Sachgewährleistung Musterklauseln

Sachgewährleistung. Die Forschungseinrichtung haftet für getreue und sorg- fältige Ausführung der von ihr zu erbringenden For- schungsleistung gemäss anerkannten wissenschaftli- chen und technischen Standards und garantiert, dass sie bei der Vertragserfüllung die geltenden öffentlich- rechtlichen Vorschriften beachtet. Entsprechendes gilt für die Bundesstelle, wenn sie Forschungsleistungen er- bringt. Die Bundesstelle ist berechtigt, innert nützlicher Frist nach Entgegennahme der Forschungsergebnisse unge- nügend oder mangelhaft dokumentierte Forschungser- gebnisse zur unentgeltlichen Überarbeitung oder Ver- vollständigung an die Forschungseinrichtung unter An- setzung einer angemessenen Nachfrist zurückzuweisen.
Sachgewährleistung. Zur Wahrung seiner Mängelrechte hat der Kunde die ihm gelieferte Software unmittelbar nach Lieferung zu prüfen und allfällige Mängel sofort schriftlich und in nachvollzieh- barer Form zu rügen. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate und beginnt mit Ausliefe- rung der Produkte. Während dieser Zeit werden innert an- gemessener Frist reproduzierbare Programmfehler beho- ben oder Umgehungslösungen angeboten, sofern die Software nicht den vertraglichen Spezifikationen ent- spricht. Andere Gewährleistungsansprüche werden weg- bedungen.
Sachgewährleistung. 11.1 Wir leisten keine Gewähr dafür, dass das System fehlerfrei und ohne Unterbruch in allen vom Kunden gewünschten Konfigurationen eingesetzt werden kann.
Sachgewährleistung. 5.1 CSF gewährleistet, dass ihre auftragsrechtlichen Dienstleistungen sorgfältig, fachgerecht und gemäss anerkannten Standards in der IT-Branche erbracht werden.
Sachgewährleistung. Wir geben keine Zusicherungen und Gewährleistungen jeglicher Art ab, weder stillschweigend noch ausdrücklich, in Bezug auf payfix, die Website oder die zugehörige Technologie, bezüglich Marktfähigkeit, Eignung für einen bestimmten Zweck oder Rechte Dritter. Die Nutzung von payfix erfolgt auf Ihr eigenes Risiko. Wir können nicht garantieren, dass payfix ununterbrochen, sicher, jederzeit und an jedem Ort verfügbar ist und funktioniert. Wir verpflichten uns, alle Fehler oder Mängel zu korrigieren, können aber nicht garantieren, dass payfix frei von Fehlern, Viren oder Bugs ist. Wir garantieren nicht, dass payfix Immaterialgüterrechte, Eigentumsrechte Dritter oder die Bedingungen der in payfix enthaltenen Software Dritter nicht verletzt.
Sachgewährleistung. XXXX wird die gemäss dem Vertrag geschuldeten Leistungen durch gehörig ausgebildetes Fachpersonal und angemes- sene technische Infrastruktur unter Einhaltung der in ihrem Betrieb üblichen Sorgfalt erbringen mit dem Ziel, den SaaS- Dienst in einem vertragsgemässen Zustand aufrecht zu er- halten und Mängel an der SaaS-Software so rasch als mög- lich zu beheben. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des Service Level Agreements (SLA) in Abschnitt B. Die dem Kunden gemäss Vertrag zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe bei Verletzung der Gewährleistung sind ab- schliessend; vorbehalten bleiben weitergehende oder an- dere Ansprüche des Kunden in Folge zwingender gesetzli- cher Bestimmungen.
Sachgewährleistung. Zur Wahrung seiner Gewährleistungsrechte hat der Kunde die ihm gelieferte Software unmittelbar nach Lieferung zu prüfen und allfällige Mängel sofort schriftlich und in nach vollziehbarer Form zu rügen. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate und beginnt mit Auslieferung der Produkte. Die Gewährleistungsrechte des Kunden ergeben sich aus den Herstellerbedingungen. Gegenüber Nexgen bestehen diese Gewährleistungsrechte ausschliesslich darin, dass Nexgen die Gewährleistungsrechte gemäss Herstellerbedingungen gegenüber dem Hersteller/Lieferanten einfordert. Kommt der Hersteller/Lieferant seiner Gewährleistungspflicht nicht freiwillig nach, so tritt Nexgen die Gewährleistungsrechte zur rechtlichen Durchsetzung an den Kunden ab. Andere Gewährleistungsansprüche gegenüber Nexgen werden wegbedungen.
Sachgewährleistung. Die querFormat AG ist ihren Garantiepflichten insoweit enthoben, als sie nachweist, querFormat AG gerügte Mängel offensichtlich auf nicht von ihr zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, wie insbesondere: • - Änderungen der Einsatz- und Betriebsbedingungen - Eingriffe in das EDV-Programm durch Unberechtigte - Bedienungsfehler des Kunden oder Dritter - Eingesetzte Fremdprodukte (Software-Dritter)
Sachgewährleistung. Die querformat ag ist von ihren Garantiepflichten insoweit enthoben, als sie nachweist, dass gerügte Mängel offensichtlich auf nicht von ihr zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, insbesondere: • - Änderungen der Einsatz- und Betriebsbedingungen - Eingriffe in das EDV-Programm durch Unberechtigte - Bedienungsfehler des Kunden oder Dritter - Eingesetzte Fremdprodukte (Software-Dritter)
Sachgewährleistung. 19. Die Lizenzgeberin gewährleistet, dass die Software bei vertragsgemässer Nutzung während der Gewährleistungsfrist die in der Anwenderdokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt. Andernfalls liegt ein gewährleistungspflichtiger Mangel der Software vor. Der Lizenznehmer anerkennt aber, dass Funktionsstörungen der Software auch bei grösster Sorgfalt nicht gänzlich ausgeschlossen werden können und dass die ununterbrochene Funktionsfähigkeit der Software nicht gewährleistet werden kann.