Gegenstand des Versicherungsschutzes Musterklauseln

Gegenstand des Versicherungsschutzes. (1) Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den in der Privathaftpflichtversicherung mitversicherten Familienangehörigen oder – soweit ausdrücklich vereinbart – dem mitversicherten Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen mitversicherten Kindern (versicherte Personen) Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird, und die daraus entstandene berechtigte Schadenersatzforderung gegen den Schädiger nicht oder nicht voll durchgesetzt werden kann.
Gegenstand des Versicherungsschutzes. Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit - von ihm selbst oder einer Person, für die er nach §§ 278, 831 BGB einzutreten hat - begangenen Ver- stoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat- rechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren sowie Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß § 281 in Verbindung mit § 280 BGB.
Gegenstand des Versicherungsschutzes. Versichert ist - im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedin- gungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der folgenden Be- dingungen - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus seinen sich aus dem nachstehend beschriebenen Risiko erge- benden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten.
Gegenstand des Versicherungsschutzes. E.1.1 Der Versicherungsschutz besteht für Schäden, die der Versicherungsnehmer bzw. die mitversicherte(n) Person(en) dadurch erleidet(en), dass ein Dritter die sich aus einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil eines Gerichtes eines Mitgliedstaates der EU, der Schweiz oder Norwegens ergebene Verpflichtung zum Schadenersatz wegen eines Haftpflichtschadens ganz oder teilweise nicht erfüllen kann und Vollstreckungsversuche gescheitert sind.
Gegenstand des Versicherungsschutzes. In Ergänzung von Teil I Ziffer 1 gilt zusätzlich: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versiche- rungsnehmers aus allen seinen sich aus der Betriebs-, bzw. Berufsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten. Insbesondere – aus der Unterhaltung eines Bürobetriebes sowie von Beratungs- und Ver- kaufsstellen; – aus der Planung von Bauvorhaben im Sinne von § 15 HOAI durch eigenes Personal; – aus der Beaufsichtigung der Bauvorhaben durch eigenes Personal – techni- sche und geschäftliche Oberleitung, örtliche Bauaufsicht, jeweils im Rahmen des Leistungsbildes des § 15 HOAI – nicht jedoch aus der Übernahme der verantwortlichen Bauleitung im Sinne der entsprechenden Bestimmungen der jeweiligen Landesbauordnungen; – aus der Beauftragung selbständiger Unternehmer (Bauhaupt- und -nebenge- werbe usw.), Sonderfachleute (Heizung, Klima, Lüftung, Sanitär usw.) sowie selbständiger Architekten und Bauingenieure; – als Verwalter / Besitzer der zu bebauenden Grundstücke und der zu errichten- den Häuser, Wohneinheiten nebst Gemeinschaftsanlage; – aus dem Besitz von Musterwohnungen und Musterhäusern sowie den dazuge- hörenden Vorführungen; – aus dem Eigentum bereits errichteter, aber noch nicht veräußerter Häuser und Wohnungen. Der Versicherungsschutz endet mit der Gebrauchsabnahme durch Käufer oder sonstige Besitznachfolger, spätestens jedoch sechs Monate nach Beendigung der Bauarbeiten für das einzelne Projekt; – als Bauherr sämtlicher Bauvorhaben, die unter seiner Regie errichtet werden (Eigen-, Durchlaufs- und Betreuungsbauten). Voraussetzung hierfür ist, dass die Bauausführung an einen Dritten (selbständiges Unternehmen) vergeben ist. Soweit der Versicherungsnehmer im Einzelfall die gesetzliche Haftpflicht eines Bauherrn (Kunden) in dieser Eigenschaft vertraglich übernommen hat, besteht hierfür im Rahmen dieses Vertrages ebenfalls Versicherungsschutz. Die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Grundstückseigen- tümer ist während der Bauarbeiten ebenfalls nach Maßgabe der Vertragsbe- stimmungen mitversichert. Dieser Versicherungsschutz endet jedoch jeweils bei Bezug der Häuser (Wohnungen). – Eigenbauten sind Bauvorhaben, die der Versicherungsnehmer zunächst für sich selbst zum Zwecke der späteren Vermietung errichten lässt. – Durchlaufsbauten sind Bauvorhaben, die der Versicherungsnehmer zunächst für sich selbst zum Zwecke des späteren Verkaufs errichten lässt. – Betreuungsbauten sind Bauvorhab...
Gegenstand des Versicherungsschutzes. Im erstattungspflichtigen Versicherungsfall (Einschränkungen siehe Abschnitt I, § 6) werden die Kosten aus den nachfolgend beschriebenen Leistungen abzüglich eines Selbstbehaltes von 50,– EUR ersetzt. Erstattet werden die auf der Grundlage der landestypischen Bemessungsgrundlagen, in der amtlichen Währung des Aufenthaltslandes berechneten und angemessen Kosten. Existiert eine landestypische Bemessungsgrundlage nicht, erfolgt eine Erstattung auf der Grundlage angemessener und im Aufenthaltsland allgemein ortsüblicher Gebühren.
Gegenstand des Versicherungsschutzes. 1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Wirk- samkeit der Zusatzbedingungen Opfer- Schutz zur ALLSTERN® - Privat-Haft- pflichtversicherung von einem Dritten ge- schädigt wird (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner Scha- denersatzverpflichtung ganz oder teilwei- se nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten festge- stellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus re- sultierenden Vermögensschaden zur Fol- ge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen pri- vatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
Gegenstand des Versicherungsschutzes. Die Versicherung deckt Unfälle des Fahrers, der mit Zustimmung des Eigentümers oder einer diesem gleichgestellten Person das im Versicherungsschein angegebene Fahrzeug lenkt, wenn sie sich ereignen:
Gegenstand des Versicherungsschutzes. Versichert ist auf Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und den nachfolgenden Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus allen seinen sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten. Im Einzelnen befinden sich die Bestimmungen zur – Betriebs- bzw. Berufshaftpflicht-Versicherung in Teil I und Teil II, Teil V und für das Produkthaftpflicht-Risiko zusätzlich Teil III – Umwelthaftpflicht-Versicherung in Teil I (sofern nicht etwas anderes be- stimmt ist) und Teil IV
Gegenstand des Versicherungsschutzes. Die Gesellschaft entschädigt die Schäden, die durch Bruch und Splitterung von Scheiben, die den Innenraum des Fahrzeugs begrenzen nur dann, wenn sie verursacht wurden: