Berechnung der Nettoinventarwerte sowie Ausgabe und Rücknahme von Anteilen. 17 Berechnung der Nettoinventarwerte 1. Der Nettoinventarwert jedes Teilvermögens und der Anteil der einzelnen Klasse (Quoten) wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag, an dem Anteile ausge- geben oder zurückgenommen werden, in der Rechnungseinheit des entsprechenden Teilver- mögens berechnet. Für Tage, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer eines Teilvermögens geschlossen sind (z.B. Banken- und Börsenfeiertage), findet keine Bewertung des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens statt. 2. An einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelte Anlagen sind mit den am Hauptmarkt bezahlten aktuellen Kursen zu bewerten. Andere Anlagen oder Anlagen, für die keine aktuellen Kurse verfügbar sind, sind mit dem Preis zu bewerten, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt würde. Die Fondsleitung wendet in diesem Fall zur Ermittlung des Verkehrswertes angemessene und in der Praxis anerkannte Bewertungsmodelle und –grundsätze an. 3. Offene kollektive Kapitalanlagen werden mit ihrem Rücknahmepreis bzw. Nettoinventarwert be- wertet. Werden sie regelmässig an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publi- kum offenstehenden Markt gehandelt, so kann die Fondsleitung diese gemäss Ziff. 2 bewerten. 4. Der Wert von Geldmarktinstrumenten, welche nicht an einer Börse oder einem anderen gere- gelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden, wird wie folgt bestimmt: Der Bewertungspreis solcher Anlagen wird, ausgehend vom Nettoerwerbspreis, unter Konstanthal- tung der daraus berechneten Anlagerendite, sukzessiv dem Rückzahlungspreis angeglichen. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen wird die Bewertungsgrundlage der ein- zelnen Anlagen der neuen Marktrendite angepasst. Dabei wird bei fehlendem aktuellem Markt- preis in der Regel auf die Bewertung von Geldmarktinstrumenten mit gleichen Merkmalen (Qua- lität und Sitz des Emittenten, Ausgabewährung, Laufzeit) abgestellt. 5. Bankguthaben werden mit ihrem Forderungsbetrag plus aufgelaufene Zinsen bewertet. Bei we- sentlichen Änderungen der Marktbedingungen oder der Bonität wird die Bewertungsgrundlage für Bankguthaben auf Zeit den neuen Verhältnissen angepasst. 6. Der Nettoinventarwert eines Anteils einer Anteilsklasse eines Teilvermögens ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse am Verkehrswert des Vermögens dieses Teilvermögens zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten dieses Teilvermögens, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Klasse. Er wird auf die kleinste Einheit der Rechnungseinheit des Teilvermögens gerundet. 7. Die Quoten am Verkehrswert des Nettofondsvermögens eines Teilvermögens (Vermögen eines Teilvermögens, abzüglich der Verbindlichkeiten), welche den jeweiligen Anteilsklassen zuzu- rechnen sind, werden erstmals bei der Erstausgabe mehrerer Anteilsklassen (wenn diese gleichzeitig erfolgt) bzw. der Erstausgabe einer weiteren Anteilsklasse auf der Basis der dem entsprechenden Teilvermögen für jede Anteilsklasse zufliessenden Betreffnisse bestimmt. Die Quote wird danach bei folgenden Ereignissen jeweils neu berechnet: (a) bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen; (b) auf den Stichtag von Ausschüttungen, sofern (i) solche Ausschüttungen nur auf einzelnen Anteilsklassen (Ausschüttungsklassen) anfallen oder sofern (ii) die Ausschüttungen der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unter- schiedlich ausfallen oder sofern (iii) auf den Ausschüttungen der verschiedenen Anteils- klassen in Prozenten der Ausschüttung unterschiedliche Kommissions- oder Kostenbe- lastungen anfallen; (c) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Verbindlichkeiten (ein- schliesslich der fälligen oder aufgelaufenen Kosten und Kommissionen) an die verschie- denen Anteilsklassen, sofern die Verbindlichkeiten der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unterschiedlich ausfallen, namentlich, wenn (i) für die verschiedenen Anteilsklassen unterschiedliche Kommissionssätze zur Anwendung gelangen oder wenn (ii) klassenspezifische Kostenbelastungen erfolgen; (d) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Erträgen oder Kapital- erträgen an die verschiedenen Anteilsklassen, sofern die Erträge oder Kapitalerträge aus Transaktionen anfallen, die nur im Interesse einer Anteilsklasse oder im Interesse meh- rerer Anteilsklassen, nicht jedoch proportional zu deren Quote am Nettovermögen eines Teilvermögens, getätigt wurden.
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Samples: Umbrella Fund Agreement, Umbrella Fund Agreement, Umbrella Fund Agreement
Berechnung der Nettoinventarwerte sowie Ausgabe und Rücknahme von Anteilen. 17 Berechnung der Nettoinventarwerte
1. Der Nettoinventarwert jedes Teilvermögens und der Anteil der einzelnen Klasse Klassen (Quoten) wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres Rechnungsjahres, sowie für jeden Tag, an dem Anteile ausge- geben oder zurückgenommen werden, in der Rechnungseinheit des entsprechenden Teilver- mögens Teilvermö- gens berechnet. Für TageAn Tagen, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer eines des je- weiligen Teilvermögens geschlossen sind (z.B. Banken- und Börsenfeiertage), findet keine Bewertung Be- wertung des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens statt.
2. An einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelte Anlagen sind mit den am Hauptmarkt bezahlten aktuellen Kursen zu bewerten. Andere Anlagen oder Anlagen, für die keine aktuellen Kurse verfügbar sind, sind mit dem Preis zu bewerten, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt würde. Die Fondsleitung wendet Der Wert von Edelmetallen wird aufgrund des Schlusskurses des Edelmetallhandels in diesem Fall zur Ermittlung des Verkehrswertes angemessene und in der Praxis anerkannte Bewertungsmodelle und –grundsätze anLondon berechnet.
3. Offene kollektive Kapitalanlagen werden mit ihrem Rücknahmepreis bzw. Nettoinventarwert be- wertet. Werden sie regelmässig an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publi- kum offenstehenden Markt gehandelt, so kann die Fondsleitung diese gemäss Ziff. 2 bewerten.
4. Der Wert von Geldmarktinstrumenten, welche nicht an einer Börse oder einem anderen gere- gelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden, wird wie folgt bestimmt: Der Bewertungspreis solcher Anlagen wird, ausgehend vom Nettoerwerbspreis, unter Konstanthal- tung der daraus berechneten Anlagerendite, sukzessiv dem Rückzahlungspreis angeglichen. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen wird die Bewertungsgrundlage der ein- zelnen Anlagen der neuen Marktrendite angepasst. Dabei wird bei fehlendem aktuellem Markt- preis in der Regel auf die Bewertung von Geldmarktinstrumenten mit gleichen Merkmalen (Qua- lität und Sitz des Emittenten, Ausgabewährung, Laufzeit) abgestellt.
5. Die als Bankguthaben gehaltenen flüssigen Mittel werden mit ihrem Forderungsbetrag plus aufgelaufene auf- gelaufene Zinsen bewertet. Bei we- sentlichen wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen oder der Bonität wird die Bewertungsgrundlage für Bankguthaben auf Zeit den der neuen Verhältnissen Marktrendite angepasst.
64. Der Nettoinventarwert eines des Anteils einer Anteilsklasse Klasse eines Teilvermögens ergibt sich aus der der betreffenden be- treffenden Anteilsklasse am Verkehrswert des Vermögens dieses Teilvermögens zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten dieses Teilvermögens, die der betroffenen An- teilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden ent- sprechenden Klasse. Er wird auf die kleinste Einheit der Rechnungseinheit des Teilvermögens 2 Dezimalstellen gerundet.
75. Die Quoten am Verkehrswert des Nettofondsvermögens Nettovermögens eines Teilvermögens (Vermögen eines Teilvermögens, Teil- vermögens abzüglich der Verbindlichkeiten), welche den jeweiligen Anteilsklassen zuzu- rechnen zuzurechnen sind, werden erstmals bei der Erstausgabe mehrerer Anteilsklassen (wenn diese gleichzeitig erfolgter- folgt) bzw. der Erstausgabe einer weiteren Anteilsklasse auf der Basis der dem entsprechenden Teilvermögen für jede Anteilsklasse zufliessenden Betreffnisse bestimmt. Die Quote wird danach bei folgenden fol- genden Ereignissen jeweils neu berechnet:
(a) bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen;
(b) auf den Stichtag von Ausschüttungen, sofern (i) solche Ausschüttungen nur auf einzelnen Anteilsklassen (Ausschüttungsklassen) anfallen oder sofern (ii) die Ausschüttungen der verschiedenen ver- schiedenen Anteilsklassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unter- schiedlich unterschiedlich ausfallen oder sofern (iii) auf den Ausschüttungen der verschiedenen Anteils- klassen Anteilsklassen in Prozenten Pro- zenten der Ausschüttung unterschiedliche Kommissions- oder Kostenbe- lastungen Kostenbelastungen anfallen;
(c) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Verbindlichkeiten (ein- schliesslich der fälligen oder aufgelaufenen Kosten und Kommissionen) an die verschie- denen verschiede- nen Anteilsklassen, sofern die Verbindlichkeiten der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten Pro- zenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unterschiedlich ausfallen, namentlich, wenn (i) für die verschiedenen Anteilsklassen unterschiedliche Kommissionssätze zur Anwendung gelangen oder wenn (ii) klassenspezifische Kostenbelastungen erfolgen;
(d) bei der InventarwertberechnungInventarberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Erträgen oder Kapital- erträgen Kapitalerträgen an die verschiedenen Anteilsklassen, sofern die Erträge oder Kapitalerträge aus Transaktionen Transaktio- nen anfallen, die nur im Interesse einer Anteilsklasse oder im Interesse meh- rerer Anteilsklassenmehrerer Anteils- klassen, nicht jedoch proportional zu deren Quote am Nettovermögen eines Teilvermögens, getätigt wurden.
1. Zeichnungs- oder Rücknahmeanträge für Anteile werden am Auftragstag bis zu einem im Pros- pekt bestimmten Zeitpunkt entgegengenommen. Der für die Ausgabe und Rücknahme massge- bende Preis der Anteile wird frühestens an dem Auftragstag folgenden Bankwerktag (Bewer- tungstag) ermittelt (Forward Pricing). Der Prospekt regelt die Einzelheiten.
2. Der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile basiert auf dem am Bewertungstag gestützt auf die Schlusskurse des Vortages gemäss § 17 berechneten Nettoinventarwert je Anteil. Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen kann zum Nettoinventarwert eine Ausgabekommission gemäss § 19 unten zugeschlagen resp. eine Rücknahmekommission gemäss § 19 unten vom Nettoinventarwert abgezogen werden. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Steuern, Abgaben usw.), die einem Teilvermögen aus der Anlage des einbezahl- ten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der An- lagen erwachsen, werden dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens belastet.
3. Die Fondsleitung kann die Ausgabe der Anteile jederzeit einstellen sowie Anträge auf Zeichnung oder Umtausch von Anteilen zurückweisen.
4. Die Fondsleitung kann im Interesse der Gesamtheit der Anleger die Rückzahlung der Anteile ei- nes Teilvermögens vorübergehend und ausnahmsweise aufschieben, wenn:
a) der Handel desjenigen Edelmetalls in London, welches Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des entsprechenden Teilvermögens bildet, geschlossen ist oder wenn der Handel im entsprechenden Edelmetall in London beschränkt oder ausgesetzt ist;
b) ein politischer, wirtschaftlicher, militärischer, monetärer oder anderer Notfall vorliegt;
c) wegen Beschränkungen des Devisenverkehrs oder Beschränkungen sonstiger Übertra- gungen von Vermögenswerten Geschäfte für das Teilvermögen undurchführbar werden;
d) zahlreiche Anteile des Teilvermögens gekündigt werden und dadurch die Interessen der übrigen Anleger dieses Teilvermögens wesentlich beeinträchtigt werden können.
5. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über den Aufschub unverzüglich der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit.
6. Solange die Rückzahlung der Anteile eines Teilvermögens aus den unter Ziff. 4 litt. a bis c ge- nannten Gründen aufgeschoben ist, findet keine Ausgabe von Anteilen dieses Teilvermögens statt.
a) Die Anleger von Anteilen derjenigen Klassen, bei denen dies in den Bestimmungen des Besonderen Teils vorgesehen ist, sind berechtigt, anstelle einer Auszahlung in bar die Aus- zahlung des Gegenwertes ihrer Anteile in der Form desjenigen Edelmetalls, in welches das einzelne Teilvermögen investiert, zu verlangen („Sachauszahlung“). Das Recht auf Sach- auszahlung ist grundsätzlich auf Standardeinheiten des entsprechenden Edelmetalls und die gehaltenen entsprechenden Edelmetallbestände des jeweiligen Teilvermögens be- schränkt. Auf Antrag und unter Wahrung der Interessen der verbleibenden Anleger können – zuzüglich der im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Fabrikationszuschläge und weitere Kos- ten (Steuern, Prägungskosten, Lieferung, Transport-Versicherung, Abzug für Feinheitsdif- ferenz etc.) – andere handelsübliche Einheiten ausgeliefert werden. Die entsprechenden Standardeinheiten sind jeweils im Prospekt genannt. Spitzenausgleiche werden in bar aus- bezahlt. Beträge, die zur Deckung von Steuern, Kosten und Kommissionen von der Brut- toauszahlung in Abzug gebracht werden, werden ebenfalls als Barauszahlung behandelt.
b) Die entsprechend berechtigten Anleger haben den Antrag auf Sachauszahlung zusammen mit der Kündigung bei der Depotbank zu stellen. Bei der Auslieferung des physischen Edel- metalls des einzelnen Teilvermögens wird die in § 19 Ziff. 2 genannte Kommission erhoben.
c) Wird die physische Lieferung nicht schriftlich verlangt, erfolgt die Auszahlung in bar. Über Anträge zur physischen Lieferung entscheiden die Fondsleitung und die Depotbank.
d) Der Ort der Auslieferung des entsprechenden physischen Edelmetalls ist jeweils im Pros- pekt genannt. Er muss in der Schweiz liegen. Sofern ein Anleger eine Auslieferung an ei- nem anderen Ort wünscht, hat er dies zusammen mit der Kündigung der Depotbank zu beantragen. Die Depotbank ist nicht verpflichtet, einem solchen Antrag Folge zu leisten. Im Falle einer derartigen Auslieferung an einem anderen als dem im Prospekt genannten Ort, werden die damit verbundenen Mehrkosten (Transport, Transport-Versicherung etc.) und allfällige damit verbunden Steuern dem Anleger zusätzlich zur Kommission gemäss §19 Ziff. 2 in Rechnung gestellt. Im Ausland werden keine Auslieferungen vorgenommen.
e) Die Fondsleitung erstellt bei Xxxxxxxxxxxxxxxx einen Bericht, der Angaben zu den einzel- nen übertragenen Anlagen, dem Kurswert dieser Anlagen am Stichtag der Übertragung, der Anzahl der als Gegenleistung zurückgenommenen Anteile sowie einen allfälligen Spit- zenausgleich in bar enthält.
f) Die Depotbank prüft bei jeder Sachauszahlung die Einhaltung der Treuepflicht durch die Fondsleitung sowie die Bewertung der übertragenen Anlagen und der zurückgenommenen Anteile, bezogen auf den massgeblichen Stichtag. Die Depotbank meldet Vorbehalte oder Beanstandungen unverzüglich der Prüfgesellschaft.
g) Sachauszahlungstransaktionen sind im Jahresbericht einzeln aufzuführen.
8. Für den Anspruch der Anleger der entsprechenden Anteilsklassen auf Sachauszahlung im Liqui- dationsfall wird auf § 27 Ziff. 6 unten verwiesen.
Appears in 2 contracts
Samples: Prospectus, Prospectus
Berechnung der Nettoinventarwerte sowie Ausgabe und Rücknahme von Anteilen. 17 18 Berechnung der Nettoinventarwerte
1. Der Nettoinventarwert jedes eines Teilvermögens und der Anteil am Vermögen der einzelnen Klasse Klassen (Quoten) wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres und für jeden anderen im Prospekt angegebenen Zeitpunkt, sowie für jeden Tag, an dem Anteile ausge- geben ausgegeben oder zurückgenommen werden, in der Rechnungseinheit des entsprechenden Teilver- mögens jeweiligen Teilvermögens berechnet. Für TageAn Tagen, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer eines des jeweiligen Teilvermögens geschlossen sind (z.B. Banken- und Börsenfeiertage), findet keine Bewertung des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens statt.
2. An einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelte Anlagen sind mit den am Hauptmarkt bezahlten aktuellen Kursen zu bewerten. Andere Anlagen Sachen oder Rechte oder Anlagen, für die keine aktuellen Kurse verfügbar sind, sind mit dem Preis zu bewerten, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt würde. Die Fondsleitung wendet in diesem Fall zur Ermittlung des Verkehrswertes angemessene und in der Praxis anerkannte Bewertungsmodelle und –grundsätze -grundsätze an. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff. 3 und 4 unten.
3a) Der Wert von Geldmarktinstrumenten, welche nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, wird wie folgt bestimmt: Der Bewertungspreis solcher Anlagen basiert auf der jeweils relevanten Zinskurve. Die auf der Zinskurve basierende Bewertung bezieht sich auf die Komponenten Zinssatz und Spread. Dabei werden folgende Grundsätze angewandt: Für jedes Geldmarktinstrument werden die der Restlaufzeit nächsten Zinssätze intrapoliert. Der dadurch ermittelte Zinssatz wird unter Zuzug eines Spreads, welcher die Bonität des zugrundeliegenden Schuldners wiedergibt, in einen Marktkurs konvertiert. Dieser Spread wird bei signifikanter Änderung der Bonität des Schuldners angepasst.
b) Bankguthaben werden mit ihrem Forderungsbetrag plus aufgelaufene Zinsen bewertet. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen oder der Bonität wird die Bewertungsgrundlage für Bankguthaben auf Zeit denneuen Verhältnissen angepasst.
4. Offene kollektive Kapitalanlagen werden mit ihrem Rücknahmepreis bzw. Nettoinventarwert be- wertetbewertet. Werden sie regelmässig an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publi- kum Publikum offenstehenden Markt gehandelt, so kann die Fondsleitung diese gemäss Ziff. 2 bewerten.
4. Der Wert von Geldmarktinstrumenten, welche nicht an einer Börse oder einem anderen gere- gelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden, wird wie folgt bestimmt: Der Bewertungspreis solcher Anlagen wird, ausgehend vom Nettoerwerbspreis, unter Konstanthal- tung der daraus berechneten Anlagerendite, sukzessiv dem Rückzahlungspreis angeglichen. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen wird die Bewertungsgrundlage der ein- zelnen Anlagen der neuen Marktrendite angepasst. Dabei wird bei fehlendem aktuellem Markt- preis in der Regel auf die Bewertung von Geldmarktinstrumenten mit gleichen Merkmalen (Qua- lität und Sitz des Emittenten, Ausgabewährung, Laufzeit) abgestellt.
5. Bankguthaben werden mit ihrem Forderungsbetrag plus aufgelaufene Zinsen bewertet. Bei we- sentlichen Änderungen der Marktbedingungen oder der Bonität wird die Bewertungsgrundlage für Bankguthaben auf Zeit den neuen Verhältnissen angepasst.
6. Der Nettoinventarwert eines des Anteils einer Anteilsklasse eines Teilvermögens ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse am Verkehrswert zukommenden Quote des Vermögens dieses Teilvermögens zukommenden QuoteTeilvermögens, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten dieses Schuldverpflichtungen desselben Teilvermögens, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden KlasseAnteilsklasse. Er wird auf die kleinste Einheit der Rechnungseinheit des Teilvermögens 2 Dezimalstellen gerundet.
75. Die Quoten am Verkehrswert des Nettofondsvermögens eines Teilvermögens (Vermögen Nettovermögens eines Teilvermögens, abzüglich der Verbindlichkeiten), welche den jeweiligen Anteilsklassen zuzu- rechnen zuzurechnen sind, werden erstmals bei der Erstausgabe mehrerer Anteilsklassen (wenn diese gleichzeitig erfolgt) bzw. der Erstausgabe einer weiteren Anteilsklasse auf der Basis der dem entsprechenden Teilvermögen für jede Anteilsklasse zufliessenden Betreffnisse bestimmt. Die Quote wird danach bei folgenden Ereignissen jeweils neu berechnet:
(a) bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen;
(b) auf den Stichtag von Ausschüttungen, sofern (isofern(i) solche Ausschüttungen nur auf einzelnen Anteilsklassen (Ausschüttungsklassen) anfallen oder sofern (iianfallenodersofern(ii) die Ausschüttungen der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten ihres Prozentenihres jeweiligen Nettoinventarwertes unter- schiedlich ausfallen oder sofern (iiiunterschiedlich ausfallenoder sofern(iii) auf den Ausschüttungen der Ausschüttungender verschiedenen Anteils- klassen Anteilsklassen in Prozenten der Prozentender Ausschüttung unterschiedliche Kommissions- oder Kostenbe- lastungen Kostenbelastungen anfallen;
(c) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Rahmender Zuweisungvon Verbindlichkeiten (ein- schliesslich einschliesslich der fälligen oder aufgelaufenen oderaufgelaufenen Kosten und Kommissionen) an die verschie- denen verschiedenen Anteilsklassen, sofern die Verbindlichkeiten der verschiedenen derverschiedenen Anteilsklassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unterschiedlich ausfallen, namentlich, wenn (i) für wennfür die verschiedenen Anteilsklassen unterschiedliche Anteilsklassenunterschiedliche Kommissionssätze zur Anwendung gelangen oder wenn (ii) klassenspezifische Kostenbelastungen erfolgengelangen;
(d) bei der InventarwertberechnungInventarberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Erträgen oder Kapital- erträgen Zuweisungvon Erträgenoder Kapitalerträgen an die verschiedenen Anteilsklassen, sofern die Erträge oder Kapitalerträge aus Transaktionen (beispielsweise aus Währungsabsicherungsgeschäften) anfallen, die nur im Interesse einer Interesseeiner Anteilsklasse oder im Interesse meh- rerer mehrerer Anteilsklassen, nicht jedoch proportional zu deren Quote am Nettovermögen eines amVermögen desjeweiligen Teilvermögens, getätigt wurden.
