Art und Umfang der Versorgung. 2.1. Die Bereitstellung von Strom erfolgt in der Netzebene des Netzanschlusses des Kunden mit einer Nennfrequenz von etwa 50 Hertz gemäß jeweils gültiger DIN.
2.2. Die Bereitstellung von Gas erfolgt in der Druckstufe des Netzanschlusses des Kun- den gemäß DVGW Arbeitsblatt G 260 der 2. Gasfamilie.
2.3. Die Lieferung der Energie erfolgt an der in Anlage 1 bezeichneten Übergabestelle der jeweiligen Abnahmestelle oder, wenn eine solche nicht näher bezeichnet ist, an der im Netzanschlussvertrag bezeichneten Übergabestelle. Mit der Lieferung der Energie am jeweiligen Übergabepunkt gehen alle Gefahren und Risiken von dem Lieferanten auf den Kunden über.
2.4. Der Kunde ist für die Dauer des Lieferzeitraumes verpflichtet, seinen gesamten lei- tungsgebundenen Energiebedarf an der Verbrauchsstelle aus der Energielieferung des Lieferanten zu decken und nach Maßgabe des Vertrags zu vergüten. Soweit der Kunde eine Notstromanlage zur Sicherstellung des Energiebedarfs bei einem Ausset- zen der öffentlichen Energieversorgung unterhält, ist zur Erprobung der Anlage der Betrieb an 15 Stunden pro Monat zulässig. Darüber hinaus ist dem Kunden während der Laufzeit dieses Vertrages die Eigenerzeugung mit anderen Anlagen als mit Not- stromaggregaten, KWK-Anlagen (bis 50 kW elektrischer Leistung) oder mit Anlagen zur Nutzung regenerativer Energiequellen ohne schriftliche Genehmigung des Liefe- ranten untersagt.
2.5. Der Lieferant ist verpflichtet, die für die Deckung des gesamten Bedarfs des Kunden, der kein Haushaltsbedarf ist, erforderliche Energielieferung zu erbringen.
2.6. Die technische Anschlussleistung an der Abnahmestelle ergibt sich aus Anlage 1 des Vertrags. Der Kunde versichert, dass die jeweilige im Netzanschluss- und Anschluss- nutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber vereinbarte Netzanschlusskapazität an der Abnahmestelle der technischen Anschlussleistung entspricht.
2.7. Die vertragsgegenständlichen Energiemengen sind ausschließlich für die eigenen betrieblichen Zwecke des Kunden bestimmt. Die Weiterleitung der Strommengen (oder Teilen davon) an Dritte sowie die Verwendung für außerbetriebliche Zwecke des Kunden sind ohne schriftliche Genehmigung des Lieferanten nicht gestattet. Ste- hen keine sachlichen Gründe entgegen, ist die Genehmigung zu erteilen.
2.8. Der Kunde ist verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich über wesentliche Verände- rungen der Abnahmeverhältnisse, z. B. durch Anlagenerweiterungen oder -stilllegun- gen, Anpassungen im Produktionsablauf sowie Au...
Art und Umfang der Versorgung. 1. Die Wärmelieferung erfolgt zu den nachstehend angeführten, technischen Spezifikationen: • Wärmequellen des WVU: alternative Energiequellen wie Biomasse • Maximale Betriebstemperaturen auf der Sekundär(=Kunden)seite: Vorlauf: 75°C Rücklauf: 40°C bei Neuanlagen und 50°C bei bestehenden Anlagen • Maximaler Druck auf der Sekundärseite (Kundenseite): 3 bar • Maximaler Druck auf der Primärseite: 6 bar • Die Wärmelieferung erfolgt zum Zwecke der Raumheizung und Warmwasserbereitung • Zur Brauchwasserbereitung außerhalb der Heizperiode werden auf der Sekundärseite 70°C zur Verfügung gestellt • Die Wärmelieferung erfolgt ganzjährig • Die Wärmelieferung beginnt erst nachdem die technischen, behördli- chen und wirtschaftlichen Möglichkeiten des WVU es erlauben. Frü- hestens ab: ………………………………………..
Art und Umfang der Versorgung. 1. Das Wasserwerk stellt das Wasser zu den jeweilig geltenden allgemeinen Tarifen zur Verfügung (Anlage B). Sind mehrere Versorgungsleitungen vorhanden, bleibt es dem Wasserwerk überlassen, an welche Leitung der Abnehmer angeschlossen wird.
2. Das Wasserwerk liefert das Wasser unter dem Druck, der in seinem Versorgungsgebiet je nach Abnehmerzone üblich ist und in einer Beschaffenheit, die auch bei wechselnder Qualität sich im Rahmen der Leitsätze für die zentrale Trinkwasserversorgung (DIN 2000) halten soll.
