Beigestelltes Material Musterklauseln

Beigestelltes Material. 3.1 Die für die Fertigung beim Lieferanten von HELLA kostenfrei beigestellten Materialien und Vorrichtungen bleiben im Eigentum von HELLA und sind vom Lieferanten unverzüglich auf optisch erkennbare Mängel zu untersuchen. Es ist eine Mengen- und Identitätsprüfung durchzuführen. Differenzen sind HELLA innerhalb eines Werktages anzuzeigen. 3.2 Der Lieferant ist verpflichtet, diese sorgfältig zu behandeln und ordnungsgemäß zu lagern. 3.3 Während der Fertigung wird der Lieferant weitere Prüfungen vornehmen, soweit diese gesondert mit HELLA vereinbart oder nach Maßgabe seines Qualitätsmanagementsystems erforderlich sind. Stellt der Lieferant Qualitäts- oder Quantitätsmängel fest, ist HELLA unverzüglich zu informieren, um die weiteren Maßnahmen abzustimmen. Sind diese Qualitäts- oder Quantitätsmängel auf ein Verschulden des Lieferanten z. B. während der Fertigung zurückzuführen, ist der Lieferant verpflichtet, eine kostenpflichtige Ersatzlieferung zu bestellen. 3.4 Die Verarbeitung der von HELLA beigestellten Materialien erfolgt in jedem Fall für HELLA. Soweit der Wert des von HELLA beigestellten Materials den Wert der Verarbeitung und ggf. der übrigen Bestandteile der neu hergestellten Sachen übersteigt, werden die neu hergestellten Sachen Eigentum von HELLA, andernfalls entsteht Miteigentum von HELLA und dem Lieferanten im Verhältnis des Wertes des beigestellten Materials zum Wert der Verarbeitung und der übrigen Bestandteile. Zur Vermeidung von Missverständnissen: Dies soll keinesfalls die Verpflichtung des Lieferanten einschränken, HELLA mit Lieferung der Vertragsgegenstände das uneingeschränkte und lastenfreie Eigentum an diesen zu verschaffen.
Beigestelltes Material. Stellt der AG Material bei, bleibt er Eigentümer des Materials. Die Bearbeitung oder die Umbildung von vom AG beigestellten Material erfolgt als Hersteller gem. §950 BGB. Der AN wird den verarbeiteten Gegenstand mit verkehrsüblicher Sorgfalt für den AG kostenlos verwahren. Bei zufälligem Untergang oder zufälliger Beschädigung beigestellten Materials hat der AN keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Be- und Verarbeitung.
Beigestelltes Material. 8.1 Das von uns für die Fertigung beim Lieferanten beigestellte Material (Vormaterial, Teile, Vorrichtungen, etc.) bleibt das alleinige Eigen- tum von uns. Der Lieferant ist verpflichtet, die Materialien sorgfältig unentgeltlich und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust versichert zu verwahren, die hierzu erforderlichen Maßnah- men zu ergreifen, insbesondere sie als unser Eigentum zu kenn- zeichnen und zu versichern, und ausschließlich für die von uns be- stimmten Zwecke zu verwenden. Wir sind jederzeit berechtigt, un- ser beigestelltes Material ohne Grund heraus zu verlangen. 8.2 Der Lieferant hat das beigestellte Material unverzüglich nach Erhalt auf optisch erkennbare Abweichungen zu untersuchen. Es ist eine Mängel- und Identitätsprüfung durchzuführen. Differenzen sind uns innerhalb eines Werktages anzuzeigen. 8.3 Während der Fertigung wird der Lieferant weitere Prüfungen vor- nehmen, soweit diese gesondert mit uns vereinbart oder nach Maß- gabe seines Qualitätsmanagementsystems erforderlich sind. Stellt der Lieferant Qualitäts- oder Quantitätsmängel fest, sind wir unver- züglich zu informieren, um die weiteren Maßnahmen abzustimmen. Sind diese Mängel auf ein Verschulden des Lieferanten, z.B. wäh- rend der Fertigung, zurückzuführen, ist der Lieferant verpflichtet, eine kostenpflichtige Ersatzlieferung herzustellen bzw. Kostener- satz zu leisten. 8.4 Die Verarbeitung des von uns beigestellten Materials erfolgt in je- dem Fall für uns. Soweit der Wert des von uns beigestellten Mate- rials den Wert der Verarbeitung und gegebenenfalls der übrigen Be- standteile der neu hergestellten Sachen übersteigt, werden die neu hergestellten Sachen unser Eigentum, anderenfalls entsteht Mitei- gentum von uns und dem Lieferanten im Verhältnis des Wertes des beigestellten Materials zum Wert der Verarbeitung und der übrigen Bestandsteile.
