen berechtigt, die Vereinbarung ohne weitere rechtliche Formalitäten zu kündigen oder zu stornieren, sofern seitens des bzw. der Teilnehmers/in innerhalb eines Monats nach Eingang einer entsprechenden Mitteilung per Einschreiben keine Handlungen vorgenommen werden. Kündigt der/die Teilnehmer/in die Vereinbarung vor dem Ablauf der Vereinbarung oder unterlässt er oder sie die Einhaltung der Regelungen der Vereinbarung, muss er oder sie den bereits gezahlten Betrag des Zuschusses zurückzahlen, außer mit der Entsendeeinrichtung wurde etwas anderes vereinbart. Kündigt der/die Teilnehmer/in aufgrund „höherer Gewalt“, d. h. einer unvorhersehbaren Ausnahmesituation oder eines Ereignisses, das außerhalb des Einflussbereichs des/der Teilnehmers/in liegt und nicht auf einen Fehler oder Fahrlässigkeit seitens des bzw. der Teilnehmer/in zurückzuführen ist, ist der bzw. die Teilnehmer/in berechtigt, zumindest den der tatsächlichen Dauer der Mobilitätsphase entsprechenden Zuschussbetrag zu erhalten. Jegliche verbleibenden Fördermittel müssen zurückgezahlt werden, sofern nicht anderweitig mit der entsendenden Einrichtung vereinbart.
Beendigung der Vereinbarung. 11.1 Erfüllt der/die Teilnehmende sich aus der Vereinbarung ergebende Verpflichtungen nicht, so ist die Hochschuleinrichtung ungeachtet der im geltenden Recht vorgesehenen Folgen rechtlich befugt, die Vereinbarung ohne weitere Formalitäten zu kündigen oder aufzulösen, wenn der/die Teilnehmende nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung per Einschreiben tätig wird.
Beendigung der Vereinbarung. Unterlässt der bzw. die Teilnehmer/in die Erfüllung irgendwelcher Pflichten aus dieser Vereinbarung, so ist die Hochschuleinrichtung ungeachtet der nach geltendem Recht vorgesehenen Konsequenzen berechtigt, die Vereinbarung ohne weitere rechtliche Formalitäten zu kündigen oder zu stornieren, sofern seitens des bzw. der Teilnehmers/in innerhalb eines Monats nach Eingang einer entsprechenden Mitteilung per Einschreiben keine Handlungen vornimmt. Kündigt der Teilnehmer/in die Vereinbarung vor dem Ablauf der Vereinbarung oder unterlässt er oder sie die Einhaltung der Regelungen der Vereinbarung, muss er oder sie den bereits gezahlten Betrag des Zuschusses zurückzahlen. Kündigt der/die Teilnehmer/in aufgrund „höherer Gewalt“, d. h. einer unvorhersehbaren Ausnahmesituation oder eines Ereignisses, das außerhalb des Einflussbereichs des/der Teilnehmers/in liegt und nicht auf einen Fehler oder Fahrlässigkeit seitens des bzw. der Teilnehmer/in zurückzuführen ist, ist der bzw. die Teilnehmer/in berechtigt, den der in Artikel 2.2 definierten tatsächlichen Dauer der Mobilitätsphase entsprechenden Zuschussbetrag zu erhalten. Jegliche verbleibenden Fördermittel müssen zurückgezahlt werden, sofern nicht anderweitig mit der entsendenden Einrichtung vereinbart.
Beendigung der Vereinbarung. Erfüllt der Teilnehmer seine vereinbarten Pflichten nicht, hat die entsendende Einrichtung unbeschadet der Folgen nach dem anwendbaren Recht das Recht, die Vereinbarung ohne weitere Rechtsformalitäten zu beenden oder zu kündigen, wenn der Teilnehmer nicht innerhalb eines Monats ab Benachrichtigung per Einschreiben Maßnahmen ergreift. Beendet der Teilnehmer die Vereinbarung aufgrund „höherer Gewalt“, d. h. in einer unvorhersehbaren Sondersituation oder bei Eintreten eines unvorher- sehbaren besonderen Ereignisses, das nicht dem Ein- fluss des Teilnehmers unterliegt und nicht auf einen Fehler oder die Fahrlässigkeit des Teilnehmers zu- rückzuführen ist, hat der Teilnehmer mindestens An- spruch auf den Zuwendungsbetrag entsprechend der tatsächlichen Dauer der Mobilitätsphase. Alle verblei- benden Mittel müssen zurückgezahlt werden.