3. Das Wasserwerk stellt das Wasser während der Vertragszeit im allgemeinen ohne Beschränkung am Ende des Hausanschlusses zur Verfügung. Sollte das Wasserwerk durch Fälle höherer Gewalt oder durch sonstige Umstände, die abzuwenden mit zumutbaren Mitteln nicht in seiner Macht steht, an der Gewinnung, dem Bezug oder der Verteilung des Wassers ganz oder teilweise verhindert werden, so ruht seine Verpflichtung zur Versorgung, bis die Hindernisse oder Störungen und deren Folgen beseitigt sind. Das Wasserwerk darf ferner die Versorgung zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten unterbrechen. Das Wasserwerk verpflichtet sich, jede Unterbrechung und Unregelmäßigkeit möglichst bald zu beheben. Das Wasserwerk kann die Lieferung von Wasser ablehnen oder vom Abschluss besonderer Vereinbarungen abhängig machen, soweit das im Einzelfall aus betrieblichen Gründen, insbesondere bei übermäßiger Beanspruchung des Wasserwerkes durch einen Abnehmer erforderlich ist. Bei drohendem oder eingetretenem Wassernotstand kann das Wasserwerk die Wasserlieferung einschränken. Ebenso kann das Wasserwerk, soweit dies zur Sicherstellung einer einwandfreien Wasserversorgung erforderlich ist, Verwendungsverbote erlassen. In diesen Fällen ist der Abnehmer verpflichtet, die vom Wasserwerk zu diesem Zweck getroffenen und öffentlich bekannt gemachten Anordnungen zu befolgen. Das Wasserwerk ist unbeschadet anderer nach diesen Wasserlieferungsbedingungen zulässigen Maßnahmen berechtigt, die zur Durchsetzung der Anordnung geeigneten technischen Vorrichtungen, insbesondere solche zur Minderung des Wasserdruckes, anzubringen.
4. Zur Verhinderung von Notständen, insbesondere bei notwendig werdenden Reparaturen an seinen Anlagen, hat das Wasserwerk das Recht, die Versorgung aller Abnehmer mit der Maßgabe einzuschränken, dass die Wasserversorgung der Krankenanstalten, der Trinkwasserbedarf der Bevölkerung und die Versorgung der Lebensmittelindustrie vordringlich sicherzustellen ist. Nachlässe oder S...
Art und Umfang der Versorgung. Im Rahmen dieses Vertrages wird Wechselstrom mit einer Nennspannung von 230 V oder Drehstrom mit einer Nennspannung von 400 V geliefert. grün.power liefert umweltfreundlichen Strom, d.h. keinen Strom aus Atom oder Kohlekraftwerken, sondern Strom aus erneuerbaren und umweltfreundlichen Energien. Die genaue Zusammensetzung des Stroms wird durch grün.power gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zum Stromherkunftsnachweis regelmäßig veröffentlicht und dem KUNDEN auch im Zuge der Jahresrechnungen mitgeteilt.
Art und Umfang der Versorgung. (§§ 4 und 5 AVBFernwärmeV)
3.2.1 Als Wärmeträger dient Heizwasser, das die EVH an der Übergabestelle zur Verfügung stellt und nach Abkühlung an der Übernahmestelle zurücknimmt.
3.2.2 Die Vorlauftemperatur wird entsprechend der Außenlufttemperatur gleitend vorgehalten. Sie kann den betrieblichen Anforderungen angepasst und während der Nachtzeit abgesenkt werden.
Art und Umfang der Versorgung. (1) PD CPG stellt an dem jeweils vereinbarten Anschluss zu den Bedingungen des Versorgungsvertrages, dieser AVB und des jeweils gültigen Preisblattes TRINK- bzw. BRAUCHWASSER zur Verfügung. PD CPG wird für die der vereinbarten Lie- fermenge sowie den technischen und hygienischen Erfordernissen entspre- chende Unterhaltung der WASSERVERSORGUNGSANLAGE Sorge tragen.
(2) Der KUNDE verpflichtet sich, die zur Deckung seines gesamten Bedarfs benö- tigte Menge an TRINK- und BRAUCHWASSER während der Vertragslaufzeit von PD CPG zu beziehen. Die Weiterleitung von TRINK- bzw. BRAUCHWASSER an Dritte ist nicht gestattet. Hiervon ausgenommen sind Bau-, Montage-, Repara- tur- und Wartungsfirmen, die im Auftrag des KUNDEN auf seinem GRUNDSTÜCK tätig sind.
(3) Das WASSER entspricht den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den an- erkannten Regeln der Technik für den jeweils vereinbarten Bedarf (TRINKWAS- SER oder BRAUCHWASSER) und steht unter angemessenem Druck zur Verfü- gung. PD CPG ist berechtigt, Beschaffenheit und Druck im Rahmen gesetzli- cher und behördlicher Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls das aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen angemessen erscheint; dabei sind die Belange des KUNDEN möglichst zu be- rücksichtigen. Stellt der KUNDE Anforderungen an Beschaffenheit oder Druck, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
(4) PD CPG kann verlangen, dass zwischen KUNDE und ihr jeweils bis zum 30. Sep- tember eines Jahres die Liefermengen an TRINK- und/oder BRAUCHWASSER für das Folgejahr schriftlich festgelegt werden.
