Befreiung von der Lieferverpflichtung und Haftung. 5.1. Der Versorger ist von seiner Lieferverpflichtung gegenüber dem Kunden befreit, soweit - Preisregelungen (Tarife) oder sonstige Vereinbarungen zwischen den Parteien zeitliche Beschränkun- gen für die Lieferung vorsehen, - der Versorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der Lieferung von Gas durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm objektiv nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, gehindert ist, - es sich um die Folgen einer Störung des Verteilernetzbetriebes, des Netzanschlusses, der Anschluss- nutzung oder des Messstellenbetriebes handelt, oder - der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung unterbrochen hat, sofern die Unterbrechung nicht auf einer unberechtigten Maßnahme des Versorgers im Zusammenhang mit der Unterbrechung beruht. 5.2. Der Versorger ist verpflichtet, den Kunden auf dessen Verlangen hin unverzüglich über die mit der Schadens- verursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammenhängenden Tatsachen inso- weit Auskunft zu geben, als sie dem Versorger bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt wer- den können. 5.3. Der Versorger haftet dem Kunden in Bezug auf die Nichteinhaltung seiner vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kunden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen; dies gilt auch bei einem Handeln seiner Erfüllungsgehilfen. Gleiches gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden. Bei einfacher Fahrlässigkeit des Versorgers oder dessen Erfüllungsgehilfen in Bezug auf Sach- und Vermögensschäden des Kunden besteht eine Haftung nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht des Versorgers, allerdings beschränkt auf die bei Vertrags- schluss typischen und vorhersehbaren Schäden. Dies gilt auch bei ungenauen oder verspäteten Abrechnungen.
Appears in 2 contracts
Samples: Sondervertrag Gasfix, Sondervertrag Gasfix
Befreiung von der Lieferverpflichtung und Haftung. 5.1. 5.1 Der Versorger ist von seiner Lieferverpflichtung gegenüber dem Kunden befreit, soweit - Preisregelungen (Tarife) oder sonstige Vereinbarungen zwischen den Parteien zeitliche Beschränkun- gen Beschränkungen für die Lieferung vorsehen, - der Versorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der Lieferung von Gas Strom durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm objektiv nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, gehindert ist, - es sich um die Folgen einer Störung des Verteilernetzbetriebes, des Netzanschlusses, der Anschluss- nutzung Anschlussnutzung oder des Messstellenbetriebes handelt, oder - der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung unterbrochen hat, sofern die Unterbrechung nicht auf einer unberechtigten Maßnahme des Versorgers im Zusammenhang mit der Unterbrechung beruht.
5.2. 5.2 Der Versorger ist verpflichtet, den Kunden auf dessen Verlangen hin unverzüglich über die mit der Schadens- verursachung Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammenhängenden Tatsachen inso- weit insoweit Auskunft zu geben, als sie dem Versorger bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt wer- den werden können.
5.3. 5.3 Der Versorger haftet dem Kunden in Bezug auf die Nichteinhaltung seiner vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kunden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen; dies gilt auch bei einem Handeln seiner Erfüllungsgehilfen. Gleiches gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden. Bei einfacher Fahrlässigkeit des Versorgers oder dessen Erfüllungsgehilfen in Bezug auf Sach- und Vermögensschäden des Kunden besteht eine Haftung nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht des Versorgers, allerdings beschränkt auf die bei Vertrags- schluss Vertragsschluss typischen und vorhersehbaren Schäden. Dies gilt auch bei ungenauen oder verspäteten Abrechnungen.
Appears in 1 contract
Befreiung von der Lieferverpflichtung und Haftung. 5.1. Der Versorger ist von seiner Lieferverpflichtung gegenüber dem Kunden befreit, soweit - Preisregelungen (Tarife) oder sonstige Vereinbarungen zwischen den Parteien zeitliche Beschränkun- gen für die Lieferung vorsehen, - der Versorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der Lieferung von Gas Strom durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm objektiv nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, gehindert ist, - es sich um die Folgen einer Störung des Verteilernetzbetriebes, des Netzanschlusses, der Anschluss- nutzung oder des Messstellenbetriebes handelt, oder - der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung unterbrochen hat, sofern die Unterbrechung nicht auf einer unberechtigten Maßnahme des Versorgers im Zusammenhang mit der Unterbrechung beruht.
5.2. Der Versorger ist verpflichtet, den Kunden auf dessen Verlangen hin unverzüglich über die mit der Schadens- verursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammenhängenden Tatsachen inso- weit Auskunft zu geben, als sie dem Versorger bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt wer- den können.
