Befristete Arbeitsverträge. (1) 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsge- setzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits- verträgen zulässig. 2Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren- tenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Nachfolgeregelungen unmit- telbar oder entsprechend gelten.
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Befristete Arbeitsverträge. (1) 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe zulässig auf Grundlage des Teilzeit- und Befristungsge- setzes Befris- tungsgesetzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits- verträgen zulässigArbeitsverträgen. 2Für Beschäftigte, auf die welche die Regelungen des Tarifgebiets Tarifge- biets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren- tenversicherung Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die Besonderhei- ten in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten5; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die welche die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder Hochschulrahmengesetz beziehungsweise gesetzliche Nachfolgeregelungen unmit- telbar Nachfolgere- gelungen unmittelbar oder entsprechend gelten.
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Befristete Arbeitsverträge. (1) 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsge- setzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits- verträgen zulässig. 2Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren- tenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft Wissen- schaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Nachfolgeregelungen unmit- telbar Nachfolgeregelun- gen unmittelbar oder entsprechend gelten.
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Befristete Arbeitsverträge. (1) 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe zulässig auf Grundlage des Teilzeit- und Befristungsge- setzes Befris- tungsgesetzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits- verträgen zulässigArbeitsverträgen. 2Für Beschäftigte, auf die welche die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren- tenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die Besonderheiten in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten5; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die welche die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder Hochschulrahmengesetz beziehungsweise gesetzliche Nachfolgeregelungen unmit- telbar Nachfolgere- gelungen unmittelbar oder entsprechend gelten.
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Befristete Arbeitsverträge. (1) 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsge- setzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits- verträgen zulässig. 2Für 2 Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren- tenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft Wissen- schaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Nachfolgeregelungen unmit- telbar Nachfolgeregelun- gen unmittelbar oder entsprechend gelten.
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Befristete Arbeitsverträge. (1) 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsge- setzes Befristungsgesetzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits- verträgen Arbeitsverträgen zulässig. 2Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren- tenversicherung Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Nachfolgeregelungen unmit- telbar unmittelbar oder entsprechend gelten.
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Befristete Arbeitsverträge. (1) 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe zulässig auf Grundlage des Teilzeit- und Befristungsge- setzes Befris- tungsgesetzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits- verträgen zulässigArbeitsverträgen. 2Für Beschäftigte, auf die welche die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren- tenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die Besonderheiten in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten5; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die welche die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder Hochschulrahmengesetz beziehungsweise gesetzliche Nachfolgeregelungen unmit- telbar unmittelbar oder entsprechend gelten.
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Befristete Arbeitsverträge. (1) 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe zulässig auf Grundlage des Teilzeit- und Befristungsge- setzes Be- fristungsgesetzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits- verträgen zulässigArbeitsverträgen. 2Für Beschäftigte, auf die welche die Regelungen des Tarifgebiets Tarif- gebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren- tenversicherung Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die Beson- derheiten in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten5; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die wel- che die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder Hochschulrahmengesetz beziehungsweise gesetzliche Nachfolgeregelungen unmit- telbar unmittelbar oder entsprechend gelten.
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Samples: www.zi-mannheim.de, www.hs-duesseldorf.de
Befristete Arbeitsverträge. (1) 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsge- setzes sowie Befristungsgesetzes so- wie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits- verträgen Arbeitsverträgen zulässig. 2Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren- tenversicherung Rentenversicherung der Angestellten unterlegen unterle- gen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Nachfolgeregelungen unmit- telbar Nachfolgerege- lungen unmittelbar oder entsprechend gelten.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag
Befristete Arbeitsverträge. (1) 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe zulässig auf Grundlage des Teilzeit- und Befristungsge- setzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits- verträgen zulässigArbeitsverträgen. 2Für Beschäftigte, auf die welche die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren- tenversicherung Renten- versicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die Besonderheiten in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten5; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die welche die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder Hochschulrahmengesetz beziehungsweise gesetzliche Nachfolgeregelungen unmit- telbar Nachfolgeregelun- gen unmittelbar oder entsprechend gelten.
