Common use of Beitragsfreistellung nach Entbindung Clause in Contracts

Beitragsfreistellung nach Entbindung. Solange die versicherte Person im Anschluss an eine Entbindung keine Erwerbstätigkeit ausübt, wird der Tarif für die versicherte Person bei- tragsfrei weitergeführt - längstens jedoch für sechs Monate. Der Um- fang der Leistungspflicht des Versicherers ändert sich in dieser Zeit nicht. Diese Regelung gilt sinngemäß für den in Tarif uni-ZZ versicherten Va- ter, wenn er anstelle der Mutter in den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes keine Erwerbstätigkeit ausübt.

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Beitragsfreistellung nach Entbindung. Solange die versicherte Person im Anschluss an eine Entbindung keine Erwerbstätigkeit ausübt, wird der Tarif für die versicherte Person bei- tragsfrei beitrags- frei weitergeführt - längstens jedoch für sechs Monate. Der Um- fang Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ändert sich in dieser Zeit nicht. Diese Regelung gilt sinngemäß für den in Tarif uni-ZZ versicherten Va- terZZ-Spezial versi- cherten Vater, wenn er anstelle der Mutter in den ersten sechs Lebensmonaten Lebens- monaten des Kindes keine Erwerbstätigkeit ausübt.

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Beitragsfreistellung nach Entbindung. Solange die versicherte Person im Anschluss an eine Entbindung keine kei- ne Erwerbstätigkeit ausübt, wird der Tarif für die versicherte Person bei- tragsfrei beitragsfrei weitergeführt - längstens jedoch für sechs Monate. Der Um- fang Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ändert sich in dieser Zeit nicht. Diese Regelung gilt sinngemäß für den in Tarif uniintro|Privat-ZZ versicherten Va- terSpezial ver- sicherten Vater, wenn er anstelle der Mutter in den ersten sechs Lebensmonaten Le- bensmonaten des Kindes keine Erwerbstätigkeit ausübt.

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Beitragsfreistellung nach Entbindung. Solange die versicherte Person im Anschluss an eine Entbindung keine Erwerbstätigkeit ausübt, wird der Tarif für die versicherte Person bei- tragsfrei weitergeführt - längstens jedoch für sechs Monate. Der Um- fang der Leistungspflicht des Versicherers ändert sich in dieser Zeit nicht. Diese Regelung gilt sinngemäß für den in Tarif uni-ZZ ZF versicherten Va- ter, wenn er anstelle der Mutter in den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes keine Erwerbstätigkeit ausübt.

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Beitragsfreistellung nach Entbindung. Solange die versicherte Person im Anschluss an eine Entbindung keine Erwerbstätigkeit ausübt, wird der Tarif für die versicherte Person bei- tragsfrei weitergeführt - längstens jedoch für sechs Monate. Der Um- fang der Leistungspflicht des Versicherers ändert sich in dieser Zeit nicht. Diese Regelung gilt sinngemäß für den in Tarif uni-ZZ versicherten Va- terZF-Spezial versi- cherten Vater, wenn er anstelle der Mutter in den ersten sechs Lebensmonaten Lebens- monaten des Kindes keine Erwerbstätigkeit ausübt.

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Beitragsfreistellung nach Entbindung. Solange die versicherte Person im Anschluss an eine Entbindung keine Erwerbstätigkeit ausübt, wird der Tarif für die versicherte Person bei- tragsfrei weitergeführt - längstens jedoch für sechs Monate. Der Um- fang Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ändert sich in dieser Zeit nicht. Diese Regelung gilt sinngemäß für den in Tarif uni-ZZ intro|Privat versicherten Va- terVater, wenn er anstelle der Mutter in den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes keine Erwerbstätigkeit ausübt.

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Beitragsfreistellung nach Entbindung. Solange die versicherte Person im Anschluss an eine Entbindung keine Erwerbstätigkeit ausübtaus- geübt wird, längstens jedoch für sechs Monate, wird der Tarif für die betroffene versicherte Person bei- tragsfrei weitergeführt - längstens jedoch für sechs Monatebeitragsfrei weitergeführt. Der Um- fang der Leistungspflicht Leistungs- umfang des Versicherers ändert sich in dieser Zeit nicht. Diese Regelung gilt sinngemäß für den in Tarif uni-ZZ versicherten Va- terVater, wenn er anstelle an- stelle der Mutter in den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes keine Erwerbstätigkeit ausübt.

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Beitragsfreistellung nach Entbindung. Solange die versicherte Person im Anschluss an eine Entbindung keine kei- ne Erwerbstätigkeit ausübt, wird der Tarif für die versicherte Person bei- tragsfrei beitragsfrei weitergeführt - längstens jedoch für sechs Monate. Der Um- fang Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ändert sich in dieser Zeit nicht. Diese Regelung gilt sinngemäß für den in Tarif uniZF-ZZ Spezial versicherten Va- terVater, wenn er anstelle der Mutter in den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes keine Erwerbstätigkeit ausübt.

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Beitragsfreistellung nach Entbindung. Solange die versicherte Person im Anschluss an eine Entbindung keine Erwerbstätigkeit ausübt, wird der Tarif für die versicherte Person bei- tragsfrei beitrags- frei weitergeführt - längstens jedoch für sechs Monate. Der Um- fang Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ändert sich in dieser Zeit nicht. Diese Regelung gilt sinngemäß für den in Tarif uniZZ-ZZ Spezial versicherten Va- terVater, wenn er anstelle der Mutter in den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes keine Erwerbstätigkeit ausübt.

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Beitragsfreistellung nach Entbindung. Solange die versicherte Person im Anschluss an eine Entbindung keine Erwerbstätigkeit ausübt, wird der Tarif für die versicherte Person bei- tragsfrei weitergeführt - längstens jedoch für sechs Monate. Der Um- fang der Leistungspflicht des Versicherers ändert sich in dieser Zeit nicht. Diese Regelung gilt sinngemäß für den in Tarif uni-ZZ versicherten Va- terintro|Privat versi- cherten Vater, wenn er anstelle der Mutter in den ersten sechs Lebensmonaten Lebens- monaten des Kindes keine Erwerbstätigkeit ausübt.

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