1. Zeichnungs- oder Rücknahmeanträge für Anteile werden am Auftragstag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt entgegengenommen, und die Anteile werden frühestens am übernächsten Bankwerktag (Bewertungstag) ausgegeben oder zurückgenommen (Forward Pricing). Der Prospekt regelt die Einzelheiten. Allfällige Kündigungsfristen sind für jedes Teilvermögen im Besonderen Teil dieses Fondsvertrages dargestellt.
2. Der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile basiert auf dem am Bewertungstag gemäss § 18 berechneten Nettoinventarwert je Anteil. Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen kann zum Nettoinventarwert eine Ausgabekommission und/oder Ausgabespesen gemäss § 20 unten zugeschlagen resp. eine Rücknahmekommissionund/oder Rücknahmespesengemäss § 20 unten vom Nettoinventarwert abgezogen werden.
3. Die Fondsleitung kanndie Ausgabeder Anteile jederzeiteinstellen sowie Anträge auf Zeichnung oder Umtausch von Anteilen zurückweisen.
4. Beim Vorliegen folgender ausserordentlicher Verhältnisse kann die Fondsleitung im Interesse der Gesamtheit der Anleger die Rückzahlung der Anteile eines Teilvermögens vorübergehend und ausnahmsweise aufschieben:
a) wennein Markt, welcher Grundlage für die Bewertungeineswesentlichen Teils des entsprechenden Teilvermögens bildet, geschlossenistoder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist; oder
b) bei Vorliegen politischer, wirtschaftlicher, militärischer,monetärer oder anderer Notfälle; oder
c) wenn wegen Beschränkungen des Devisenverkehrs oder Beschränkungen sonstiger Übertragungen von Vermögenswerten Geschäfte für das Teilvermögenunddurchführbar werden.
d) bei umfangreichen Kündigungen,welche die Interessen der übrigen Anlegerdieses Teilvermögenswesentlich beeinträchtigen können.
5. Solange die Rückzahlungder Anteile eines Teilvermögensausden unter Ziff. 4 lit. a bis c genannten Gründen aufgeschobenist, findet keine Ausgabevon Anteilendieses Teilvermögens statt.
6. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über den Aufschubunverzüglichder Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegernmit.
7. Jeder Anleger kann beantragen, dass er im Falle einer Zeichnung anstelle einer Einzahlung in bar Anlagen an das Fondsvermögen leistet („Sacheinlage“ oder „contribution in kind“ genannt) bzw. dass ihm im Falle einer Kündigung anstelle einer Auszahlung in bar Anlagen übertragen werden („Sachauslage“ oder „redemption in kind“). Der Antrag ist zusammen mit der Zeichnung bzw. mit der Kündigung zu stellen. Die Fondsleitung ist nicht verpflichtet, Sacheinlagen und Sachauslagen zuzulassen.
8. Die Fondsleitung entscheidet allein über Sacheinlagen oder Sachauslagen und stimmt solchen Geschäften nur zu, sofern die Ausführung der Transaktionen vollumfänglich im Einklang mit der Anlagepolitik des Anlagefonds steht und die Interessen der übrigen Anleger dadurch nicht beeinträchtigt werden
9. Entstehen durch die Ein- und Auszahlung in Effekten statt in bar zusätzliche Kosten (bspw. Stempelabgaben), sind diese durch den Anleger selbst zu tragen. Die Fondsleitung erstellt bei Sacheinlagen oder Sachauslagen einen Bericht, der Angaben zu den einzelnen übertragenen Anlagen, dem Kurswert dieser Anlagen am Stichtag der Übertragung, die Anzahl der als Gegenleistung ausgegebenen oder zurückgenommenen Anteile und einen allfälligen Spitzenausgleich in bar enthält. Die Depotbank prüft bei jeder Sacheinlage oder Sachauslage die Einhaltung der Treuepflicht durch die Fondsleitung sowie die Bewertung der übertragenen Anlagen und der ausgegebenen bzw. zurückgenommenen Anteile, bezogen auf den massgeblichen Stichtag. Die Depotbank meldet Vorbehalte oder Beanstandungen unverzüglich der Prüfgesellschaft. Sacheinlage- und Sachauslagetransaktionen sind im Jahresbericht zu nennen.
Appears in 2 contracts
Berechnung der Nettoinventarwerte sowie Ausgabe und Rücknahme von Anteilen. 17 18 Berechnung der Nettoinventarwerte
1. Der Nettoinventarwert jedes eines Teilvermögens und der Anteil am Vermögen der einzelnen Klasse Klassen (Quoten) wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres und für jeden anderen im Prospekt angegebenen Zeitpunkt, sowie für jeden Tag, an dem Anteile ausge- geben ausgegeben oder zurückgenommen werden, in der Rechnungseinheit des entsprechenden Teilver- mögens jeweiligen Teilvermögens berechnet. Für TageAn Tagen, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer eines des jeweiligen Teilvermögens geschlossen sind (z.B. Banken- und Börsenfeiertage), findet keine Bewertung des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens statt.
2. An einer Börse oder an einem anderen geregeltenanderengeregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelte ge- handelte Anlagen sind mit den am Hauptmarkt bezahlten aktuellen bezahltenaktuellen Kursen zu bewerten. Andere Anlagen An- dere Sachen oder Rechteoder Anlagen, für die keine aktuellen Kurse verfügbar sindverfügbarsind, sind mit dem Preis zu bewerten, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich wahrschein- lich erzielt würde. Die Fondsleitung wendet Fondsleitungwendet in diesem Fall zur Ermittlung des Verkehrswertes angemessene und in der Praxis anerkannte Bewertungsmodelle Bewertungsmodelleund -grundsätze an. Vorbe- halten bleiben die Bestimmungen vonZiff. 3 und –grundsätze an4 unten.
3a) Der Wert von Geldmarktinstrumenten, welche nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, wird wie folgt bestimmt: Der Bewertungspreis solcher Anlagen basiert auf der jeweils relevanten Zinskurve. Die auf der Zinskurve basierende Bewertung bezieht sich auf die Komponenten Zinssatz und Spread. Dabei werden folgende Grundsätze angewandt: Für jedes Geldmarktinstrument werden die der Restlaufzeit nächsten Zinssätze intrapoliert. Der dadurch ermittelte Zinssatz wird unter Zuzug eines Spreads, welcher die Bonität des zugrundeliegenden Schuldners wiedergibt, in einen Marktkurs konvertiert. Dieser Spread wird bei signifikanter Änderung der Bonität des Schuldners angepasst.
b) Bankguthaben werden mit ihrem Forderungsbetrag plus aufgelaufene Zinsen bewertet. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen oder der Bonität wird die Bewer- tungsgrundlage für Bankguthaben auf Zeit denneuen Verhältnissen angepasst.
4. Offene kollektive Kapitalanlagen werden Kapitalanlagenwerden mit ihrem Rücknahmepreis bzwRücknahmepreisbzw. Nettoinventarwert be- wertetbewertet. Werden sie regelmässig an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publi- kum offenstehenden Publikumoffenstehenden Markt gehandelt, so kann die Fondsleitung diese gemäss diesegemäss Ziff. 2 bewerten.
4. Der Wert von Geldmarktinstrumenten, welche nicht an einer Börse oder einem anderen gere- gelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden, wird wie folgt bestimmt: Der Bewertungspreis solcher Anlagen wird, ausgehend vom Nettoerwerbspreis, unter Konstanthal- tung der daraus berechneten Anlagerendite, sukzessiv dem Rückzahlungspreis angeglichen. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen wird die Bewertungsgrundlage der ein- zelnen Anlagen der neuen Marktrendite angepasst. Dabei wird bei fehlendem aktuellem Markt- preis in der Regel auf die Bewertung von Geldmarktinstrumenten mit gleichen Merkmalen (Qua- lität und Sitz des Emittenten, Ausgabewährung, Laufzeit) abgestellt.
5. Bankguthaben werden mit ihrem Forderungsbetrag plus aufgelaufene Zinsen bewertet. Bei we- sentlichen Änderungen der Marktbedingungen oder der Bonität wird die Bewertungsgrundlage für Bankguthaben auf Zeit den neuen Verhältnissen angepasst.
6. Der Nettoinventarwert eines des Anteils einer Anteilsklasse eines Teilvermögens ergibt Anteilsklasseergibt sich aus der der derder betreffenden Anteilsklasse am Verkehrswert An- teilsklasse zukommenden Quote des Vermögens dieses Teilvermögens zukommenden Quote, Teilvermögens,vermindert um allfällige Verbindlichkeiten dieses Schuldverpflichtungen desselben Teilvermögens, die der betroffenen Anteilsklassezuge- teilt sind, dividiert durch die Anzahl der Anzahlder im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden KlasseAnteilsklasse. Er wird auf die kleinste Einheit der Rechnungseinheit des Teilvermögens 2 Dezimalstellen gerundet.
75. Die Quoten am Verkehrswert des Nettofondsvermögens eines Teilvermögens (Vermögen eines Verkehrswertdes Nettovermögenseines Teilvermögens, abzüglich der Verbindlichkeiten), welche den jeweiligen Anteilsklassen zuzu- rechnen sindzuzurechnensind, werden erstmals bei der Erstausgabe mehrerer erstmalsbeider Erstausgabemehrerer Anteilsklassen (wenn diese gleichzeitig erfolgt) bzw. der Erstausgabe einer weiteren einerweiteren Anteilsklasse auf der Basis der Basisder dem entsprechenden Teilvermögen für Teilvermögenfür jede Anteilsklasse zufliessenden Anteilsklassezufliessenden Betreffnisse bestimmtbe- stimmt. Die Quote wird danach bei folgenden Ereignissen jeweils neu berechnet:
(a) bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen;
(b) auf den Stichtag von Ausschüttungen, sofern (isofern(i) solche Ausschüttungen nur auf einzelnen Anteilsklassen (Ausschüttungsklassen) anfallen oder sofern (iianfallenodersofern(ii) die Ausschüttungen der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten ihres Prozentenihres jeweiligen Nettoinventarwertes unter- schiedlich ausfallen oder sofern (iiiausfallenoder sofern(iii) auf den Ausschüttungen der verschiedenen Anteils- klassen in Prozenten der Ausschüttung unterschiedliche Kommissions- oder Kostenbe- lastungen anfallen;
(c) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Rahmender Zuweisungvon Verbindlichkeiten (ein- schliesslich der fälligen oder aufgelaufenen fälligenoderaufgelaufenen Kosten und Kommissionen) an die verschie- denen verschiedenen Anteilsklassen, sofern die Verbindlichkeiten der verschiedenen derverschiedenen Anteilsklassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unterschiedlich ausfallen, namentlich, wenn (i) für wennfür die verschiedenen Anteilsklassen unterschiedliche Anteilsklassenunterschiedliche Kommissionssätze zur Anwendung gelangen oder wenn (ii) klassenspezifische Kostenbelastungen erfolgengelangen;
(d) bei der InventarwertberechnungInventarberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Erträgen oder Kapital- erträgen Zuweisungvon Erträgenoder Kapitalerträ- gen an die verschiedenen Anteilsklassen, sofern die Erträge oder Kapitalerträge Kapitalertr äge aus Transaktionen (beispielsweise aus Währungsabsicherungsgeschäften) anfallen, die nur im Interesse einer Interesseeiner Anteilsklasse oder im Interesse meh- rerer Interessemehrer Anteilsklassen, nicht jedoch proportional zu deren Quote am Nettovermögen eines amVermögen desjeweiligen Teilvermögens, getätigt wurden.
1. Zeichnungs- oder Rücknahmeanträge für Anteile werden am Auftragstag bis zu einem be- stimmten Zeitpunkt entgegengenommen,und die Anteilewerden frühestens am übernächsten Bankwerktag (Bewertungstag) ausgegebenoderzurückgenommen (Forward Pricing). Der Prospekt regelt die Einzelheiten. Allfällige Kündigungsfristen sind für jedes Teilvermögen im Besonderen Teil dieses Fondsvertragesdargestellt.
2. Der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile basiert auf dem am Bewertungstag gemäss § 18 berechneten Nettoinventarwert je Anteil. Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen kann zum Nettoinventarwert eine Ausgabekommission und/oder Ausgabespesen gemäss § 20 unten zugeschlagen resp. eine Rücknahmekommissionund/oder Rücknahmespesengemäss § 20 unten vom Nettoinventarwert abgezogen werden.
3. Die Fondsleitung kanndie Ausgabeder Anteile jederzeiteinstellen sowie Anträge auf Zeichnung oder Umtausch von Anteilen zurückweisen.
4. Beim Vorliegen folgenderausserordentlicher Verhältnissekann die Fondsleitung im Interesse der Gesamtheit der Anlegerdie Rückzahlungder Anteileeines Teilvermögensvorübergehend und ausnahmsweise aufschieben:
a) wennein Markt, welcher Grundlage für die Bewertungeineswesentlichen Teils des ent- sprechenden Teilvermögens bildet, geschlossenistoder wenn der Handel an einem sol- chen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist; oder
b) bei Vorliegen politischer, wirtschaftlicher, militärischer,monetärer oder anderer Notfälle; oder
c) wenn wegen Beschränkungen des Devisenverkehrs oder Beschränkungen sonstiger Übertragungen von Vermögenswerten Geschäfte für das Teilvermögenundurchführbar werden.
d) bei umfangreichen Kündigungen,welche die Interessen der übrigen Anlegerdieses Teil- vermögenswesentlich beeinträchtigen können.
5. Solange die Rückzahlungder Anteile eines Teilvermögensausden unter Ziff. 4 lit. a bis c ge- nannten Gründen aufgeschobenist, findet keine Ausgabevon Anteilendieses Teilvermögens statt.
6. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über den Aufschubunverzüglichder Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegernmit.
7. Jeder Anleger kannbeantragen, dasser im Falle einer Zeichnung anstelle einer Einzahlung in bar Anlagen an das Fondsvermögenleistet(„Sacheinlage“ oder „contribution in kind“ genannt) bzw. dass ihmim Falleeiner Kündigung anstelleeiner Auszahlung in bar Anlagen übertragen werden („Sachauslage“ oder „redemption in kind“). Der Antragistzusammen mit der Zeichnung bzw. mit der Kündigung zu stellen. Die Fondsleitungist nicht verpflichtet,Sacheinlagen und Sachauslagen zuzulassen.
8. Die Fondsleitung entscheidetallein über Sacheinlagenoder Sachauslagen und stimmt solchen Geschäften nur zu, soferndie Ausführungder Transaktionenvollumfänglich im Einklang mit der Anlagepolitik des Anlagefondssteht und die Interessender übrigen Anleger dadurch nicht beeinträchtigt werden
9. Entstehen durch die Ein- und Auszahlung in Effekten statt in bar zusätzliche Kosten (bspw. Stempelabgaben), sind diese durch den Anleger selbst zu tragen.Die Fondsleitung erstelltbei Sacheinlagenoder Sachauslageneinen Bericht, der Angaben zu den einzelnen übertragenen Anlagen, demKurswert dieser Anlagen am Stichtagder Übertragung, die Anzahl der als Gegenleistung ausgegebenenoder zurückgenommenen Anteile und einen allfälligen Spitzenausgleichin bar enthält. Die Depotbank prüft bei jeder Sacheinlage oder Sachauslage die Einhaltungder Treuepflicht durch die Fondsleitungsowie die Bewertung der übertragenen Anlagenund derausgegebenenbzw. zurückgenommenen Anteile,bezogen auf den massgeblichen Stichtag. Die Depotbankmeldet Vorbehalteoder Beanstandungen unverzüglich derPrüfgesellschaft. Sacheinlage- und Sachauslagetransaktionen sind im Jahresbericht zu nennen.
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Samples: Umbrella Fund Agreement
Berechnung der Nettoinventarwerte sowie Ausgabe und Rücknahme von Anteilen. 17 Berechnung der Nettoinventarwerte
1. Der Nettoinventarwert jedes Teilvermögens und der Anteil der einzelnen Klasse Klassen (Quoten) wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres Rechnungsjahres, sowie für jeden Tag, an dem Anteile ausge- geben oder zurückgenommen werden, in der Rechnungseinheit des entsprechenden Teilver- mögens berechnet. Für TageAn Tagen, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer eines des jeweiligen Teilvermögens geschlossen sind (z.B. Banken- und Börsenfeiertage), findet keine Bewertung des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens statt.
2. An einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelte Anlagen sind mit den am Hauptmarkt bezahlten aktuellen Kursen zu bewerten. Andere Anlagen oder Anlagen, für die keine aktuellen Kurse verfügbar sind, sind mit dem Preis zu bewerten, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt würde. Die Fondsleitung wendet Der Wert von Edelmetallen wird aufgrund des Schlusskurses des Edelmetallhandels in diesem Fall zur Ermittlung des Verkehrswertes angemessene und in der Praxis anerkannte Bewertungsmodelle und –grundsätze anLondon berechnet.
3. Offene kollektive Kapitalanlagen Die als Bankguthaben gehaltenen flüssigen Mittel werden mit ihrem Rücknahmepreis bzw. Nettoinventarwert be- wertet. Werden sie regelmässig an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publi- kum offenstehenden Markt gehandelt, so kann die Fondsleitung diese gemäss Ziff. 2 bewerten.
4. Der Wert von Geldmarktinstrumenten, welche nicht an einer Börse oder einem anderen gere- gelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden, wird wie folgt bestimmt: Der Bewertungspreis solcher Anlagen wird, ausgehend vom Nettoerwerbspreis, unter Konstanthal- tung der daraus berechneten Anlagerendite, sukzessiv dem Rückzahlungspreis angeglichenForderungsbetrag plus auf- gelaufene Zinsen bewertet. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen wird die Bewertungsgrundlage der ein- zelnen Anlagen der neuen Marktrendite angepasst. Dabei wird bei fehlendem aktuellem Markt- preis in der Regel auf die Bewertung von Geldmarktinstrumenten mit gleichen Merkmalen (Qua- lität und Sitz des Emittenten, Ausgabewährung, Laufzeit) abgestellt.
5. Bankguthaben werden mit ihrem Forderungsbetrag plus aufgelaufene Zinsen bewertet. Bei we- sentlichen Änderungen der Marktbedingungen oder der Bonität Boni- tät wird die Bewertungsgrundlage für Bankguthaben auf Zeit den der neuen Verhältnissen Marktrendite angepasst.
64. Der Nettoinventarwert eines des Anteils einer Anteilsklasse Klasse eines Teilvermögens ergibt sich aus der der betreffenden be- treffenden Anteilsklasse am Verkehrswert des Vermögens dieses Teilvermögens zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten dieses Teilvermögens, die der betroffenen An- teilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden ent- sprechenden Klasse. Er wird auf die kleinste Einheit der Rechnungseinheit des Teilvermögens 2 Dezimalstellen gerundet.
75. Die Quoten am Verkehrswert des Nettofondsvermögens Nettovermögens eines Teilvermögens (Vermögen eines Teilvermögens, Teil- vermögens abzüglich der Verbindlichkeiten), welche den jeweiligen Anteilsklassen zuzu- rechnen zuzurechnen sind, werden erstmals bei der Erstausgabe mehrerer Anteilsklassen (wenn diese gleichzeitig erfolgter- folgt) bzw. der Erstausgabe einer weiteren Anteilsklasse auf der Basis der dem entsprechenden Teilvermögen für jede Anteilsklasse zufliessenden Betreffnisse bestimmt. Die Quote wird danach bei folgenden Ereignissen jeweils neu berechnet:
(a) bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen;
(b) auf den Stichtag von Ausschüttungen, sofern (i) solche Ausschüttungen nur auf einzelnen Anteilsklassen (Ausschüttungsklassen) anfallen oder sofern (ii) die Ausschüttungen der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unter- schiedlich ausfallen oder sofern (iii) auf den Ausschüttungen der verschiedenen Anteils- klassen in Prozenten der Ausschüttung unterschiedliche Kommissions- oder Kostenbe- lastungen Kostenbelas- tungen anfallen;
(c) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Verbindlichkeiten (ein- schliesslich der fälligen oder aufgelaufenen Kosten und Kommissionen) an die verschie- denen verschiede- nen Anteilsklassen, sofern die Verbindlichkeiten der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten Pro- zenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unterschiedlich ausfallen, namentlich, wenn (i) für die verschiedenen Anteilsklassen unterschiedliche Kommissionssätze zur Anwendung gelangen oder wenn (ii) klassenspezifische Kostenbelastungen erfolgen;
(d) bei der InventarwertberechnungInventarberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Erträgen oder Kapital- erträgen Kapitalerträgen an die verschiedenen Anteilsklassen, sofern die Erträge oder Kapitalerträge aus Transaktionen Transakti- onen anfallen, die nur im Interesse einer Anteilsklasse oder im Interesse meh- rerer Anteilsklassenmehrerer Anteils- klassen, nicht jedoch proportional zu deren Quote am Nettovermögen eines TeilvermögensTeilvermö- gens, getätigt wurden.
1. Zeichnungs- oder Rücknahmeanträge für Anteile werden am Auftragstag bis zu einem im Pros- pekt bestimmten Zeitpunkt entgegengenommen. Der für die Ausgabe und Rücknahme massge- bende Preis der Anteile wird frühestens an dem dem Auftragstag folgenden Bankwerktag (Be- wertungstag) ermittelt (Forward Pricing). Der Prospekt regelt die Einzelheiten.
