Bekanntmachung auf nationaler Ebene Musterklauseln

Bekanntmachung auf nationaler Ebene. Zur Gewährleistung eines gleichen Informationsstandes auf nationaler und gemeinschaftlicher Ebene schreibt die Richtlinie vor, daß die in Amtsanzeigern oder der Presse des Landes des betreffenden öffentlichen Auftraggebers veröffentlichten Be- kanntmachungen keine anderen Angaben enthalten dürfen als diejenigen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden. Die Veröffentlichung auf nationaler Ebene darf außerdem nicht vor dem Tag der Absendung der betreffenden Bekanntmachung zur Veröffentlichung auf Gemeinschaftsebene erfolgen und muß einen Hinweis auf dieses Absendedatum enthalten. Die Bekanntmachungen werden vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäi- schen Gemeinschaften veröffentlicht. Generell sollten die öffentlichen Auftraggeber ihre Bekanntmachungen schnellstmöglich und auf dem am besten geeigneten Wege übermitteln. Sie sollten also, so weit es irgend möglich ist, die in der Richtlinie berücksichtigten modernen Kommunikationsmittel nutzen, damit die Bekanntmachungen ihrem Zweck entsprechend rechtzeitig veröffentlicht werden können. Im einzelnen legt die Richtlinie fest: • Die Vorinformation ist so bald wie möglich nach Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres zu übermitteln. • Bei beschleunigten nichtoffenen oder Verhandlungsverfahren ist die Auftragsbe- kanntmachung per Telex, Telegramm oder Fax zu übermitteln. • Die Bekanntmachung über die Ergebnisse eines Vergabeverfahrens ist spätestens 48 Tage nach Vergabe des betreffenden Auftrags zu übermitteln. • Das Datum der Absendung der Bekanntmachungen an das Amt für amtliche Veröffentlichungen muß von den Auftraggebern nachgewiesen werden können. Die Bekanntmachungen sind an folgende Anschrift zu senden: Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht die Bekanntmachungen binnen 12 Tagen (innerhalb von 5 Tagen bei beschleunigten Verfahren) im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften32 und in der Datenbank TED (Tenders Electronic Daily)33. Die

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.