Beigestelltes Material. 4.1 Materialien, Vorrichtungen und Werkzeuge, die seitens Schieffer beigestellt werden, weil sie zur Erbringung der Leistungen des Lieferanten notwendig sind, bleiben im Eigentum von Schieffer und sind vom Lieferanten unverzüglich auf optisch erkennbare Mängel zu untersuchen. Es ist eine Mengen- und Identitätsprüfung durchzuführen. Differenzen sind Schieffer innerhalb eines Werktages anzuzeigen. Der Lieferant ist verpflichtet, diese sorgfältig zu behandeln, ordnungsgemäß zu lagern und gegen Feuer, Wasser und Sturmschäden zum Neuwert zu versichern. 4.2 Von Schieffer zur Verfügung gestelltes Material, Werkzeuge und Vorrichtungen sowie Modelle, Muster, Zeichnungen, Normen sowie Software und sonstige Datenträger dürfen ebenso wie danach her- gestellte Gegenstände ohne schriftliche Zustimmung von Schieffer weder an Dritte weitergegeben noch für andere als die vertraglichen Zwecke genutzt werden.
Beigestelltes Material. 8.1 Die von Maier beigestellten Materialien bleiben im Eigentum von Maier und sind unentgeltlich zu lagern, zu bezeichnen, zu verwalten. Ihre Verwendung ist nur für Aufträge des Bestellers zulässig. Der Lieferant hat diese Materialien im Rahmen seiner Versicherungen gegen Beschädigung oder Verlust zu versichern. Der Lieferant haftet für den Fall der Zerstörung, Beschädigung oder des Untergangs der beigestellten Ware. 8.2 Vor Beginn der Fertigung hat der Lieferant das beigestellte Material auf optisch erkennbare Mängel zu untersuchen, sowie eine Identitätsprüfung durchzuführen. Während der Fertigung wird der Lieferant weitere Prüfungen vornehmen, soweit diese besonders mit Maier vereinbart sind oder nach Maßgabe seines Qualitätsmanagementsystems erforderlich sind. Stellt der Lieferant Qualitätsmängel an den von Maier beigestellten Materialien fest, ist Maier unverzüglich zu informieren, um die weiteren Maßnahmen abzustimmen. 8.3 Verarbeitung der von Maier beigestellten Materialien erfolgt in jedem Fall für Maier. Soweit der Wert des von Maier beigestellten Materials den Wert der Verarbeitung und ggf. der übrigen Bestandteile der neu hergestellten Sachen übersteigt, werden die neu hergestellten Sachen Eigentum von Maier, andernfalls entsteht Miteigentum von Maier im Verhältnis des Wertes des beigestellten Materials zum Wert des Gesamtergebnisses.
Beigestelltes Material. Der Lieferant prüft das von der RWM Schweiz AG beigestellte Material auf Mängel. Er lagert das Material fachgemäss, separat und mit entsprechender Kennzeichnung. Er darf das Material nur für den von der RWM Schweiz AG festgelegten Zweck verwenden. Er haftet für allfällige Schäden und missbräuchliche Verwendung.
Beigestelltes Material. Das von uns dem Lieferanten zur Ausführung einer Bestellung beigestellte Material muss von diesem sofort nach Erhalt auf Qualität, Vollständigkeit und Funktionalität geprüft werden. Allfällige Abweichungen müssen uns innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang schriftlich mitgeteilt werden. Nach Eingang des beigestellten Materials beim Lieferanten geht die Verantwortung für allfällige Beschädigungen und Verluste auf ihn über. Der Lieferant hat das ihm zur Verfügung gestelltes Material sorgfältig zu behandeln und zu lagern und auf seine Kosten gegen Elementar- und Diebstahlschäden zu versichern. Er hat uns auf Verlangen das entsprechende Versicherungszertifikat vorzulegen. Ausschuss bedingt durch Fehlbearbeitungen und unsachgemässem Umgang mit dem beigestellten Material geht zu Lasten des Lieferanten. Der Lieferant wird uns auf den 25. oder den vorangehenden letzten Arbeitstag jedes Monats eine Inventurliste des bei ihm eingelagerten beigestellten Materials elektronisch oder durch Telefax zustellen. Bei der Bearbeitung anfallende Abschnitte, Ausstanzungen und Reststücke von vom Käufer beigestelltem Material bleiben Eigentum von Mapei Suisse SA. Dieser Schrott muss separat gelagert und gewogen werden und wird zurückgenommen oder dem Lieferanten zum Marktpreis verrechnet.