2. Der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile basiert auf dem am Bewertungstag gestützt auf die Schlusskurse des Vortages gemäss § 17 berechneten Nettoinventarwert je Anteil. Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen kann zum Nettoinventarwert eine Ausgabekommission gemäss § 19 unten zugeschlagen resp. eine Rücknahmekommission gemäss § 19 unten vom Nettoinventarwert abgezogen werden. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Steuern, Abgaben usw.), die einem Teilvermögen aus der Anlage des einbe- zahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens belastet.
3. Die Fondsleitung kann die Ausgabe der Anteile jederzeit einstellen sowie Anträge auf Zeich- nung oder Umtausch von Anteilen zurückweisen.
4. Die Fondsleitung kann im Interesse der Gesamtheit der Anleger die Rückzahlung der Anteile ei- nes Teilvermögens vorübergehend und ausnahmsweise aufschieben, wenn:
a) der Handel desjenigen Edelmetalls in London, welches Grundlage für die Bewertung ei- nes wesentlichen Teils des entsprechenden Teilvermögens bildet, geschlossen ist oder wenn der Handel im entsprechenden Edelmetall in London beschränkt oder ausgesetzt ist;
b) ein politischer, wirtschaftlicher, militärischer, monetärer oder anderer Notfall vorliegt;
c) wegen Beschränkungen des Devisenverkehrs oder Beschränkungen sonstiger Übertra- gungen von Vermögenswerten Geschäfte für das Teilvermögen undurchführbar werden;
d) zahlreiche Anteile des Teilvermögens gekündigt werden und dadurch die Interessen der übrigen Anleger dieses Teilvermögens wesentlich beeinträchtigt werden können.
5. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über den Aufschub unverzüglich der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit.
6. Solange die Rückzahlung der Anteile eines Teilvermögens aus den unter Ziff. 4 litt. a bis c ge- nannten Gründen aufgeschoben ist, findet keine Ausgabe von Anteilen dieses Teilvermögens statt.
a) Die Anleger von Anteilen derjenigen Klassen, bei denen dies in den Bestimmungen des Besonderen Teils vorgesehen ist, sind berechtigt, anstelle einer Auszahlung in bar die Auszahlung des Gegenwertes ihrer Anteile in der Form desjenigen Edelmetalls, in wel- ches das einzelne Teilvermögen investiert, zu verlangen („Sachauszahlung“). Das Recht auf Sachauszahlung ist grundsätzlich auf Standardeinheiten des entsprechenden Edel- metalls und die gehaltenen entsprechenden Edelmetallbestände des jeweiligen Teilver- mögens beschränkt. Auf Antrag und unter Wahrung der Interessen der verbleibenden An- leger können – zuzüglich der im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Fabrikationszuschläge und weitere Kosten (Steuern, Prägungskosten, Lieferung, Transport-Versicherung, Abzug für Feinheitsdifferenz etc.) – andere handelsübliche Einheiten ausgeliefert werden. Die entsprechenden Standardeinheiten sind jeweils im Prospekt genannt. Spitzenausgleiche werden in bar ausbezahlt. Beträge, die zur Deckung von Steuern, Kosten und Kommissi- onen von der Bruttoauszahlung in Abzug gebracht werden, werden ebenfalls als Baraus- zahlung behandelt.
b) Die entsprechend berechtigten Anleger haben den Antrag auf Xxxxxxxxxxxxxx zusam- men mit der Kündigung bei der Depotbank zu stellen. Bei der Auslieferung des physi- schen Edelmetalls des einzelnen Teilvermögens wird die in § 19 Ziff. 2 genannte Kom- mission erhoben.
c) Wird die physische Lieferung nicht schriftlich verlangt, erfolgt die Auszahlung in bar. Über Anträge zur physischen Lieferung entscheiden die Fondsleitung und die Depot- bank.
d) Der Ort der Auslieferung des entsprechenden physischen Edelmetalls ist jeweils im Pros- pekt genannt. Er muss in der Schweiz liegen. Sofern ein Anleger eine Auslieferung an ei- nem anderen Ort wünscht, hat er dies zusammen mit der Kündigung der Depotbank zu beantragen. Die Depotbank ist nicht verpflichtet, einem solchen Antrag Folge zu leisten. Im Falle einer derartigen Auslieferung an einem anderen als dem im Prospekt genannten Ort, werden die damit verbundenen Mehrkosten (Transport, Transport-Versicherung etc.) und allfällige damit verbunden Steuern dem Anleger zusätzlich zur Kommission gemäss §19 Ziff. 2 in Rechnung gestellt. Im Ausland werden keine Auslieferungen vorgenommen.
e) Die Fondsleitung erstellt bei Xxxxxxxxxxxxxxxx einen Bericht, der Angaben zu den ein- zelnen übertragenen Anlagen, dem Kurswert dieser Anlagen am Stichtag der Übertra- gung, der Anzahl der als Gegenleistung zurückgenommenen Anteile sowie einen allfälli- gen Spitzenausgleich in bar enthält.
f) Die Depotbank prüft bei jeder Sachauszahlung die Einhaltung der Treuepflicht durch die Fondsleitung sowie die Bewertung der übertragenen Anlagen und der zurückgenomme- nen Anteile, bezogen auf den massgeblichen Stichtag. Die Depotbank meldet Vorbehalte oder Beanstandungen unverzüglich der Prüfgesellschaft.
g) Sachauszahlungstransaktionen sind im Jahresbericht einzeln aufzuführen.
8. Für den Anspruch der Anleger der entsprechenden Anteilsklassen auf Sachauszahlung im Li- quidationsfall wird auf § 27 Ziff. 6 unten verwiesen.
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Samples: Umbrella Fund Prospectus
Berechnung der Nettoinventarwerte sowie Ausgabe und Rücknahme von Anteilen. 17 16 Berechnung der Nettoinventarwertedes Nettoinventarwertes
1. Der Nettoinventarwert jedes Teilvermögens des Anlagefonds und der Anteil Anteile der einzelnen Klasse Klassen (Quoten) wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag, an dem Anteile ausge- geben ausgegeben oder zurückgenommen werden, in der Rechnungseinheit des entsprechenden Teilver- mögens Anlagefonds berechnet. Für TageAn Tagen, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer eines Teilvermögens des Anlagefonds geschlossen sind (z.B. Banken- und Börsenfeiertage), findet keine Bewertung Berechnung des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens Nettoinventarwertes statt.
2. An einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden offen stehenden Markt gehandelte gehan- delten Anlagen sind mit den am Hauptmarkt bezahlten aktuellen Kursen zu bewerten. Andere Anlagen oder Anlagen, für die keine aktuellen Kurse verfügbar sind, sind mit dem Preis zu bewertenbe- werten, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt würde. Die Fondsleitung wendet in diesem Fall zur Ermittlung des Verkehrswertes angemessene und in der Praxis anerkannte Bewertungsmodelle und –grundsätze -grundsätze an.
3. Offene kollektive Kapitalanlagen werden mit ihrem Rücknahmepreis bzw. Nettoinventarwert be- wertetbewertet. Werden sie regelmässig an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publi- kum Publikum offenstehenden Markt gehandelt, so kann die Fondsleitung diese gemäss Ziff. 2 bewerten.
4. Der Wert von Geldmarktinstrumenten, welche nicht an einer Börse oder an einem anderen gere- geltengeregelten, dem Publikum offenstehenden offen stehenden Markt gehandelt werden, wird wie folgt bestimmt: Der Bewertungspreis solcher Anlagen wird, ausgehend vom Nettoerwerbspreis, unter Konstanthal- tung Konstanthaltung der daraus berechneten Anlagerendite, sukzessiv dem Rückzahlungspreis angeglichen. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen wird die Bewertungsgrundlage der ein- zelnen einzelnen Anlagen der neuen Marktrendite angepasst. Dabei wird bei fehlendem aktuellem Markt- preis Marktpreis in der Regel auf die Bewertung von Geldmarktinstrumenten mit gleichen Merkmalen (Qua- lität Qualität und Sitz des Emittenten, Ausgabewährung, Laufzeit) abgestellt.
5. Bankguthaben werden mit ihrem Forderungsbetrag plus aufgelaufene Zinsen bewertet. Bei we- sentlichen wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen oder der Bonität wird die Bewertungsgrundlage für Bankguthaben auf Zeit den neuen Verhältnissen angepasst.
6. Der Nettoinventarwert eines Anteils einer Anteilsklasse eines Teilvermögens ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse An- teilsklasse am Verkehrswert des Vermögens dieses Teilvermögens Fondsvermögens zukommenden Quote, vermindert um allfällige die der jeweiligen Anteilsklasse zukommenden allfälligen Verbindlichkeiten dieses Teilvermögensdes Fonds, dividiert durch die Anzahl der sich im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Klasse. Er wird auf die kleinste Einheit der Rechnungseinheit des Teilvermögens zwei De- zimalstellen gerundet.
7. Die Quoten am Verkehrswert des Nettofondsvermögens eines Teilvermögens (Vermögen eines TeilvermögensGesamtfondsvermögen, abzüglich der Verbindlichkeiten), welche den jeweiligen Anteilsklassen zuzu- rechnen zuzurechnen sind, werden erstmals bei der Erstausgabe mehrerer Anteilsklassen Klassen (wenn diese gleichzeitig erfolgt) bzw. der Erstausgabe einer weiteren Anteilsklasse Klasse auf der Basis der dem entsprechenden Teilvermögen Anlagefonds für jede Anteilsklasse Klasse zufliessenden Betreffnisse bestimmt. Die Quote wird danach bei folgenden Ereignissen jeweils neu berechnet:
(a) bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen;
(b) auf den Stichtag von Ausschüttungen, sofern (i) solche Ausschüttungen nur auf einzelnen Anteilsklassen Klassen (Ausschüttungsklassen) anfallen oder sofern (ii) die Ausschüttungen der verschiedenen Anteilsklassen verschie- denen Klassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unter- schiedlich unterschiedlich ausfallen oder sofern (iii) auf den Ausschüttungen der verschiedenen Anteils- klassen Klassen in Prozenten der Ausschüttung Aus- schüttung unterschiedliche Kommissions- oder Kostenbe- lastungen Kostenbelastungen anfallen;
(c) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Verbindlichkeiten (ein- schliesslich der fälligen oder aufgelaufenen Kosten und Kommissionen) an die verschie- denen Anteilsklassenverschiede- nen Klassen, sofern die Verbindlichkeiten der verschiedenen Anteilsklassen Klassen in Prozenten ihres jeweiligen je- weiligen Nettoinventarwertes unterschiedlich ausfallen, namentlich, wenn (i) für die verschiedenen Anteilsklassen verschie- denen Klassen unterschiedliche Kommissionssätze zur Anwendung gelangen oder wenn (ii) klassenspezifische Kostenbelastungen für Währungsumtausch oder Währungsabsiche- rungsgeschäfte erfolgen;
(d) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Erträgen oder Kapital- erträgen Kapitalerträ- gen an die verschiedenen AnteilsklassenKlassen, sofern die Erträge oder Kapitalerträge aus Transaktionen (beispielsweise aus Währungsabsicherungsgeschäften) anfallen, die nur im Interesse einer Anteilsklasse Klasse oder im Interesse meh- rerer Anteilsklassenmehrerer Klassen, nicht jedoch proportional zu deren Quote am Nettovermögen eines TeilvermögensFondsvermögen, getätigt wurden.
1. Zeichnungs- oder Rücknahmeanträge für Anteile werden am Auftragstag bis zu einem bestimm- ten im Prospekt genannten Zeitpunkt entgegengenommen. Der für die Ausgabe und Rücknahme massgebende Preis der Anteile wird frühestens an dem Auftragstag folgenden Bankwerktag (Be- wertungstag) ermittelt (Forward Pricing). Der Prospekt regelt die Einzelheiten.
2. Der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile basiert auf dem am Bewertungstag gestützt auf die Schlusskurse des Vortages gemäss § 16 berechneten Nettoinventarwert je Anteil. Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen kann zum Nettoinventarwert eine Ausgabekommission gemäss § 18 zugeschlagen resp. eine Rücknahmekommission gemäss § 18 vom Nettoinventar- wert abgezogen werden. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Steuern und Abgaben), die dem Anlagefonds aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden dem Fondsvermögen belastet.
3. Die Fondsleitung kann die Ausgabe von Anteilen jederzeit einstellen, sowie Anträge auf Zeich- nung oder Umtausch von Anteilen zurückweisen.
4. Die Fondsleitung kann im Interesse der Gesamtheit der Anleger die Rückzahlung der Anteile vorübergehend und ausnahmsweise aufschieben, wenn:
a) ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Fondsvermö- gens bildet, geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist;
b) ein politischer, wirtschaftlicher, militärischer, monetärer oder anderer Notfall vorliegt;
c) wegen Beschränkungen des Devisenverkehrs oder Beschränkungen sonstiger Übertragun- gen von Vermögenswerten Geschäfte für den Anlagefonds undurchführbar werden;
d) zahlreiche Anteile gekündigt werden und dadurch die Interessen der übrigen Anleger we- sentlich beeinträchtigt werden können.
5. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über den Aufschub unverzüglich der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit.
6. Solange die Rückzahlung der Anteile aus den unter Ziff. 4 lit. a bis c genannten Gründen aufge- schoben ist, findet keine Ausgabe von Anteilen statt.
7. Jeder Anleger kann beantragen, dass er im Falle einer Zeichnung anstelle einer Einzahlung in bar Anlagen an das Fondsvermögen leistet („Sacheinlage“ oder „contribution in kind“ genannt) bzw. dass ihm im Falle einer Kündigung anstelle einer Auszahlung in bar Anlagen übertragen werden („Sachauslage“ oder „redemption in kind“). Der Antrag ist zusammen mit der Zeichnung bzw. mit der Kündigung zu stellen. Die Fondsleitung ist nicht verpflichtet, Sachein- und Sachauslagen zuzulassen. Die Fondsleitung entscheidet allein über Sacheinlagen oder Sachauslagen und stimmt solchen Geschäften nur zu, sofern die Ausführung der Transaktionen vollumfänglich im Einklang mit der Anlagepolitik des Anlagefonds steht und die Interessen der übrigen Anleger dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die im Zusammenhang mit einer Sacheinlage oder Sachauslage anfallenden Kosten dürfen nicht dem Fondsvermögen belastet werden. Die Fondsleitung erstellt bei Sacheinlagen oder Sachauslagen einen Bericht, der Angaben zu den einzelnen übertragenen Anlagen, dem Kurswert dieser Anlagen am Stichtag der Übertragung, die Anzahl der als Gegenleistung ausgegebenen oder zurückgenommenen Anteile und einen allfälligen Spitzenausgleich in bar enthält. Die Depotbank prüft bei jeder Sacheinlage oder Sachauslage die Einhaltung der Treuepflicht durch die Fondsleitung sowie die Bewertung der übertragenen Anlagen und der ausgegebenen bzw. zurückgenommenen Anteile, bezogen auf den massgeblichen Stichtag. Die Depotbank meldet Vorbehalte oder Beanstandungen unverzüglich der Prüfgesellschaft. Sacheinlage- und Sachauslagetransaktionen sind im Jahresbericht zu nennen.
8. Die Fondsleitung behält sich unter ausserordentlichen Umständen, wie bspw. ausserordentlicher und substanzieller Turbulenzen auf den Finanzmärkten im Interesse der im Anlagefonds verbleibenden Anleger, die Herabsetzung aller Rücknahmeanträge (Gating) an Tagen vor, an welchen die Gesamtsumme der Rücknahmen netto 10% des Fondsvermögens übersteigt. Unter diesen Umständen kann die Fondsleitung entscheiden, alle Rücknahmeanträge proportional und im gleichen Verhältnis nach eigenem Ermessen zu kürzen. Der verbleibende Teil der Rücknah- meaufträge ist als für den nächsten Bewertungstag eingegangen zu betrachten und wird zu den an diesem Tag geltenden Bedingungen abgewickelt. Eine bevorzugte Behandlung aufgeschobe- ner Rücknahmeanträge findet somit nicht statt. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über die Anwendung sowie die Aufhebung des Gatings un- verzüglich der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anle- gern mit.
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Samples: Fondsvertrag
Berechnung der Nettoinventarwerte sowie Ausgabe und Rücknahme von Anteilen. 17 16 Berechnung der Nettoinventarwerte
1. Der Nettoinventarwert jedes Teilvermögens und der Anteil der einzelnen Klasse Klassen (Quoten) wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag, an dem Anteile ausge- geben ausgegeben oder zurückgenommen werden, in der Rechnungseinheit des entsprechenden Teilver- mögens Teilvermögens berechnet. Für Tage, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer eines Teilvermögens bzw. der Edelmetallhandel in London geschlossen sind (z.B. Banken- und BörsenfeiertageBör- senfeiertage), findet keine Bewertung Berechnung des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens statt.
2. An einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelte Anlagen sind mit den am Hauptmarkt bezahlten aktuellen Kursen zu bewerten. Der Wert von Edelmetall wird aufgrund des Tagesend- Fixings des Edelmetallhandels in London resp. im Ausnahmefall aufgrund des Tagesend-Fixings des Edelmetallhandels eines anderen anerkannten und vergleichbaren Referenzmarkts berechnet. Andere Anlagen oder Anlagen, für die keine aktuellen Kurse verfügbar sind, sind mit dem Preis zu bewerten, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt würde. Die Fondsleitung wendet in diesem Fall zur Ermittlung des Verkehrswertes angemessene Verkehrswerts an- gemessene und in der Praxis anerkannte Bewertungsmodelle und –grundsätze -grundsätze an.
3. Offene kollektive Kapitalanlagen werden mit ihrem Rücknahmepreis bzw. Nettoinventarwert be- wertetbewertet. Werden sie regelmässig an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publi- kum Publikum offenstehenden Markt gehandelt, so kann die Fondsleitung diese gemäss Ziff. 2 bewerten.
4. Der Wert von Geldmarktinstrumenten, welche die nicht an einer Börse oder an einem anderen gere- geltengeregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden, wird wie folgt bestimmt: Der Bewertungspreis solcher Anlagen wird, ausgehend ausge- hend vom Nettoerwerbspreis, unter Konstanthal- tung Konstanthaltung der daraus berechneten Anlagerendite, sukzessiv Anlagerendite sukzessive dem Rückzahlungspreis Rückzah- lungspreis angeglichen. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen wird die Bewertungsgrundlage der ein- zelnen Anlagen der neuen Marktrendite angepasst. Dabei wird bei fehlendem aktuellem Markt- preis Marktpreis in der Regel auf die Bewertung von Geldmarktinstrumenten mit gleichen Merkmalen (Qua- lität Qualität und Sitz des Emittenten, AusgabewährungAusgabewäh- rung, Laufzeit) abgestellt.
5. Bankguthaben werden mit ihrem Forderungsbetrag plus aufgelaufene Zinsen bewertet. Bei we- sentlichen wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen oder der Bonität wird die Bewertungsgrundlage für Bankguthaben auf Zeit den neuen Verhältnissen Verhält- nissen angepasst.
6. Der Nettoinventarwert eines Anteils einer Anteilsklasse Klasse eines Teilvermögens ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse Anteils- klasse am Verkehrswert des Vermögens dieses Teilvermögens zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten Verbind- lichkeiten dieses Teilvermögens, die der betreffenden Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Klasse. Er wird mathematisch auf die kleinste Einheit 1/100 (zwei Stellen nach dem Komma) der Rechnungseinheit des Teilvermögens gerundet.
7. Falls an einem Bewertungstag die Summe der Zeichnungen und Rücknahmen von Anteilen eines Teilvermögens zu einem Nettovermögenszufluss bzw. -abfluss führt, wird der Nettoinventarwert des jeweiligen Teilvermögens erhöht bzw. reduziert (Swinging Single Pricing). Die maximale Anpassung beläuft sich auf 2% des Nettoinventarwertes. Be- rücksichtigt werden die Nebenkosten (namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Steuern und Abgaben) so- wie Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen, die im Durch- schnitt aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen durchschnittlich erwachsen. Die Anpassung führt zu einer Erhöhung des Nettoinventarwertes, wenn die Nettobewegung zu einem Anstieg der Anzahl Anteile des Teilvermögens führt. Die Anpassung resultiert in einer Verminderung des Nettoinventarwertes, wenn die Nettobewegung einen Rückgang der Anzahl der Anteile des Teilver- mögens bewirkt. Der unter Anwendung des Swinging Single Pricing ermittelte Nettoinventarwert ist somit ein gemäss Satz 1 dieser Ziffer modifizierter Nettoinventarwert. Der bei den Zeichnungen bzw. Rücknahmen anfallende Zu- bzw. Abschlag zum Nettoinventarwert erfolgt jeweils pau- schal bezogen auf einen Durchschnittswert aus einer im Prospekt definierten Periode.
8. Die Quoten am Verkehrswert des Nettofondsvermögens Nettovermögens eines Teilvermögens (Vermögen eines Teilvermögens, abzüglich der Verbindlichkeiten), welche den jeweiligen Anteilsklassen zuzu- rechnen zuzurechnen sind, werden erstmals bei der Erstausgabe mehrerer Anteilsklassen (wenn diese gleichzeitig erfolgt) bzw. oder der Erstausgabe einer weiteren Anteilsklasse auf der Basis der dem entsprechenden Teilvermögen für jede Anteilsklasse zufliessenden Betreffnisse bestimmt. Die Quote wird danach bei folgenden Ereignissen jeweils neu berechnet:
(a) bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen;
(b) auf den Stichtag von Ausschüttungen, sofern (i) solche Ausschüttungen nur auf einzelnen Anteilsklassen (AusschüttungsklassenAusschüt- tungsklassen) anfallen oder sofern (ii) die Ausschüttungen der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten ihres jeweiligen je- weiligen Nettoinventarwertes unter- schiedlich unterschiedlich ausfallen oder sofern (iii) auf den Ausschüttungen der verschiedenen Anteils- klassen Anteilsklassen in Prozenten der Ausschüttung unterschiedliche Kommissions- oder Kostenbe- lastungen Kostenbelastungen anfallen;
(c) bei der Inventarwertberechnung, Nettoinventarwertberechnung im Rahmen der Zuweisung von Verbindlichkeiten (ein- schliesslich einschliesslich der fälligen oder aufgelaufenen Kosten und Kommissionen) an die verschie- denen verschiedenen Anteilsklassen, sofern die Verbindlichkeiten der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unterschiedlich ausfallen, namentlichna- mentlich, wenn (i) für die verschiedenen Anteilsklassen unterschiedliche Kommissionssätze zur Anwendung gelangen gelan- gen oder wenn (ii) klassenspezifische Kostenbelastungen erfolgen;
(d) bei der Inventarwertberechnung, Nettoinventarwertberechnung im Rahmen der Zuweisung von Erträgen oder Kapital- erträgen Kapitalerträgen an die verschiedenen ver- schiedenen Anteilsklassen, sofern die Erträge oder Kapitalerträge aus Transaktionen anfallen, die nur im Interesse einer Anteilsklasse oder im Interesse meh- rerer mehrerer Anteilsklassen, nicht jedoch proportional zu deren Quote am Nettovermögen Net- tovermögen eines Teilvermögens, Teilvermögens getätigt wurden.
