Behandlung von Verlusten Musterklauseln

Behandlung von Verlusten. Erzielt der Anleger Verluste aus der Beteiligung an Investment- fonds, so kann er diese mit positiven Einkünften aus Kapitalver- mögen desselben Jahres ausgleichen. Ein Ausgleich der Verluste mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ist hingegen ausge- schlossen. Insbesondere können die Verluste auch nicht mit Ein- künften anderer Einkunftsarten aus der Beteiligung an der Invest- mentgesellschaft (beispielsweise mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) ausgeglichen werden. Soweit Verluste im aktuellen Jahr nicht ausgeglichen werden können, werden diese nach Maßgabe des § 20 Abs. 6 Satz 3 EStG i. V. m. § 10 d Abs. 4 EStG festgestellt und in das Folgejahr vorgetragen. Im Folgejahr stehen diese Verluste wieder zur Verrechnung zur Verfügung, allerdings wiederum nur innerhalb der Einkünfte aus Kapitalver- mögen.
Behandlung von Verlusten. Im Hinblick auf die Behandlung von Verlusten kann auf den gleichnamigen Unterabschnitt im Abschnitt „Erträge aus der Beteiligung an Investmentfonds“ verwiesen werden, wobei jedoch ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass der Ausgleich von Verlusten aus der Veräußerung von Aktien noch stärker einge- schränkt ist. Ein solcher Verlust kann nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien ausgeglichen werden. Ist ein Verlustausgleich im laufenden Jahr nicht möglich, wird auch hier der vortragsfähige Verlust festgestellt. Dieser steht im Folgejahr zum Ausgleich von Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien zur Verfügung. Für den Anleger entsteht ein solcher beschränkt ausgleichsfähiger Aktienveräußerungsverlust, wenn sich ein als Personengesellschaft strukturierter Zielfonds an einer Kapitalgesellschaft (z. B. einem Portfoliounternehmen) in Gestalt einer Aktiengesellschaft beteiligt und wenn diese Aktien mit Ver- lust veräußert werden. Eine Verrechnung mit anderen Kapitalein- künften, beispielsweise aus der Veräußerung von mittelbaren Beteiligungen an Portfoliounternehmen, die keine Aktiengesell- schaften sind, oder aus der Beteiligung an Investmentfonds ist nicht möglich.
Behandlung von Verlusten. Erzielt der Anleger Verluste aus den Einkünften aus Kapital- vermögen, so kann er diese mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen desselben Jahres ausgleichen. Ein Aus- gleich der Verluste mit Einkünften aus anderen Einkunftsar- ten ist hingegen ausgeschlossen. Insbesondere können die Verluste auch nicht mit Einkünften anderer Einkunftsarten aus der Beteiligung an der Investmentgesellschaft (beispiels- weise mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) aus- geglichen werden. Soweit Verluste im aktuellen Jahr nicht ausgeglichen werden können, werden diese nach Maßgabe des § 20 Abs. 6 Satz 3 EStG i. V. m. § 10 d Abs. 4 EStG fest- gestellt und in das Folgejahr vorgetragen. Im Folgejahr ste- hen diese Verluste wieder zur Verrechnung zur Verfügung, allerdings wiederum nur innerhalb der Einkünfte aus Kapital- vermögen. Der Ausgleich von Verlusten aus der Veräußerung von Aktien ist noch stärker eingeschränkt. Ein solcher Verlust kann nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG nur mit Gewinnen aus der Veräuße- rung von Aktien ausgeglichen werden. Ist ein Verlustaus- gleich im laufenden Jahr nicht möglich, wird auch hier der vortragsfähige Verlust festgestellt. Dieser steht im Folgejahr zum Ausgleich von Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien zur Verfügung. Für den Anleger entsteht ein solcher beschränkt ausgleichsfähiger Aktienveräußerungsverlust, wenn sich ein als Personengesellschaft strukturierter Ziel- fonds an einer Kapitalgesellschaft (z. B. einem Portfoliounter- nehmen) in Gestalt einer Aktiengesellschaft beteiligt und wenn diese Aktien mit Verlust veräußert werden. Eine Ver- rechnung mit anderen Kapitaleinkünften, beispielsweise aus der Veräußerung von mittelbaren Beteiligungen an Port- foliounternehmen, die keine Aktiengesellschaften sind, ist nicht möglich.

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