Beistellung von Material. 15.1 Von uns beigestelltes Material bleibt unser Eigentum und ist von Ihnen unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von Ihren sonstigen Sachen zu verwahren und als unser Eigentum zu kennzeichnen. Es darf nur zur Durchführung unserer Bestellung verwendet werden. Beschädigungen am beigestellten Material sind von Ihnen zu ersetzen.
15.2 Verarbeiten Sie das beigestellte Material oder bilden Sie es um, so erfolgt diese Tätigkeit für uns. Wir werden unmittelbar Eigentümer der hierbei entstandenen neuen Sachen. Macht das beigestellte Material nur einen Teil der neuen Sachen aus, steht uns Miteigentum an den neuen Sachen in dem Anteil zu, der dem Wert des darin enthaltenen beigestellten Materials entspricht.
Beistellung von Material. 14.1 Seitens LEICA beigestelltes Material bleibt Eigentum von LEICA und ist vom Auftragnehmer unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von sonstigen Sachen des Auftragnehmers zu verwalten und als LEICA- Eigentum zu kennzeichnen. Es darf nur zur Durchführung des von LEICA erteilten Auftrages verwendet werden.
14.2 Verarbeitet der Auftragnehmer das beigestellte Material oder bildet es um, so erfolgt diese Tätigkeit ausschließlich für LEICA. LEICA wird unmittelbar Eigentümer der hierdurch entstehenden neuen oder umgebildeten Sachen. Wird das beigestellte Material mit anderen, LEICA nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt LEICA das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes des beigestellten Materials (Einkaufspreis zuzüglich USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der Auftragnehmer verwaltet die neue oder umgebildete Sache unter entsprechender Kennzeichnung unentgeltlich für LEICA mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmann.
14.3 Ziffern 14.1 und 14.2 gelten entsprechend für Material, das der Auftragnehmer von einem Dritten zur Auftragserfüllung erworben und gesondert LEICA in Rechnung gestellt hat.
14.4 Der Auftragnehmer ist weiter verpflichtet, im Falle, dass es sich bei dem beigestellten Material um Werkzeuge handelt, diese zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Auftragnehmer LEICA schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. LEICA nimmt diese Abtretung hiermit an. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an den Werkzeugen von LEICA etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen und etwaige Störfälle LEICA unverzüglich anzuzeigen. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, von LEICA beigestellte Werkzeuge ohne vorherige Zustimmung zu vervielfältigen oder zu duplizieren.
14.5 Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliches noch nicht verwendetes Material und Werkzeuge, welche von LEICA beigestellt wurden, einschließlich aller gegebenenfalls angefertigten Vervielfältigungen und Duplikate unverzüglich nach Aufforderung, spätestens aber unverzüglich nach Ausführung des Auftrages zurückzusenden; insoweit ist der Auftragnehmer zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes LEICA gegenüber nicht befugt.
Beistellung von Material a) Seitens SCHOTT zur Verfügung gestelltes Material bleibt Eigentum von XXXXXX und ist vom Auftragnehmer unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von sonstigen Sachen des Auftragnehmers zu verwahren und als SCHOTT-Eigentum zu kennzeichnen. Es darf nur zur Durchführung des von SCHOTT erteilten Auftrages verwendet werden.
Beistellung von Material. 12.1. Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter, Spezialverpackungen, Werkzeuge, Messmittel oder Ähnliches (Beistellungen) bleiben unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Bei Verarbeitung, Umbildung, Vermischung unserer Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zum Wert des Gesamterzeugnisses zur Zeit der Verarbeitung bzw. Vermischung.
12.2. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grund, steht dem Lieferanten an den Beistellungen nicht zu.
Beistellung von Material. 16.1. Von dem Auftraggeber beigestelltes Material bleibt Eigentum des Auftraggebers und ist von dem Auftragnehmer unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von den sonstigen Sachen zu verwahren und als Eigentum des Auftraggebers zu kennzeichnen. Es darf nur zur Durchführung der Bestellung verwendet werden.
16.2. Verarbeitet der Auftragnehmer das beigestellte Material oder bildet er es um, so erfolgt diese Tätigkeit für den Auftraggeber. Der Auftraggeber wird unmittelbar Eigentümer der hierbei entstandenen neuen Sachen. Macht das beigestellte Material nur einen Teil der neuen Sachen aus, steht dem Auftraggeber Miteigentum an den neuen Sachen in dem Anteil zu, der dem Wert des darin enthaltenen beigestellten Materials entspricht.