1. Zeichnungs- oder Rücknahmeanträge für Anteile werden am Auftragstag bis zu einem bestimmten im Prospekt ge- nannten Zeitpunkt entgegengenommen. Der für die Ausgabe und Rücknahme massgebende Preis der Anteile wird frühestens am auf den Auftragstag folgenden Bankwerktag (Bewertungstag) ermittelt (Forward Pricing). Der Prospekt regelt die Einzelheiten.
2. Der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile basiert auf dem am Bewertungstag gestützt auf die Schlusskurse des Vortages gemäss § 16 berechneten Nettoinventarwert je Anteil. Bei der Ausgabe von Anteilen kann zum Nettoinven- tarwert eine Ausgabekommission gemäss § 18 zugeschlagen werden. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Steuern und Abgaben) sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anla- gen bzw. im Zusammenhang mit der Anlage in physisches Edelmetall anfallenden Gebühren inklusiv allfällige Mehr- wertsteuern usw., die einem Teilvermögen im Durchschnitt aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen durchschnittlich erwachsen, werden gemäss der «Swinging Single Pricing»–Methode (vgl. § 16 Ziff. 7) belastet.
3. Die Fondsleitung kann die Ausgabe der Anteile jederzeit einstellen sowie Anträge auf Zeichnung oder Umtausch von Anteilen zurückweisen.
4. Die Fondsleitung kann im Interesse der Gesamtheit der Anleger die Rückzahlung der Anteile eines Teilvermögens vo- rübergehend und ausnahmsweise aufschieben, wenn:
a) ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Vermögens des entsprechenden Teil- vermögens bildet, geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist;
b) ein politischer, wirtschaftlicher, militärischer, monetärer oder anderer Notfall vorliegt;
c) wegen Beschränkungen des Devisenverkehrs oder Beschränkungen sonstiger Übertragungen von Vermögenswer- ten Geschäfte für das Teilvermögen undurchführbar werden;
d) zahlreiche Anteile des Teilvermögens gekündigt werden und dadurch die Interessen der übrigen Anleger dieses Teilvermögens wesentlich beeinträchtigt werden können.
5. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über den Aufschub unverzüglich der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit.
6. Solange die Rückzahlung der Anteile eines Teilvermögens aus den unter Ziff. 4 Bst. a bis c genannten Gründen aufge- schoben ist, findet keine Ausgabe von Anteilen dieses Teilvermögens statt.
7. Sacheinlagen und -auslagen sind nicht zulässig.
Appears in 1 contract
Samples: Prospectus and Fund Contract
Berechnung der Nettoinventarwerte sowie Ausgabe und Rücknahme von Anteilen. 17 16 Berechnung der Nettoinventarwerte
1. Der Nettoinventarwert jedes Teilvermögens und der Anteil der einzelnen Klasse (Quoten) wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag, an dem Anteile ausge- geben ausgegeben oder zurückgenommen werden, in der Rechnungseinheit Rechnungswährung des entsprechenden Teilver- mögens berechnetTeilvermögens berechnet (Bewertungstag). Für Tage, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer eines Teilvermögens geschlossen sind (z.B. Banken- und Börsenfeiertage), findet keine Bewertung Berechnung des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens statt.
2. An einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelte Anlagen sind mit den am Hauptmarkt bezahlten aktuellen Kursen zu bewerten. Andere Anlagen oder Anlagen, für die keine aktuellen Kurse verfügbar sind, sind mit dem Preis zu bewerten, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt würde. Die Fondsleitung wendet in diesem Fall zur Ermittlung des Verkehrswertes angemessene und in der Praxis anerkannte Bewertungsmodelle und –grundsätze -grundsätze an.
3. Offene kollektive Kapitalanlagen werden mit ihrem Rücknahmepreis bzw. Nettoinventarwert be- wertet. Werden sie regelmässig an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publi- kum offenstehenden Markt gehandelt, so kann die Fondsleitung diese gemäss Ziff. 2 bewerten.
4. Der Wert von Geldmarktinstrumenten, welche nicht an einer Börse oder an einem anderen gere- geltengeregelten, dem Publikum offenstehenden offen stehenden Markt gehandelt werden, wird wie folgt bestimmt: Der Bewertungspreis solcher Anlagen wird, ausgehend vom Nettoerwerbspreis, unter Konstanthal- tung Konstanthaltung der daraus berechneten Anlagerendite, sukzessiv dem Rückzahlungspreis angeglichen. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen wird die Bewertungsgrundlage der ein- zelnen einzelnen Anlagen der neuen Marktrendite angepasst. Dabei wird bei fehlendem aktuellem Markt- preis Marktpreis in der Regel auf die Bewertung von Geldmarktinstrumenten mit gleichen Merkmalen (Qua- lität Qualität und Sitz des Emittenten, Ausgabewährung, Laufzeit) abgestellt.
54. Bankguthaben werden mit ihrem Forderungsbetrag plus aufgelaufene Zinsen bewertet. Bei we- sentlichen wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen oder der Bonität wird die Bewertungsgrundlage für Bankguthaben auf Zeit den neuen Verhältnissen angepasst.
65. Der Nettoinventarwert eines Anteils einer Anteilsklasse eines Teilvermögens ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse am dem Verkehrswert des Vermögens dieses Teilvermögens zukommenden QuoteTeilvermögens, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten dieses Teilvermögens, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden KlasseAnteile. Er wird auf die kleinste Einheit der Rechnungseinheit des Teilvermögens gerundet0.10 Rechnungseinheiten auf- bzw. abgerundet.
71. Zeichnungs- oder Rücknahmeanträge für Anteile werden am Auftragstag bis zu einem bestimmten im Anhang genannten Zeitpunkt entgegengenommen. Der für die Ausgabe und Rücknahme massgebende Preis der Anteile wird frühestens an dem Auftragstag folgenden Bankwerktag (Bewertungstag) ermittelt (Forward Pricing). Die Quoten Einzelheiten sind im Anhang geregelt.
2. Der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile basiert auf dem am Verkehrswert Bewertungstag gestützt auf die Schlusskurse des Nettofondsvermögens eines Teilvermögens (Vermögen eines Teilvermögens, abzüglich der Verbindlichkeiten), welche den jeweiligen Anteilsklassen zuzu- rechnen sind, werden erstmals bei der Erstausgabe mehrerer Anteilsklassen (wenn diese gleichzeitig erfolgt) bzwVortages gemäss § 16 berechneten Nettoinventarwert je Anteil. der Erstausgabe einer weiteren Anteilsklasse auf der Basis der dem entsprechenden Teilvermögen für jede Anteilsklasse zufliessenden Betreffnisse bestimmt. Die Quote wird danach bei folgenden Ereignissen jeweils neu berechnet:
(a) bei Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen;
Anteilen zum Nettoinventarwert kann eine Ausgabekommission gemäss § 18 zugeschlagen resp. eine Rücknahmekommission gemäss § 18 vom Nettoinventarwert abgezogen werden. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (b) auf den Stichtag von Ausschüttungennamentlich marktübliche Courtagen, sofern (i) solche Ausschüttungen nur auf einzelnen Anteilsklassen (Ausschüttungsklassen) anfallen oder sofern (ii) die Ausschüttungen der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unter- schiedlich ausfallen oder sofern (iii) auf den Ausschüttungen der verschiedenen Anteils- klassen in Prozenten der Ausschüttung unterschiedliche Kommissions- oder Kostenbe- lastungen anfallen;
(c) bei der InventarwertberechnungKommissisonen, im Rahmen der Zuweisung von Verbindlichkeiten (ein- schliesslich der fälligen oder aufgelaufenen Kosten Steuern und Kommissionen) an die verschie- denen Anteilsklassen, sofern die Verbindlichkeiten der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unterschiedlich ausfallen, namentlich, wenn (i) für die verschiedenen Anteilsklassen unterschiedliche Kommissionssätze zur Anwendung gelangen oder wenn (ii) klassenspezifische Kostenbelastungen erfolgen;
(d) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Erträgen oder Kapital- erträgen an die verschiedenen Anteilsklassen, sofern die Erträge oder Kapitalerträge aus Transaktionen anfallenAbgaben), die nur einem Teilvermögen aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens belastet.
3. Die Fondsleitung kann die Ausgabe der Anteile jederzeit einstellen sowie Anträge auf Zeichnung oder Umtausch von Anteilen zurückweisen.
4. Die Fondsleitung kann im Interesse einer Anteilsklasse der Gesamtheit der Anleger die Rückzahlung der Anteile eines Teilvermögens vorübergehend und ausnahmsweise aufschieben, wenn:
a) ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des entsprechenden Teilvermögens bildet, geschlossen ist oder im Interesse meh- rerer Anteilsklassenwenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist;
b) ein politischer, nicht jedoch proportional zu deren Quote am Nettovermögen wirtschaftlicher, militärischer, monetärer oder anderer Notfall vorliegt;
c) wegen Beschränkungen des Devisenverkehrs oder Beschränkungen sonstiger Übertragungen von Vermögenswerten Geschäfte für das Teilvermögen undurchführbar werden;
d) zahlreiche Anteile des Teilvermögens gekündigt werden und dadurch die Interessen der übrigen Anleger dieses Teilvermögens wesentlich beeinträchtigt werden können.
5. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über den Aufschub unverzüglich der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit.
6. Solange die Rückzahlung der Anteile eines TeilvermögensTeilvermögens aus den unter Ziff. 4 Bst. a bis c genannten Gründen aufgeschoben ist, getätigt wurdenfindet keine Ausgabe von Anteilen dieses Teilvermögens statt.
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Samples: Fondsvertrag
Berechnung der Nettoinventarwerte sowie Ausgabe und Rücknahme von Anteilen. 17 16 Berechnung der Nettoinventarwerte
1. Der Nettoinventarwert jedes Teilvermögens und der Anteil der einzelnen Klasse Klassen (Quoten) wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag, an dem Anteile ausge- geben ausgegeben oder zurückgenommen zu- rückgenommen werden, in der Rechnungseinheit des entsprechenden Teilver- mögens Teilvermögens berechnet. Für Tage, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer eines Teilvermögens geschlossen sind (z.B. Banken- und Börsenfeiertage), findet keine Bewertung Berechnung des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens Teil- vermögens statt.
2. An einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden offen stehenden Markt gehandelte Anlagen sind mit den am Hauptmarkt bezahlten aktuellen Kursen zu bewerten. Andere Anlagen oder Anlagen, für die keine aktuellen Kurse verfügbar sind, sind mit dem Preis zu bewerten, der bei sorgfältigem sorgfälti- gem Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt würde. Die Fondsleitung wendet in diesem die- sem Fall zur Ermittlung des Verkehrswertes angemessene und in der Praxis anerkannte Bewertungsmodelle Bewertungsmo- delle und –grundsätze -grundsätze an.
3. Offene kollektive Kapitalanlagen werden mit ihrem Rücknahmepreis bzw. Nettoinventarwert be- wertetbewertet. Werden sie regelmässig an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publi- kum offenstehenden Publikum offen stehen- den Markt gehandelt, so kann die Fondsleitung diese gemäss Ziff. 2 bewerten.
4. Der Wert von Geldmarktinstrumenten, welche nicht an einer Börse oder an einem anderen gere- geltengeregelten, dem Publikum offenstehenden offen stehenden Markt gehandelt werden, wird wie folgt bestimmt: Der Bewertungspreis solcher Anlagen wird, ausgehend vom Nettoerwerbspreis, unter Konstanthal- tung Konstanthaltung der daraus berechneten Anlagerendite, sukzessiv dem Rückzahlungspreis angeglichen. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen wird die Bewertungsgrundlage der ein- zelnen einzelnen Anlagen der neuen Marktrendite angepasst. Dabei wird bei fehlendem aktuellem Markt- preis Marktpreis in der Regel auf die Bewertung Bewer- tung von Geldmarktinstrumenten mit gleichen Merkmalen (Qua- lität Qualität und Sitz des Emittenten, AusgabewährungAusga- bewährung, Laufzeit) abgestellt.
5. Bankguthaben werden mit ihrem Forderungsbetrag plus aufgelaufene Zinsen bewertet. Bei we- sentlichen wesentli- chen Änderungen der Marktbedingungen oder der Bonität wird die Bewertungsgrundlage für Bankguthaben Bankgut- haben auf Zeit den neuen Verhältnissen angepasst.
6. Der Nettoinventarwert eines Anteils einer Anteilsklasse Klasse eines Teilvermögens ergibt sich aus der der betreffenden betreffen- den Anteilsklasse am Verkehrswert des Vermögens dieses Teilvermögens zukommenden Quote, vermindert vermin- dert um allfällige Verbindlichkeiten dieses Teilvermögens, die der betreffenden Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Klasse. Er wird auf die kleinste Einheit 1/100 der Rechnungseinheit des Teilvermögens gerundet.
7. Die Quoten am Verkehrswert des Nettofondsvermögens Nettovermögens eines Teilvermögens (Vermögen eines Teilvermögens, Teilvermögens abzüglich der Verbindlichkeiten), welche den jeweiligen Anteilsklassen zuzu- rechnen zuzurechnen sind, werden erstmals erst- mals bei der Erstausgabe mehrerer Anteilsklassen (wenn diese gleichzeitig erfolgt) bzw. oder der Erstausgabe einer weiteren Anteilsklasse auf der Basis der dem entsprechenden Teilvermögen für jede Anteilsklasse zufliessenden Betreffnisse bestimmt. Die Quote wird danach bei folgenden Ereignissen jeweils neu berechnet:
(a) bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen;
(b) auf den Stichtag von Ausschüttungen, sofern (i) solche Ausschüttungen nur auf einzelnen Anteilsklassen Anteils- klassen (Ausschüttungsklassen) anfallen oder sofern (ii) die Ausschüttungen der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unter- schiedlich ausfallen oder sofern (iii) auf den Ausschüttungen der verschiedenen Anteils- klassen in Prozenten der Ausschüttung unterschiedliche Kommissions- oder Kostenbe- lastungen anfallen;
(c) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Verbindlichkeiten (ein- schliesslich der fälligen oder aufgelaufenen Kosten und Kommissionen) an die verschie- denen Anteilsklassen, sofern die Verbindlichkeiten der verschiedenen Anteilsklassen An- teilsklassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unterschiedlich ausfallen, namentlich, wenn (i) für die verschiedenen Anteilsklassen unterschiedliche Kommissionssätze zur Anwendung gelangen ausfallen oder wenn (ii) klassenspezifische Kostenbelastungen erfolgen;
(d) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Erträgen oder Kapital- erträgen an die verschiedenen Anteilsklassen, sofern die Erträge oder Kapitalerträge aus Transaktionen anfallen, die nur im Interesse einer Anteilsklasse oder im Interesse meh- rerer Anteilsklassen, nicht jedoch proportional zu deren Quote am Nettovermögen eines Teilvermögens, getätigt wurden.sofern
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Samples: Fondsvertrag
Berechnung der Nettoinventarwerte sowie Ausgabe und Rücknahme von Anteilen. 17 18 Berechnung der Nettoinventarwerte
1. Der Nettoinventarwert jedes Teilvermögens und der Anteil der einzelnen Klasse Klassen (Quoten) wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag, an dem Anteile ausge- geben ausgegeben oder zurückgenommen werden, in der Rechnungseinheit des entsprechenden Teilver- mögens Teilvermögens berechnet. Für Tage, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer eines Teilvermögens geschlossen geschlos- sen sind (z.B. Banken- und Börsenfeiertage), findet keine Bewertung Berechnung des Vermögens des entsprechenden entspre- chenden Teilvermögens statt.
2. An einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden offen stehenden Markt gehandelte gehandel- te Anlagen sind mit den am Hauptmarkt bezahlten aktuellen Kursen zu bewerten. Andere Anlagen oder Anlagen, Anlagen für die keine aktuellen Kurse verfügbar sind, sind mit dem Preis zu bewerten, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt würde. Die Fondsleitung wendet in diesem Fall zur Ermittlung des Verkehrswertes angemessene und in der Praxis anerkannte Bewertungsmodelle und –grundsätze -grundsätze an. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff. 3 bis 5 unten.
3. Offene kollektive Kapitalanlagen werden mit ihrem Rücknahmepreis bzw. Nettoinventarwert be- wertet. Werden sie regelmässig an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publi- kum offenstehenden Markt gehandelt, so kann die Fondsleitung diese gemäss Ziff. 2 bewerten.
4. a) Der Wert von Geldmarktinstrumenten, welche nicht an einer Börse oder einem anderen gere- gelten, dem Publikum offenstehenden offen stehenden Markt gehandelt werden, wird wie folgt bestimmt: Der Bewertungspreis solcher Anlagen wird, ausgehend vom Nettoerwerbspreis, unter Konstanthal- tung der daraus berechneten Anlagerendite, sukzessiv dem Rückzahlungspreis angeglichen. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen wird die Bewertungsgrundlage der ein- zelnen einzelnen Anlagen der neuen Marktrendite angepasst. Dabei wird bei fehlendem aktuellem Markt- preis Marktpreis in der Regel auf die Bewertung von Geldmarktinstrumenten mit gleichen Merkmalen (Qua- lität Qualität und Sitz des Emittenten, Ausgabewährung, Laufzeit) abgestellt.
5. b) Bankguthaben werden mit ihrem Forderungsbetrag plus aufgelaufene Zinsen bewertet. Bei we- sentlichen Änderungen der Marktbedingungen oder der Bonität wird die Bewertungsgrundlage für Bankguthaben auf Zeit den neuen Verhältnissen angepasst.
a) Anlagen in Beteiligungspapiere von Gesellschaften, die weder kotiert sind noch an einem ande- ren geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden (Private Equity), wer- den anfänglich zu ihrem Erwerbswert bewertet und anschliessend regelmässig (soweit möglich mindestens einmal pro Quartal) von der Fondsleitung neu geschätzt, wobei sich die Fondslei- tung auf das Urteil qualifizierter, unabhängiger und im massgeblichen Bereich erfahrener Exper- ten stützt. Die Bewertung erfolgt auf Grundlage des tatsächlichen Verkehrswerts dieser Effek- ten, also des Preises, zu dem die Effekten kurzfristig wahrscheinlich verkauft werden könnten, und nicht des langfristig möglicherweise erzielbaren Preises. Die Fondsleitung nimmt eine Zwischenschätzung vor, sofern sich in einer dieser Gesellschaften eine bedeutende Veränderung mit unmittelbarer Auswirkung auf den Wert der gehaltenen Be- teiligungen ergibt.
b) Die Effekten von Gesellschaften, die ihr IPO lanciert haben und deren Titel Verkaufsrestriktionen unterliegen, gelten zu Bewertungszwecken weder als kotierte noch an einer Börse oder an ei- nem anderen geregelten Markt gehandelte Effekten. Sofern der Börsenwert dieser Effekten das Doppelte des letzten gemäss lit. a oben geschätzten Wertes erreicht, ist die Fondsleitung er- mächtigt, eine Bewertungsmethode anzuwenden, die eine degressive Unterbewertung von bis zu 50% des Börsenkurses vorsieht, welche an jedem Bankwerktag linear vermindert wird, bis zu dem Tag, an dem die betreffenden Effekten auf dem Markt frei verkauft werden können.
c) Die Anleger können bei der Fondsleitung nähere Angaben zur Bewertung solcher Anlagen ein- holen.
5. Offene kollektive Kapitalanlagen werden mit ihrem Rücknahmepreis bzw. Nettoinventarwert bewer- tet. Werden sie regelmässig an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt, so kann die Fondsleitung diese gemäss Ziff. 2 bewerten.
6. Der Nettoinventarwert eines Anteils einer Anteilsklasse Klasse eines Teilvermögens im Sinne von § 6 Ziff. 1 oben ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse am Verkehrswert des Vermögens dieses Teilvermögens des Teilvermö- gens zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten dieses des Teilvermögens, die der betreffenden Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der sich im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden dieser Klasse. Er wird auf die kleinste Einheit 1/100 der Rechnungseinheit des Teilvermögens oder, falls abweichend, der Refe- renzwährung gerundet.
