Durchführung des Auftrags Musterklauseln

Durchführung des Auftrags. 1. Der Auftraggeber hat alle Fragen des Auftragnehmers bzw. dessen Beauftragten nach den für die Durchführung des Auftrags wichtigen Umständen gewissenhaft und vollständig zu beantworten und von sich aus auf außergewöhnliche Umstände aufmerksam zu machen. Der Auftragnehmer hat den Auftrag nach den Regeln der modernen Pannenhilfs-, Bergungs- und Abschlepptechnik schnellstens unter Einsatz der nach den Umständen erforderlichen und geeigneten Einsatzfahrzeugen und Geräte auf für den Auftraggeber kostengünstigstem Wege auszuführen. 2. Hat der Auftraggeber keinen Ort bestimmt, an den sein Fahrzeug verbracht werden soll, so hat der Auftragnehmer das Auftragsobjekt auf seinem Betriebsgelände zu verwahren oder auf einem dem Unfall oder Pannenort nahegelegenen Gelände einem zuverlässigen Dritten in Verwahrung zu geben. Der Auftraggeber hat in diesem Fall die Kosten der Verwahrung zu tragen und im Übrigen unverzüglich Anordnung über den weiteren Verbleib des Fahrzeugs zu treffen. 3. Wird das Auftragsobjekt auf Weisung des Auftraggebers zum Betriebsgelände des Auftragnehmers gebracht, aber nicht bestimmt, ob dort ein Abstellplatz gemietet wird oder der Auftragsgegenstand in Verwahrung zu nehmen ist, so verwahrt der Auftragnehmer den Auftragsgegenstand auf Kosten des Auftraggebers. 4. Kann ein Auftrag nicht erfolgreich abgeschlossen werden, weil das Auftragsobjekt bereits auf andere Weise entfernt wurde, so hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen. Kann der Auftrag infolge eines Verschuldens des Auftraggebers nicht ausgeführt werden, so steht dem Auftragnehmer das volle Entgelt zu.
Durchführung des Auftrags. 1. Der AN hat den Gutachterauftrag unter Berücksichtigung seiner Berufs- und Vertragspflichten sorgfältig und zügig zu erledigen. 2. Die tatsächlichen Grundlagen der fachlichen Beurteilung sind gewissenhaft zu ermitteln; das Ergebnis seiner fachlichen Beurteilung hat der AN nachvollziehbar zu begründen. Das Gutachten ist systematisch aufzubauen, übersichtlich zu gliedern und für den AG verständlich wie für den Xxxxxxxx nachprüfbar zu formulieren. 3. Der AN kann sich im Rahmen seiner Pflichten (vgl. § 2) bei der Vorbereitung seines Gutachtens sachkundiger Hilfskräfte bedienen. Ortsbesichtigungen hat der AN grundsätzlich in eigener Person durchzuführen. Er darf dabei ausnahmsweise qualifizierte Hilfskräfte einsetzen, wenn ihm die Ergebnisse der Ortsbesichtigung vollständig und zweifelsfrei übermittelt werden können, so dass er zur Beurteilung des Sachverhaltes ohne Einschränkungen in der Lage ist. 4. Ist zur sachgemäßen Erledigung des Gutachtenauftrags die Zuziehung weiterer Sachverständiger anderer Disziplinen oder von Sonderfachleuten erforderlich, hat der AN dazu die Einwilligung des AG einzuholen und die Zusatzkosten mit ihm abzustimmen. 5. Im Übrigen ist der AN berechtigt, auf Kosten des AG die zur Erledigung des Auftrags erforderlichen Reisen, Orts- und Objektbesichtigungen und die notwendigen Untersuchungen und Prüfungen durchzuführen, Erkundigungen einzuholen, Nachforschungen anzustellen, Fotos und Zeichnungen anzufertigen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des AG bedarf. Soweit in diesem Zusammenhang jedoch Kosten entstehen, die erkennbar nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck und Wert des Gutachtens stehen, hat der AN die vorherige Zustimmung des AG einzuholen.
