Sachgewährleistung. 11.1 Wir leisten keine Gewähr dafür, dass das System fehlerfrei und ohne Unterbruch in allen vom Kunden gewünschten Konfigurationen eingesetzt werden kann.
11.2 Für ein Ersatzteil oder Upgrade leisten wir für die Dauer von zwölf Monaten nach Lieferdatum Gewähr; bei einem Up- grade bezieht sich die Gewährleistung ausschliesslich auf die durch den Upgrade erfolgte Funktionserweiterung des Systems.
11.3 Im Falle einer Serviceleistung oder Lieferung eines Updates leisten wir für die Dauer von drei Monaten nach Vollendung der jeweiligen Serviceleistung bzw. nach Lieferung des Up- dates Gewähr für fachgemässe und sorgfältige Ausführung.
11.4 In jedem Fall endet die Gewährleistung spätestens 15 Monate nach Beginn der ursprünglichen Gewährleistungs- frist gemäss Ziff. 11.2 bzw. 6 Monate nach Beginn der ur- sprünglichen Gewährleistungsfrist gemäss Ziff. 11.3.
11.5 Für Verschleissteile leisten wir keine Gewähr.
11.6 Entdeckt der Kunde während der Gewährleistungsfrist ei- Allgemeine Servicebedingungen (ASB) nen Fehler oder Mangel, so hat er diesen unverzüglich bei der Service Nummer zu rügen. Wir werden den Fehler/ Mangel mit Mitteln unserer Xxxx innert angemessener Frist beheben.
11.7 Unter Fehler/Mangel sind (a) bei Lieferung von Hard- oder Software Abweichungen von den in der jeweiligen Spezi- fikation vereinbarten Eigenschaften und (b) bei Servicelei- stungen eine nicht fachgemässe oder unsorgfältige Ausfüh- rung zu verstehen.
11.8 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind alle Mängel und Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Aus- führung entstanden sind sowie solche, die auf unsachge- mässe Bedienung oder Benützung, auf übliche Abnützung oder auf Fremdeinflüsse wie Störungen von Geräten ande- rer Hersteller oder auf unsachgemässe Eingriffe und Ände- rungen seitens des Kunden oder nicht von uns autorisierter Dritter zurückzuführen sind.
11.9 Wegen Mängeln/Fehlern hat der Kunde keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziffern D.11 ausdrücklich genann- ten.
Sachgewährleistung. Die Forschungseinrichtung haftet für getreue und sorg- fältige Ausführung der von ihr zu erbringenden For- schungsleistung gemäss anerkannten wissenschaftli- chen und technischen Standards und garantiert, dass sie bei der Vertragserfüllung die geltenden öffentlich- rechtlichen Vorschriften beachtet. Entsprechendes gilt für die Bundesstelle, wenn sie Forschungsleistungen er- bringt. Die Bundesstelle ist berechtigt, innert nützlicher Frist nach Entgegennahme der Forschungsergebnisse unge- nügend oder mangelhaft dokumentierte Forschungser- gebnisse zur unentgeltlichen Überarbeitung oder Ver- vollständigung an die Forschungseinrichtung unter An- setzung einer angemessenen Nachfrist zurückzuweisen.
Sachgewährleistung. Zur Wahrung seiner Mängelrechte hat der Kunde die ihm gelieferte Software unmittelbar nach Lieferung zu prüfen und allfällige Mängel sofort schriftlich und in nachvollziehbarer Form zu rügen. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, beträgt die Gewährleis- tungsfrist sechs Monate und beginnt mit Auslieferung der Produkte. Während dieser Zeit werden innert angemessener Frist reproduzierbare Programmfehler behoben oder Um- gehungslösungen angeboten, sofern die Software nicht den vertraglichen Spezifikationen entspricht. Andere Gewährleistungsansprüche werden wegbedungen.
Sachgewährleistung. XXXX wird die gemäss dem Vertrag geschuldeten Leistungen durch gehörig ausgebildetes Fachpersonal und angemes- sene technische Infrastruktur unter Einhaltung der in ihrem Betrieb üblichen Sorgfalt erbringen mit dem Ziel, den SaaS- Dienst in einem vertragsgemässen Zustand aufrecht zu er- halten und Mängel an der SaaS-Software so rasch als mög- lich zu beheben. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des Service Level Agreements (SLA) in Abschnitt B. Die dem Kunden gemäss Vertrag zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe bei Verletzung der Gewährleistung sind ab- schliessend; vorbehalten bleiben weitergehende oder an- dere Ansprüche des Kunden in Folge zwingender gesetzli- cher Bestimmungen.