7. Die Quoten am Verkehrswert des Nettofondsvermögens Nettovermögens eines Teilvermögens (Vermögen eines TeilvermögensTeilvermö- gens, abzüglich der Verbindlichkeiten), welche den jeweiligen Anteilsklassen zuzu- rechnen zuzurechnen sind, werden wer- den erstmals bei der Erstausgabe mehrerer Anteilsklassen (wenn diese gleichzeitig erfolgt) bzw. der Erstausgabe einer weiteren Anteilsklasse auf der Basis der dem entsprechenden Teilvermögen für jede je- de Anteilsklasse zufliessenden Betreffnisse bestimmt. Die Quote wird danach bei folgenden Ereignissen jeweils je- weils neu berechnet:
(a) bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen;
(b) auf den Stichtag von Ausschüttungen, sofern (i) solche Ausschüttungen nur auf einzelnen Anteilsklassen An- teilsklassen (Ausschüttungsklassen) anfallen oder sofern (ii) die Ausschüttungen der verschiedenen verschiede- nen Anteilsklassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unter- schiedlich unterschiedlich ausfallen oder sofern (iii) auf den Ausschüttungen der verschiedenen Anteils- klassen Anteilsklassen in Prozenten der Ausschüttung Aus- schüttung unterschiedliche Kommissions- oder Kostenbe- lastungen Kostenbelastungen anfallen;
(c) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Verbindlichkeiten (ein- schliesslich einschliess- lich der fälligen oder aufgelaufenen Kosten und Kommissionen) an die verschie- denen Anteilsklassenverschiedenen Anteils- klassen, sofern die Verbindlichkeiten der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten ihres jeweiligen jewei- ligen Nettoinventarwertes unterschiedlich ausfallen, namentlich, wenn (i) für die verschiedenen Anteilsklassen unterschiedliche Kommissionssätze zur Anwendung gelangen oder wenn (ii) klassenspezifische klas- senspezifische Kostenbelastungen erfolgen;
(d) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Erträgen oder Kapital- erträgen Kapitalerträgen an die verschiedenen Anteilsklassen, sofern die Erträge oder Kapitalerträge aus Transaktionen anfallen, die nur im Interesse einer Anteilsklasse oder im Interesse meh- rerer mehrerer Anteilsklassen, nicht jedoch proportional zu deren Quote am Nettovermögen eines Teilvermögens, getätigt wurden.
1. Zeichnungs- oder Rücknahmeanträge für Anteile werden an jedem Auftragstag bis zu einem be- stimmten im Prospekt genannten Zeitpunkt entgegengenommen. Der für die Ausgabe und Rück- nahme massgebende Preis der Anteile wird frühestens an dem auf den Ausgabetag folgenden Bankwerktag (Bewertungstag) ermittelt (Forward Pricing). Der Prospekt regelt die Einzelheiten.
2. Der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile basiert auf dem am Bewertungstag gestützt auf die Schlusskurse des Vortages gemäss § 18 berechneten Nettoinventarwert je Anteil. Bei der Ausgabe und der Rücknahme von Anteilen kann zum Nettoinventarwert eine Ausgabekommission gemäss § 20 zugeschlagen bzw. eine Rücknahmekommission gemäss § 20 vom Nettoinventarwert abgezo- gen werden. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (namentlich marktübliche Courtagen, Kom- missionen, Steuern und Abgaben), die einem Teilvermögen aus der Anlage des einbezahlten Betra- ges bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwach- sen, werden dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens belastet.
3. Die Fondsleitung kann die Ausgabe der Anteile jederzeit einstellen sowie Anträge auf Zeichnung oder Umtausch von Anteilen zurückweisen, namentlich wenn der Anlagebedarf die Anlagemöglich- keiten (Marktliquidität) übersteigt und das Anlageziel deshalb nicht erreicht werden kann.
4. Die Fondsleitung kann im Interesse der Gesamtheit der Anleger die Rückzahlung der Anteile eines Teilvermögens vorübergehend und ausnahmsweise aufschieben, wenn:
a) ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des entsprechenden Teilvermögens bildet, geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist;
b) ein politischer, wirtschaftlicher, militärischer, monetärer oder anderer Notfall vorliegt;
c) wegen Beschränkungen des Devisenverkehrs oder Beschränkungen sonstiger Übertragungen von Vermögenswerten Geschäfte für das Teilvermögen undurchführbar werden;
d) zahlreiche Anteile eines Teilvermögens gekündigt werden und dadurch die Interessen der übri- gen Anleger dieses Teilvermögens wesentlich beeinträchtigt werden können.
5. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über den Aufschub unverzüglich der Prüfgesellschaft, der Auf- sichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit.
6. Solange die Rückzahlung der Anteile eines Teilvermögens aus den unter Ziff. 5 litt. a bis c genannten Gründen aufgeschoben ist, findet keine Ausgabe von Anteilen dieses Teilvermögens statt.
7. Die Fondsleitung kann auf Antrag eines Anlegers anstelle einer Bareinzahlung zum Erwerb von Fondsanteilen einer Übertragung von Anlagen durch den Anleger (Sacheinlage oder "contribution in kind") und anstelle einer Barauszahlung einer Übertragung von Anlagen an den Anleger (Sachausla- ge oder "redemption in kind") zustimmen. Der Antrag ist zusammen mit der Zeichnung bzw. mit der Kündigung zu stellen. Die Fondsleitung ist nicht verpflichtet, Sachein- und Sachauslagen zuzu- lassen. Die Fondsleitung entscheidet allein über die Sacheinlagen oder Sachauslagen und stimmt solchen Geschäften nur zu, sofern die Ausführung der Transaktionen vollumfänglich im Einklang mit der An- lagepolitik des entsprechenden Teilvermögens und dem Fondsvertrag steht und die Interessen der übrigen Anleger dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Kosten von Sacheinlagen und Sachauslagen dürfen nicht dem entsprechenden Teilvermögen be- lastet werden. Die Fondsleitung erstellt bei Sacheinlagen oder Sachauslagen einen Bericht, der Angaben zu den einzelnen übertragenen Anlagen, dem Kurswert dieser Anlagen am Stichtag der Übertragung, die Anzahl der als Gegenleistung ausgegebenen oder zurückgenommenen Anteile und einen allfälligen Spitzenausgleich in bar enthält. Sacheinlagen und Sachauslagen werden zum Nettoinventarwert ab- gerechnet. Die Depotbank prüft bei jeder Sacheinlage oder Sachauslage die Einhaltung der Treue- pflicht durch die Fondsleitung sowie die Bewertung der übertragenen Anlagen und der ausgegebe- nen bzw. zurückgenommenen Anteile, bezogen auf den massgeblichen Stichtag. Die Depotbank meldet Vorbehalte oder Beanstandungen unverzüglich der Prüfgesellschaft. Sacheinlage- und Sachauslagetransaktionen sind im Jahresbericht offen zu legen.
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Samples: Prospectus
Berechnung der Nettoinventarwerte sowie Ausgabe und Rücknahme von Anteilen. 17 16 Berechnung der Nettoinventarwertedes Nettoinventarwertes
1. Der Nettoinventarwert jedes Teilvermögens und der Anteil der einzelnen Klasse Klassen (Quoten) wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres und für jeden anderen im Anhang angegebenen Zeit- punkt, sowie für jeden Tag, an dem Anteile ausge- geben ausgegeben oder zurückgenommen werden, in der Rechnungseinheit Rech- nungseinheit des entsprechenden Teilver- mögens Teilvermögens berechnet. Für Tage, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer eines Teilvermögens geschlossen sind (z.B. Banken- und BörsenfeiertageBörsenfeier- tage), findet keine Bewertung des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens statt.
2. An einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelte Anlagen sind mit den am Hauptmarkt bezahlten aktuellen Kursen zu bewerten. Andere Anlagen oder Anlagen, für die keine aktuellen Kurse verfügbar sind, sind mit dem Preis zu bewerten, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt würde. Die Fondsleitung wendet in diesem Fall zur Ermittlung des Verkehrswertes angemessene und in der Praxis anerkannte Bewertungsmodelle und –grundsätze -grundsätze an.
3. Offene kollektive Kapitalanlagen werden mit ihrem Rücknahmepreis bzw. Nettoinventarwert be- wertetbewer- tet. Werden sie regelmässig an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publi- kum offenstehenden Publikum offen stehenden Markt gehandelt, so kann die Fondsleitung diese gemäss Ziff. 2 bewerten.
4. Der Wert von Geldmarktinstrumenten, welche nicht an einer Börse oder an einem anderen gere- geltengeregel- ten, dem Publikum offenstehenden offen stehenden Markt gehandelt werden, wird wie folgt bestimmt: Der Bewertungspreis Bewer- tungspreis solcher Anlagen wird, ausgehend vom Nettoerwerbspreis, unter Konstanthal- tung basiert auf der daraus berechneten Anlagerendite, sukzessiv dem Rückzahlungspreis angeglichenjeweils relevanten Zinskurve. Bei wesentlichen Änderungen Die auf der Marktbedingungen wird Zinskurve basie- rende Bewertung bezieht sich auf die Bewertungsgrundlage der ein- zelnen Anlagen der neuen Marktrendite angepasstKomponenten Zinssatz und Spread. Dabei werden folgende Grundsätze angewandt: Für jedes Geldmarktinstrument werden die der Restlaufzeit nächsten Zinss- ätze intrapoliert. Der dadurch ermittelte Zinssatz wird unter Zuzug eines Spreads, welcher die Bonität des zugrundeliegenden Schuldners wiedergibt, in einen Marktkurs konvertiert. Dieser Spread wird bei fehlendem aktuellem Markt- preis in signifikanter Änderung der Regel auf die Bewertung von Geldmarktinstrumenten mit gleichen Merkmalen (Qua- lität und Sitz Bonität des Emittenten, Ausgabewährung, Laufzeit) abgestelltSchuldners angepasst.
5. Bankguthaben werden mit ihrem Forderungsbetrag plus aufgelaufene Zinsen bewertet. Bei we- sentlichen wesent- lichen Änderungen der Marktbedingungen oder der Bonität wird die Bewertungsgrundlage für Bankguthaben Bank- guthaben auf Zeit den neuen Verhältnissen angepasst.
6. Der Nettoinventarwert eines Anteils einer Anteilsklasse Klasse eines Teilvermögens ergibt sich aus der der betreffenden betref- fenden Anteilsklasse am Verkehrswert des Vermögens dieses Teilvermögens zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten dieses Teilvermögens, die der betreffenden Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Klasse. Er wird auf die kleinste Einheit der Rechnungseinheit des Teilvermögens CHF 0.01 kaufmännisch gerundet.
7. Die Quoten am Verkehrswert des Nettofondsvermögens Nettovermögens eines Teilvermögens (Vermögen eines Teilvermögens, Teilvermö- gens abzüglich der Verbindlichkeiten), welche den jeweiligen Anteilsklassen zuzu- rechnen zuzurechnen sind, werden wer- den erstmals bei der Erstausgabe mehrerer Anteilsklassen (wenn diese gleichzeitig erfolgt) bzw. oder der Erstausgabe einer weiteren Anteilsklasse auf der Basis der dem entsprechenden Teilvermögen für jede Anteilsklasse zufliessenden Betreffnisse bestimmt. Die Quote wird danach bei folgenden Ereignissen jeweils neu berechnet:
(a) bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen;
(b) auf den Stichtag von Ausschüttungen, sofern (i) solche Ausschüttungen nur auf einzelnen Anteilsklassen An- teilsklassen (Ausschüttungsklassen) anfallen oder sofern (ii) die Ausschüttungen der verschiedenen verschiede- nen Anteilsklassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unter- schiedlich unterschiedlich ausfallen oder sofern (iii) auf den Ausschüttungen der verschiedenen Anteils- klassen Anteilsklassen in Prozenten der Ausschüttung Aus- schüttung unterschiedliche Kommissions- oder Kostenbe- lastungen Kostenbelastungen anfallen;
(c) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Verbindlichkeiten (ein- schliesslich einschliess- lich der fälligen oder aufgelaufenen Kosten und Kommissionen) an die verschie- denen Anteilsklassenverschiedenen Anteils- klassen, sofern die Verbindlichkeiten der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten ihres jeweiligen jeweili- gen Nettoinventarwertes unterschiedlich ausfallen, namentlich, wenn (i) für die verschiedenen Anteilsklassen unterschiedliche Kommissionssätze zur Anwendung gelangen oder wenn (ii) klassenspezifische klas- senspezifische Kostenbelastungen erfolgen;
(d) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Erträgen oder Kapital- erträgen Kapitalerträgen an die verschiedenen Anteilsklassen, sofern die Erträge oder Kapitalerträge aus Transaktionen anfallen, die nur im Interesse einer Anteilsklasse oder im Interesse meh- rerer mehrerer Anteilsklassen, nicht jedoch proportional zu deren Quote am Nettovermögen eines Teilvermögens, getätigt wurden.
1. Zeichnungs- oder Rücknahmeanträge für Anteile werden am Auftragstag, wie in Ziff. 2 unten defi- niert, entgegengenommen. Allfällige Kündigungsfristen sind für jedes Teilvermögen im Besonderen Teil dieses Fondsvertrages dargestellt.
2. Bei der Depotbank in der Schweiz am Auftragstag rechtzeitig (vgl. Tabelle im Anhang) eingegangene Aufträge werden am jeweiligen im Anhang festgelegten Berechnungstag auf der Basis des für den Bewertungstag berechneten Nettoinventarwertes eines Teilvermögens abgewickelt. Er wird am Be- rechnungstag aufgrund der Schlusskurse bzw. der Bewertungspreise des Bewertungstages berech- net. Der zur Abrechnung gelangende Nettoinventarwert eines Teilvermögens ist somit im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht bekannt (sog. Forward Pricing). Aufträge, welche bei der Depotbank nicht bis zum Zeitpunkt ("cut-off time"), wie in der Tabelle des Anhangs definiert, eintreffen, werden auf den nächsten Auftragstag abgerechnet. Sofern die Ein- bzw. Auszahlung in Anlagen erfolgt (vgl. § 18), gilt dies analog für die Bewertung dieser Anlagen.
3. Der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile basiert auf dem am Berechnungstag gestützt auf die Schlusskurse des Bewertungstages gemäss § 16 berechneten Nettoinventarwert je Anteil. Bei der Ausgabe werden zum Nettoinventarwert eines Teilvermögens bzw. derer Anteilsklassen die Neben- kosten gemäss § 20 Ziff. 5, die dem Vermögen eines Teilvermögens im Durchschnitt aus der Anlage des einbezahlten Betrages erwachsen, zugeschlagen. Bei der Rücknahme werden vom Nettoinven- tarwert eines Teilvermögens bzw. derer Anteilsklassen die Nebenkosten gemäss § 20 Ziff. 5, die dem Vermögen eines Teilvermögens im Durchschnitt aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil ent- sprechenden Teils der Anlagen erwachsen, abgezogen. Der angewandte Satz ist für jedes Teilvermö- gen im Besonderen Teil ersichtlich. Ausserdem kann bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen zum Nettoinventarwert eines Teilvermögens bzw. derer Anteilsklassen eine Ausgabekommission ge- mäss § 19 zugeschlagen resp. eine Rücknahmekommission gemäss § 19 vom Nettoinventarwert eines Teilvermögens bzw. derer Anteilsklassen abgezogen werden.
4. Der Ausgabepreis bzw. Rücknahmepreis muss mit einer Valutierung, wie in der Tabelle im Anhang für die entsprechende Anteilsklasse definiert, beglichen werden.
5. Die Fondsleitung kann die Ausgabe der Anteile jederzeit einstellen sowie Anträge auf Zeichnung oder Umtausch von Anteilen zurückweisen.
6. Die Fondsleitung kann im Interesse der Gesamtheit der Anleger die Rückzahlung der Anteile eines Teilvermögens vorübergehend und ausnahmsweise aufschieben, wenn:
a) ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Vermögens des jeweiligen Teilvermögens bildet, geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist;
b) ein politischer, wirtschaftlicher, militärischer, monetärer oder anderer Notfall vorliegt;
c) wegen Beschränkungen des Devisenverkehrs oder Beschränkungen sonstiger Übertragungen von Vermögenswerten Geschäfte für das Teilvermögen undurchführbar werden.
d) zahlreiche Anteile des Teilvermögens gekündigt werden und dadurch die Interessen der übrigen Anleger dieses Teilvermögens wesentlich beeinträchtigt werden können.
7. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über den Aufschub unverzüglich der Prüfgesellschaft, der Auf- sichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit.
8. Solange die Rückzahlung der Anteile eines Teilvermögens aus den unter Ziff. 6 litt. a bis c genannten Gründen aufgeschoben ist, findet keine Ausgabe von Anteilen dieses Teilvermögens statt.
9. Übersteigt die Summe der Rücknahmeanträge eines Teilvermögens für einen bestimmten Rücknah- metag 20% des Vermögens dieses Teilvermögens an diesem Rücknahmetag ("Schwellenwert"), kann ein Gating zur Anwendung kommen, welches dazu führt, dass sich die Rücknahme der Fondsanteile verzögern kann. Die Fondsleitung kann in diesem Fall folgende Massnahme treffen: der den Schwel- lenwert übersteigende Anteil der Rücknahmen kann proportional für jeden Rücknahmeantrag auf den nächsten möglichen Rücknahmetag vorgetragen werden. Die Rücknahmen von 20% werden netto berechnet, d.h. es handelt sich um die Differenz zwischen Zeichnungen und Rücknahmen am selben Zeichnungs- bzw. Rücknahmetag. Die aufgeschobenen Rücknahmeanträge werden nach den für den nächsten möglichen Rücknahmetag geltenden Bestimmungen behandelt, d.h. es erfolgt keine Bevorzugung aufgeschobener Rücknahmeanträge gegenüber Rücknahmeanträgen des nächs- ten möglichen Rücknahmetages. Die Fondsleitung teilt der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbehörde sowie den Anlegern unverzüglich mit, wenn ein Gating zur Anwendung kommt.
1. Jeder Anleger kann beantragen, dass er im Falle einer Zeichnung anstelle einer Einzahlung in bar Anlagen an das Vermögen eines Teilvermögens leistet ("Sacheinlage" oder "contribution in kind" genannt) bzw. dass ihm im Falle einer Kündigung anstelle einer Auszahlung in bar Anlagen übertra- gen werden ("Sachauslage" oder "redemption in kind"). Der Antrag ist zusammen mit der Zeichnung bzw. mit der Kündigung zu stellen. Die Fondsleitung ist nicht verpflichtet, Sachein- und Sachauslagen zuzulassen.
2. Die Fondsleitung entscheidet allein über Sacheinlagen oder Sachauslagen und stimmt solchen Ge- schäften nur zu, sofern die Ausführung der Transaktionen vollumfänglich im Einklang mit der Anla- gepolitik des entsprechenden Teilvermögens steht und die Interessen der übrigen Anleger dadurch nicht beeinträchtigt werden.
3. Die im Zusammenhang mit einer Sacheinlage oder Sachauslage anfallenden Kosten dürfen nicht dem Vermögen eines Teilvermögens belastet werden.
4. Die Fondsleitung erstellt bei Sacheinlagen oder Sachauslagen einen Bericht, der Angaben zu den einzelnen übertragenen Anlagen, dem Kurswert dieser Anlagen am Stichtag der Übertragung, die Anzahl der als Gegenleistung ausgegebenen oder zurückgenommenen Anteile und einen allfälligen Spitzenausgleich in bar enthält. Die Depotbank prüft bei jeder Sacheinlage oder Sachauslage die Einhaltung der Treuepflicht durch die Fondsleitung sowie die Bewertung der übertragenen Anlagen und der ausgegebenen bzw. zurückgenommenen Anteile, bezogen auf den massgeblichen Stichtag. Die Depotbank meldet Vorbehalte oder Beanstandungen unverzüglich der Prüfgesellschaft.
5. Sacheinlage- und Sachauslagetransaktionen sind im Jahresbericht zu nennen.
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Samples: Fondsvertrag
Berechnung der Nettoinventarwerte sowie Ausgabe und Rücknahme von Anteilen. 17 Berechnung der Nettoinventarwerte
1. Der Nettoinventarwert jedes Teilvermögens und der Anteil der einzelnen Klasse (Quoten) wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag, an dem Anteile ausge- geben oder zurückgenommen werden, in der Rechnungseinheit des entsprechenden Teilver- mögens berechnet. Für Tage, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer eines Teilvermögens geschlossen sind (z.B. Banken- und Börsenfeiertage), findet f indet keine Bewertung des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens statt.
2. An einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelte Anlagen sind mit den am Hauptmarkt bezahlten aktuellen Kursen zu bewerten. Andere Anlagen oder Anlagen, für die keine aktuellen Kurse verfügbar sind, sind mit dem Preis zu bewerten, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt würde. Die Fondsleitung wendet in diesem Fall zur Ermittlung des Verkehrswertes angemessene und in der Praxis anerkannte Bewertungsmodelle und –grundsätze an.
3. Offene kollektive Kapitalanlagen werden mit ihrem Rücknahmepreis bzw. Nettoinventarwert be- wertet. Werden sie regelmässig an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publi- kum offenstehenden Markt gehandelt, so kann die Fondsleitung diese gemäss Ziff. 2 bewerten.
4. Der Wert von Geldmarktinstrumenten, welche nicht an einer Börse oder einem anderen gere- gelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden, wird wie folgt bestimmt: Der Bewertungspreis solcher Anlagen wird, ausgehend vom Nettoerwerbspreis, unter Konstanthal- tung der daraus berechneten Anlagerendite, sukzessiv dem Rückzahlungspreis angeglichen. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen wird die Bewertungsgrundlage der ein- zelnen Anlagen der neuen Marktrendite angepasst. Dabei wird bei fehlendem aktuellem Markt- preis in der Regel auf die Bewertung von Geldmarktinstrumenten mit gleichen Merkmalen (Qua- lität und Sitz des Emittenten, Ausgabewährung, Laufzeit) abgestellt.
5. Bankguthaben werden mit ihrem Forderungsbetrag plus aufgelaufene Zinsen bewertet. Bei we- sentlichen Änderungen der Marktbedingungen oder der Bonität wird die Bewertungsgrundlage für Bankguthaben auf Zeit den neuen Verhältnissen angepasst.
6. Der Nettoinventarwert eines Anteils einer Anteilsklasse eines Teilvermögens ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse am Verkehrswert des Vermögens dieses Teilvermögens zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten dieses Teilvermögens, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Klasse. Er wird auf die kleinste Einheit der Rechnungseinheit des Teilvermögens gerundet.