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Samples: Tarifvertrag Über Die Eingruppie Rung Und Die Entgeltordnung Für Die Lehrkräfte Der Länder, s76ec9f15eb7182a9.jimcontent.com
Befristete Arbeitsverträge. (1) 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsge- setzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits- verträgen zulässig. 2Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren- tenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft Wissen- schaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Nachfolgeregelungen unmit- telbar unmittelbar oder entsprechend gelten.
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Samples: Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Der Kommunalen Arbeitgeber in Den Tvöd Und Zur Regelung Des Übergangsrechts, www.ik-h.de
Befristete Arbeitsverträge. (1) 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe zulässig auf Grundlage des Teilzeit- und Befristungsge- setzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits- verträgen zulässigArbeitsverträgen. 2Für Beschäftigte, auf die welche die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren- tenversicherung Renten- versicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die Besonderheiten in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten5; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die wel- che die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder Hochschulrahmengesetz be- ziehungsweise gesetzliche Nachfolgeregelungen unmit- telbar unmittelbar oder entsprechend gelten.
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Samples: s76ec9f15eb7182a9.jimcontent.com, www.mav-hildesheim.de
Befristete Arbeitsverträge. (1) 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsge- setzes Befristungsgesetzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits- verträgen Arbeitsverträgen zulässig. 2Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren- tenversicherung Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Nachfolgeregelungen unmit- telbar unmittelbar oder entsprechend gelten.
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Samples: Tarifvertrag Für Die Charité Universitätsmedizin, Tarifvertrag Für Die Charité Universitätsmedizin
Befristete Arbeitsverträge. (1) 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsge- setzes Befristungsgesetzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits- verträgen Arbeitsverträgen zulässig. 2Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren- tenversicherung Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Nachfolgeregelungen unmit- telbar Nachfolgeregelun- gen unmittelbar oder entsprechend gelten.
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Befristete Arbeitsverträge. (1) 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe zulässig auf Grundlage des Teilzeit- und Befristungsge- setzes Befris- tungsgesetzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits- verträgen zulässigArbeitsverträgen. 2Für Beschäftigte, auf die welche die Regelungen des Tarifgebiets Tarif- gebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren- tenversicherung Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die Be- sonderheiten in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten5; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die welche die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder Hochschulrahmengesetz beziehungsweise gesetzliche Nachfolgeregelungen unmit- telbar unmittelbar oder entsprechend gelten.
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Samples: vhb.vw.tu-clausthal.de
Befristete Arbeitsverträge. (1) 1Befristete Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsge- setzes Befristungsgesetzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits- verträgen Arbeitsverträgen zulässig. 2Für BeschäftigteFür Be- schäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren- tenversicherung Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a 57 a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissenschaftszeitvertragsgesetzWissen- schaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Nachfolgeregelungen unmit- telbar unmittelbar oder entsprechend entspre- chend gelten.
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Samples: www.mav-nagold.de
Befristete Arbeitsverträge. (1) 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsge- setzes Befristungsgesetzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften Vor- schriften über die Befristung von Arbeits- verträgen Arbeitsverträgen zulässig. 2Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar Ja- nuar 2005 der Ren- tenversicherung Rentenversicherung der Angestellten unterlegen unterle- gen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 4 geregelten BesonderheitenBe- sonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Nachfolgeregelungen unmit- telbar HRG unmittelbar oder entsprechend gelten.
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Samples: Tarifvertrag
Befristete Arbeitsverträge. (1) 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe zulässig auf Grundlage des Teilzeit- und Befristungsge- setzes Befristungsgesetzes sowie anderer gesetzlicher ge- setzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits- verträgen zulässigArbeitsverträgen. 2Für Beschäftigte, auf die welche die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren- tenversicherung Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die Besonderheiten in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten5; dies gilt nicht für ArbeitsverhältnisseArbeits- verhältnisse, für die welche die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder Hochschulrahmengesetz beziehungsweise gesetzliche Nachfolgeregelungen unmit- telbar Nachfolgeregelun- gen unmittelbar oder entsprechend gelten.
