Eigentumsverhältnisse Musterklauseln

Eigentumsverhältnisse. Der AG erwirbt das uneingeschränkte Eigentum am Gegenstand der Lieferung oder Leistung nach dessen Übergabe mit der Abnahme; das gleiche gilt für die vom AN mitgelieferten Unterlagen (Nr. 4, Abs. 2). Durch die Übergabe erklärt der AN, dass er voll verfügungsberechtigt ist und Rechte Dritter nicht bestehen. Materialbeistellungen jeder Art bleiben Eigentum des AG. Sie sind als solches zu kennzeichnen und getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Werden Materialbeistellungen verarbeitet, umgebildet, mit anderen Gegenständen verbun- den oder vermischt, so erwirbt der AG das alleinige Eigentum an der neuen Sache. Der AN verwahrt diese unentgeltlich für den AG. Eigentum und Urheberrecht an Unterlagen des AG, die er dem AN überlassen hat, verbleiben bei dem AG. Die Unterlagen sind auf Verlangen mit allen Abschriften oder Vervielfältigungen unverzüglich herauszugeben. Die Unterlagen des AG dürfen nur für die im Rahmen des Vertrages festgesetzten Zwecke verwendet werden. Bei Zuwiderhandlung haftet der AN für den gesamten Schaden.
Eigentumsverhältnisse. Der Leistungserbringer verpflichtet sich an die Versicherten ausschließlich Hilfsmittel auszuliefern, die frei von Rechten Dritter sind.
Eigentumsverhältnisse. 9.1 Der Leasinggeber ist Eigentümer des Fahrzeugs. Er ist berech- tigt, in Abstimmung mit dem Kunden das Fahrzeug zu besichti- gen und auf seinen Zustand zu überprüfen. Der Kunde darf das Fahrzeug weder verkaufen, vermieten, verpfänden, verschenken noch zur Sicherung übereignen. Eine Verwendung zu Fahrschul- zwecken, als Taxi, als Selbstfahrervermietfahrzeug oder zu Motorsportveranstaltungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Leasinggebers.
Eigentumsverhältnisse. Die Kauf-Hilfsmittel bleiben Eigentum der BKK, die Hilfsmittel im Rahmen von Versor- gungspauschalen bleiben Eigentum des Leistungserbringers. Der Leistungserbringer verpflichtet sich im Kauf-Verfahren, ausschließlich Hilfsmittel an die Versicherten aus- zuliefern, die frei von Rechten Dritter sind.
Eigentumsverhältnisse. 1. Die Batterie wird von den Mietern am Zulassungstag des Elektrofahrzeu- ges mit diesem zusammen (eingebaut) übernommen. Die Mieter haben die Funktionstauglichkeit entsprechend. den Vorgaben in der Bedienungsan- leitung des Herstellers der Batterie geprüft und als ordnungsgemäß über- nommen.
Eigentumsverhältnisse. Die einschlägigen Bestimmungen des BGB finden Anwendung.
Eigentumsverhältnisse. Proben, die im Auftrag der NADA genommen worden sind, sind Eigentum der NADA.
Eigentumsverhältnisse. Bewegliche Sachen sind nur versichert, soweit der Versicherungsnehmer Eigentümer ist; sie unter Eigentumsvorbehalt erworben oder mit Kaufoption geleast hat, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht abgelaufen oder bereits ausgeübt war; sie sicherheitshalber übereignet hat. Darüber hinaus ist fremdes Eigentum versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.
Eigentumsverhältnisse. 5.1. Die Abfälle gehen mit Einbringen in die bereitgestellten Behälter ersatzlos in das Eigentum von RCR über, sofern keine gesetzlichen und/oder vertraglichen Bestimmungen dagegen sprechen.
Eigentumsverhältnisse. 16.1 Die Bundeskunsthalle erwirbt das uneingeschränkte Eigentum am Gegenstand der Lieferung oder Leistung nach dessen Übergabe mit der Abnahme und Bezahlung. Durch die Übergabe erklärt die Auftragnehmerin, dass sie voll verfügungsberechtigt ist und Rechte Dritter nicht bestehen.