7. Die Quoten am Verkehrswert des Nettofondsvermögens eines Teilvermögens (Vermögen eines Vermögeneines Teilvermögens, abzüglich der Verbindlichkeiten), welche den jeweiligen Anteilsklassen zuzu- rechnen sind, werden erstmals bei der Erstausgabe mehrerer Anteilsklassen (wenn diese gleichzeitig erfolgt) bzw. der Erstausgabe einer weiteren Anteilsklasse auf der Basis der dem entsprechenden Teilvermögen für jede Anteilsklasse zufliessenden Betreffnisse bestimmt. Die Quote wird danach bei folgenden Ereignissen jeweils neu berechnet:
(a) bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen;
(b) auf den Stichtag von Ausschüttungen, sofern (i) solche Ausschüttungen nur auf einzelnen Anteilsklassen (Ausschüttungsklassen) anfallen oder sofern (ii) die Ausschüttungen der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unter- schiedlich ausfallen oder sofern (iii) auf den Ausschüttungen der verschiedenen Anteils- klassen in Prozenten der Ausschüttung unterschiedliche Kommissions- oder Kostenbe- lastungen anfallen;
(c) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Verbindlichkeiten (ein- schliesslich der fälligen oder aufgelaufenen Kosten und Kommissionen) an die verschie- denen Anteilsklassen, sofern die Verbindlichkeiten der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unterschiedlich ausfallen, namentlich, wenn (i) für die verschiedenen Anteilsklassen unterschiedliche Kommissionssätze zur Anwendung gelangen oder wenn (ii) klassenspezifische Kostenbelastungen erfolgen;
(d) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Erträgen oder Kapital- erträgen an die verschiedenen Anteilsklassen, sofern die Erträge oder Kapitalerträge aus Transaktionen anfallen, die nur im Interesse einer Anteilsklasse oder im Interesse meh- rerer Anteilsklassen, nicht jedoch proportional zu deren Quote am Nettovermögen eines Teilvermögens, getätigt wurden.
1. Zeichnungs- oder Rücknahmeanträge für Anteile werden am Auftragstag bis zu einem bestimm- ten im Prospekt genannten Zeitpunkt entgegengenommen, und die Anteile werden f rühestens am folgenden Bankwerktag (Bewertungstag) ausgegeben oder zurückgenommen (Forward Pri- cing). Der Prospekt regelt die Einzelheiten. Die Fondsleitung behält sich unter ausserordentlichen Umständen, wie bspw. ausserordentli- cher und substanzieller Turbulenzen auf den Finanzmärkten im Interesse der im jeweiligen Teil- vermögen verbleibenden Anleger, die Herabsetzung aller Rücknahmeanträge (Gating) an Ta- gen vor, an welchen die Gesamtsumme der Rücknahmen netto 10% des Vermögens des Teil- vermögens übersteigt. Unter diesen Umständen kann die Fondsleitung entscheiden, alle Rück- nahmeanträge proportional und im gleichen Verhältnis nach eigenem Ermessen zu kürzen. Der verbleibende Teil der Rücknahmeaufträge ist als für den nächsten Bewertungstag eingegangen zu betrachten und wird zu den an diesem Tag geltenden Bedingungen abgewickelt. Für die aufgeschobenen Anträge werden keine Zinsen entrichtet. Eine bevorzugte Behandlung aufge- schobener Rücknahmeanträge findet somit nicht statt. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über die Anwendung sowie die Aufhebung des Gatings unverzüglich der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den An- legern mit.
2. Der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile basiert auf dem am Bewertungstag gestützt auf die Schlusskurse des Vortages gemäss § 17 berechneten Nettoinventarwert je Anteil. Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen kann zum Nettoinventarwert eine Ausgabekommission und/oder Ausgabespesen gemäss § 19 unten zugeschlagen resp. Rücknahmespesen gemäss § 19 unten vom Nettoinventarwert abgezogen werden.
3. Die Fondsleitung kann die Ausgabe von Anteilen jederzeit vorübergehend oder vollständig ein- stellen, sowie Anträge auf Zeichnung oder Umtausch von Anteilen zurückweisen.
4. Die Fondsleitung kann im Interesse der Gesamtheit der Anleger die Rückzahlung der Anteile eines Teilvermögens vorübergehend und ausnahmsweise aufschieben wenn:
(a) ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des entspre- chenden Teilvermögens bildet, geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist;
(b) ein politischer, wirtschaftlicher, militärischer, monetärer oder anderer Notfall vorliegt;
(c) wegen Beschränkungen des Devisenverkehrs oder Beschränkungen sonstiger Übertra- gungen von Vermögenswerten Geschäfte für das Teilvermögen undurchführbar werden;
(d) zahlreiche Anteile des Teilvermögens gekündigt werden und dadurch die Interessen der übrigen Anleger dieses Teilvermögens wesentlich beeinträchtigt werden können.
5. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über den Aufschub unverzüglich der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit.
6. Solange die Rückzahlung der Anteile eines Teilvermögens aus den unter Ziff. 4 litt. a) bis c) genannten Gründen aufgeschoben ist, findet keine Ausgabe von Anteilen dieses Teilvermögens statt.
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Samples: Umbrella Fund Agreement
Berechnung der Nettoinventarwerte sowie Ausgabe und Rücknahme von Anteilen. 17 18 Berechnung der Nettoinventarwerte
1. Der Nettoinventarwert jedes eines Teilvermögens und der Anteil am Vermögen der einzelnen Klasse Klassen (Quoten) wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres und für jeden anderen im Prospekt angegebenen Zeitpunkt, sowie für jeden Tag, an dem Anteile ausge- geben ausgegeben oder zurückgenommen werden, in der Rechnungseinheit des entsprechenden Teilver- mögens jeweiligen Teilvermögens berechnet. Für TageAn Tagen, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer eines des jeweiligen Teilvermögens geschlossen sind (z.B. Banken- und Börsenfeiertage), findet keine Bewertung des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens statt.
2. An einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Publikumoffenstehenden Markt gehandelte ge- handelte Anlagen sind mit den am Hauptmarkt bezahlten Hauptmarktbezahlten aktuellen Kursen zu bewerten. Andere Anlagen An- dere Sachen oder Rechteoder Anlagen, für die keine aktuellen Kurse verfügbar sind, sind mit dem Preis zu bewerten, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich Schätzungwahrschein- lich erzielt würde. Die Fondsleitung wendet in diesem Fall zur Ermittlung des Verkehrswertes angemessene und in der Praxis anerkannte Bewertungsmodelle und –grundsätze -grundsätze an. Vorbe- halten bleiben die Bestimmungen vonZiff. 3 und 4 unten.
3a) Der Wert von Geldmarktinstrumenten, welche nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, wird wie folgt bestimmt: Der Bewertungspreis solcher Anlagen basiert auf der jeweils relevanten Zinskurve. Die auf der Zinskurve basierende Bewertung bezieht sich auf die Komponenten Zinssatz und Spread. Dabei werden folgende Grundsätze angewandt: Für jedes Geldmarktinstrument werden die der Restlaufzeit nächsten Zinssätze intrapoliert. Der dadurch ermittelte Zinssatz wird unter Zuzug eines Spreads, welcher die Bonität des zugrundeliegenden Schuldners wiedergibt, in einen Marktkurs konvertiert. Dieser Spread wird bei signifikanter Änderung der Bonität des Schuldners angepasst.
b) Bankguthaben werden mit ihrem Forderungsbetrag plus aufgelaufene Zinsen bewertet. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen oder der Bonität wird die Bewer- tungsgrundlage für Bankguthaben auf Zeit den neuen Verhältnissen angepasst.
4. Offene kollektive Kapitalanlagen werden mit werdenmit ihrem Rücknahmepreis bzw. Nettoinventarwert be- wertetbewertet. Werden sie regelmässig an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publi- kum offenstehenden Publikumoffenstehenden Markt gehandelt, so kann die Fondsleitung diese gemäss diesegemäss Ziff. 2 bewerten.
4. Der Wert von Geldmarktinstrumenten, welche nicht an einer Börse oder einem anderen gere- gelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden, wird wie folgt bestimmt: Der Bewertungspreis solcher Anlagen wird, ausgehend vom Nettoerwerbspreis, unter Konstanthal- tung der daraus berechneten Anlagerendite, sukzessiv dem Rückzahlungspreis angeglichen. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen wird die Bewertungsgrundlage der ein- zelnen Anlagen der neuen Marktrendite angepasst. Dabei wird bei fehlendem aktuellem Markt- preis in der Regel auf die Bewertung von Geldmarktinstrumenten mit gleichen Merkmalen (Qua- lität und Sitz des Emittenten, Ausgabewährung, Laufzeit) abgestellt.
5. Bankguthaben werden mit ihrem Forderungsbetrag plus aufgelaufene Zinsen bewertet. Bei we- sentlichen Änderungen der Marktbedingungen oder der Bonität wird die Bewertungsgrundlage für Bankguthaben auf Zeit den neuen Verhältnissen angepasst.
6. Der Nettoinventarwert eines des Anteils einer Anteilsklasse eines Teilvermögens ergibt Anteilsklasseergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse am Verkehrswert An- teilsklasse zukommenden Quote des Vermögens dieses Teilvermögens zukommenden Quote, Teilvermögens,vermindert um allfällige Verbindlichkeiten dieses Schuldverpflichtungen desselben Teilvermögens, dieder betroffenen Anteilsklasse zuge- teilt sind, dividiert durch die Anzahl der Anzahlder im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden KlasseAnteilsklasse. Er wird auf die kleinste Einheit der Rechnungseinheit des Teilvermögens 2 Dezimalstellen gerundet.
75. Die Quoten am Verkehrswert des Nettofondsvermögens eines Teilvermögens (Vermögen Verkehrswertdes Nettovermögens eines Teilvermögens, abzüglich der Verbindlichkeiten), welche den jeweiligen Anteilsklassen zuzu- rechnen sindzuzurechnensind, werden erstmals bei werdenerstmalsbei der Erstausgabe mehrerer Anteilsklassen mehrererAnteilsklassen (wenn diese gleichzeitig erfolgt) bzw. der Erstausgabe einer weiteren einerweiteren Anteilsklasse auf der Basis der dem entsprechenden Teilvermögen für Teilvermögenfür jede Anteilsklasse zufliessenden Betreffnisse bestimmtbe- stimmt. Die Quote wird danach bei folgenden Ereignissen jeweils neu berechnet:
(a) bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen;
(b) auf den Stichtag von Ausschüttungen, sofern (i) solche Ausschüttungen nur auf einzelnen Anteilsklassen (Ausschüttungsklassen) anfallen oder sofern (ii) die Ausschüttungen der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unter- schiedlich ausfallen oder sofern (iii) auf den Ausschüttungen der verschiedenen Anteils- klassen in Prozenten der Ausschüttung unterschiedliche Kommissions- oder Kostenbe- lastungen anfallen;
(c) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Rahmender Zuweisung von Verbindlichkeiten (ein- schliesslich der fälligen oder fälligenoder aufgelaufenen Kosten und Kommissionen) an die verschie- denen verschiedenen Anteilsklassen, sofern die Verbindlichkeiten der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unterschiedlich ausfallen, namentlich, wenn (i) für die verschiedenen Anteilsklassen unterschiedliche Kommissionssätze zur Anwendung gelangen oder wenn (ii) klassenspezifische Kostenbelastungen erfolgengelangen;
(d) bei der InventarwertberechnungInventarberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Erträgen oder Kapital- erträgen Kapitalerträ- gen an die verschiedenen Anteilsklassen, sofern die Erträge oder Kapitalerträge Kapitalertr äge aus Transaktionen (beispielsweise aus Währungsabsicherungsgeschäften) anfallen, die nur im Interesse einer Anteilsklasse oder im Interesse meh- rerer mehrer Anteilsklassen, nicht jedoch proportional zu deren Quote am Nettovermögen eines Vermögen desjeweiligen Teilvermögens, getätigt getätig t wurden.
1. Zeichnungs- oder Rücknahmeanträge für Anteile werden am Auftragstag bis zu einem be- stimmten Zeitpunkt entgegengenommen,und die Anteile werdenfrühestens am übernächsten Bankwerktag (Bewertungstag) ausgegeben oder zurückgenommen (Forward Pricing). Der Prospektregeltdie Einzelheiten. Allfällige Kündigungsfristen sind für jedes Teilvermögen im Besonderen Teil dieses Fondsvertragesdargestellt.
2. Der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile basiert auf dem am Bewertungstag gemäss § 18 berechneten Nettoinventarwertje Anteil. Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen kann zum Nettoinventarwert eine Ausgabekommission und/oder Ausgabespesen gemäss § 20 unten zugeschlagen resp. eine Rücknahmekommission und/oder Rücknahmespesen gemäss § 20 unten vom Nettoinventarwert abgezogen werden.
3. Die Fondsleitungkann die Ausgabe der Anteile jederzeiteinstellen sowie Anträge auf Zeichnung oder Umtausch von Anteilen zurückweisen.
4. Beim Vorliegen folgender ausserordentlicher Verhältnisse kanndie Fondsleitung im Interesse der Gesamtheitder Anleger die Rückzahlung der Anteile eines Teilvermögensvorübergehend und ausnahmsweise aufschieben:
a) wenn ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des ent- sprechenden Teilvermögens bildet, geschlossen ist oder wenn der Handel an einem sol- chen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist; oder
b) bei Vorliegen politischer, wirtschaftlicher, militärischer,monetärer oder anderer Notfälle; oder
c) wenn wegen Beschränkungen des Devisenverkehrs oder Beschränkungen sonstiger Übertragungenvon Vermögenswerten Geschäfte fürdas Teilvermögen undurchführbar werden.
d) bei umfangreichen Kündigungen,welche die Interessen der übrigen Anleger dieses Teil- vermögenswesentlich beeinträchtigen können.
5. Solange die Rückzahlung der Anteile eines Teilvermögens ausden unter Ziff. 4 lit. a bis c ge- nannten Gründenaufgeschoben ist, findet keine Ausgabevon Anteilen dieses Teilvermögens statt.
6. Die Fondsleitungteilt den Entscheid über den Aufschub unverzüglichder Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit.
7. Jeder Anleger kann beantragen, dass er im Falle einer Zeichnung anstelle einer Einzahlung in bar Anlagen an das Fondsvermögen leistet („Sacheinlage“ oder „contribution in kind“ genannt) bzw. dass ihm im Falle einer Kündigung anstelleeiner Auszahlung in bar Anlagen übertragen werden („Sachauslage“ oder „redemption in kind“). Der Antrag ist zusammen mit der Zeichnung bzw. mit der Kündigung zu stellen. Die Fondsleitung ist nicht verpflichtet,Sacheinlagen und Sachauslagen zuzulassen.
8. Die Fondsleitungentscheidetallein über Sacheinlagen oder Sachauslagen und stimmt solchen Geschäften nur zu, sofern die Ausführung der Transaktionen vollumfänglich im Einklang mit der Anlagepolitik des Anlagefonds steht und die Interessen der übrigen Anleger dadurch nicht beeinträchtigt werden
9. Entstehen durch die Ein- und Auszahlung in Effekten statt in bar zusätzliche Kosten (bspw. Stempelabgaben), sind diese durch den Anleger selbst zu tragen.Die Fondsleitung erstellt bei Sacheinlagenoder Sachauslagen einen Bericht, der Angaben zu den einzelnen übertragenen Anlagen, demKurswert dieser Anlagen am Stichtag der Übertragung, die Anzahl der als Gegenleistung ausgegebenenoder zurückgenommenen Anteile und einen allfälligen Spitzenausgleich in bar enthält. Die Depotbank prüft bei jeder Sacheinlage oder Sachauslage die Einhaltung der Treuepflicht durch die Fondsleitung sowie die Bewertung derübertragenen Anlagen und der ausgegebenenbzw. zurückgenommenen Anteile,bezogen auf den massgeblichen Stichtag. Die Depotbank meldet Vorbehalte oder Beanstandungen unverzüglich derPrüfgesellschaft. Sacheinlage- und Sachauslagetransaktionen sind im Jahresbericht zu nennen.
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Samples: Umbrella Fund Agreement
Berechnung der Nettoinventarwerte sowie Ausgabe und Rücknahme von Anteilen. 17 16 Berechnung der Nettoinventarwertedes Nettoinventarwertes
1. Der Nettoinventarwert jedes Teilvermögens und der Anteil der einzelnen Klasse Klassen (Quoten) wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag, an dem Anteile ausge- geben ausgegeben oder zurückgenommen werden, in der Rechnungseinheit des entsprechenden Teilver- mögens Teilvermögens gemäss § 20 Ziff. 1 berechnet. Für Tage, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer in den Hauptanlageländern eines Teilvermögens geschlossen sind (z.B. Banken- und Börsenfeiertage), findet keine Bewertung Berechnung des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens statt.
2. An einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden offen stehenden Markt gehandelte Anlagen sind mit den am Hauptmarkt bezahlten aktuellen Kursen zu bewerten. Andere Anlagen oder Anlagen, für die keine aktuellen Kurse verfügbar sind, sind mit dem Preis zu bewerten, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt würde. Die Fondsleitung wendet in diesem Fall zur Ermittlung des Verkehrswertes angemessene und in der Praxis anerkannte Bewertungsmodelle und –grundsätze -grundsätze an.
3. Offene kollektive Kapitalanlagen werden mit ihrem Rücknahmepreis bzw. Nettoinventarwert be- wertetbewertet. Werden sie regelmässig an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publi- kum offenstehenden Publikum offen stehenden Markt gehandelt, so kann die Fondsleitung diese gemäss Ziff. 2 bewerten.
4. Der Wert von Geldmarktinstrumenten, welche nicht an einer Börse oder einem anderen gere- gelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden, wird wie folgt bestimmt: Der Bewertungspreis solcher Anlagen wird, ausgehend vom Nettoerwerbspreis, unter Konstanthal- tung der daraus berechneten Anlagerendite, sukzessiv dem Rückzahlungspreis angeglichen. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen wird die Bewertungsgrundlage der ein- zelnen Anlagen der neuen Marktrendite angepasst. Dabei wird bei fehlendem aktuellem Markt- preis in der Regel auf die Bewertung von Geldmarktinstrumenten mit gleichen Merkmalen (Qua- lität und Sitz des Emittenten, Ausgabewährung, Laufzeit) abgestellt.
5. Bankguthaben werden mit ihrem Forderungsbetrag plus aufgelaufene Zinsen bewertet. Bei we- sentlichen wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen oder der Bonität wird die Bewertungsgrundlage für Bankguthaben auf Zeit den neuen Verhältnissen angepasst.
65. Der Nettoinventarwert eines Anteils einer Anteilsklasse Klasse eines Teilvermögens ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse am Verkehrswert des Vermögens dieses Teilvermögens zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten dieses Teilvermögens, die der betreffenden Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der sich im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Klasse. Er wird mathematisch auf die kleinste Einheit 1/10'000 (vier Stellen nach dem Komma) der Rechnungseinheit des jeweiligen Teilvermögens oder, falls abweichend, der Referenzwährung oder der jeweiligen weiteren Zeichnungs- und Rücknahmewährung (gemäss Ziff. 8 der Tabelle im Anhang) der entsprechenden Anteilsklasse gerundet.
76. Die Quoten am Verkehrswert des Nettofondsvermögens Nettovermögens eines Teilvermögens (Vermögen eines Teilvermögens, Teilvermögens abzüglich der Verbindlichkeiten), welche den jeweiligen Anteilsklassen zuzu- rechnen zuzurechnen sind, werden erstmals bei der Erstausgabe mehrerer Anteilsklassen (wenn diese gleichzeitig erfolgt) bzw. oder der Erstausgabe einer weiteren Anteilsklasse auf der Basis der dem entsprechenden Teilvermögen für jede Anteilsklasse zufliessenden Betreffnisse bestimmt. Die Quote wird danach bei folgenden Ereignissen jeweils neu berechnet:
(a) bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen;
(b) auf den Stichtag von Ausschüttungen, sofern (i) solche Ausschüttungen nur auf einzelnen Anteilsklassen (Ausschüttungsklassen) anfallen oder sofern (ii) die Ausschüttungen der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unter- schiedlich unterschiedlich ausfallen oder sofern (iii) auf den Ausschüttungen der verschiedenen Anteils- klassen Anteilsklassen in Prozenten der Ausschüttung unterschiedliche Kommissions- oder Kostenbe- lastungen Kostenbelastungen anfallen;
(c) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Verbindlichkeiten (ein- schliesslich einschliesslich der fälligen oder aufgelaufenen Kosten und Kommissionen) an die verschie- denen verschiedenen Anteilsklassen, sofern die Verbindlichkeiten der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unterschiedlich ausfallen, namentlich, wenn (i) für die verschiedenen Anteilsklassen unterschiedliche Kommissionssätze zur Anwendung gelangen oder wenn (ii) klassenspezifische Kostenbelastungen erfolgen;
(d) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Erträgen oder Kapital- erträgen Kapitalerträgen an die verschiedenen Anteilsklassen, sofern die Erträge oder Kapitalerträge aus Transaktionen anfallen, die nur im Interesse einer Anteilsklasse oder im Interesse meh- rerer mehrerer Anteilsklassen, nicht jedoch proportional zu deren Quote am Nettovermögen eines Teilvermögens, getätigt wurden.
1. Zeichnungs- und Rücknahmeanträge für Anteile der Teilvermögen werden am Auftragstag bis zu einem bestimmten im Anhang (Ziff. 7.4) genannten Zeitpunkt entgegengenommen. Der für die Ausgabe und Rücknahme massgebende Preis der Anteile wird frühestens am auf den Auftragstag folgenden Bankwerktag (Bewertungstag) ermittelt (Forward pricing). Der Anhang regelt die Einzelheiten (Ziff. 7.4).
