Common use of Beihilfe für Abfertigungszahlungen Clause in Contracts

Beihilfe für Abfertigungszahlungen. Ansprüche auf Abfertigungszahlungen ab 01.01.2003 sind vom Förderungsnehmer im Finanzplan (Kalkulation der Personalkosten) als Bestandteil der Lohnnebenkosten zu berücksichtigen. Ansprüche auf Abfertigungszahlungen die aus früheren Beschäftigungszeiten resultieren, können im Anlassfall bis zur Höhe der kollektivvertraglichen bzw. gesetzlich gebührenden Abfertigung gefördert werden, sofern o ein Abfertigungsanspruch gem. §§ 23 oder 23a Angestellten Gesetz vorliegt oder o das Dienstverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern einvernehmlich gelöst wird und der einvernehmlichen Lösung entweder ein dienstliches Interesse auf Seiten des Arbeitgebers oder ein übergeordnetes arbeitsmarktpolitisches Interesse zugrunde liegt. Der Arbeitgeber hat das dienstliche als auch das aus seiner Sicht arbeitsmarktpolitische Interesse an der einvernehmlichen Lösung gegenüber dem AMS glaubhaft darzustellen. Ein übergeordnetes arbeitsmarktpolitisches Interesse liegt z.B. vor, wenn die Schlüsselkraft in ein anderes vom Arbeitsmarktservice finanziertes Projekt wechselt und dort ihre Erfahrungen und Kenntnisse aus der bisherigen Tätigkeit einbringt. o in den vergangenen Jahren keine Abfertigungsrücklage bzw. -rückstellung gebildet wurde. Ist eine bereits gebildete Abfertigungsrücklage/-rückstellung niedriger als der Abfertigungsanspruch, so kann nur die um die Abfertigungsrücklage/-rückstellung verminderte Abfertigung vom AMS übernommen werden. Für die Bildung von Abfertigungsrücklagen bzw. Abfertigungsrückstellungen kann keine Förderung ausbezahlt werden. Die Höhe der Förderung der Abfertigungszahlung richtet sich nach dem anteiligen zeitlichen und prozentuellen Ausmaß, in dem die Schlüsselkraft im Rahmen einer Fördervereinbarung/eines Förderungsvertrages mit dem AMS beschäftigt war. Die Aliquotierung erfolgt nach Beschäftigungsmonaten im Rahmen der AMS- Fördervereinbarungen/Förderungsvertrages zu den gesamten Beschäftigungsmonaten des jeweiligen Dienst- nehmers. Sollten aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen für den Förderungsnehmer Abfertigungszahlungen (Stichtag 1.1.2003) fällig werden und die Ansprüche in dem vom Arbeitsmarktservice bis dahin geförderten Zeitraum entstanden sein, so ist ein gesondertes Begehren im Rahmen der Projektendabrechnung an das Arbeitsmarkt- service zu richten. Dem formlosen Ansuchen sind in Kopie beizulegen: o An- und Abmeldung bei der Krankenkasse o Zeitraum der AMS-geförderten Tätigkeit o Anzahl der AMS-geförderten Tage o AMS-Tätigkeit (%-Anteil am gesamten Dienstverhältnis) o Berechnung des insgesamt gebührenden Abfertigungsanspruches o Nachweis der anteiligen Zuordnung zu Fördervereinbarungen/Förderungsverträgen mit dem Arbeitsmarktservice (Kopien der Endabrechnungen inkl. Endabrechnungs-Excel-Files für alle Jahre, in denen die Arbeitskraft vom Arbeitsmarktservice Steiermark gefördert wurde) o Lohn- bzw. Gehaltskonto und Auszahlungsnachweis o Ausweis der Abfertigungsrücklage/-rückstellung. Wurde für die jeweilige Person, für die ein Ansuchen um Abfertigungsübernahme gestellt wird keine Vorsorge gebildet, so ist dies ausdrücklich im Ansuchen zu bestätigen Für anteilige Abfertigungsansprüche, die vor dem 1.1.2003 entstanden sind, kann eine bedingte Förderzusage erfolgen. Eine budgetäre Vorbuchung für eine allfällige Beihilfe für Abfertigungszahlungen ist nicht erforderlich. Die Abwicklung und Verbuchung erfolgt im Anlassfall. Ist der Anlassfall einem aufrechten Förderungsvertrag zuzuordnen, hat die Geltendmachung der Beihilfe für Abfertigungszahlungen in der entsprechenden Projektabrechnung zu erfolgen. Andernfalls gilt die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist.

