Art und Umfang der Versorgung Musterklauseln

Art und Umfang der Versorgung. 1. Die BWM liefert dem Kunden auf Dauer des Vertrages Wärme im vertraglich vereinbarten Umfang. 2. Die Wärme wird dem Kunden nur für die im Vertrag angeführten Zwecke zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung von Wärme oder deren Verkauf an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der BWM. In diesem Fall stellt die BEN die gesamte abgenommene Wärmemenge dem Vertragspartner in Rechnung. Dieser haftet der BWM gegenüber für die Kosten eines Wärmebezuges durch Dritte. 3. Die BWM haftet für Schäden, die die BWM oder eine Person, für welche die BWM einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Bei Schäden aus der Tötung oder Verletzung einer Person besteht die Haftung bereits bei leichter Fahrlässigkeit. Die Haftung gegenüber Unternehmern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes für Folgeschäden, entgangenen Gewinn und für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden ist ausgeschlossen. 4. Die BWM ist berechtigt, alle zum Zwecke der Wärmelieferung erforderlichen Arbeiten an den Anlagenteilen der Anschlussanlage sowie der Wärmeübergabestation – einschließlich der Anbringung von Plomben – durchzuführen. 5. Der Kunde ist verpflichtet, die Wärmeabnahmeanlagen sorgfältig zu behandeln und so zu betreiben, dass störende Einwirkungen auf das Fernwärmeversorgungssystem oder auf Wärmeabnahmeanlagen anderer Kunden ausgeschlossen sind. Dazu gehört auch die Vermeidung von Frostschäden. 6. Der Kunde ist verpflichtet, der BWM jede ihm zur Kenntnis gelangende Beschädigung oder technische Störung an Anlagenteilen unverzüglich mitzuteilen. 7. Für Schäden, die durch unterlassene Mitteilung oder unsachgemäße Bedienung der Anlagenteile entstanden sind, haftet der Kunde. 8. Erweiterungen oder Änderungen an den Kundenanlagen darf der Kunde nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die BWM vornehmen. 9. Die von der BWM eingebauten Anlagenteile gehen nicht in das Eigentum des Kunden über und dürfen vom Kunden nicht eigen- mächtig entfernt werden 10. Die Vertragspartner verpflichten sich, für die in ihrem Eigentum stehenden Anlagen und Anlagenteile für ausreichenden Versiche- rungsschutz zu sorgen.
Art und Umfang der Versorgung. 5.1. Im Rahmen dieses Vertrages wird Strom in Niederspannung (ca. 230/400V) geliefert. Voraussetzung für eine Lieferung ist, dass der Netzbetreiber die Belieferung nach Standardlastprofilen zulässt. Strom aus regenerativen Energiequellen wird auf Jahressicht im Umfang des Verbrauchs des Kunden in das Stromnetz eingespeist oder unmittelbar aus Erzeugungs- anlagen vor Ort an den Kunden geliefert. 5.2. Polarstern ist verpflichtet, den Strombedarf des Kunden an der Abnahmestelle zu decken und für die Dauer des Vertrages jederzeit Strom zur Verfügung zu stellen, falls nicht ein geringerer Umfang oder eine zeitliche Beschränkung ausdrücklich vereinbart wird. 5.3. Den zur Versorgung des Kunden nach diesem Vertrag erforderlichen Strom bezieht Polarstern nicht aus Atom-, Kohle-, Öl- oder Erdgaskraft- werken, sondern ausschließlich aus regenerativen Erzeugungsquellen und – im Fall von Mieterstromtarifen ggf.– Kraft-Wärme-Kopplung. Die genaue Zusammensetzung des Stroms wird durch Polarstern gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zum Stromherkunftsnachweis regelmäßig veröffentlicht und dem Kunden auch im Zuge der Jahresrechnungen mitgeteilt.
Art und Umfang der Versorgung. (§§ 4 und 5 AVB- FernwärmeV) 3.1. Als Wärmeträger dient chemisch aufbereitetes Heiz- wasser. 3.2. Die Vorlauftemperatur des Heizwassers für Raum- wärme wird den Außentemperaturen angepasst. Sie kann während der Nachtzeit im Hinblick auf den geringeren Be- darf angemessen gesenkt werden.
