Beitragsfreistellung nach Entbindung. Solange die versicherte Person im Anschluss an eine Entbindung keine Erwerbstätigkeit ausübt, wird der Tarif für die versicherte Person beitrags- frei weitergeführt – längstens jedoch für sechs Monate. Der Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ändert sich in dieser Zeit nicht. Diese Regelung gilt sinngemäß für den in Tarif uni-ZZ-Spezial versi- cherten Vater, wenn er anstelle der Mutter in den ersten sechs Lebens- monaten des Kindes keine Erwerbstätigkeit ausübt.
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Beitragsfreistellung nach Entbindung. Solange die versicherte Person im Anschluss an eine Entbindung keine kei- ne Erwerbstätigkeit ausübt, wird der Tarif für die versicherte Person beitrags- frei beitragsfrei weitergeführt – - längstens jedoch für sechs Monate. Der Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ändert sich in dieser Zeit nicht. Diese Regelung gilt sinngemäß für den in Tarif uni-ZZintro|Privat-Spezial versi- cherten ver- sicherten Vater, wenn er anstelle der Mutter in den ersten sechs Lebens- monaten Le- bensmonaten des Kindes keine Erwerbstätigkeit ausübt.
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Beitragsfreistellung nach Entbindung. Solange die versicherte Person im Anschluss an eine Entbindung keine Erwerbstätigkeit ausübt, wird der Tarif für die versicherte Person beitrags- frei bei- tragsfrei weitergeführt – - längstens jedoch für sechs Monate. Der Umfang Um- fang der Leistungspflicht des Versicherers ändert sich in dieser Zeit nicht. Diese Regelung gilt sinngemäß für den in Tarif uni-ZZ-Spezial versi- cherten VaterZF versicherten Va- ter, wenn er anstelle der Mutter in den ersten sechs Lebens- monaten Lebensmonaten des Kindes keine Erwerbstätigkeit ausübt.
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Beitragsfreistellung nach Entbindung. Solange die versicherte Person im Anschluss an eine Entbindung keine Erwerbstätigkeit ausübt, wird der Tarif für die versicherte Person beitrags- frei bei- tragsfrei weitergeführt – - längstens jedoch für sechs Monate. Der Umfang Um- fang der Leistungspflicht des Versicherers ändert sich in dieser Zeit nicht. Diese Regelung gilt sinngemäß für den in Tarif uni-ZZ-Spezial versi- cherten VaterZZ versicherten Va- ter, wenn er anstelle der Mutter in den ersten sechs Lebens- monaten Lebensmonaten des Kindes keine Erwerbstätigkeit ausübt.
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Beitragsfreistellung nach Entbindung. Solange die versicherte Person im Anschluss an eine Entbindung keine Erwerbstätigkeit ausübt, wird der Tarif für die versicherte Person beitrags- frei bei- tragsfrei weitergeführt – längstens jedoch für sechs Monate. Der Umfang Um- fang der Leistungspflicht des Versicherers ändert sich in dieser Zeit nicht. Diese Regelung gilt sinngemäß für den in Tarif uni-ZZZF-Spezial versi- cherten Vater, wenn er anstelle der Mutter in den ersten sechs Lebens- monaten des Kindes keine Erwerbstätigkeit ausübt.
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Beitragsfreistellung nach Entbindung. Solange die versicherte Person im Anschluss an eine Entbindung keine Erwerbstätigkeit ausübt, wird der Tarif für die versicherte Person beitrags- frei bei- tragsfrei weitergeführt – - längstens jedoch für sechs Monate. Der Umfang Um- fang der Leistungspflicht des Versicherers ändert sich in dieser Zeit nicht. Diese Regelung gilt sinngemäß für den in Tarif uni-ZZ-Spezial intro|Privat versi- cherten Vater, wenn er anstelle der Mutter in den ersten sechs Lebens- monaten des Kindes keine Erwerbstätigkeit ausübt.
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Beitragsfreistellung nach Entbindung. Solange die versicherte Person im Anschluss an eine Entbindung keine Erwerbstätigkeit ausübt, wird der Tarif für die versicherte Person beitrags- frei weitergeführt – längstens jedoch für sechs Monate. Der Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ändert sich in dieser Zeit nicht. Diese Regelung gilt sinngemäß für den in Tarif uni-ZZ-Spezial versi- cherten versicherten Vater, wenn er anstelle der Mutter in den ersten sechs Lebens- monaten Lebensmonaten des Kindes keine Erwerbstätigkeit ausübt.
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Beitragsfreistellung nach Entbindung. Solange die versicherte Person im Anschluss an eine Entbindung keine kei- ne Erwerbstätigkeit ausübt, wird der Tarif für die versicherte Person beitrags- frei beitragsfrei weitergeführt – längstens jedoch für sechs Monate. Der Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ändert sich in dieser Zeit nicht. Diese Regelung gilt sinngemäß für den in Tarif uni-ZZZF-Spezial versi- cherten versicherten Vater, wenn er anstelle der Mutter in den ersten sechs Lebens- monaten Lebensmonaten des Kindes keine Erwerbstätigkeit ausübt.
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Beitragsfreistellung nach Entbindung. Solange die versicherte Person im Anschluss an eine Entbindung keine Erwerbstätigkeit ausübtaus- geübt wird, längstens jedoch für sechs Monate, wird der Tarif für die betroffene versicherte Person beitrags- frei weitergeführt – längstens jedoch für sechs Monatebeitragsfrei weitergeführt. Der Umfang der Leistungspflicht Leistungs- umfang des Versicherers ändert sich in dieser Zeit nicht. Diese Regelung gilt sinngemäß für den in Tarif uni-ZZ-Spezial versi- cherten versicherten Vater, wenn er anstelle an- stelle der Mutter in den ersten sechs Lebens- monaten Lebensmonaten des Kindes keine Erwerbstätigkeit ausübt.
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Beitragsfreistellung nach Entbindung. Solange die versicherte Person im Anschluss an eine Entbindung keine Erwerbstätigkeit ausübt, wird der Tarif für die versicherte Person beitrags- frei bei- tragsfrei weitergeführt – - längstens jedoch für sechs Monate. Der Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ändert sich in dieser Zeit nicht. Diese Regelung gilt sinngemäß für den in Tarif uni-ZZ-Spezial versi- cherten intro|Privat versicherten Vater, wenn er anstelle der Mutter in den ersten sechs Lebens- monaten Lebensmonaten des Kindes keine Erwerbstätigkeit ausübt.
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