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Samples: Tarifvertrag
Befristete Arbeitsverträge. (1) 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsge- setzes Befristungsgesetzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits- verträgen zulässigArbeitsverträgen zuläs- sig. 2Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren- tenversicherung Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Nachfolgeregelungen unmit- telbar unmittelbar oder entsprechend gelten.
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Befristete Arbeitsverträge. (1) 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe zulässig auf Grundlage des Teilzeit- und Befristungsge- setzes Befristungs- gesetzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits- verträgen zulässigArbeitsverträgen. 2Für Beschäftigte, auf die welche die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren- tenversicherung Rentenversicherung der Angestellten unterlegen un- terlegen hätte, gelten die Besonderheiten in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten5; dies gilt nicht für ArbeitsverhältnisseAr- beitsverhältnisse, für die welche die §§ 57a 57 a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Hochschulrahmengesetz beziehungsweise ge- setzliche Nachfolgeregelungen unmit- telbar unmittelbar oder entsprechend gelten.
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Befristete Arbeitsverträge. (1) 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsge- setzes Befris- tungsgesetzes (TzBfG) sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits- verträgen Arbeitsverträgen zulässig. 2Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit Tä- tigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren- tenversicherung Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten BesonderheitenBeson- derheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über für befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Nachfolgeregelungen unmit- telbar Nachfolgeregelun- gen unmittelbar oder entsprechend gelten.
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Samples: gesundheit-soziales-bildung.verdi.de
Befristete Arbeitsverträge. (1) 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsge- setzes Befristungsgeset- zes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits- verträgen Arbeitsverträ- gen zulässig. 2Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren- tenversicherung Rentenversi- cherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten 4 ge- regelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Nachfolgeregelungen unmit- telbar HRG unmittelbar oder entsprechend gelten.
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Samples: www.landkreis-kelheim.de
Befristete Arbeitsverträge. (1) 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsge- setzes Befristungsgesetzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits- verträgen Arbeitsverträgen zulässig. 2Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren- tenversicherung Rentenversiche- rung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für ArbeitsverhältnisseArbeitsver- hältnisse, für die die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissenschaftszeitvertragsgesetzWissenschaftszeitvertrags- gesetz) oder gesetzliche Nachfolgeregelungen unmit- telbar unmittelbar oder entsprechend gelten.
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Samples: Tarifvertrag
Befristete Arbeitsverträge. (1) 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe zulässig auf Grundlage des Teilzeit- und Befristungsge- setzes Befri- stungsgesetzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits- verträgen zulässigArbeitsverträgen. 2Für Beschäftigte, auf die welche die Regelungen des Tarifgebiets Tarifge- biets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren- tenversicherung Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die Besonder- heiten in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten5; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die welche die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder Hochschulrahmengesetz beziehungsweise gesetzliche Nachfolgeregelungen unmit- telbar Nachfolge- regelungen unmittelbar oder entsprechend gelten.
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Samples: www.bildung.bremen.de
Befristete Arbeitsverträge. (1) 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe zulässig auf Grundla- ge des Teilzeit- und Befristungsge- setzes Befristungsgesetzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits- verträgen zulässigverträgen. 2Für Beschäftigte, auf die welche die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit Tätig- keit vor dem 1. Januar 2005 der Ren- tenversicherung Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die Besonderheiten in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten5; dies gilt nicht für ArbeitsverhältnisseArbeitsverhält- nisse, für die welche die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder Hochschulrahmengesetz beziehungsweise gesetzliche Nachfolgeregelungen unmit- telbar oder entsprechend gelten.
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Samples: Tarifvertrag
Befristete Arbeitsverträge. (1) 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsge- setzes Befristungsgesetzes (TzBfG) sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits- verträgen Arbeitsverträgen zulässig. 2Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren- tenversicherung Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 und 3 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) Wissenschaftszeitvertragsgesetz oder gesetzliche Nachfolgeregelungen unmit- telbar unmittelbar oder entsprechend gelten.
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