2. Der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile basiert auf dem Nettoinventarwert je Anteil, der gemäss § 16 berechnet wird. Der Nettoinventarwert wird am Bewertungstag aufgrund der Schlusskurse des auf den Auftragstag folgenden Bankwerktages ermittelt. Bei der Ausgabe werden zum Nettoinventarwert die Nebenkosten (namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Steuern und Abgaben), die dem entsprechenden Teilvermögen im Durchschnitt aus der Anlage des einbezahlten Betrages erwachsen, zugeschlagen (Ausgabespesen). Bei der Rücknahme werden vom Nettoinventarwert die Nebenkosten, die dem entsprechenden Teilvermögen im Durchschnitt aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, abgezogen (Rücknahmespesen). Der Höchstsatz der Ausgabe- bzw. Rücknahmespesen ist aus § 18 Ziff. 4 ersichtlich. Die Fondsleitung verzichtet in dem Umfang auf die Erhebung von Ausgabe- und Rücknahmespesen zugunsten des jeweiligen Teilvermögens, als Ausgaben und Rücknahmen an einem Bankwerktag gegeneinander aufgerechnet werden können. Entsprechend werden beim jeweiligen Teilvermögen lediglich auf dem sich aus der Differenz zwischen Ausgaben und Rücknahmen ergebenden Nettoinvestitions- bzw. Nettodesinvestitionsbedarf Ausgabe- bzw. Rücknahmespesen erhoben. Erfolgen an einem Bankwerktag mehr Ausgaben als Rücknahmen, werden nur auf dem Nettoinvestitionsbedarf die Ausgabespesen berechnet und zugeschlagen und bei den Rücknahmen werden keine Rücknahmespesen abgezogen. Erfolgen an einem Bankwerktag mehr Rücknahmen als Ausgaben, werden nur auf dem Nettodesinvestitionsbedarf die Rücknahmespesen berechnet und abgezogen und bei den Ausgaben werden keine Ausgabespesen zugeschlagen. Bei der Erhebung der Spesen aus einem Nettoinvestitionsbedarf des jeweiligen Teilvermögens sind die zeichnenden Anleger am jeweiligen Bankwerktag untereinander gleich zu behandeln. Bei der Erhebung der Spesen aus einem Nettodesinvestitionsbedarf des jeweiligen Teilvermögens sind die zurückgebenden Anleger am jeweiligen Bankwerktag untereinander gleich zu behandeln. Die Erhebung von Ausgabe- und Rücknahmespesen entfällt für alle Teilvermögen bei Sachein- und auslagen sowie beim Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse desselben Teilvermögens. Neben den Ausgabe- und Rücknahmespesen kann bei der Ausgabe von Anteilen zum Nettoinventarwert eine Ausgabekommission gemäss § 18 Ziff. 1 zugeschlagen werden. Bei den Teilvermögen Swisscanto (CH) IPF III Vorsorge Fonds 45 Passiv, Swisscanto (CH) IPF III Vorsorge Fonds 75 Passiv und Swisscanto (CH) IPF III Vorsorge Fonds 95 Passiv kann dem Anleger zudem eine Rücknahmekommission gemäss § 18 Ziff. 2 belastet werden.
3. Die Fondsleitung kann die Ausgabe der Anteile jederzeit einstellen sowie Anträge auf Zeichnung oder Umtausch von Anteilen zurückweisen.
4. Die Fondsleitung kann im Interesse der Gesamtheit der Anleger die Rückzahlung der Anteile eines Teilvermögens vorübergehend und ausnahmsweise aufschieben, wenn:
a) ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des entsprechenden Teilvermögens bildet, geschlossen ist oder der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist;
b) ein politischer, wirtschaftlicher, militärischer, monetärer oder anderer Notfall vorliegt;
c) wegen Beschränkungen des Devisenverkehrs oder Beschränkungen sonstiger Übertragungen von Vermögenswerten Geschäfte für das Teilvermögen undurchführbar werden;
d) zahlreiche Anteile des Teilvermögens gekündigt werden und die Interessen der übrigen Anleger dieses Teilvermögens wesentlich beeinträchtigen werden können.
5. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über den Aufschub unverzüglich der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit.
6. Solange die Rückzahlung der Anteile eines Teilvermögens aus den unter Ziff. 4 Bst. a bis c genannten Gründen aufgeschoben ist, findet keine Ausgabe von Anteilen dieses Teilvermögens statt.
7. Jeder Anleger kann beantragen, dass er im Falle einer Zeichnung anstelle einer Einzahlung in bar Anlagen an das Fondsvermögen des jeweiligen Teilvermögens leistet („Sacheinlage“ oder „contribution in kind“ genannt) bzw. dass ihm im Falle einer Kündigung anstelle einer Auszahlung in bar Anlagen übertragen werden („Sachauslage“ oder „redemption in kind“). Der Antrag ist zusammen mit der Zeichnung bzw. mit der Kündigung zu stellen. Die Fondsleitung ist nicht verpflichtet, Sachein- und Sachauslagen zuzulassen. Die Fondsleitung entscheidet allein über Sacheinlagen oder Sachauslagen und stimmt solchen Geschäften nur zu, sofern die Ausführung der Transaktionen vollumfänglich im Einklang mit der Anlagepolitik des jeweiligen Teilvermögens steht und die Interessen der übrigen Anleger dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die im Zusammenhang mit einer Sacheinlage oder Sachauslage anfallenden Kosten dürfen nicht dem Fondsvermögen belastet werden. Die Fondsleitung erstellt bei Sacheinlagen oder Sachauslagen einen Bericht, der Angaben zu den einzelnen übertragenen Anlagen, dem Kurswert dieser Anlagen am Stichtag der Übertragung, die Anzahl der als Gegenleistung ausgegebenen oder zurückgenommenen Anteile und einen allfälligen Spitzenausgleich in bar enthält. Die Depotbank prüft bei jeder Sacheinlage oder Sachauslage die Einhaltung der Treuepflicht durch die Fondsleitung sowie die Bewertung der übertragenen Anlagen und der ausgegebenen bzw. zurückgenommenen Anteile, bezogen auf den massgeblichen Stichtag. Die Depotbank meldet Vorbehalte oder Beanstandungen unverzüglich der Prüfgesellschaft. Sacheinlage- und Sachauslagetransaktionen sind im Jahresbericht zu nennen.
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Samples: Fondsvertrag
Berechnung der Nettoinventarwerte sowie Ausgabe und Rücknahme von Anteilen. 17 16 Berechnung der Nettoinventarwerte
1. Der Nettoinventarwert jedes Teilvermögens und der Anteil der einzelnen Klasse Klassen (Quoten) wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag, an dem Anteile ausge- geben An- teile ausgegeben oder zurückgenommen werden, in der Rechnungseinheit des entsprechenden Teilver- mögens berechnetTeilvermögens be- rechnet. Für Tage, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer eines Teilvermögens geschlossen sind (z.B. Banken- und Börsenfeiertage), findet keine Bewertung Berechnung des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens statt.
2. An einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum Pub- likum offenstehenden Markt gehandelte Anlagen sind mit den am Hauptmarkt bezahlten aktuellen Kursen zu bewerten. Andere Anlagen oder Anlagen, für die keine aktuellen Kurse verfügbar sind, sind mit dem Preis zu bewerten, der bei sorgfältigem sorg- fältigem Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt würde. Die Fondsleitung wendet in diesem Fall zur Ermittlung Er- mittlung des Verkehrswertes angemessene und in der Praxis anerkannte Bewertungsmodelle und –grundsätze -grundsätze an.
3. Offene kollektive Kapitalanlagen werden mit ihrem Rücknahmepreis Rücknah- mepreis bzw. Nettoinventarwert be- wertetbewertet. Werden sie regelmässig regel- mässig an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publi- kum Publikum offenstehenden Markt gehandelt, so kann die Fondsleitung diese gemäss Ziff. 2 bewerten.
4. Der Wert von Geldmarktinstrumenten, welche nicht an einer Börse oder an einem anderen gere- geltengeregelten, dem Publikum offenstehenden of- fenstehenden Markt gehandelt werden, wird wie folgt bestimmtbe- stimmt: Der Bewertungspreis solcher Anlagen wird, ausgehend ausge- hend vom Nettoerwerbspreis, unter Konstanthal- tung Konstanthaltung der daraus berechneten Anlagerendite, sukzessiv dem Rückzahlungspreis Rückzah- lungspreis angeglichen. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen wird die Bewertungsgrundlage der ein- zelnen einzel- nen Anlagen der neuen Marktrendite angepasst. Dabei wird bei fehlendem aktuellem Markt- preis Marktpreis in der Regel auf die Bewertung Be- wertung von Geldmarktinstrumenten mit gleichen Merkmalen Merkma- len (Qua- lität Qualität und Sitz des Emittenten, Ausgabewährung, LaufzeitLauf- zeit) abgestellt.
5. Bankguthaben werden mit ihrem Forderungsbetrag plus aufgelaufene auf- gelaufene Zinsen bewertet. Bei we- sentlichen wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen oder der Bonität wird die Bewertungsgrundlage Bewer- tungsgrundlage für Bankguthaben auf Zeit den neuen Verhältnissen Ver- hältnissen angepasst.
6. Der Nettoinventarwert eines Anteils einer Anteilsklasse Klasse eines Teilvermögens Teil- vermögens ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse am Verkehrswert des Vermögens dieses Teilvermögens zukommenden zu- kommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten Verbindlichkei- ten dieses Teilvermögens, die der betreffenden Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen be- findlichen Anteile der entsprechenden Klasse. Er wird auf die kleinste Einheit der Rechnungseinheit des Teilvermögens 1/100 gerundet.
7. Die Quoten am Verkehrswert des Nettofondsvermögens Nettovermögens eines Teilvermögens Teil- vermögens (Vermögen eines Teilvermögens, Teilvermögens abzüglich der Verbindlichkeiten), welche den jeweiligen Anteilsklassen zuzu- rechnen zu- zurechnen sind, werden erstmals bei der Erstausgabe mehrerer mehre- rer Anteilsklassen (wenn diese gleichzeitig erfolgt) bzw. oder der Erstausgabe einer weiteren Anteilsklasse auf der Basis der dem entsprechenden Teilvermögen für jede Anteilsklasse zufliessenden zu- fliessenden Betreffnisse bestimmt. Die Quote wird danach bei folgenden folgen- den Ereignissen jeweils neu berechnet:
(a) bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen;
(b) auf den Stichtag von Ausschüttungen, sofern (i) solche Ausschüttungen nur auf einzelnen Anteilsklassen (AusschüttungsklassenAus- schüttungsklassen) anfallen oder sofern (ii) die Ausschüttungen Ausschüt- tungen der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unter- schiedlich unterschiedlich ausfallen oder sofern (iii) auf den Ausschüttungen der verschiedenen Anteils- klassen Anteilsklassen in Prozenten der Ausschüttung Aus- schüttung unterschiedliche Kommissions- oder Kostenbe- lastungen Kosten- belastungen anfallen;
(c) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung Zuwei- sung von Verbindlichkeiten (ein- schliesslich einschliesslich der fälligen oder aufgelaufenen Kosten und Kommissionen) an die verschie- denen verschiedenen Anteilsklassen, sofern die Verbindlichkeiten Verbindlichkei- ten der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unterschiedlich ausfallenausfal- len, namentlich, wenn (i) für die verschiedenen Anteilsklassen Anteils- klassen unterschiedliche Kommissionssätze zur Anwendung Anwen- dung gelangen oder wenn (ii) klassenspezifische Kostenbelastungen erfolgen;
(d) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung Zuwei- sung von Erträgen oder Kapital- erträgen Kapitalerträgen an die verschiedenen verschie- denen Anteilsklassen, sofern die Erträge oder Kapitalerträge Kapitaler- träge aus Transaktionen anfallen, die nur im Interesse einer Anteilsklasse oder im Interesse meh- rerer Anteilsklassenmehrerer Anteils- klassen, nicht jedoch proportional zu deren Quote am Nettovermögen eines Teilvermögens, getätigt wurden. § 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
1. Zeichnungs- oder Rücknahmeanträge für Anteile werden am Auftragstag bis zu einem bestimmten im Prospekt genannten Zeitpunkt entgegengenommen. Der für die Ausgabe und Rücknahme massgebende Preis der Anteile wird frühestens an dem dem Auftragstag folgenden Bankwerktag (Bewer- tungstag) ermittelt (Forward Pricing). Der Prospekt regelt die Einzelheiten.
2. Der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile basiert auf dem am Bewertungstag gestützt auf die Schlusskurse des Vortages gemäss § 16 berechneten Nettoinventarwert je An- teil. Bei der Ausgabe von Anteilen kann zum Nettoinventar- wert eine Ausgabekommission gemäss § 18 zugeschlagen werden. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (na- mentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Steuern und Abgaben), die einem Teilvermögen aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem ge- kündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwach- sen, werden dem Vermögen des entsprechenden Teilvermö- gens belastet.
3. Die Fondsleitung kann die Ausgabe der Anteile jederzeit ein- stellen sowie Anträge auf Zeichnung oder Umtausch von An- teilen zurückweisen.
4. Die Fondsleitung kann im Interesse der Gesamtheit der Anle- ger die Rückzahlung der Anteile eines Teilvermögens vorüber- gehend und ausnahmsweise aufschieben, wenn:
a) ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des entsprechenden Teilvermögens bildet, geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist;
b) ein politischer, wirtschaftlicher, militärischer, monetä- rer oder anderer Notfall vorliegt;
c) wegen Beschränkungen des Devisenverkehrs oder Be- schränkungen sonstiger Übertragungen von Vermö- genswerten Geschäfte für das Teilvermögen undurch- führbar werden;
d) zahlreiche Anteile des Teilvermögens gekündigt werden und dadurch die Interessen der übrigen Anleger dieses Teilvermögens wesentlich beeinträchtigt werden kön- nen.
5. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über den Aufschub un- verzüglich der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit.
6. Solange die Rückzahlung der Anteile eines Teilvermögens aus den unter Ziff. 4 Bst. a bis c genannten Gründen aufgescho- ben ist, findet keine Ausgabe von Anteilen dieses Teilvermö- gens statt. V.Vergütungen und Nebenkosten § 18 Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger
1. Bei der Ausgabe von Anteilen kann dem Anleger eine Ausga- bekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertreibern im In- und Ausland von zusammen höchstens 2% des Nettoinventarwertes belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt ersicht- lich.
2. Beim Wechsel von einem Teilvermögen des Umbrella-Fonds in ein anderes kann dem Anleger eine Umtauschkommission von höchstens 2% des Nettoinventarwertes belastet werden. § 19 Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Vermögens der Teilvermögen
1. Für die Leitung, die Vermögensverwaltung und die Vertrieb- stätigkeit in Bezug auf die Teilvermögen stellt die Fondslei- tung zulasten der Teilvermögen eine Kommission von jährlich maximal 1.9% des Nettofondsvermögens der Teilvermögen in Rechnung, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwertes dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens belastet und jeweils monatlich im Nachhinein ausbezahlt wird (Verwaltungskommission inkl. Vertriebskom- mission). Die Verwaltungskommission unterscheidet sich bei den ein- zelnen Anteilsklassen wie folgt: 3A-Klasse: höchstens 1.6% p.a. B-Klasse: höchstens 1.6% p.a. IB-Klasse: höchstens 0.75% p.a. Der effektiv angewandte Satz der Verwaltungskommission je Teilvermögen ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbe- richt ersichtlich.
2. Für die Aufbewahrung des Vermögens der einzelnen Teilver- mögen, die Besorgung des Zahlungsverkehrs der Teilvermö- gen und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben der De- potbank belastet die Depotbank den Teilvermögen eine Kom- mission von jährlich maximal 0.2% des Nettofondsvermögens der Teilvermögen, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwertes dem Vermögen des entsprechen- den Teilvermögens belastet und jeweils quartalsweise im Nachhinein ausbezahlt wird (Depotbankkommission). Der effektiv angewandte Satz der Depotbankkommission je Teilvermögen ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbe- richt ersichtlich.
3. Fondsleitung und Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind:
a) Kosten für den An- und Verkauf von Anlagen, namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Steuern und Abgaben, sowie Kosten für die Überprüfung und Auf- rechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen;
b) Abgaben der Aufsichtsbehörde für die Gründung, Ände- rung, Liquidation, Fusion oder Vereinigung des Umbrella- Fonds bzw. der Teilvermögen;
c) Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde;
d) Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Prüfung sowie für Bescheinigungen im Rahmen der Gründung, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigungen des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen;
e) Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammen- hang mit der Gründung, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigung des Umbrella-Fonds bzw. der Teilver- mögen sowie der allgemeinen Wahrnehmung der Inte- ressen des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen und ihren Anlegern;
f) Kosten für die Publikation der Nettoinventarwerte der Teilvermögen (im Publikationsorgan sowie weiteren Me- dien) sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die An- leger einschliesslich der Übersetzungskosten, welche nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitung zuzuschrei- ben sind;
g) Kosten für den Druck juristischer Dokumente sowie der Jahres- und Halbjahresberichte des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen (einschliesslich der Übersetzungskos- ten ins Französische und Italienische);
h) Kosten für eine allfällige Eintragung des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen bei einer ausländischen Auf- sichtsbehörde, namentlich von der ausländischen Auf- sichtsbehörde erhobene Kommissionen, Übersetzungs- kosten sowie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland;
i) Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten oder Gläubigerrechten durch den Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen, einschliesslich der Honorarkosten für externe Berater;
j) Kosten und Honorare im Zusammenhang mit im Namen des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen eingetrage- nem geistigen Eigentum oder mit Nutzungsrechten des Fonds (insbesondere für die Verwendung von Indizes);
k) alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anlegerinteressen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwalter kollektiver Kapi- talanlagen oder die Depotbank verursacht werden.
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Samples: Umbrella Fund Agreement
Berechnung der Nettoinventarwerte sowie Ausgabe und Rücknahme von Anteilen. 17 16 Berechnung der Nettoinventarwerte
1. Der Nettoinventarwert jedes Teilvermögens des Anlagefonds und der Anteil der einzelnen Klasse Klassen (Quoten) wird zum Verkehrswert Verkehrs- wert auf Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag, an dem Anteile ausge- geben oder zurückgenommen werden, Bankwerktag in Nyon und Zürich in der Rechnungseinheit des entsprechenden Teilver- mögens Rechnungsein- heit US Dollar berechnet. Für Tage, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer eines Teilvermögens des Anla- gefonds geschlossen sind (z.B. Banken- und BörsenfeiertageSchliessung des London Bullion Marktes oder des COMEX), findet keine Bewertung Berechnung des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens Fondsvermögens statt.
2. An einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelte Anlagen sind mit den am Hauptmarkt bezahlten aktuellen Kursen zu bewerten. Andere Anlagen oder Anlagen, Der als Referenzwert für die keine aktuellen Kurse verfügbar sind, sind mit dem Preis zu bewerten, der bei sorgfältigem Verkauf Nachbildung im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt würdeFondmögen verwendete Goldpreis ist das im Edelmetallhandel in London festgestellte Nachmittags-Fixing (PM-Fix). Die Fondsleitung wendet in diesem Fall zur Ermittlung des Verkehrswertes angemessene Das Nachmittags-Fixing wird durch im Goldhandel an- erkannte und in der Praxis anerkannte Bewertungsmodelle und –grundsätze an„London Bullion Market Association“ LBMA organisierte Bankvertreter durchgeführt.
3. Offene kollektive Kapitalanlagen Die als Bankguthaben gehaltenen flüssigen Mittel werden mit ihrem Rücknahmepreis bzwForderungsbetrag plus aufgelaufene Zinsen bewertet. Nettoinventarwert be- wertet. Werden sie regelmässig an einer Börse Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen oder an einem anderen geregelten, dem Publi- kum offenstehenden Markt gehandelt, so kann der Bonität wird die Fondsleitung diese gemäss Ziff. 2 bewertenBewer- tungsgrundlage für Bankguthaben auf Zeit der neuen Marktrendite angepasst.
4. Der Wert von Geldmarktinstrumenten, welche nicht an einer Börse oder einem anderen gere- gelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden, wird wie folgt bestimmt: Der Bewertungspreis solcher Anlagen wird, ausgehend vom Nettoerwerbspreis, unter Konstanthal- tung Konstanthaltung der daraus berechneten Anlagerendite, sukzessiv dem Rückzahlungspreis angeglichen. Bei wesentlichen Änderungen Än- derungen der Marktbedingungen wird die Bewertungsgrundlage der ein- zelnen einzelnen Anlagen der neuen Marktrendite Markt- rendite angepasst. Dabei wird bei fehlendem aktuellem Markt- preis Marktpreis in der Regel auf die Bewertung von Geldmarktinstrumenten Geld- marktinstrumenten mit gleichen Merkmalen (Qua- lität Qualität und Sitz des Emittenten, Ausgabewährung, Laufzeit) abgestellt.
5. Bankguthaben werden mit ihrem Forderungsbetrag plus aufgelaufene Zinsen bewertet. Bei we- sentlichen Änderungen der Marktbedingungen oder der Bonität wird die Bewertungsgrundlage für Bankguthaben auf Zeit den neuen Verhältnissen angepasst.
6. Der Nettoinventarwert eines Anteils einer Anteilsklasse eines Teilvermögens Klasse ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse am Verkehrswert Ver- kehrswert des Vermögens dieses Teilvermögens Fondsvermögens zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten dieses Teilvermögensdes Anla- gefonds, die der betreffenden Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen befindli- chen Anteile der entsprechenden Klasse. Er wird auf die kleinste Einheit 4 Dezimalstellen der Rechnungseinheit des Teilvermögens Referenzwährung der entspre- chenden Anteilsklasse gerundet.