Durchführung des Auftrags. 2.1. Gegenstand des Auftrags ist die in der Auftragsbestätigung vereinbarte Tätigkeit. Ein Erfolg wird nicht geschuldet. Apex führt die Aufträge nach dem jeweiligen anerkannten Stand der Wissenschaft, Technik und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Leistung durch. 2.2. Der Umfang des Auftrags richtet sich nach dessen schriftlicher Festlegung in der Auftragsbestätigung.
Durchführung des Auftrags. Der Sachverständige hat den Auftrag unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln der Technik mit der Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen zu erledigen. Die tatsächlichen Grundlagen seiner fachlichen Beurteilungen sind sorgfältig zu ermitteln und die Ergebnisse nachvollziehbar zu begründen. Der Sachverständige erbringt seine gutachterliche Leistung in eigener Person. Soweit er es für notwendig hält und seine Eigenverantwortung erhalten bleibt, kann er sich bei der Gutachtenerstattung der Hilfe sachverständiger Personen bedienen. Im Falle einer Verhinderung, beispielsweise aus Krankheitsgründen, kann er sich eines Vertreters bedienen. Auch ist es nach Absprache mit dem AG möglich, das Gutachten vollständig von sachkundigen Mitarbeitern erstatten zu lassen. Ist zur sachgemäßen Erledigung des Auftrags die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen oder Sonderfachmanns erforderlich, muss dazu die vorherige Einwilligung des Auftraggebers eingeholt werden. Im Übrigen ist der Sachverständige berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrags auf Kosten des Auftraggebers die erforderlichen Reisen, die Orts- oder Objektbesichtigung, die notwendigen Untersuchungen und Prüfungen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuholen, Nachforschungen anzustellen, Fotos und Zeichnungen anzufertigen, ohne dass er hierfür einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Soweit hier jedoch Kosten entstehen, die nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck und Wert des Gutachten stehen, hat der Sachverständige die vorherige Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. Werden auf Veranlassung des Auftraggebers zusätzliche/ergänzende Fragen beantwortet oder weitere Tätigkeiten des Sachverständigen abgerufen, so sind diese grundsätzlich zu vergüten, es sei denn, es läge eine Mängelbeseitigung vor. Wird über die Höhe der zusätzlichen Vergütung keine Vereinbarung erzielt, finden die aktuellen Honorarsätze Anwendung.
Durchführung des Auftrags. 11.1 Die BQS wird vertraglich geschuldete Leistungen mit der im Ver- kehr üblichen Sorgfalt sowie unter Berücksichtigung des Standes der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erbringen. 11.2 Soweit zwischen den Parteien nicht abweichend vereinbart, müssen die Analysen, Messungen bzw. anderen Dienstleistun- gen binnen vier Monaten nach Auftragsbestätigung der BQS begonnen werden. Bei späterem Beginn ist die BQS berechtigt, für jeden angefangenen weiteren Monat einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 2%, berechnet nach der verein- barten Gesamtvergütung, zu erheben, sofern nicht die BQS 11.3 Die BQS wird zur Erfüllung des jeweiligen Auftrages angemes- 11.4 Die BQS ist berechtigt, zur Durchführung des Auftrags Dritte hin- zuzuziehen. Kann die BQS vor Einschaltung eines Unterauftrag- nehmers erkennen, dass gewichtige Belange des Auftraggebers einer Unterbeauftragung entgegenstehen, so wird sich BQS mit dem Auftraggeber abstimmen. 