Abstützung auf Dritte. Unabhängig davon, ob von der Wahlmöglichkeit nach Absatz I. C dieses Anhangs I Gebrauch gemacht wird, können sich rapportierende schweizerische Finanzinstitute auf von Dritten durchgeführte Verfahren zur Erfül- lung der Sorgfaltspflichten stützen, soweit dies in einem FFI-Vertrag und den ein- schlägigen Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums vorgesehen ist. 55 Fassung gemäss US-Notifizierung vom 27. Xxxx 2015, anwendbar seit 19. Aug. 2014 (AS 2016 1013).