5.3. Der Versorger haftet dem Kunden in Bezug auf die Nichteinhaltung seiner vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kunden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen; dies gilt auch bei einem Handeln seiner Erfüllungsgehilfen. Gleiches gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden. Bei einfacher Fahrlässigkeit des Versorgers oder dessen Erfüllungsgehilfen in Bezug auf Sach- und Vermögensschäden des Kunden besteht eine Haftung nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht des Versorgers, allerdings beschränkt auf die bei Vertrags- schluss typischen und vorhersehbaren Schäden. Dies gilt auch bei ungenauen oder verspäteten Abrechnungen.
Appears in 1 contract
Samples: Sondervertrag Stromfix
Befreiung von der Lieferverpflichtung und Haftung. 5.1. 5.1 Der Versorger ist von seiner Lieferverpflichtung gegenüber dem Kunden befreit, soweit - Preisregelungen (Tarife) oder sonstige Vereinbarungen zwischen den Parteien zeitliche Beschränkun- gen Beschränkungen für die Lieferung vorsehen, - der Versorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der Lieferung von Gas durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm objektiv nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, gehindert ist, . - es sich um die Folgen einer Störung des Verteilernetzbetriebes, des Netzanschlusses, der Anschluss- nutzung Anschlussnutzung oder des Messstellenbetriebes Mess- stellenbetriebes handelt, oder - der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung Anschluss- nutzung unterbrochen hat, sofern die Unterbrechung nicht auf einer unberechtigten Maßnahme des Versorgers im Zusammenhang Zusammen- hang mit der Unterbrechung beruht.
5.2. 5.2 Der Versorger ist verpflichtet, den Kunden auf dessen Verlangen hin unverzüglich über die mit der Schadens- verursachung Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammenhängenden Tatsachen inso- weit insoweit Auskunft zu geben, als sie dem Versorger bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt wer- den werden können.
5.3. 5.3 Der Versorger haftet dem Kunden in Bezug auf die Nichteinhaltung seiner vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kunden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen; dies gilt auch bei einem Handeln seiner Erfüllungsgehilfen. Gleiches gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden. Bei einfacher Fahrlässigkeit des Versorgers oder dessen Erfüllungsgehilfen in Bezug auf Sach- und Vermögensschäden des Kunden besteht eine Haftung nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht des VersorgersVer- sorgers, allerdings beschränkt auf die bei Vertrags- schluss Vertragsschluss typischen und vorhersehbaren Schäden. Dies gilt auch bei ungenauen oder verspäteten Abrechnungen.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Gaslieferbedingungen
Befreiung von der Lieferverpflichtung und Haftung. 5.1. 5.1 Der Versorger ist von seiner Lieferverpflichtung gegenüber dem Kunden befreit, soweit - Preisregelungen (Tarife) oder sonstige Vereinbarungen zwischen den Parteien zeitliche Beschränkun- gen Be- schränkungen für die Lieferung vorsehen, - der Versorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der Lieferung von Gas Strom durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm objektiv nicht möglich oder wirtschaftlich wirtschaft- lich nicht zumutbar ist, gehindert ist, - es sich um die Folgen einer Störung des Verteilernetzbetriebes, des Netzanschlusses, der Anschluss- nutzung Anschlussnutzung oder des Messstellenbetriebes handelt, oder - der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung unterbrochen hat, sofern so- fern die Unterbrechung nicht auf einer unberechtigten Maßnahme des Versorgers im Zusammenhang Zusam- menhang mit der Unterbrechung beruht.
5.2. 5.2 Der Versorger ist verpflichtet, den Kunden auf dessen Verlangen hin unverzüglich über die mit der Schadens- verursachung Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammenhängenden zu- sammenhängenden Tatsachen inso- weit insoweit Auskunft zu geben, als sie dem Versorger bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt wer- den werden können.
5.3. 5.3 Der Versorger haftet dem Kunden in Bezug auf die Nichteinhaltung seiner vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kunden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen gesetzli- chen Bestimmungen; dies gilt auch bei einem Handeln seiner Erfüllungsgehilfen. Gleiches gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden. Bei einfacher Fahrlässigkeit des Versorgers oder dessen Erfüllungsgehilfen in Bezug auf Sach- und Vermögensschäden des Kunden besteht eine Haftung Haf- tung nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht des Versorgers, allerdings beschränkt be- schränkt auf die bei Vertrags- schluss Vertragsschluss typischen und vorhersehbaren Schäden. Dies gilt auch bei ungenauen oder verspäteten Abrechnungen.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Stromlieferbedingungen