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Samples: www.ams.at, www.ams.at

Beihilfe für Abfertigungszahlungen. Ansprüche auf Abfertigungszahlungen ab 01.01.2003 sind vom Förderungsnehmer im Finanzplan (Kalkulation der Personalkosten) als Bestandteil der Lohnnebenkosten zu berücksichtigen. Ansprüche auf Abfertigungszahlungen die aus früheren Beschäftigungszeiten resultieren, können im Anlassfall bis zur Höhe der kollektivvertraglichen bzw. gesetzlich gebührenden Abfertigung gefördert werden, sofern o ein Abfertigungsanspruch gem. §§ 23 oder 23a Angestellten Gesetz vorliegt oder o das Dienstverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern einvernehmlich gelöst wird und der einvernehmlichen Lösung entweder ein dienstliches Interesse auf Seiten des Arbeitgebers oder ein übergeordnetes arbeitsmarktpolitisches Interesse zugrunde liegt. Der Arbeitgeber hat das dienstliche als auch das aus seiner Sicht arbeitsmarktpolitische Interesse an der einvernehmlichen Lösung gegenüber dem AMS glaubhaft darzustellen. Ein übergeordnetes arbeitsmarktpolitisches Interesse liegt z.B. vor, wenn die Schlüsselkraft in ein anderes vom Arbeitsmarktservice finanziertes Projekt wechselt und dort ihre Erfahrungen und Kenntnisse aus der bisherigen Tätigkeit einbringt. o in den vergangenen Jahren dafür keine Abfertigungsrücklage bzwvom AMS geförderten Wertpapiere angeschafft wurden. -rückstellung gebildet wurde. Ist eine bereits gebildete Abfertigungsrücklage/-rückstellung niedriger als der AbfertigungsanspruchSollten vom AMS geförderte Wertpapiere vorhanden sein, so kann nur sind anfallende Abfertigungsansprüche aus diesen zu finanzieren (gleiches gilt sinngemäß bei etwaigem Vorhandensein von geförderten Abfertigungsrück- stellungen). Sollten aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen für den Förderungsnehmer fällig werden und die um die Abfertigungsrücklage/-rückstellung verminderte Ansprüc he in dem vom Arbeitsmarktservice bis dahin geförderten Zeitraum entstanden sein, so ist vor Auszahlung der geplanten Abfertigung vom AMS übernommen werden. Für die Bildung von Abfertigungsrücklagen bzw. Abfertigungsrückstellungen kann keine Förderung ausbezahlt werdendiese in jedem Fall dem Arbeitsmarktservice Steiermark zur Genehmigung vorzulegen. Die Höhe der Förderung der Abfertigungszahlung richtet sich nach dem anteiligen zeitlichen und prozentuellen Ausmaß, in dem die Schlüsselkraft im Rahmen einer Fördervereinbarung/eines Förderungsvertrages mit dem AMS beschäftigt war. Die Aliquotierung erfolgt nach Beschäftigungsmonaten im Rahmen der AMS- Fördervereinbarungen/Förderungsvertrages zu den gesamten Beschäftigungsmonaten des jeweiligen Dienst- nehmers. Sollten aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen für den Förderungsnehmer Abfertigungszahlungen (Stichtag 1.1.2003) fällig werden und die Ansprüche in dem vom Ansuchen um Übernahme der Abfertigung durch das Arbeitsmarktservice bis dahin geförderten Zeitraum entstanden seinsind nach Ausscheiden der Arbeitskraft, so ist ein gesondertes Begehren spätestens jedoch im Rahmen der Projektendabrechnung Endabrechnung, an das Arbeitsmarkt- service Arbeitsmarktservice Steiermark, Abteilung AMF, per eAMS zu richtenübermitteln. Dem formlosen Ansuchen sind in Kopie als PDF beizulegen: o An- und Abmeldung bei der Krankenkasse o Zeitraum der AMS-geförderten Tätigkeit o Anzahl der AMS-geförderten Tage o