Art und Umfang der Versorgung. (1) Die WF stellt dem Kunden Fernwärme gemäß dem mit dem Anschlussnehmer vereinbarten Anschlusswert zur Verfügung.
(2) Der vertraglich festzulegende Anschlusswert richtet sich nach dem Wärmebedarf gemäß der Wärmebedarfrechnung nach DIN 4701, dessen Ermittlung in TAB-Heizwasser geregelt ist.
(3) Als Wärmeträger dient Heizwasser, das die WF an der Übergabestelle zur Verfügung stellt und nach Abkühlung an der Übernahmestelle zurücknimmt.
(4) Die Vorlauftemperatur wird entsprechend der Außentemperatur zwischen 130 °C und 80 °C (Primärnetz) bzw. 110 °C und 70 °C (Sekundär- netz) gleitend vorgehalten. Sie kann den betrieb- lichen Erfordernissen angepasst und während der Nachtzeit dem geringeren Wärmebedarf ent- sprechend abgesenkt werden.
(5) Der Anschlusswert kann auf Wunsch des Kunden unmittelbar und gemäß den Erfahrungen der ersten beiden Betriebsjahre ab Aufnahme der Wärmelieferung dem tatsächlichen Bedarf entsprechend vertraglich angepasst werden. Der Kunde kann eine spätere Anpassung des An- schlusswertes nur nach Vorlage einer aktuellen Wärmebedarfsberechnung nach DIN 4701 in der jeweils geltenden Fassung verlangen.
Art und Umfang der Versorgung. (1) PVU stellt dem Kunden elektrische Leistung im vereinbarten Umfang an der Übergabestelle auf die Dauer des Vertrages bereit und ermöglicht ihm, ständig seinen Bedarf an elektrischer Energie im Rahmen dieser Leistung zu decken.
(2) Die elektrische Energie wird als Drehstrom mit der im Stromliefervertrag festgelegten Spannung und Frequenz zur Verfü- gung gestellt. Spannung und Frequenz werden möglichst gleichbleibend gehalten, damit allgemein übliche Verbrauchs- geräte einwandfrei betrieben werden können. Kurzzeitig auftretende Spannungs- und Frequenzänderungen stellen keine Qualitätsabweichungen dar. Stellt der Kunde Anforderungen an die Stromqualität, die darüber hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb seiner Geräte und Anlagen zu treffen.
(3) Sollte PVU durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, an der Erzeugung, dem Bezug und der Fortleitung oder der Abgabe elektrischer Energie gehindert sein, so ruht die Verpflichtung zur Lieferung so lange, bis diese Hindernisse und deren Folgen beseitigt sind.
(4) PVU darf die Versorgung unterbrechen, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs erforderlich ist. Sie wird jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüg- lich beheben.
(5) PVU wird den Kunden bei einer beabsichtigten Unterbrechung rechtzeitig in geeigneter Weise unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung
a) nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und PVU dies nicht zu vertreten hat oder
b) die Beseitigung von bereits eingetreten Unterbrechungen verzögern würde.
Art und Umfang der Versorgung. 8.1 Die Stadtwerke stellen dem Kunden Fernwärme gemäß dem mit dem Anschluss- nehmer vereinbarten Anschlusswert zur Verfü- gung.
8.2 Der vertraglich festzulegende Anschluss- wert richtet sich nach dem Wärmebedarf gemäß der Wärmebedarfrechnung nach DIN 4701, dessen Ermittlung in TAB-Heizwasser geregelt ist.
8.3 Als Wärmeträger dient Heizwasser, das die Stadtwerke an der Übergabestelle zur Verfü- gung stellen und nach Abkühlung an der Übernahmestelle zurücknehmen.
8.4 Die Vorlauftemperatur wird entsprechend der Außentemperatur zwischen 130 °C und 80 °C (Primärnetz) bzw. 110 °C und 70 °C (Sekundärnetz) gleitend vorgehalten. Sie kann den betrieblichen Erfordernissen angepasst und während der Nachtzeit dem geringeren Wärmebedarf entsprechend abgesenkt werden.
8.5 Der Anschlusswert kann auf Wunsch des Kunden unmittelbar und gemäß den Erfahrun- gen der ersten beiden Betriebsjahre ab Aufnahme der Wärmelieferung dem tatsächli- chen Bedarf entsprechend vertraglich ange- passt werden. Der Kunde kann eine spätere Anpassung des Anschlusswertes nur nach Vorlage einer aktuellen Wärmebedarfsberech- nung nach DIN 4701 in der jeweils geltenden Fassung verlangen
Art und Umfang der Versorgung. (§§ 4 und 5 AVB- FernwärmeV)
3.1. Als Wärmeträger dient chemisch aufbereitetes Heiz- wasser.
3.2. Die Vorlauftemperatur des Heizwassers für Raum- wärme wird den Außentemperaturen angepasst. Sie kann während der Nachtzeit im Hinblick auf den geringeren Be- darf angemessen gesenkt werden.