Beigestelltes Material. 3.1 Für die Leistungen des Lieferanten von Kayser beigestellte Materialien und Vorrichtungen bleiben im Eigentum von Kayser. Der Lieferant ist verpflichtet, diese sorgfältig zu behandeln und ordnungsgemäß zu lagern und im angemessenen Umfang gegen Beschädigung und Verlust zum Neuwert zu versichern. 3.2 Vor Beginn der Fertigung hat der Lieferant das beigestellte Material auf optisch erkennbare Mängel zu untersuchen sowie eine Identitätsprüfung durchzuführen. Während der Fertigung wird der Lieferant weitere Prüfungen vornehmen und entsprechend den Vorschriften dokumentieren, soweit diese besonders mit Kayser vereinbart sind oder nach Maßgabe seines Qualitätsmanagementsystems erforderlich sind. Stellt der Lieferant Qualitätsmängel an den von Kayser beigestellten Materialien oder Vorrichtungen fest, ist Kayser unverzüglich zu informieren, um die weiteren Maßnahmen abzustimmen. 3.3 Die Verarbeitung der von Kayser beigestellten Materialien erfolgt ausschließlich für Kayser. Soweit der Wert des von Kayser beigestellten Materials den Wert der Verarbeitung und ggf. der übrigen Bestandteile der neu hergestellten Sachen übersteigt, werden die neu hergestellten Sachen Eigentum von Kayser, andernfalls entsteht Miteigentum von Kayser und dem Lieferanten im Verhältnis des Wertes des beigestellten Materials zum Wert der Verarbeitung und der übrigen Bestandteile. 3.4 Unternehmerpfandrechte des Lieferanten gemäß § 647 BGB sind ausgeschlossen.
Beigestelltes Material a) Beigestellte Materialien (einschließlich Werkzeuge, Formen, Modelle, Muster) bleiben un- ser Eigentum und sind unentgeltlich zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Ihre Ver- wendung ist nur für Aufträge des Bestellers zulässig. Sie sind vom Lieferanten zum Neu- wert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant etwaige diesbezügliche Entschädigungsansprüche aus die- ser Versicherung schon jetzt an uns ab; die Abtretung nehmen wir hiermit an. b) Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung von Beistellungen erhalten wir im Verhältnis des Wertes der Beistellung zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentum an dem neuen Erzeugnis. c) Vor Beginn der Fertigung hat der Lieferant das beigestellte Material auf optisch erkenn- bare Mängel zu untersuchen sowie eine Identitätsprüfung durchzuführen. Während der Fertigung wird der Lieferant weitere Prüfungen vornehmen, soweit diese mit uns verein- bart oder nach Maßgabe seines Qualitätsmanagementsystems erforderlich sind. Stellt der Lieferant Qualitätsmängel an den beigestellten Materialien fest, sind wir unverzüglich zu informieren, um weitere Maßnahmen abzustimmen. d) Hinsichtlich der Beistellungen steht dem Lieferanten ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grund, nicht zu.
Beigestelltes Material. 4.1 Materialien, Vorrichtungen und Werkzeuge, die seitens von Schieffer Romania beigestellt werden weil sie zur Erbringung der Leistungen des Lieferanten notwendig sind, bleiben im Eigentum der Schieffer Romania und sind vom Lieferanten unverzüglich auf optisch erkennbare Mängel zu untersuchen. Es ist eine Mengen- und Identitätsprüfung durchzuführen. Differenzen sind Schieffer Romania innerhalb eines Werktages anzuzeigen. Der Lieferant ist verpflichtet, diese sorgfältig zu behandeln, ordnungsgemäß zu lagern und gegen Feuer, Wasser und Sturmschäden zum Neuwert zu versichern. 4.2 Von Schieffer Romania zur Verfügung gestelltes Material, Werkzeuge und Vorrichtungen sowie Modelle, Muster, Zeichnungen, Normen sowie Software und sonstige Datenträger dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne schriftliche Zustimmung von Schieffer Romania weder an Dritte weitergegeben noch für andere als die vertraglichen Zwecke genutzt werden.