Sachgewährleistung. Wir geben keine Zusicherungen und Gewährleistungen jeglicher Art ab, weder stillschweigend noch ausdrücklich, in Bezug auf payfix, die Website oder die zugehörige Technologie, bezüglich Marktfähigkeit, Eignung für einen bestimmten Zweck oder Rechte Dritter. Die Nutzung von payfix erfolgt auf Ihr eigenes Risiko. Wir können nicht garantieren, dass payfix ununterbrochen, sicher, jederzeit und an jedem Ort verfügbar ist und funktioniert. Wir verpflichten uns, alle Fehler oder Mängel zu korrigieren, können aber nicht garantieren, dass payfix frei von Fehlern, Viren oder Bugs ist. Wir garantieren nicht, dass payfix Immaterialgüterrechte, Eigentumsrechte Dritter oder die Bedingungen der in payfix enthaltenen Software Dritter nicht verletzt.
Sachgewährleistung. 5.1 CSF gewährleistet, dass ihre auftragsrechtlichen Dienstleistungen sorgfältig, fachgerecht und gemäss anerkannten Standards in der IT-Branche erbracht werden.
5.2 CSF gewährleistet, dass ihre werkvertraglichen Dienstleistungen den im Vertrag und/oder in seinen Anhängen vereinbarten Service Levels entsprechen. In Abweichung der gesetzlichen Regelungen gelten als Rechtsbehelf des Kunden einzig die im Vertrag vereinbarten Bestim- mungen über Rückvergütungen bei Nicht-Erreichung der Service Levels, soweit Service Levels vereinbart worden sind. Ansonsten gelten die allgemeinen Regeln des Obligationenrechts in Bezug auf Rücktritt, Minderung und die Geltendmachung von Schadenersatz seitens des Kunden.
5.3 Für Hardware und Software von Drittparteien, die durch CSF verkauft, geliefert, zur Verfügung gestellt oder implementiert werden, gelten die Gewährleistungsbestimmungen der jeweiligen Drittparteien. Gewährleistungsansprüche sind direkt und ausschliesslich bei der Drittpartei geltend zu machen.
5.4 Die Logistik (wie Transport, Porto etc.) defekter Ware durch CSF wird nach Aufwand in Rech- nung gestellt. Muss defekte Ware durch CSF beim Kunden abgeholt und/oder an den Hersteller oder dessen Servicestelle überbracht bzw. versandt werden, so stellt CSF dem Kunden Rech- nung für ihren entsprechenden Zeitaufwand und für die entstandenen Auslagen.
5.5 Über die in dieser Ziffer 5 vereinbarte Gewährleistung hinaus hat der Kunde gegenüber CSF keine Ansprüche aus Sachmängelhaftung. Insbesondere sichert CSF nicht zu, dass die von ihr verkaufte resp. gelieferte Hardware und Software ohne Unterbrechung, fehlerfrei und/oder unter allen möglichen Betriebsbedingungen arbeitet oder dass CSF alle Mängel korrigieren wird.
5.6 Ist der Kunde in Zahlungsverzug, darf CSF eine Korrektur eines Mangels von der vorherigen Zahlung eines unter Berücksichtigung des angeblichen Mangels angemessenen Teils der Vergütung abhängig machen.
5.7 Bei Cloud Services ist sich der Kunde bewusst, dass nach Beendigung des Vertrags der Fern zugriff auf die Server von CSF eingestellt wird. CSF sichert nicht zu, dass die vom Kunden an die Server von CSF übermittelten Daten, Inhalte und/oder Informationen nach der Beendigung des Vertrags weiterhin abrufbar bleiben.
