Begriff und Erscheinungsformen Musterklauseln

Begriff und Erscheinungsformen. Trödelvertrag, hier "TV" (contrat estimatoire - auch contrat de soumission u.dgl., contratto estimatorio) liegt vor, wenn der Eigentümer einer von ihm zu veräussernden Sache (Vertrödler) einem anderen (dem Trödler) diese übergibt in der Meinung, dass der Trödler den Verkauf in eigenem Interesse betreiben und in eigenem Namen und auf eigene Rechnung abschliessen soll. Die Pflic ht des Trödlers gegenüber dem Vertrödler ist so umschrieben, dass er die Xxxx hat, entweder den zwischen ihm und dem Vertrödler vereinbarten Schatzungspreis zu bezahlen oder aber die Sache selber zu restituieren. Dem bis ins Altertum zurück anzutreffenden Vertragstypus liegt kommerzieller Anreiz zugrunde: Der Trödler kann als selbständiger Kaufmann wirken (dh. den vollen Profit seiner Verkaufsbemühungen kassieren), ohne Finanzierungsprobleme zu haben oder das Risiko der Unverkäuflichkeit zu tragen (da er kein Geld investiert hat, kann er sich auch Zeit lassen: daher der Ausdruck "trödeln", "tröhlen" u.dgl. für eine Sache verzögerlich behandeln); der Vertrödler erlangt einen höheren Preis, als wenn er Festabnahme fordern würde. Aehnlichen Erfolg könnte man mit Kommission (unten §13/III) erreichen, wäre aber dort auf die Zutrauenswürdigkeit des Kommissionärs angewiesen (dieser muss ehrlich abrechnen, dh. den erzielten Preis richtig deklarieren; sodann Probleme bei Kreditgewährung o.dgl.); der TV enthält ein Misstrauenselement (Geschäft "at arm's length"; man will sich nicht zu nahe kommen, die kommerziellen Sphären der Parteien sollen getrennt bleiben). TV in "klassischem" Sinn ist hauptsächlich auf Unikate ausgerichtet; er ist häufig besonders bei Fehlen eines gängigen Marktes und daraus folgender Schwierigkeit der Preisbestimmung (Auto- Occasionen, teure Zucht- oder Sportpferde, Antiquitäten, Kunstwerke usw.). Daneben tritt der Trödelmechanismus nun auch unter ganz anderen Voraussetzungen bei industriell gefertigten Massengütern ebenfalls auf (Schmuck, Buchhandel, ev. weniger gängige Autos, teure Couturier- Produkte, usw.): Der Händler nimmt die Ware an Lager, muss aber erst bei Veräusserung bezahlen und kann bei Unverkäuflichkeit zurückgeben. Beide Typen TV dürfen nicht über einen Leist geschlagen werden. TV hat ehrwürdige Tradition bis ins römische Recht; ältester literarisch nachweisbarer Innominatkontrakt überhaupt. Vgl. Dig. 19, 3 "de aestimatoria"; 19, 5, 13; 19,5,17,1; 17,2,44; usw. In der Schweiz keine Erwähnung im Gesetz, ebenfalls nicht im BGB, jedoch fragmentarische Normen...
Begriff und Erscheinungsformen a) Lizenz als "Erlaubnisvertrag" b) Einteilung nach Sachbereich der Lizenz Patentlizenzen (für viele die Lizenz schlechthin, Lizenz i.e.S.) überlassen dem Lizenznehmer eine Erfindung, die Benutzung eines patentrechtlich geschützten Verfahrens oder die Herstellung eines geschützten Produkts. Markenlizenzen erlauben die Benutzung einer bestimmten Marke; ebenso können durch Lizenz
Begriff und Erscheinungsformen. Globalisierung" der Werbung und die in bestimmten Bereichen internationale Uniformierung des Warenangebots wie der Konsumgewohnheiten bedeutet, dass oft nur der weltweit operierende Anbieter wettbewerbsfähig ist. Das können Grösst-Unternehmen sein; als neue Form bietet sich auch (das in bestimmten Bereichen dominierende) System des Franchising an, demzufolge die Franchise- Nehmer (engl. franchisee) sich einem vom Franchise-Geber (engl. franchisor) entwickelten und rechtlich beherrschten Marketing-System unterordnen, um gegenüber dem Konsumenten als Repräsentant des Gross- und Weltanbieters aufzutreten, dabei eine typisierte (und oft hochentwickelte) Leistung anzubieten und eine günstige Wettbewerbsstellung zu erlangen, welcher Vorteil die zu übernehmenden finanziellen Pflichten wie auch den Verlust völliger Unabhängigkeit wettmacht. Der Franchise-Nehmer bleibt auf eigene Rechnung handelnder, rechtlich unabhängiger Kaufmann, wobei allerdings eine mehr oder weniger weitgehende finanzielle Beteiligung des Franchise-Gebers am Nehmer hä ufig vorkommt.

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  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fällig- keitstag eingezogen werden kann und der Versicherungs- nehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche- rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg- lich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforde- rung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Grün- den zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außer- halb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche- rungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflich- tet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Rücktritt und Leistungsfreiheit Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.