Common use of Behandlung durch Ärzte und Heilpraktiker Clause in Contracts

Behandlung durch Ärzte und Heilpraktiker. a) In Deutschland gehören hierzu ärztliche Leistungen (wie Beratungen, Untersuchungen, konservative und operative Behandlungen, Sonderleistungen sowie Besuche und Wegegebühren) durch niedergelassene und approbierte Ärzte, Ärzte in medizinischen Versorgungszentren im Sinne des § 95 Sozialgesetzbuch (SGB) V und durch Ärzte in Krankenhausambulanzen. Abrechnungsgrundlage ist die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Erstattungsfähig sind ferner Leistungen von Heilpraktikern im Sinne des deutschen Heil- praktikergesetzes. Abrechnungsgrundlage ist das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) bis zum jeweiligen Höchstsatz, sofern der Tarif nicht anderes vorsieht. b) Werden die unter Buchstabe a) genannten Heilbehandlungen während eines Auslandsaufenthalts durch- geführt, so wird vom Versicherer ein ortsübliches Honorar akzeptiert. § 1 Teil I Absatz 5 bleibt unberührt. c) Aus Tarifen der Krankheitskosten-Vollversicherung, sofern der Tarif nicht anderes vorsieht, sind einmalig während der gesamten Vertragslaufzeit Aufwendungen für brechkraLverändernde Operationen (zum Beispiel LASIK-Operation) bis zu 1.000 Euro je Auge erstattungsfähig.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb), Zahn Zusatzversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen

Behandlung durch Ärzte und Heilpraktiker. a) In Deutschland gehören hierzu ärztliche Leistungen (wie Beratungen, Untersuchungen, konservative und operative Behandlungen, Sonderleistungen sowie Besuche und Wegegebühren) durch niedergelassene und approbierte Ärzte, Ärzte in medizinischen Versorgungszentren im Sinne des § 95 Sozialgesetzbuch (SGB) V und durch Ärzte in Krankenhausambulanzen. Das Kriterium der Niederlassung nach Teil I Ab- satz 2 Satz 1 gilt auch als erfüllt, sofern der Arzt in einer berufsrechtlich zulässigen GemeinschaL eigen- verantwortlich und medizinisch unabhängig tätig ist und die Liquidation einen Hinweis auf seine Person enthält. Abrechnungsgrundlage ist die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Erstattungsfähig sind ferner Leistungen von niedergelassenen Heilpraktikern im Sinne des deutschen Heil- praktikergesetzesHeilpraktikergesetzes. Abrechnungsgrundlage ist das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) bis zum jeweiligen Höchstsatz, sofern der Tarif nicht anderes vorsieht. b) Werden die unter Buchstabe a) genannten Heilbehandlungen während eines Auslandsaufenthalts durch- geführt, so wird vom Versicherer ein ortsübliches Honorar akzeptiert. § 1 Teil I Absatz 5 bleibt unberührt. c) Aus Tarifen der Krankheitskosten-Vollversicherung, sofern Sofern der Tarif nicht anderes es vorsieht, sind einmalig während der gesamten Vertragslaufzeit Aufwendungen für brechkraLverändernde Operationen (zum Beispiel LASIK-z.B. LASIK- Operation) bis zu 1.000 Euro je Auge erstattungsfähig.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen