Common use of Befreite Produkte Clause in Contracts

Befreite Produkte. Die nachstehenden Kategorien von Konten und Produkten, die in der Schweiz er- richtet worden sind und von einem in der Schweiz eingetragenen Finanzinstitut oder einer schweizerischen Niederlassung eines ausserhalb der Schweiz eingetragenen Finanzinstituts geführt werden, werden nicht als Finanzkonten behandelt und gelten somit im Sinne dieses Abkommens nicht als meldepflichtige US-Konten: A. Gewisse Vorsorgekonten oder -produkte 1. Vorsorgekonten oder -produkte, die von einem oder mehreren befreiten Nut- zungsberechtigten gehalten werden. 2. Freizügigkeitspolicen im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 der Freizügigkeits- verordnung (FZV)70. 3. Anerkannte Vorsorgeformen (Säule 3a) im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an aner- kannte Vorsorgeformen (BVV 3)71. B. Gewisse andere steuerlich begünstigte Konten oder Produkte

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Samples: Abkommen, Abkommen

Befreite Produkte. Die nachstehenden Kategorien von Konten und Produkten, die in der Schweiz er- richtet worden sind und von einem in der Schweiz eingetragenen Finanzinstitut oder einer schweizerischen Niederlassung eines ausserhalb der Schweiz eingetragenen Finanzinstituts geführt werden, werden nicht als Finanzkonten behandelt und gelten somit im Sinne dieses Abkommens nicht als meldepflichtige US-Konten: A. Gewisse Vorsorgekonten oder -produkte 1. Vorsorgekonten oder -produkte, die von einem oder mehreren befreiten Nut- zungsberechtigten gehalten werden. 2. Freizügigkeitspolicen im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 der Freizügigkeits- verordnung (FZV)70FZV)38. 3. Anerkannte Vorsorgeformen (Säule 3a) im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an aner- kannte Vorsorgeformen (BVV 3)713)39. B. Gewisse andere steuerlich begünstigte Konten oder Produkte

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Samples: Abkommen, Abkommen

Befreite Produkte. Die nachstehenden Kategorien von Konten und Produkten, die in der Schweiz er- richtet errichtet worden sind und von einem in der Schweiz eingetragenen Finanzinstitut oder einer schweizerischen Niederlassung eines ausserhalb der Schweiz eingetragenen eingetrage- nen Finanzinstituts geführt werden, werden nicht als Finanzkonten behandelt und gelten somit im Sinne dieses Abkommens nicht als meldepflichtige US-Konten: A. Gewisse Vorsorgekonten oder -produkte 1. Vorsorgekonten oder -produkte, die von einem oder mehreren befreiten Nut- zungsberechtigten gehalten werden. 2. Freizügigkeitspolicen im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 der Freizügigkeits- verordnung (FZV)70FZV)38. 3. Anerkannte Vorsorgeformen (Säule 3a) im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an aner- kannte Vorsorgeformen (BVV 3)713)39. B. Gewisse andere steuerlich begünstigte Konten oder Produkte

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Samples: Abkommen Über Die Zusammenarbeit Für Eine Erleichterte Umsetzung Von Fatca

Befreite Produkte. Die nachstehenden Kategorien von Konten und Produkten, die in der Schweiz er- richtet worden sind und von einem in der Schweiz eingetragenen Finanzinstitut oder einer schweizerischen Niederlassung eines ausserhalb der Schweiz eingetragenen Finanzinstituts geführt werden, werden nicht als Finanzkonten behandelt und gelten somit im Sinne dieses Abkommens nicht als meldepflichtige US-Konten: A. Gewisse Vorsorgekonten oder -produkte 1. Vorsorgekonten oder -produkte, die von einem oder mehreren befreiten Nut- zungsberechtigten gehalten werden. 2. Freizügigkeitspolicen im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 der Freizügigkeits- verordnung (FZV)70FZV)42. 3. Anerkannte Vorsorgeformen (Säule 3a) im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an aner- kannte Vorsorgeformen (BVV 3)713)43. B. Gewisse andere steuerlich begünstigte Konten oder Produkte

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Samples: Abkommen

Befreite Produkte. Die nachstehenden Kategorien von Konten und Produkten, die in der Schweiz er- richtet worden sind und von einem in der Schweiz eingetragenen Finanzinstitut oder einer schweizerischen Niederlassung eines ausserhalb der Schweiz eingetragenen Finanzinstituts geführt werden, werden nicht als Finanzkonten behandelt und gelten somit im Sinne dieses Abkommens nicht als meldepflichtige US-Konten: A. Gewisse Vorsorgekonten oder -produkte 1. Vorsorgekonten oder -produkte, die von einem oder mehreren befreiten Nut- zungsberechtigten gehalten werden. 2. Freizügigkeitspolicen im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 der Freizügigkeits- verordnung (FZV)70FZV)40. 3. Anerkannte Vorsorgeformen (Säule 3a) im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an aner- kannte Vorsorgeformen (BVV 3)713)41. B. Gewisse andere steuerlich begünstigte Konten oder Produkte

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Samples: Abkommen