Art und Umfang der Versorgung. 8.1 Die Stadtwerke stellen dem Kunden Fernwärme gemäß dem mit dem Anschluss- nehmer vereinbarten Anschlusswert zur Verfü- gung. 8.2 Der vertraglich festzulegende Anschluss- wert richtet sich nach dem Wärmebedarf gemäß der Wärmebedarfrechnung nach DIN 4701, dessen Ermittlung in TAB-Heizwasser geregelt ist. 8.3 Als Wärmeträger dient Heizwasser, das die Stadtwerke an der Übergabestelle zur Verfü- gung stellen und nach Abkühlung an der Übernahmestelle zurücknehmen. 8.4 Die Vorlauftemperatur wird entsprechend der Außentemperatur zwischen 130 °C und 80 °C (Primärnetz) bzw. 110 °C und 70 °C (Sekundärnetz) gleitend vorgehalten. Sie kann den betrieblichen Erfordernissen angepasst und während der Nachtzeit dem geringeren Wärmebedarf entsprechend abgesenkt werden. 8.5 Der Anschlusswert kann auf Wunsch des Kunden unmittelbar und gemäß den Erfahrun- gen der ersten beiden Betriebsjahre ab Aufnahme der Wärmelieferung dem tatsächli- chen Bedarf entsprechend vertraglich ange- passt werden. Der Kunde kann eine spätere Anpassung des Anschlusswertes nur nach Vorlage einer aktuellen Wärmebedarfsberech- nung nach DIN 4701 in der jeweils geltenden Fassung verlangen
Art und Umfang der Versorgung. (1) Die WF stellt dem Kunden Fernwärme gemäß dem mit dem Anschlussnehmer vereinbarten Anschlusswert zur Verfügung. (2) Der vertraglich festzulegende Anschlusswert richtet sich nach dem Wärmebedarf gemäß der Wärmebedarfrechnung nach DIN 4701, dessen Ermittlung in TAB-Heizwasser geregelt ist. (3) Als Wärmeträger dient Heizwasser, das die WF an der Übergabestelle zur Verfügung stellt und nach Abkühlung an der Übernahmestelle zurücknimmt. (4) Die Vorlauftemperatur wird entsprechend der Außentemperatur zwischen 130 °C und 80 °C (Primärnetz) bzw. 110 °C und 70 °C (Sekundär- netz) gleitend vorgehalten. Sie kann den betrieb- lichen Erfordernissen angepasst und während der Nachtzeit dem geringeren Wärmebedarf ent- sprechend abgesenkt werden. (5) Der Anschlusswert kann auf Wunsch des Kunden unmittelbar und gemäß den Erfahrungen der ersten beiden Betriebsjahre ab Aufnahme der Wärmelieferung dem tatsächlichen Bedarf entsprechend vertraglich angepasst werden. Der Kunde kann eine spätere Anpassung des An- schlusswertes nur nach Vorlage einer aktuellen Wärmebedarfsberechnung nach DIN 4701 in der jeweils geltenden Fassung verlangen.
Art und Umfang der Versorgung. 2.1 Das WVU liefert Wärme zu den jeweils geltenden Tarifen bzw. Preisen an den Kunden. Dauer, Umfang und technische Daten der Wärmeversorgung sowie die Übergabestelle werden durch den Wärmeversorgungsvertrag geregelt. 2.2 Der Kunde verpflichtet sich, auf Dauer des Wärmeversorgungsvertrages Wärme ausschließlich vom WVU zu beziehen. Ausgenommen hievon ist der Betrieb zusätzlicher eigener Anlagen zur alternativen Energienutzung oder zur sonstigen Energiegewinnung (z.B. Solaranlagen, Wärmepumpe). 2.3 Die Weiterleitung von Wärme oder deren Verkauf an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des WVU. In diesem Fall stellt das WVU die gesamte abgenommene Wärmemenge dem Kunden in Rechnung. Dieser haftet dem WVU für die Kosten eines Wärmebezuges durch Dritte. 2.4 Druck und Temperatur des Wärmetransportmediums werden durch das WVU im Rahmen der technischen oder wirtschaftlichen Möglichkeiten auf der für die ordnungsgemäße Versorgung notwendigen Höhe gehalten.