AMS-Tätigkeit (%-Anteil am gesamten Dienstverhältnis) o Darstellung der Berechnung des insgesamt gebührenden Abfertigungsanspruches für die Abfertigung o Nachweis der anteiligen Zuordnung zu Fördervereinbarungen/Förderungsverträgen mit dem Arbeitsmarktservice (Kopien der Endabrechnungen inkl. Endabrechnungs-Excel-Files für alle Jahre, in denen die Arbeitskraft vom Arbeitsmarktservice Steiermark gefördert wurde) o Lohn- bzw. Gehaltskonto und Auszahlungsnachweis o Ausweis der Abfertigungsrücklage/-rückstellung. Wurde für die jeweilige Person, für die ein Ansuchen um Abfertigungsübernahme gestellt wird keine Vorsorge gebildet, so ist dies ausdrücklich im Ansuchen zu bestätigen Für anteilige AbfertigungsansprücheWerden für Abfertigungszahlungen Wertpapiere verkauft, die vor dem 1.1.2003 entstanden sindist dieser Vorgang in der G+V bzw. Bilanz darzustellen. Werden aus bilanztechnischen Gründen Abfertigungsrückstellungen oder Rückstellung für nicht konsumierte Urlaube gebildet, so kann eine bedingte Förderzusage dafür keine Förderung seitens des AMS erfolgen. Eine budgetäre Vorbuchung für eine allfällige Beihilfe für Abfertigungszahlungen ist nicht erforderlichEtwaige Rückstellungsdotierungen bzw. Die Abwicklung und Verbuchung erfolgt -auflösungen sind im Anlassfalljeweiligen Jahresabschluss entsprechend nachvollziehbar darzustellen. Im Zuge der Endabrechnung werden diese Beträge jedoch nicht berücksichtigt. Ist der Anlassfall einem aufrechten Förderungsvertrag zuzuordnen, hat die Geltendmachung der Beihilfe für Abfertigungszahlungen in der entsprechenden Projektabrechnung zu erfolgen. Andernfalls gilt die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist.

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Samples: www.ams.at

Beihilfe für Abfertigungszahlungen. Ansprüche auf Abfertigungszahlungen ab 01.01.2003 sind vom Förderungsnehmer im Finanzplan (Kalkulation der Personalkosten) als Bestandteil der Lohnnebenkosten zu berücksichtigen. Ansprüche auf Abfertigungszahlungen die aus früheren Beschäftigungszeiten resultieren, können im Anlassfall bis zur Höhe der kollektivvertraglichen bzw. gesetzlich gebührenden Abfertigung gefördert werden, sofern o ein Abfertigungsanspruch gem. §§ 23 oder 23a Angestellten Gesetz vorliegt oder o das Dienstverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern einvernehmlich gelöst wird und der einvernehmlichen Lösung entweder ein dienstliches Interesse auf Seiten des Arbeitgebers oder ein übergeordnetes arbeitsmarktpolitisches Interesse zugrunde liegt. Der Arbeitgeber hat das dienstliche als auch das aus seiner Sicht arbeitsmarktpolitische Interesse an der einvernehmlichen Lösung gegenüber dem AMS glaubhaft darzustellen. Ein übergeordnetes arbeitsmarktpolitisches Interesse liegt z.B. vor, wenn die Schlüsselkraft in ein anderes vom Arbeitsmarktservice finanziertes Projekt wechselt und dort ihre Erfahrungen und Kenntnisse aus der bisherigen Tätigkeit einbringt. o in den vergangenen Jahren dafür keine Abfertigungsrücklage bzwvom AMS geförderten Wertpapiere angeschafft wurden. -rückstellung gebildet wurde. Ist eine bereits gebildete Abfertigungsrücklage/-rückstellung niedriger als der AbfertigungsanspruchSollten vom AMS geförderte Wertpapiere vorhanden sein, so kann nur sind anfallende Abfertigungsansprüche aus diesen zu finanzieren (gleiches gilt sinngemäß bei etwaigem Vorhandensein von geförderten