Bekanntmachungsanordnung Musterklauseln

Bekanntmachungsanordnung. Der Landrat des Landkreises Ostprignitz-Ruppin macht hiermit gemäß § 24 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Bran- denburg (GKG) die am 24.11.2004 / 03.11.2004 von der Verbandsversamm- lung des Trink- und Abwasserverbandes Lindow-Gransee der Stadtverord- netenversammlung der Stadt Rheinsberg beschlossene und am 25.11.2004/ 01.12.2004 von den Vertragsparteien unterzeichnete öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Einleitung von Schmutzwasser in die Kläranlage Schöner- mark sowie die unter dem Az.: 30/15 ZV/Stadt Rhbg.-TAV L.-G./01/05 am 06.01.2005 erteilte kommunalaufsichtliche Genehmigung der öffentlich- rechtlichen Vereinbarung bekannt. Die Verbandsversammlung des Trink- und Abwasserverbandes Lindow-Gran- see und die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rheinsberg haben am 24.11.2004 / am 03.11.2004 die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Einleitung von Schmutzwasser in die Kläranlage Schönermark beschlossen. Die Vereinbarung wurde am 25.11.2004 durch den Verbandsvorsteher und den Vorsitzenden der Verbandsversammlung des Trink- und Abwasserver- bandes Lindow-Gransee / am 01.12.2004 durch den Bürgermeister der Stadt Rheinsberg und den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung un- terzeichnet. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird hiermit auf der Grundlage des § 24 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) kommunalaufsichtlich genehmigt. Auf der Grundlage des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 und der bereits am 22.05.1995 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Ver- einbarung wird zwischen der dienstansässig in im Weiteren „Stadt Rheinsberg“ genannt, und dem im Weiteren „TAV Lindow - Gransee“ genannt, diese Vereinbarung geändert und wie folgt neu gefaßt:
Bekanntmachungsanordnung. Die vorstehende Honorarordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Honorarordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
Bekanntmachungsanordnung. Die nachstehende Satzung des Wasserverbandes Märkische Schweiz wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Buckow (Märkische Schweiz), 26.11.2019 Böttcher Verbandsvorsteher Anlage zur Satzung für die mobile öffentliche Entsorgung des WVMS vom 21.07.2009 Auf der Grundlage des § 21 der Satzung für die öffentliche Fäkalwasser- und Fäkalschlammentsorgung des Wasserverbandes Märkische Schweiz, im folgenden WVMS genannt, vom 21.07.2009 und des § 6 der Verbandssatzung des WVMS vom 30.03.2009, zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 04.12.2012, hat die Verbandsversammlung des Wasserverbandes Märkische Schweiz in ihrer Sitzung am 26.11.2019 die nachstehenden Allgemeinen Entsorgungs- und Entgeltbedingungen für die öffentliche Fäkalwasser- und Fäkalschlammentsorgung für die Inanspruchnahme der mobilen öffentlichen Entsorgung als öffentliche Einrichtung beschlossen:
Bekanntmachungsanordnung. Der vorstehende Satzungsbeschluss wird hier- mit gem. § 10 Abs. 3 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20.Juli 2017 (BGBL. I S. 2808) öffentlich bekannt gemacht. Mit der Be- kanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Iserlohn, den 14.06.2019 Xx. Xxxxxx Bürgermeister In den Bebauungsplan und die Begründung kann ab sofort während der Dienststunden im Xxxxxxx XX, Xxxxxx-Xxxxxx-Xxxxx 00 - Bereich Städtebau/Abteilung Städtebauliche Planung -, Einsicht genommen werden. Des Weiteren ist die Einsichtnahme auch über das Internet mög- lich: xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx > Wirtschaft & Stadt- entwicklung > Bebauungsplaene Hinweise
Bekanntmachungsanordnung. Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW n. F. in Verbindung mit Artikel VII Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung beim Zustandekommen der Satzung (sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder Flächennutzungsplan) nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
Bekanntmachungsanordnung. Der vom Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 06/011 - Airport City West - wird hiermit gemäss § 10 Absatz 3 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorgenannte Bebauungsplan in Kraft. Der Bebauungsplan mit seiner Begründung einschließlich der zusammenfassenden Erklärung liegt ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung während der Dienststunden beim Vermessungs- und Katasteramt, Xxxxxxxxxxxxxxxx 0, Xxxxxxxxxxx, Xxxxxx 0000, zur Einsicht aus. Dienststunden sind montags, mittwochs und freitags von 8.30 bis 13 Uhr, dienstags und donnerstags von 8.30 bis 16 Uhr. Zur Einsichtnahme ist wegen der Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie vorab eine Terminvereinbarung erforderlich. Ferner kann der Plan künftig auch über das Landesportal unter der Internetadresse xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxx.xxx.xx oder über die Homepage der Landeshauptstadt Düsseldorf unter xxxxx://xxx.x-xx.xx/xxxxxxxxxxx/xxxx/xxxxxxxxxxx.xxx eingesehen werden. Soweit in diesem Bebauungsplan Bezug genommen wird auf technische Regelwerke (VDI-Richtlinien, DIN-Vorschriften sowie Richtlinien anderer Art), so werden diese zu jedermanns Einsicht bei der vorgenannten auslegenden Stelle bereitgehalten. Es wird auf folgendes hingewiesen:
Bekanntmachungsanordnung. Die vorstehende Kostenbeitragssatzung für Kindertagesstätten der Stadt Angermünde (Kita-Kostenbeitragssatzung) vom 10.10.2018 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Angermünde, 10.10.2018
Bekanntmachungsanordnung. Der Landrat des Landkreises Ostprignitz-Ruppin macht hiermit die am 22.11.2004 von der Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserver- bandes Wittstock (WAV Wittstock) beschlossene 9. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des WAV Wittstock vom 06.12.1991, zuletzt geändert durch die 8. Änderungssatzung vom 08.10.2003, bekannt gemacht im Amts- blatt für den Landkreis Ostprignitz-Ruppin vom 26.11.2003, sowie die un- ter dem Az.: 30/15 ZV / WAV Xxxxxx. / 00/00 / Xxxx.-Xxxxx. am 12.01.2005 erteilte kommunalaufsichtliche Genehmigung der 9. Änderungssatzung zur Verbandssatzung bekannt.
Bekanntmachungsanordnung. Der Landrat des Landkreises Ostprignitz-Ruppin macht hiermit die am 24.11.2004 von der Verbandsversammlung des Trink- und Abwasserver- bandes Lindow-Gransee beschlossene 4. Änderungssatzung zur Verbands- satzung des Trink- und Abwasserverbandes vom 26.09.2001, in Kraft ge- treten am 07.02.2002, zuletzt geändert durch die 3. Änderungssatzung zur Verbandssatzung vom 01.10.2003, hinsichtlich Artikel XII zum 26.10.2003, im Übrigen in Kraft getreten am 06.11.2003, bekannt.
Bekanntmachungsanordnung zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) des Kreiswasserwerkes Wesel werden hiermit öffentlich bekanntgemacht. Wesel, den 13. Januar 1981 Röhrich Landrat Gemäß Beschluss des Kreistages vom 25.3.1982 wird der Tarif des Kreiswasserwerkes Wesel als Anlage zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB) wie folgt festgesetzt: Der Wasserpreis setzt sich zusammen aus