Beistellung von Material Musterklauseln

Beistellung von Material. 15.1 Von uns beigestelltes Material bleibt unser Eigentum und ist von Ihnen unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von Ihren sonstigen Sachen zu verwahren und als unser Eigentum zu kennzeichnen. Es darf nur zur Durchführung unserer Bestellung verwendet werden. Beschädigungen am beigestellten Material sind von Ihnen zu ersetzen.
Beistellung von Material. 14.1 Seitens SCHOTT beigestelltes Material bleibt Eigentum von SCHOTT und ist vom Auftragnehmer unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von sonstigen Sachen des Auftragnehmers zu verwalten und als SCHOTT-Eigentum zu kennzeichnen. Es darf nur zur Durchführung des von SCHOTT erteilten Auftrages verwendet werden.
Beistellung von Material. 14.1 Seitens LEICA beigestelltes Material bleibt Eigentum von LEICA und ist vom Auftragnehmer unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von sonstigen Sachen des Auftragnehmers zu verwalten und als LEICA- Eigentum zu kennzeichnen. Es darf nur zur Durchführung des von LEICA erteilten Auftrages verwendet werden.
Beistellung von Material. 12.1. Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter, Spezialverpackungen, Werkzeuge, Messmittel oder Ähnliches (Beistellungen) bleiben unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung durch den Anbieter werden für uns vorgenommen. Bei Verarbeitung, Umbildung, Vermischung unserer Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zum Wert des Gesamterzeugnisses zur Zeit der Verarbeitung bzw. Vermischung.
Beistellung von Material. 11.1 Vom AG beigestelltes Material bleibt Eigentum des AG und ist vom AN unentgelt- lich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von den sonstigen Sachen zu verwahren und als Eigentum des AG zu kennzeichnen. Es darf nur zur Durchführung unserer Bestellung verwendet werden. Beschädigungen sind vom AN zu ersetzen.
Beistellung von Material. Von DOB beigestelltes Material bleibt dessen Eigentum und ist vom Lieferanten unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von sonstigen Sachen durch den Lieferanten zu verwahren und als Eigentum von DOB zu kennzeichnen. Es darf nur zur Durchführung von Bestellungen durch DOB verwendet werden. Beschädigungen am beigestellten Material sind vom Lieferanten zu ersetzen.
Beistellung von Material. 1. Beigestelltes Material des Bestellers bleibt dessen Eigentum und ist vom Lieferanten unentgeltlich und mit Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmanns getrennt von seinen sonstigen Sachen zu verwahren und als Eigentum des Bestellers zu kennzeichnen. Es darf nur zur Durchführung seiner Bestellungen verwendet werden. Beschädigungen am beigestellten Material sind von dem Lieferanten zu er- setzen, sofern er diese zu vertreten hat.
Beistellung von Material. Von uns beigestelltes Material (Stoffe, Teile, Behälter, Spezialverpackungen usw.) bleibt in unserem Eigentum und ist vom Lieferanten unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmanns getrennt von dessen sonstigen Gegenständen zu verwahren und als unser Eigentum zu kennzeichnen. Es darf nur zur Durchführung unserer Bestellung bzw. unseres Auftrags verwendet werden. Beschädigungen am beigestellten Material oder dessen Verlust sind vom Lieferanten zu ersetzen. Wird das bereitgestellte Material verarbeitet, umgebildet, mit anderen Gegenständen ver- bunden oder vermischt, erwerben wir das Eigentum an der entstehenden Sache im Verhält- nis des Wertes des von uns beigestellten Materials zu dem Gesamtwert der zur Herstellung der entstandenen Sache verwendeten Materialien.
Beistellung von Material. 16.1. Von dem Auftraggeber beigestelltes Material bleibt Eigentum des Auftraggebers und ist von dem Auftragnehmer unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von den sonstigen Sachen zu verwahren und als Eigentum des Auftraggebers zu kennzeichnen. Es darf nur zur Durchführung der Bestellung verwendet werden.
Beistellung von Material. 5.1 Von ihm beschafftes Material hat der Auftraggeber frei Haus und in einwandfreiem Zu- stand zu liefern. Der Eingang wird bestätigt, ohne dass damit die Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge übernommen wird. Bei größeren Mengen sind mit Zählung oder Gewichtsprüfung verbundene Kosten sowie Lagerkosten zu erstatten. Der Auftraggeber trägt das Risiko der Verarbeitungsfähigkeit des von ihm bereitgestellten Mate- rials. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Material abzulehnen, welches für die Ausführung des Auftrages als ungeeignet erscheint. Stellt der Auftraggeber Material zur Verfügung, gehen die Abfälle durch unvermeidlichen Makulaturanfall sowie Abgang bei Verarbeitung und Konfektionierung in das Eigentum des Auftragnehmers über. Dieser hat hierfür keinen Ersatz zu leisten. Verpackungsmaterial hat der Auftraggeber zurückzunehmen.