11.5 Mitarbeiter und Unterauftragnehmer der BQS unterstehen 11.6 Jede Vertragspartei ist im Rahmen der Leistungserbringung für die Auswahl, Beaufsichtigung, Steuerung und Kontrolle des von ihr jeweils eingesetzten eigenen Personals verantwortlich. 11.7 Die BQS wird dafür Sorge tragen, dass ihre Mitarbeiter und Unterauftragnehmer die der BQS bekannt gegebenen betriebli- chen Sicherheitsvorschriften des Auftraggebers befolgen. 11.8 Termine und Zeitangaben, auf die im Vertrag Bezug genommen wird, dienen – soweit sich aus dem Vertrag nicht eindeutig etwas anderes ergibt – nur Planungszwecken und sind nicht rechtlich verbindlich. Zeitangaben und Termine in Projektplänen (siehe Ziffer 11.9) bleiben hiervon unberührt. 11.9 Vor Projektbeginn erstellt die BQS auf der Basis der individuellen, 11.10 Sieht der Projektplan einen Zeitplan für die Leistungserbringung oder einen geplanten Endtermin für die Fertigstellung und Übergabe eines Arbeitsergebnisses vor, wird die BQS den Auf- traggeber über absehbare Verzögerungen informieren, sobald diese für die BQS erkennbar werden. 11.11 Soweit eine Ursache, die die BQS nicht zu vertreten hat, 11.12 Ein auf Änderung des Leistungsumfangs gerichtetes Verlangen einer Vertragspartei ist schriftlich an den vertraglich benannten Ansprechpartner der jeweils anderen Vertragspartei zu richten. Änderungen des Leistungsumfangs werden erst mit Unterzeich- 11.13 Die BQS kann die Prüfung von Änderungswünschen davon
Durchführung des Auftrags. 2.1 Für die Durchführung des Auftrags sind die allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik maßgebend. Die bestehenden DIN-Normen gelten als Mindestforderung. Die Verarbeitungs- vorschriften der Hersteller bei den Bauarbeiten verwendeter Produkte sind zu beachten. Bei der Durchführung der Arbeiten sollen die Belange des Umweltschutzes berücksichtigt werden. 2.2 Der Auftragnehmer ist verantwortlich für die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Vor- schriften, der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften und der staatlichen Arbeitsschutzgesetzgebung. 2.3 Während der Bauarbeiten muss der Auftragnehmer oder ein fachlich ausgebildeter Vertreter auf der Baustelle anwesend sein. Der Vertreter muss befugt sein, Anordnungen der Bauüber- wachung entgegen zu nehmen. 2.4 Die Anschlüsse für Wasser und Energie werden durch den Auftraggeber über die gesamte Bauzeit vorgehalten. 2.5 Der Auftragnehmer hat laufend die Abfälle seiner eigenen Arbeit fortzuschaffen und für die Reinhaltung der Baustelle ohne Aufforderung zu sorgen. 2.6 Der Auftragnehmer hat für alle auszuführenden Arbeiten vor Beginn die notwendigen Zeichnungen vom Auftraggeber bzw. der Bauüberwachung zu verlangen. Bei Arbeiten, die keiner Zeichnungen bedürfen, sind vor Beginn die erforderlichen Angaben vom Auftraggeber einzuholen. 2.7 Bei Widersprüchen zwischen Leistungsbeschreibung und Zeichnungen gilt der Text der Leistungsbeschreibung als vereinbart. 2.8 Die Arbeiten sind nach besonderem Bauzeitplan nach Maßgabe der Bauleitung zu fördern. Bei Überschreitung und Verzug der vereinbarten Ausführungsfristen wird eine Vertragsstrafe je Werktag in Höhe von 100 € (bei Aufträgen bis zu 00.000 €) bzw. von 0,5 % der Auftragssumme (bei Aufträgen über 00.000 €), höchstens jedoch 5 % der Auftragssumme, in Abzug gebracht.
