Eigentumsverhältnisse. Die AG erwerben das uneingeschränkte Eigentum am Gegenstand der Lieferung oder Leistung nach dessen Übergabe mit der Abnahme. Das Gleiche gilt für die vom AN mitgelieferten Unterlagen. Durch die Übergabe erklärt der AN, dass er voll verfügungsberechtigt ist und Rechte Dritter nicht bestehen. Materialbeistellungen jeder Art bleiben Eigentum der AG. Sie sind als solches zu kennzeichnen und getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Werden Materialbeistellungen verarbeitet, umgebildet, mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt, so erwerben die AG das alleinige Eigentum an der neuen Sache. Der AN verwahrt diese unentgeltlich für die AG. Eigentum und Urheberrecht an Unterlagen der AG, die er dem AN überlassen hat, verbleiben bei dem AG. Die Unterlagen sind auf Verlangen mit allen Abschriften oder Vervielfältigungen unverzüglich herauszugeben. Die Unterlagen der AG dürfen nur für die im Rahmen des Vertrags festgesetzten Zwecke verwendet werden. Bei Zuwiderhandlungen haften der AN für den gesamten Schaden.
Eigentumsverhältnisse. Der Leistungserbringer verpflichtet sich an die Versicherten ausschließlich Hilfsmittel auszuliefern, die frei von Rechten Dritter sind.
Eigentumsverhältnisse. 9.1 Der Leasinggeber ist Eigentümer des Fahrzeugs. Er ist berech- tigt, in Abstimmung mit dem Kunden das Fahrzeug zu besichti- gen und auf seinen Zustand zu überprüfen. Der Kunde darf das Fahrzeug weder verkaufen, vermieten, verpfänden, verschenken noch zur Sicherung übereignen. Eine Verwendung zu Fahrschul- zwecken, als Taxi, als Selbstfahrervermietfahrzeug oder zu Motorsportveranstaltungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Leasinggebers.
Eigentumsverhältnisse. Die Kauf-Hilfsmittel bleiben Eigentum der BKK, die Hilfsmittel im Rahmen von Versor- gungspauschalen bleiben Eigentum des Leistungserbringers. Der Leistungserbringer verpflichtet sich im Kauf-Verfahren, ausschließlich Hilfsmittel an die Versicherten aus- zuliefern, die frei von Rechten Dritter sind.
Eigentumsverhältnisse. 1. Die Batterie wird von den Mietern am Zulassungstag des Elektrofahrzeu- ges mit diesem zusammen (eingebaut) übernommen. Die Mieter haben die Funktionstauglichkeit entsprechend. den Vorgaben in der Bedienungsan- leitung des Herstellers der Batterie geprüft und als ordnungsgemäß über- nommen.
Eigentumsverhältnisse. 5.1. Die übernommenen Abfälle gehen mit Einbringen in die bereitgestellten Behälter ersatzlos in das Eigentum von TRÜGLER über, sofern keine gesetzlichen und/oder vertraglichen Bestimmungen dagegensprechen.
Eigentumsverhältnisse. ( 1 ) Die von dem Gestattungsnehmer in den in der Liste/Anlage 1 genannten Liegenschaft/en und/oder Objekten errichteten und installierten technischen Anlagen mit sämtlichen Geräten und Zubehör sowie sonstige von dem Gestattungsnehmer in die in der Liste/Anlage 1 genannten Liegenschaft/en und/oder Objekte einge- brachten Materialien verbleiben im Eigentum von diesem. Die Errichtung bzw. der Einbau dieser Gegenstände erfolgt nur zum vorübergehenden Zweck (§ 95 BGB). (weiteres siehe Seite 2)
Eigentumsverhältnisse. 11.1 Vom UFZ zur Verfügung gestellte Einzelteile oder Materialien bleiben Eigentum des UFZ. Sie sind vom AN als solche zu kennzeichnen und getrennt zu lagern, zu bezeichnen, sorgfältig zu verwahren und zu verwalten und in angemessenen Umfang gegen Schäden abzusichern. Werden Materialbestellungen verarbeitet, so wird vereinbart, dass das UFZ Hersteller iSd § 950 Abs. 1 BGB ist. Der AN verwahrt das Eigentum unentgeltlich für das UFZ.
Eigentumsverhältnisse. 16.1 Die Bundeskunsthalle erwirbt das uneingeschränkte Eigentum am Gegenstand der Lieferung oder Leistung nach dessen Übergabe mit der Abnahme und Bezahlung. Durch die Übergabe erklärt die Auftragnehmerin, dass sie voll verfügungsberechtigt ist und Rechte Dritter nicht bestehen.
Eigentumsverhältnisse. 4.1 WWZ ist alleinige Eigentümerin der Ladestation.