Sachgewährleistung. Zur Wahrung seiner Gewährleistungsrechte hat der Kunde die ihm gelieferte Software unmittelbar nach Lieferung zu prüfen und allfällige Mängel sofort schriftlich und in nach vollziehbarer Form zu rügen. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate und beginnt mit Auslieferung der Produkte. Die Gewährleistungsrechte des Kunden ergeben sich aus den Herstellerbedingungen. Gegenüber Nexgen bestehen diese Gewährleistungsrechte ausschliesslich darin, dass Nexgen die Gewährleistungsrechte gemäss Herstellerbedingungen gegenüber dem Hersteller/Lieferanten einfordert. Kommt der Hersteller/Lieferant seiner Gewährleistungspflicht nicht freiwillig nach, so tritt Nexgen die Gewährleistungsrechte zur rechtlichen Durchsetzung an den Kunden ab. Andere Gewährleistungsansprüche gegenüber Nexgen werden wegbedungen.
Sachgewährleistung. Die querFormat AG ist ihren Garantiepflichten insoweit enthoben, als sie nachweist, querFormat AG gerügte Mängel offensichtlich auf nicht von ihr zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, wie insbesondere: - Änderungen der Einsatz- und Betriebsbedingungen - Eingriffe in das EDV-Programm durch Unberechtigte - Bedienungsfehler des Kunden oder Dritter - Eingesetzte Fremdprodukte (Software Dritter)
Sachgewährleistung. 11.1 Wir leisten keine Gewähr dafür, dass das System fehlerfrei und ohne Unterbruch in allen vom Kunden gewünschten Konfigurationen eingesetzt werden kann.
11.2 Für ein Ersatzteil oder Upgrade leisten wir für die Dauer von sechs Monaten nach Lieferdatum Gewähr; bei einem Upgrade bezieht sich die Gewährleistung ausschliesslich auf die durch den Upgrade erfolgte Funktionserweiterung des Systems.
11.3 Im Falle einer Serviceleistung oder Lieferung eines Updates leisten wir für die Dauer von drei Monaten nach Vollendung der jeweiligen Serviceleistung bzw. nach Lieferung des Updates Gewähr für fachgemässe und sorgfältige Ausführung.
11.4 In jedem Fall endet die Gewährleistung spätestens 9 Monate nach Beginn der ursprünglichen Gewähr- leistungsfrist gemäss Ziff. 11.2 bzw. 6 Monate nach Beginn der ursprünglichen Gewährleistungsfrist gemäss Ziff. 11.3.
11.5 Für Verschleissteile leisten wir keine Gewähr.
11.6 Entdeckt der Kunde während der Gewährleistungsfrist einen Fehler oder Mangel, so hat er diesen unverzüglich beim Service Call Desk zu rügen. Wir werden den Fehler/Mangel mit Mitteln unserer Xxxx innert angemessener Frist beheben. Für ersetzte Teile gilt Ziffer D. 8.3 analog.
11.7 Unter Fehler/Mangel sind
(a) bei Lieferung von Hard- oder Software Abweichungen von den in der jeweiligen Spezifikation vereinbarten Eigenschaften und
(b) bei Serviceleistungen eine nicht fachgemässe oder unsorgfältige Ausführung zu verstehen.
11.8 Können wir einen Fehler/Mangel auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht beheben, so ist der Kunde berechtigt, auf die Behebung zu verzichten und eine angemessene Herabsetzung der Kosten bei Leistungen nach Aufwand bzw. der Servicegebühr beim Servicevertrag zu verlangen. Die angemessene Herabsetzung beträgt maximal die Kosten für die be- troffene Leistung nach Aufwand bzw. maximal die jährliche pauschale Servicegebühr für die jeweilige Servicevertragsleistung, für die wir die Gewährleistung nicht erfolgreich erbringen konnten.
11.9 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind alle Mängel und Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind sowie solche, die auf unsachgemässe Bedienung oder Benützung, auf übliche Abnützung oder auf Fremdeinflüsse wie Störungen von Geräten anderer Hersteller oder auf unsachgemässe Eingriffe und Änderungen seitens des Kunden oder nicht von uns autorisierter Dritter zurückzuführen sind.
11.10 Wegen Mängeln/Fehlern hat der Ku...
Sachgewährleistung. Die querformat ag ist von ihren Garantiepflichten insoweit enthoben, als sie nachweist, dass gerügte Mängel offensichtlich auf nicht von ihr zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, insbesondere: • - Änderungen der Einsatz- und Betriebsbedingungen - Eingriffe in das EDV-Programm durch Unberechtigte - Bedienungsfehler des Kunden oder Dritter - Eingesetzte Fremdprodukte (Software-Dritter)