Durchführung des Auftrags. 2.1 Sofern nicht anderweitig vereinbart, werden die Leistungen unter Beachtung der hierfür zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Vorschriften erbracht. Die pima-mpu GmbH ist be- rechtigt, die Methode oder die Art der Untersuchung oder Prüfung, bzw. der Leistungserbrin- gung nach sachgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen, soweit keine entgegenstehenden Abmachungen in Textform vereinbart wurden oder soweit zwingende Vorschriften nicht eine bestimmte Vorgehensweise erfordern. Die Verantwortung für die berufliche Eignung der Gut- achter sowie für den wissenschaftlichen Standard der Auftragsdurchführung liegt bei der pima- mpu GmbH als Xxxxxx der Begutachtungsstelle für Fahreignung. Keine Verantwortung wird übernommen für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Unterlagen, welche der pima-mpu GmbH zum Zweck der Durchführung eines Auftrages zur Verfügung gestellt werden. 2.2 Entfällt bei einer Fahreignungsbegutachtung nach Vertragsschluss die Veranlassung für die Untersuchung aufgrund veränderter rechtlicher Voraussetzungen, so werden die Untersu- chungskosten von der pima-mpu GmbH zurückerstattet; damit endet das Vertragsverhältnis. 2.3 Bei von den Fahrerlaubnisbehörden zur Überprüfung der Fahreignung vom Kunden geforder- ten Fahreignungsbegutachtungen erfolgt der Vertragsschluss, indem der Kunde das Angebot der pima-mpu GmbH zur Durchführung der Begutachtung annimmt. Das Angebot unterbreitet die pima-mpu GmbH durch Übersendung der Zahlungsaufforderung, die Annahme durch den Kunden erfolgt durch Zahlung der Untersuchungskosten, durch Vereinbarung eines Termins oder durch persönliches Erscheinen am Untersuchungstag. Der jeweilige Untersuchungsum- fang bei diesen Begutachtungen orientiert sich an der behördlichen Fragestellung. Ergeben sich nach Vertragsschluss Änderungen des Auftragsumfangs, können diese nur schriftlich durch die Fahrerlaubnisbehörde und mit Zustimmung des Kunden vereinbart wer- den. Der Kunde hat in diesem Fall das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. §§ 648, 648a BGB bleiben unberührt. 2.4 Auch bei anderen Leistungen (bspw. Abstinenzkontrolle, ärztliche Gutachten, sonstige Fahreruntersuchungen, Fahreignungsseminare sowie verkehrspsychologische Beratungen gem. § 71 FeV) erfolgt die Beauftragung und der Vertragsschluss durch Zahlung der Vergü- tung, durch Vereinbarung eines Termins oder durch persönliches Erscheinen zum vereinbar- ten Termin. Bei diesen Leistungen wird der Leistungsumfang im Angebot von der pima-mpu GmbH schriftlich festgel...
Durchführung des Auftrags. Der Auftrag ist entsprechend den anerkannten Analysenregeln auszuführen. Fristen für die Auftragserledigung gelten nur als verbindlich, wenn sie als solche ausdrücklich schriftlich vereinbart sind. Bei dem Auftreten nicht vorhersehbarer Schwierigkeiten sind verbindlich vereinbarte Fristen angemessen zu verlängern. Der AG ist berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen, bei deren Überschreiten er die Auftragserteilung widerrufen kann.
Durchführung des Auftrags. Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Leistung. Der Auftragnehmer kann zur Durchführung des Auftrages nach Abstimmung mit dem Auftraggeber weitere Berater sowie weitere Dienstleister wie z.B. Untersuchungslabore als Erfüllungsgehilfen einbeziehen. Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer bei der Erfüllung seiner vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere die Bereitstellung von Informationen, Unterlagen, Datenmaterial etc. soweit dem Auftraggeber möglich. Zusätzlich sichert der Auftraggeber seine Zusammenarbeit zur Auftragserfüllung zu. Abbildungen, Zeichnungen, sowie andere Unterlagen, die zu den unverbindlichen Angeboten des Auftragnehmers gehören bleiben im Eigentum des Auftragnehmers und sind nur annährend maßgebend, soweit sie nicht von ihm ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
Durchführung des Auftrags. Mit diesem Vertrag ist der Veranstalter einverstanden jede Macht zu verleihen, die Agentur zu vertreten,folgliche Beziehungen zu Dritten können diese Rolle nicht wahrnehmen, Contracting Bonds und / oder Verträge im Namen des Veranstalters. Nach dem G§. 1084/1977 der Ratifizierung und Durchführung der Brussels International Convention, übernimmt die Agentur die Reise der Veranstalter der Justiz Vermittler. Sie verpflichtet sich daher, die Vertragsvorschläge und die Praktiken (Erhebung des Preises, Strafen, Kundenkommunikation, Rechnungsstellung, Aufbewahrung Dokumente usw.) zu vermitteln. Für diese Aktivität ist der Veranstalter verpflichtet , die richtige und fällige Vergütung anzuerkennen (c.d.Provision) im gewünschten Umfang von den Parteien, wie unten angegeben. Die Vermittlungsagentur wird in der Ausübung ihrer Kommission, in einer autonomen Form handeln und unabhängig die ausschließliche Verantwortung für die Zahlung aller Leistungen der verbundenen Kosten um ihr Geschäft und unternehmerischer Organisation werden.