Beendigung der Vereinbarung. Erfüllt der Teilnehmer seine vereinbarten Pflichten nicht, hat die entsendende Einrichtung unbeschadet der Folgen nach dem anwendbaren Recht das Recht, die Vereinbarung ohne weitere Rechtsformalitäten zu be- enden oder zu kündigen, wenn der Teilnehmer nicht innerhalb eines Monats ab Benachrichtigung per Ein- schreiben Maßnahmen ergreift. Wenn der Teilnehmer die Vereinbarung vorzeitig be- endet oder nicht entsprechend den Bestimmungen er- füllt, muss er den bereits ausgezahlten Zuwendungsbe- trag zurückzahlen, sofern nicht anders mit der Entsen- deeinrichtung vereinbart. Beendet der Teilnehmer die Vereinbarung aufgrund höherer Gewalt, d. h. in einer unvorhersehbaren Son- dersituation oder bei Eintreten eines unvorhersehbaren besonderen Ereignisses, das nicht dem Einfluss des Teilnehmers unterliegt und nicht auf einen Fehler oder die Fahrlässigkeit des Teilnehmers zurückzuführen ist, hat der Teilnehmer Anspruch auf den Zuwendungsbe- trag entsprechend der tatsächlichen Dauer der Mobili- tätsphase nach Artikel 2.2. Alle verbleibenden Mittel sind zurückzuzahlen, sofern nicht anders mit der Ent- sendeeinrichtung vereinbart.
Beendigung der Vereinbarung. Erfüllt der Teilnehmer seine vereinbarten Pflichten nicht, hat die entsendende Einrichtung unbeschadet der Folgen nach dem anwendbaren Recht das Recht, die Vereinbarung ohne weitere Rechtsformalitäten zu beenden oder zu kündigen, wenn der Teilnehmer nicht innerhalb eines Monats ab Benachrichtigung per Einschreiben Maßnahmen ergreift. Wenn der Teilnehmer die Vereinbarung vorzeitig be- endet oder nicht entsprechend den Bestimmungen erfüllt, muss er den bereits ausgezahlten Zuwen- dungsbetrag zurückzahlen, sofern nicht anders mit der Entsendeeinrichtung vereinbart. Beendet der Teilnehmer die Vereinbarung aufgrund höherer Gewalt, d. h. in einer unvorhersehbaren Son- dersituation oder bei Eintreten eines unvorhersehba- ren besonderen Ereignisses, das nicht dem Einfluss des Teilnehmers unterliegt und nicht auf einen Fehler oder die Fahrlässigkeit des Teilnehmers zurückzufüh- ren ist, hat der Teilnehmer mindestens Anspruch auf den Zuwendungsbetrag entsprechend der tatsächli- xxxx Xxxxx der Mobilitätsphase nach Artikel 2.2. Alle verbleibenden Mittel sind zurückzuzahlen, sofern nicht anders mit der Entsendeeinrichtung vereinbart.
Beendigung der Vereinbarung. (1) CENTRO und EA sind berechtigt, die auf dieser Beitrittserklärung beruhende Vereinbarung jederzeit und ohne Einhaltung von Fristen schriftlich mit sofortiger Wirkung ohne Angabe von Gründen zu kündigen.
Beendigung der Vereinbarung. 1. Die Vertragsparteien sind berechtigt, die Vereinbarung ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres oder eines Kalenderjahres zu kündigen (ordentliche Kündigung).
Beendigung der Vereinbarung. 1. Jede Vereinbarungspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Mitteilung an die andere Vereinbarungspartei kündigen. Die Kündigung gilt für sämtliche an diesem Abkommen beteiligten Amtsstellen.