Gleichstellung Musterklauseln

Gleichstellung. Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.
Gleichstellung. Frauenanteil bei Professuren
Gleichstellung. Dem Besitz einer zurückerlangten Xxxxx steht es gleich, wenn Sie die Möglichkeit haben, sich den Besitz wieder zu verschaffen.
Gleichstellung. Dem Besitz einer zurückerlangten Xxxxx steht es gleich, wenn der Versicherungs- nehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.
Gleichstellung. 1Die Arbeitgeberin achtet die Gleichstellung aller Mitarbeitenden. 2Sie sorgt dafür, dass die Mitarbeitenden nicht aufgrund persönlicher Merkmale wie insbesondere Geschlecht, Herkunft, Sprache, Gesundheits- zustand, Zivilstand, familiäre Situation oder Schwangerschaft direkt oder indirekt benachteiligt werden. 3Das Diskriminierungsverbot gilt insbesondere für die Stellenausschreibung, Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung von Arbeitsbedingungen, Entlohnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung. 4Die Arbeitgeberin trifft Massnahmen zur Verwirklichung der Gleichstel- lung sowie zur Verhinderung von Diskriminierungen. Angemessene Massnahmen zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung stellen keine Diskriminierung dar.
Gleichstellung. 1 Die Arbeitgeberin achtet die Gleichstellung aller Mitarbeitenden und fördert die Chancengleichheit. 2 Sie sorgt dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierung aufgrund persönlicher Merkmale wie z.B. Kultur, Herkunft, Sprache, Glauben, sexuelle Orientierung, politische Überzeugung, Geschlechtsidentität, Aussehen, Gesundheitszustand, Alter, Lebensform, familiäre Situation oder Schwanger- schaft geschützt sind und weder direkt noch indirekt benachteiligt werden. 3 Das Diskriminierungsverbot gilt insbesondere für die Stellenausschreibung, Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung von Arbeitsbedingungen, Ent- lohnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung, Personalentwicklung, Wieder- einstieg, Mitwirkung in Arbeitsbereichen und Entscheidgremien, Altersrück- tritt und Entlassung. 4 Die Arbeitgeberin trifft Massnahmen zur Verwirklichung der Gleichstellung sowie zur Verhinderung von direkt oder indirekt wirkenden Diskriminierungen. Angemessene Massnahmen zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstel- lung stellen keine Diskriminierung dar. 5 Auf die Bedürfnisse der Mitarbeitenden mit Familien- und Betreuungspflich- ten wird speziell und im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten Rücksicht genommen.
Gleichstellung. Das Hamburgische Gleichstellungsgesetz (HmbGleiG) ist sinngemäß anzuwenden. Dies gilt insbesondere für die Bestellung einer oder eines Gleichstellungsbeauftragten, für die Erstellung eines Gleichstellungsplans sowie für Stellenbesetzungsverfahren.
Gleichstellung. Alle Arbeitnehmenden sind in allen Bereichen und Funktionen rechtlich gleichgestellt. Sie erhalten gleiche Chancen und Entwicklungsmöglichkeiten und haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
Gleichstellung. Dem Besitz einer zurückerlangten Xxxxx steht es gleich, wenn der Versiche- rungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.
Gleichstellung. Dem Besitz eines zurückerlangten Gerätes steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.