Beistellung von Material. Von Nölken beigestelltes Material bleibt Eigentum von Nölken und ist von dem Lieferanten unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von seinen sonstigen Sachen zu verwahren und als Eigentum von Nölken zu kennzeichnen. Es darf nur zur Durchführung der Bestellung von Nölken verwendet werden. Beschädigungen am beigestellten Material sind vom Lieferanten zu beseitigen.
Beistellung von Material. Von uns beigestelltes Material (Stoffe, Teile, Behälter, Spezialverpackungen usw.) bleibt in unserem Eigentum und ist vom Lieferanten unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmanns getrennt von dessen sonstigen Gegenständen zu verwahren und als unser Eigentum zu kennzeichnen. Es darf nur zur Durchführung unserer Bestellung bzw. unseres Auftrags verwendet werden. Beschädigungen am beigestellten Material oder dessen Verlust sind vom Lieferanten zu ersetzen. Wird das bereitgestellte Material verarbeitet, umgebildet, mit anderen Gegenständen ver- bunden oder vermischt, erwerben wir das Eigentum an der entstehenden Sache im Verhält- nis des Wertes des von uns beigestellten Materials zu dem Gesamtwert der zur Herstellung der entstandenen Sache verwendeten Materialien.
Beistellung von Material. Von DOB beigestelltes Material bleibt dessen Eigentum und ist vom Lieferanten unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von sonstigen Sachen durch den Lieferanten zu verwahren und als Eigentum von DOB zu kennzeichnen. Es darf nur zur Durchführung von Bestellungen durch DOB verwendet werden. Beschädigungen am beigestellten Material sind vom Lieferanten zu ersetzen.
Beistellung von Material. 16.1 Von ZEISS beigestelltes Material bleibt Eigentum von ZEISS und ist vom Auftragnehmer unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von seinen sonstigen Sachen zu verwahren und als Eigentum von ZEISS offensichtlich zu kennzeichnen. Es darf nur zur Durchführung des Auftrags von ZEISS verwendet werden. Beschädigungen am beigestellten Material sind vom Auftragnehmer zu ersetzen.
16.2 Verarbeitet der Auftragnehmer das beigestellte Material oder bildet der Auftragnehmer es um, so erfolgt diese Tätigkeit im Namen von und für ZEISS als Hersteller. ZEISS wird unmittelbar Eigentümer der hierbei entstandenen neuen Sache. Macht das beigestellte Material nur einen Teil der neuen Sache aus, steht ZEISS Miteigentum an der neuen Sache in dem Anteil zu, der dem Wert des darin enthaltenen beigestellten Materials entspricht. Ziffer 16.1 und Ziffer 16.2 gelten entsprechend für die neue Sache.
Beistellung von Material. 15.1 Von Walther beigestelltes Material bleibt Eigentum von Xxxxxxx und ist vom Lieferanten unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von sonstigen Sachen des Lieferanten zu verwahren und als Eigentum von Xxxxxxx zu kennzeichnen. Es darf nur zur Durchführung der Bestellung verwendet werden. Beschädigungen am beigestellten Material sind vom Lieferanten zu ersetzen.
15.2 Verarbeitet der Lieferant das beigestellte Material oder bildet es um, so erfolgt diese Tätigkeit für Walther. Xxxxxxx wird unmittelbar Eigentümer der hierbei entstehenden neuen Sachen. Macht das beigestellte Material nur einen Teil der neuen Sachen aus, steht Xxxxxxx das Miteigentum an den neuen Sachen in dem Anteil zu, der dem Wert des darin enthaltenen beigestellten Materials entspricht.
15.3 Eine Kopie des Lieferscheins ist Xxxxxxx sofort nach Eingang und Prüfung der Beistellungslieferung per Fax oder elektronisch an xxxxxxx@xxxxxxx-xxxxx.xx zuzusenden.
15.4 Xxxxxxx kann jederzeit eine Inventur des beigestellten Materials verlangen. Diese ist dann unverzüglich vom Lieferanten durchzuführen und Walther schriftlich zu übermitteln.