Art und Umfang der Versorgung. (1) PVU stellt dem Kunden elektrische Leistung im vereinbarten Umfang an der Übergabestelle auf die Dauer des Vertrages bereit und ermöglicht ihm, ständig seinen Bedarf an elektrischer Energie im Rahmen dieser Leistung zu decken. (2) Die elektrische Energie wird als Drehstrom mit der im Stromliefervertrag festgelegten Spannung und Frequenz zur Verfü- gung gestellt. Spannung und Frequenz werden möglichst gleichbleibend gehalten, damit allgemein übliche Verbrauchs- geräte einwandfrei betrieben werden können. Kurzzeitig auftretende Spannungs- und Frequenzänderungen stellen keine Qualitätsabweichungen dar. Stellt der Kunde Anforderungen an die Stromqualität, die darüber hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb seiner Geräte und Anlagen zu treffen. (3) Sollte PVU durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, an der Erzeugung, dem Bezug und der Fortleitung oder der Abgabe elektrischer Energie gehindert sein, so ruht die Verpflichtung zur Lieferung so lange, bis diese Hindernisse und deren Folgen beseitigt sind. (4) PVU darf die Versorgung unterbrechen, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs erforderlich ist. Sie wird jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüg- lich beheben. (5) PVU wird den Kunden bei einer beabsichtigten Unterbrechung rechtzeitig in geeigneter Weise unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung a) nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und PVU dies nicht zu vertreten hat oder b) die Beseitigung von bereits eingetreten Unterbrechungen verzögern würde.
Art und Umfang der Versorgung. (§§ 4 und 5 AVBFernwärmeV) 3.2.1 Als Wärmeträger dient Heizwasser, das die EVH an der Übergabestelle zur Verfügung stellt und nach Abkühlung an der Übernahmestelle zurücknimmt. 3.2.2 Die Vorlauftemperatur wird entsprechend der Außenlufttemperatur gleitend vorgehalten. Sie kann den betrieblichen Anforderungen angepasst und während der Nachtzeit abgesenkt werden.
Art und Umfang der Versorgung. 1. Die Wärmelieferung erfolgt zu den nachstehend angeführten, technischen Spezifikationen: • Wärmequellen des WVU: alternative Energiequellen wie Biomasse • Maximale Betriebstemperaturen auf der Sekundär(=Kunden)seite: Vorlauf: 75°C Rücklauf: 40°C bei Neuanlagen und 50°C bei bestehenden Anlagen • Maximaler Druck auf der Sekundärseite (Kundenseite): 3 bar • Maximaler Druck auf der Primärseite: 6 bar • Die Wärmelieferung erfolgt zum Zwecke der Raumheizung und Warmwasserbereitung • Zur Brauchwasserbereitung außerhalb der Heizperiode werden auf der Sekundärseite 70°C zur Verfügung gestellt • Die Wärmelieferung erfolgt ganzjährig • Die Wärmelieferung beginnt erst nachdem die technischen, behördli- chen und wirtschaftlichen Möglichkeiten des WVU es erlauben. Frü- hestens ab: ………………………………………..
Art und Umfang der Versorgung. Im Rahmen dieses Vertrages wird Wechselstrom mit einer Nennspannung von 230 V oder Drehstrom mit einer Nennspannung von 400 V geliefert. grün.power liefert umweltfreundlichen Strom, d.h. keinen Strom aus Atom oder Kohlekraftwerken, sondern Strom aus erneuerbaren und umweltfreundlichen Energien. Die genaue Zusammensetzung des Stroms wird durch grün.power gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zum Stromherkunftsnachweis regelmäßig veröffentlicht und dem KUNDEN auch im Zuge der Jahresrechnungen mitgeteilt.