Befreiungsfolgen Musterklauseln

Befreiungsfolgen. Kommt es durch höhere Gewalt zu einem Lie-ferungs oder Leistungsverzug, ist der Termin für die Lieferung oder Leistung um den Verzugszeitraum oder wie einvernehmlich vereinbart zu verlängern. Im Falle der Nichtlieferung oder Lie-ferverzögerung durch Protection One besteht der einzige Rechtsbehelf des Auftraggebers darin, seine Bestellung schriftlich zu stornieren. Protection One ist daneben zur Unterbrechung oder zweckentsprechenden Umstellung der Leistungen in den o.g. Fällen berechtigt, sowie wenn die Fortfüh- rung zu einer das gewöhnliche Maß übersteigenden Gefährdung des von Protection One eingesetzten Perso- nals führen würde. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn ein Umstand nach Art. 16.1 zwar bei Vertragsschluss schon vorlag, Protection One zu diesem Zeitpunkt unter Abwägung aller Gegebenheiten aber noch von einer Leistungsfähigkeit ausgegangen ist. Für die Zeit der Unterbrechung ist der Auftraggeber anteilig von der Zah- lung der vereinbarten Vergütung befreit. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Sofern Befreiungsgründe den Auftraggeber daran hindern, seine Verpflichtungen zu erfüllen, hat der Auftrag- geber Protection One die für die Sicherung und den Schutz des Standorts (der Standorte) entstandenen Kos- ten zu erstatten. Der Auftraggeber hat Protection One darüber hinaus die Kosten in Verbindung mit Personal, Unterauftragnehmern und Geräten zu erstatten, die - mit Zustimmung des Auftraggebers - für eine Wiederauf- nahme der Leistungen bereitgehalten werden.
Befreiungsfolgen. Kommt es durch höhere Gewalt zu einem Lieferungs- oder Leistungsverzug, ist der Termin für die Lieferung oder Leistung um den Verzugszeitraum oder wie einvernehmlich vereinbart zu verlängern. Im Falle der Nichtlieferung oder Lieferverzögerung durch Protection One besteht der einzige Rechtsbehelf des Auftraggebers darin, seine Bestellung schriftlich zu stornieren. Protection One ist daneben zur Unterbrechung oder zweckentsprechenden Umstellung der Leistungen in den o.g. Fällen berechtigt, sowie wenn die Fortfüh- rung zu einer das gewöhnliche Maß übersteigenden Gefährdung des von Protection One eingesetzten Perso- nals führen würde. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn ein Umstand nach Ziffer 16.1 zwar bei Vertragsschluss schon vorlag, Protection One zu diesem Zeitpunkt unter Abwägung aller Gegebenheiten aber
Befreiungsfolgen. Securitas ist zur Unterbrechung oder zweckentsprechenden Umstellung der Dienstleistung in den o.g. Fällen berechtigt, sowie wenn die Fortführung zu einer das gewöhnliche Maß übersteigenden Gefährdung des von Securitas eingesetzten Personals führen würde. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn ein Umstand nach Art. 12.1 zwar bei Vertragsschluss schon vorlag, Securitas zu diesem Zeitpunkt unter Abwägung aller Gegebenheiten aber noch von einer Leistungsfähigkeit ausgegangen ist. Für die Zeit der Unterbrechung ist der Auftraggeber anteilig von der Zahlung der vereinbarten Vergütung befreit. Weiter- gehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlos- sen. Sofern Befreiungsgründe den Auftraggeber daran hindern, seine Verpflichtungen zu erfüllen, hat der Auftraggeber Securitas die für die Sicherung und den Schutz des Stand- orts (der Standorte) entstandenen Kosten zu erstatten. Der Auftraggeber hat Securitas darüber hinaus die Kosten in Verbindung mit Personal, Unterauftragnehmern und Gerä- ten zu erstatten, die – mit Zustimmung des Auftraggebers – für eine Wiederaufnahme der Dienstleistungen bereitgehal- ten werden.

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  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

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  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

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