Abfertigungsrück- stellungen). Sollten aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen für den Förderungsnehmer fällig werden und die um die Abfertigungsrücklage/-rückstellung verminderte Ansprüche in dem vom Arbeitsmarktservice bis dahin geförderten Zeitraum entstanden sein, so ist vor Auszahlung der geplanten Abfertigung vom AMS übernommen werden. Für die Bildung von Abfertigungsrücklagen bzw. Abfertigungsrückstellungen kann keine Förderung ausbezahlt werdendiese in jedem Fall dem Arbeitsmarktservice Steiermark zur Genehmigung vorzulegen. Die Höhe der Förderung der Abfertigungszahlung richtet sich nach dem anteiligen zeitlichen und prozentuellen Ausmaß, in dem die Schlüsselkraft im Rahmen einer Fördervereinbarung/eines Förderungsvertrages mit dem AMS beschäftigt war. Die Aliquotierung erfolgt nach Beschäftigungsmonaten im Rahmen der AMS- Fördervereinbarungen/Förderungsvertrages zu den gesamten Beschäftigungsmonaten des jeweiligen Dienst- nehmers. Sollten aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen für den Förderungsnehmer Abfertigungszahlungen (Stichtag 1.1.2003) fällig werden und die Ansprüche in dem vom Ansuchen um Übernahme der Abfertigung durch das Arbeitsmarktservice bis dahin geförderten Zeitraum entstanden seinsind nach Ausscheiden der Arbeitskraft, so ist ein gesondertes Begehren spätestens jedoch im Rahmen der Projektendabrechnung Endabrechnung, an das Arbeitsmarkt- service Arbeitsmarktservice Steiermark, Abteilung AMF, per eAMS zu richtenübermitteln. Dem formlosen Ansuchen sind in Kopie als PDF beizulegen: o An- und Abmeldung bei der Krankenkasse o Zeitraum der AMS-geförderten Tätigkeit o Anzahl der AMS-geförderten Tage o AMS-Tätigkeit (%-Anteil am gesamten Dienstverhältnis) o Darstellung der Berechnung des insgesamt gebührenden Abfertigungsanspruches für die Abfertigung o Nachweis der anteiligen Zuordnung zu Fördervereinbarungen/Förderungsverträgen mit dem Arbeitsmarktservice (Kopien der Endabrechnungen inkl. Endabrechnungs-Excel-Files für alle Jahre, in denen die Arbeitskraft vom Arbeitsmarktservice Steiermark gefördert wurde) o Lohn- bzw. Gehaltskonto und Auszahlungsnachweis o Ausweis der Abfertigungsrücklage/-rückstellung. Wurde für die jeweilige Person, für die ein Ansuchen um Abfertigungsübernahme gestellt wird keine Vorsorge gebildet, so ist dies ausdrücklich im Ansuchen zu bestätigen Für anteilige AbfertigungsansprücheWerden für Abfertigungszahlungen Wertpapiere verkauft, die vor dem 1.1.2003 entstanden sindist dieser Vorgang in der G+V bzw. Bilanz darzustellen. Werden aus bilanztechnischen Gründen Abfertigungsrückstellungen oder Rückstellung für nicht konsumierte Urlaube gebildet, so kann eine bedingte Förderzusage dafür keine Förderung seitens des AMS erfolgen. Eine budgetäre Vorbuchung für eine allfällige Beihilfe für Abfertigungszahlungen ist nicht erforderlichEtwaige Rückstellungsdotierungen bzw. Die Abwicklung und Verbuchung erfolgt -auflösungen sind im Anlassfalljeweiligen Jahresabschluss entsprechend nachvollziehbar darzustellen. Im Zuge der Endabrechnung werden diese Beträge jedoch nicht berücksichtigt. Ist der Anlassfall einem aufrechten Förderungsvertrag zuzuordnen, hat die Geltendmachung der Beihilfe für Abfertigungszahlungen in der entsprechenden Projektabrechnung zu erfolgen. Andernfalls gilt die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist.

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