Beratung / Bedarfsfeststellung und Nachbetreuung Musterklauseln

Beratung / Bedarfsfeststellung und Nachbetreuung. Vor einer Lieferung der vertraglich geregelten Produkte ist der Versicherte oder dessen be- treuende Person zu beraten und der Bedarf des Versicherten in Bezug auf Art und Menge festzustellen. Die Beratung und die Bedarfsfeststellung erfolgt innerhalb eines Arbeitstages ab Auftragser- teilung (z.B. Verordnung, Genehmigung per Fax) vorrangig telefonisch. Sofern eine telefoni- sche Beratung und Bedarfsfeststellung nicht möglich ist, ist der Versicherte oder deren be- treuende Person schriftlich oder persönlich, wenn erforderlich auch vor Ort (nach vorheriger Terminabsprache) zu kontaktieren. Bei einer persönlichen Beratung hat diese in einem akustisch und optisch abgegrenzten Be- reich/Raum zu erfolgen. Im Rahmen des Beratungsgespräches hat der Leistungserbringer den individuellen Versor- gungsbedarf des Versicherten zu ermitteln. Die Beratung ist kostenfrei. Sofern der Versi- cherte keine Beratung wünscht, ist dies schriftlich und nachvollziehbar festzuhalten. Das Beratungsgespräch einschließlich der aufzahlungsfreien Versorgungsvorschläge ist zu doku- mentieren; ggf. ist auch die Begründung für eine Versorgung mit Aufzahlung zu dokumentie- ren. Die Dokumentation verbleibt beim Leistungserbringer und ist bei Bedarf der KKH zur Verfügung zu stellen. Der Leistungserbringer hat dem Versicherten eine Auswahl aufzahlungsfreier, individuell ge- eigneter Inkontinenzhilfen, die dem Schweregrad der Inkontinenz und ggf. den sonstigen Be- hinderungen oder Erkrankungen des Versicherten entsprechen, anzubieten. Bei der Auswahl des Hilfsmittels sind, soweit möglich, diagnostizierte Allergien der Versicher- ten gegen bestimmte Materialien zu berücksichtigen. Im Rahmen der Beratung und Bedarfsfeststellung ist der Leistungserbringer verpflichtet, so- weit gewünscht, dem Versicherten Produktmuster zu allen im Produktportfolio gem. Anlage 03: „Produktportfolio“ befindlichen Hilfsmittel (10-Steller) kostenfrei zu übersenden. Somit hat die Bemusterung entsprechend der Bedarfsermittlung mit verschiedenen, individuell geeig- neten Produkten, bei der Erstversorgung und einem Produktwechsel zu erfolgen. Die Pro- duktmuster müssen hygienisch verpackt und für den Versicherten (leicht erkennbar) jeweils entsprechend eindeutig beschriftet sein. Auch wenn der Versicherte den jeweiligen Leis- tungserbringer nicht für die Versorgung auswählt, darf kein Entgelt für die Produktmuster in Rechnung gestellt werden. Art und Umfang der Versorgung richtet sich indikationsbezogen nach dem jeweils ...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.