76. Die Quoten am Verkehrswert des Nettofondsvermögens eines Teilvermögens Nettovermögens (Vermögen eines Teilvermögens, Fondsvermögen abzüglich der Verbindlichkeiten), welche wel- che den jeweiligen Anteilsklassen zuzu- rechnen zuzurechnen sind, werden erstmals bei der Erstausgabe mehrerer Anteilsklassen An- teilsklassen (wenn diese gleichzeitig erfolgt) bzw. oder der Erstausgabe einer weiteren Anteilsklasse auf der Basis der dem entsprechenden Teilvermögen Anlagefonds für jede Anteilsklasse zufliessenden Betreffnisse bestimmt. Die Berechnung basiert auf der Basis des Vermögens des Anlagefonds für jede Anteilsklasse. Die Quote wird danach bei folgenden Ereignissen Ereig- nissen jeweils neu berechnet:
(a) bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen;
(b) auf den Stichtag von Ausschüttungen, sofern (i) solche Ausschüttungen nur auf einzelnen Anteilsklassen Anteils- klassen (Ausschüttungsklassen) anfallen oder sofern (ii) die Ausschüttungen der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unter- schiedlich ausfallen oder sofern (iii) auf den Ausschüttungen der verschiedenen Anteils- klassen in Prozenten der Ausschüttung unterschiedliche Kommissions- oder Kostenbe- lastungen anfallen;
(c) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Verbindlichkeiten (ein- schliesslich der fälligen oder aufgelaufenen Kosten und Kommissionen) an die verschie- denen Anteilsklassen, sofern die Verbindlichkeiten der verschiedenen Anteilsklassen An- teilsklassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unterschiedlich ausfallen, namentlich, wenn (i) für die verschiedenen Anteilsklassen unterschiedliche Kommissionssätze zur Anwendung gelangen ausfallen oder wenn (ii) klassenspezifische Kostenbelastungen erfolgen;
(d) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Erträgen oder Kapital- erträgen an die verschiedenen Anteilsklassen, sofern die Erträge oder Kapitalerträge aus Transaktionen anfallen, die nur im Interesse einer Anteilsklasse oder im Interesse meh- rerer Anteilsklassen, nicht jedoch proportional zu deren Quote am Nettovermögen eines Teilvermögens, getätigt wurden.sofern
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Samples: Fondsvertrag
Berechnung der Nettoinventarwerte sowie Ausgabe und Rücknahme von Anteilen. 17 18 Berechnung der Nettoinventarwerte
1. Der Nettoinventarwert jedes Teilvermögens und der Anteil der einzelnen Klasse Klassen (Quoten) wird in der Rechnungseinheit des entsprechenden Teilvermögens zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden TagTag berechnet, an dem Anteile ausge- geben dieses Teilvermögens aus- gegeben oder zurückgenommen werden, in der Rechnungseinheit des entsprechenden Teilver- mögens berechnetwerden («Ausgabe-» bzw. «Rücknahmetag»). Für Tage, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer Hauptan- lageländer eines Teilvermögens geschlossen sind (z.B. Banken- und Börsenfeiertage), findet keine Bewertung Berechnung des Vermögens des entsprechenden entspre- chenden Teilvermögens statt.
2. An einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden offen stehenden Markt gehandelte Anlagen sind mit den am Hauptmarkt bezahlten aktuellen Kursen zu bewerten. Andere Anlagen oder Anlagen, für die keine aktuellen Kurse verfügbar sind, sind mit dem Preis zu bewerten, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt würde. Die Fondsleitung wendet in diesem Fall zur Ermittlung des Verkehrswertes angemessene und in der Praxis anerkannte Bewertungsmodelle und –grundsätze -grundsätze an.
3. Offene kollektive Kapitalanlagen werden mit ihrem Rücknahmepreis bzw. Nettoinventarwert be- wertetbewertet. Werden sie regelmässig an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publi- kum offenstehenden Publikum offen stehenden Markt gehandelt, so kann die Fondsleitung diese gemäss Ziff. 2 bewerten.
4. Der Wert von Geldmarktinstrumenten, welche nicht an einer Börse oder an einem anderen gere- geltengeregelten, dem Publikum offenstehenden offen stehenden Markt gehandelt werden, wird wie folgt bestimmt: Der Bewertungspreis solcher Anlagen wird, ausgehend vom Nettoerwerbspreis, unter Konstanthal- tung Konstant- haltung der daraus berechneten Anlagerendite, sukzessiv dem Rückzahlungspreis angeglichen. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen Markt- bedingungen wird die Bewertungsgrundlage der ein- zelnen einzelnen Anlagen der neuen Marktrendite angepasst. Dabei wird bei fehlendem aktuellem Markt- preis Marktpreis in der Regel auf die Bewertung von Geldmarktinstrumenten mit gleichen Merkmalen (Qua- lität Qualität und Sitz des Emittenten, AusgabewährungAusgabe- währung, Laufzeit) abgestellt.
5. Bankguthaben werden mit ihrem Forderungsbetrag plus aufgelaufene Zinsen bewertet. Bei we- sentlichen wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen oder Marktbedin- gungenoder der Bonität wird die Bewertungsgrundlage für Bankguthaben auf Bankguthabenauf Zeit den neuen Verhältnissen angepasst.
6. Der Nettoinventarwert eines Anteils einer Anteilsklasse Klasse eines Teilvermögens ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse am Verkehrswert des Vermögens dieses Teilvermögens zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten dieses Teilvermögens, die der betref- fenden Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Klasse. Er wird auf die kleinste Einheit 1/100 der Rechnungseinheit des Teilvermögens oder, falls abweichend, der Referenzwährung gerundet.
7. Die Quoten am Verkehrswert des Nettofondsvermögens Nettovermögens eines Teilvermögens (Vermögen eines Teilvermögens, Teilvermögens abzüglich der Verbindlichkeiten), welche den jeweiligen Anteilsklassen zuzu- rechnen zuzurechnen sind, werden erstmals bei der Erstausgabe mehrerer Anteilsklassen mehrer Klassen (wenn diese gleichzeitig erfolgter- folgt) bzw. der Erstausgabe einer weiteren Anteilsklasse Klasse auf der Basis der dem entsprechenden Teilvermögen für jede Anteilsklasse Klasse zufliessenden Betreffnisse Be- treffnisse bestimmt. Die Quote wird danach bei folgenden Ereignissen jeweils neu berechnet:
(a) bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen;
(b) auf den Stichtag von Ausschüttungen, sofern (i) solche Ausschüttungen nur auf einzelnen Anteilsklassen (Ausschüttungsklassen) anfallen anfal- len oder sofern (ii) die Ausschüttungen der verschiedenen Anteilsklassen Klassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unter- schiedlich unterschiedlich ausfallen oder sofern (iii) auf den Ausschüttungen der verschiedenen Anteils- klassen Anteilsklassen in Prozenten der Ausschüttung unterschiedliche Kommissions- oder Kostenbe- lastungen Kostenbelastungen anfallen;
(c) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Verbindlichkeiten (ein- schliesslich einschliesslich der fälligen oder aufgelaufenen Kosten Kos- ten und Kommissionen) an die verschie- denen verschiedenen Anteilsklassen, sofern die Verbindlichkeiten der verschiedenen Anteilsklassen Klassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unterschiedlich ausfallen, namentlich, wenn (i) für die verschiedenen Anteilsklassen unterschiedliche Kommissionssätze zur Anwendung gelangen oder wenn (ii) klassenspezifische Kostenbelastungen für Währungsumtausch oder Wäh- rungsabsicherungsgeschäfte erfolgen;
(d) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Erträgen oder Kapital- erträgen Kapitalerträgen an die verschiedenen Anteilsklassen, sofern so- fern die Erträge oder Kapitalerträge aus Transaktionen (beispielsweise aus Währungsabsicherungsgeschäften) anfallen, die nur im Interesse Inte- resse einer Anteilsklasse oder im Interesse meh- rerer mehrerer Anteilsklassen, nicht jedoch proportional zu deren Quote am Nettovermögen eines TeilvermögensFondsvermögen, getätigt getä- tigt wurden.
1. Die Zeichnungen werden für den laufenden Kalendermonat jederzeit bis zu einem im Prospekt genannten Zeitpunkt am vierundzwanzigsten Kalendertag dieses Monats entgegengenommen. Fällt der vierundzwanzigste Kalendertag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, werden Zeichnungen bis zum nächsten Bankarbeitstag entgegengenommen. Der Ausgabepreis des Anteils jeder Klasse ergibt sich aus dem für den Ausgabetag (letzter Bankarbeitstag dieses Monats) gemäss § 18 ermittelten Nettoinventarwert je Anteil, zuzüglich allfälliger Ausgabekommis- sionen gemäss § 20 Ziff. 1. Der Prospekt regelt die Einzelheiten.
2. Die Kündigung eines Anteils einer Klasse eines Teilvermögens muss bis spätestens zu einem im Prospekt genannten Zeitpunkt am zwan- zigsten Kalendertag eines Monats bei der Depotbank eintreffen, um auf den Rücknahmetag dieses Monats (letzter Bankarbeitstag) zurückge- nommen zu werden. Fällt der zwanzigste Kalendertag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, werden Rücknahmen bis zum nächsten Bankarbeitstag entgegengenommen. Der Rücknahmepreis der Anteile jeder Klasse ergibt sich aus dem für den Rücknahmetag gemäss § 18 ermittelten Nettoinventarwert je Anteil, abzüglich allfälliger Rücknahmekommissionen gemäss § 20 Ziff. 1. Der Prospekt regelt die Einzelhei- ten.
3. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Steuern und Abgaben), die ei- nem Teilvermögen aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden dem Vermögen dieses Teilvermögens belastet.
4. Die Fondsleitung kann die Ausgabe der Anteile aller Klassen jedes Teilvermögens jederzeit einstellen sowie Anträge auf Zeichnung oder Um- tausch der Anteile zurückweisen.
5. Beim Vorliegen folgender ausserordentlicher Verhältnisse kann die Fondsleitung im Interesse der Gesamtheit der Anleger die Rückzahlung der Anteile jeder Anteilsklasse eines Teilvermögens vorübergehend und ausnahmsweise aufschieben, wenn:
a) ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Vermögens eines Teilvermögens bildet, geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist;
b) ein politischer, wirtschaftlicher, militärischer, monetärer oder anderer Notfall vorliegt;
c) wegen Beschränkungen des Devisenverkehrs oder Beschränkungen sonstiger Übertragungen von Vermögenswerten Geschäfte für ein Teilvermögen undurchführbar werden;
d) zahlreiche Anteile eines Teilvermögens gekündigt werden und dadurch die Interessen der übrigen Anleger dieses Teilvermögens we- sentlich beeinträchtigen können.
6. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über den Aufschub unverzüglich der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit.
7. Solange die Rückzahlung der Anteile eines Teilvermögens aus den unter Ziff. 5 litt. a bis c genannten Gründen aufgeschoben ist, findet keine Ausgabe von Anteilen dieses Teilvermögens statt.
8. Jeder Anleger kann beantragen, dass er im Falle einer Zeichnung anstelle einer Einzahlung in bar Anlagen an das Vermögen des Teilvermö- gens leistet („Sacheinlage“ oder „contribution in kind“ genannt) bzw. dass ihm im Falle einer Kündigung anstelle einer Auszahlung in bar An- lagen übertragen werden („Sachauslage“ oder „redemption in kind“). Der Antrag ist zusammen mit der Zeichnung bzw. mit der Kündigung zu stellen. Die Fondsleitung ist nicht verpflichtet, Sachein- und Sachauslagen zuzulassen. Die Fondsleitung entscheidet allein über Sacheinlagen oder Sachauslagen und stimmt solchen Geschäften nur zu, sofern die Ausführung der Transaktionen vollumfänglich im Einklang mit der Anlagepolitik des jeweiligen Teilvermögens steht und die Interessen der übrigen Anleger dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die im Zusammenhang mit einer Sacheinlage oder Sachauslage anfallenden Kosten dürfen nicht dem Vermögen des jeweiligen Teilvermö- gens belastet werden. Die Fondsleitung erstellt bei Sacheinlagen oder Sachauslagen einen Bericht, der Angaben zu den einzelnen übertragenen Anlagen, dem Kurswert dieser Anlagen am Stichtag der Übertragung, die Anzahl der als Gegenleistung ausgegebenen oder zurückgenommenen Anteile und einen allfälligen Spitzenausgleich in bar enthält. Die Depotbank prüft bei jeder Sacheinlage oder Sachauslage die Einhaltung der Treue- pflicht durch die Fondsleitung sowie die Bewertung der übertragenen Anlagen und der ausgegebenen bzw. zurückgenommenen Anteile, be- zogen auf den massgeblichen Stichtag. Die Depotbank meldet Vorbehalte oder Beanstandungen unverzüglich der Prüfgesellschaft. Sacheinlage- und Sachauslagetransaktionen sind im Jahresbericht zu nennen.
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Samples: Umbrella Fund Agreement
Berechnung der Nettoinventarwerte sowie Ausgabe und Rücknahme von Anteilen. 17 16 Berechnung der Nettoinventarwertedes Nettoinventarwertes
1. Der Nettoinventarwert jedes Teilvermögens des Anlagefonds und der Anteil der einzelnen Klasse Klassen (Quoten) wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag, an dem Anteile ausge- geben ausgegeben oder zurückgenommen werden, in der Rechnungseinheit des entsprechenden Teilver- mögens Anlagefonds gemäss § 20 Ziff. 1 berechnet. Für Tage, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer eines Teilvermögens in den Hauptanlageländern des Anlagefonds geschlossen sind (z.B. Banken- und Börsenfeiertage), findet keine Bewertung Berechnung des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens Fondsvermögens statt.
2. An einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden offen stehenden Markt gehandelte Anlagen sind mit den am Hauptmarkt bezahlten aktuellen Kursen zu bewerten. Andere Anlagen oder Anlagen, für die keine aktuellen Kurse verfügbar sind, sind mit dem Preis zu bewerten, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt würde. Die Fondsleitung wendet in diesem Fall zur Ermittlung des Verkehrswertes angemessene und in der Praxis anerkannte Bewertungsmodelle und –grundsätze -grundsätze an.
3. Offene kollektive Kapitalanlagen werden mit ihrem Rücknahmepreis bzw. Nettoinventarwert be- wertetbewertet. Werden sie regelmässig an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publi- kum offenstehenden Publikum offen stehenden Markt gehandelt, so kann die Fondsleitung diese gemäss Ziff. 2 bewerten.
4. Der Wert von Geldmarktinstrumenten, welche nicht an einer Börse oder an einem anderen gere- geltengeregelten, dem Publikum offenstehenden offen stehenden Markt gehandelt werden, wird wie folgt bestimmt: Der Bewertungspreis solcher Anlagen wird, ausgehend vom Nettoerwerbspreis, unter Konstanthal- tung Konstanthaltung der daraus berechneten Anlagerendite, sukzessiv dem Rückzahlungspreis angeglichen. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen wird die Bewertungsgrundlage der ein- zelnen einzelnen Anlagen der neuen Marktrendite angepasst. Dabei wird bei fehlendem aktuellem Markt- preis aktuellen Marktpreis in der Regel auf die Bewertung von Geldmarktinstrumenten mit gleichen Merkmalen (Qua- lität Qualität und Sitz des Emittenten, Ausgabewährung, Laufzeit) abgestellt.
5. Bankguthaben werden mit ihrem Forderungsbetrag plus aufgelaufene Zinsen bewertet. Bei we- sentlichen wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen oder der Bonität wird die Bewertungsgrundlage für Bankguthaben auf Zeit den neuen Verhältnissen angepasst.
6. Der Nettoinventarwert eines Anteils einer Anteilsklasse eines Teilvermögens Klasse ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse am Verkehrswert des Vermögens dieses Teilvermögens Fondsvermögens zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten dieses Teilvermögensdes Anlagefonds, die der betreffenden Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der sich im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Klasse. Er wird mathematisch auf die kleinste Einheit 1/10'000 (vier Stellen nach dem Komma) der Rechnungseinheit der Währung des Teilvermögens Anlagefonds, oder, falls abweichend, der Referenzwährung oder der jeweiligen weiteren Zeichnungs- und Rücknahmewährung (gemäss Tabelle im Prospekt) der entsprechenden Anteilsklasse gerundet.
7. Die Quoten am Verkehrswert des Nettofondsvermögens eines Teilvermögens Nettovermögens (Vermögen eines Teilvermögens, Fondsvermögen abzüglich der Verbindlichkeiten), welche den jeweiligen Anteilsklassen zuzu- rechnen zuzurechnen sind, werden erstmals bei der Erstausgabe mehrerer Anteilsklassen (wenn diese gleichzeitig erfolgt) bzw. oder der Erstausgabe einer weiteren Anteilsklasse auf der Basis der dem entsprechenden Teilvermögen Anlagefonds für jede Anteilsklasse zufliessenden Betreffnisse bestimmt. Die Quote wird danach bei folgenden Ereignissen jeweils neu berechnet:
(a) bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen;
(b) auf den Stichtag von Ausschüttungen, sofern (i) solche Ausschüttungen nur auf einzelnen Anteilsklassen (Ausschüttungsklassen) anfallen oder sofern (ii) die Ausschüttungen der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unter- schiedlich unterschiedlich ausfallen oder sofern (iii) auf den Ausschüttungen der verschiedenen Anteils- klassen Anteilsklassen in Prozenten der Ausschüttung unterschiedliche Kommissions- oder Kostenbe- lastungen Kostenbelastungen anfallen;
(c) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Verbindlichkeiten (ein- schliesslich einschliesslich der fälligen oder aufgelaufenen Kosten und Kommissionen) an die verschie- denen verschiedenen Anteilsklassen, sofern die Verbindlichkeiten der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unterschiedlich ausfallen, namentlich, wenn (i) für die verschiedenen Anteilsklassen unterschiedliche Kommissionssätze zur Anwendung gelangen oder wenn (ii) klassenspezifische Kostenbelastungen erfolgen;
(d) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Erträgen oder Kapital- erträgen Kapitalerträgen an die verschiedenen Anteilsklassen, sofern die Erträge oder Kapitalerträge aus Transaktionen anfallen, die nur im Interesse einer Anteilsklasse oder im Interesse meh- rerer mehrerer Anteilsklassen, nicht jedoch proportional zu deren Quote am Nettovermögen eines TeilvermögensNettovermögen, getätigt wurden.
1. Zeichnungs- und Rücknahmeanträge für Anteile werden am Auftragstag bis zu einem bestimmten im Prospekt genannten Zeitpunkt entgegengenommen. Der für die Ausgabe und Rücknahme massgebende Preis der Anteile wird frühestens am auf den Auftragstag folgen-den Bankwerktag (Bewertungstag) ermittelt (Forward Pricing). Der Prospekt regelt die Einzelheiten.
2. Der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile basiert auf dem am Bewertungstag gestützt auf die Schlusskurse des auf den Auftragstag folgenden Bankwerktages gemäss § 16 berechneten Nettoinventarwert je Anteil. Bei der Ausgabe von Anteilen kann zum Nettoinventarwert eine Ausgabekommission gemäss § 18 zugeschlagen werden. Bei der Ausgabe werden zum Nettoinventarwert die Nebenkosten (namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Steuern und Abgaben), die dem Anlagefonds im Durchschnitt aus der Anlage des einbezahlten Betrages erwachsen, zugeschlagen (Ausgabespesen). Bei der Rücknahme werden vom Nettoinventarwert die Nebenkosten, die dem Anlagefonds im Durchschnitt aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, abgezogen (Rücknahmespesen). Der jeweils angewandte Satz ist aus dem Prospekt ersichtlich. Die Fondsleitung verzichtet in dem Umfang auf die Erhebung von Ausgabe- und Rücknahmespesen zugunsten des Anlagefonds, als Ausgaben und Rücknahmen an einem Bankwerktag gegeneinander aufgerechnet werden können. Entsprechend werden beim Anlagefonds lediglich auf dem sich aus der Differenz zwischen Ausgaben und Rücknahmen ergebenden Nettoinvestitions- bzw. Nettodesinvestitionsbedarf Ausgabe- bzw. Rücknahmespesen erhoben. Erfolgen an einem Bankwerktag mehr Ausgaben als Rücknahmen, werden nur auf dem Nettoinvestitionsbedarf die Ausgabespesen berechnet und zugeschlagen und bei den Rücknahmen werden keine Rücknahmespesen abgezogen. Erfolgen an einem Bankwerktag mehr Rücknahmen als Ausgaben, werden nur auf dem Nettodesinvestitionsbedarf die Rücknahmespesen berechnet und abgezogen und bei den Ausgaben werden keine Ausgabespesen zugeschlagen. Bei der Erhebung der Spesen aus einem Nettoinvestitionsbedarf des Anlagefonds sind die zeichnenden Anleger am jeweiligen Bankwerktag untereinander gleich zu behandeln. Bei der Erhebung der Spesen aus einem Nettodesinvestitionsbedarf des Anlagefonds sind die zurückgebenden Anleger am jeweiligen Bankwerktag untereinander gleich zu behandeln. Ausserdem kann bei der Ausgabe von Anteilen zum Nettoinventarwert eine Ausgabekommission gemäss § 18 Ziff. 1 und 2 zugeschlagen werden. Die Erhebung von Ausgabe- und Rücknahmespesen entfällt bei Sachein- und Sachauslagen. Die Erhebung von Ausgabe- und Rücknahmespesen entfällt beim Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse.
3. Die Fondsleitung kann die Ausgabe der Anteile jederzeit einstellen sowie Anträge auf Zeichnung oder Umtausch von Anteilen zurückweisen.
4. Die Fondsleitung kann im Interesse der Gesamtheit der Anleger die Rückzahlung der Anteile vorübergehend und ausnahmsweise aufschieben, wenn:
a) ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Fondsvermögens bildet, geschlossen ist oder der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist;
b) ein politischer, wirtschaftlicher, militärischer, monetärer oder anderer Notfall vorliegt;
c) wegen Beschränkungen des Devisenverkehrs oder Beschränkungen sonstiger Übertragungen von Vermögenswerten Geschäfte für den Anlagefonds undurchführbar werden;
d) zahlreiche Anteile gekündigt werden und die Interessen der übrigen Anleger wesentlich beeinträchtigen werden können.
5. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über den Aufschub unverzüglich der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit.
6. Solange die Rückzahlung der Anteile aus den unter Ziff. 4 Bst. a bis c genannten Gründen aufgeschoben ist, findet keine Ausgabe von Anteilen statt.
7. Jeder Anleger kann beantragen, dass er im Falle einer Zeichnung anstelle einer Einzahlung in bar Anlagen an das Fondsvermögen leistet („Sacheinlage“ oder „contribution in kind“ genannt) bzw. dass ihm im Falle einer Kündigung anstelle einer Auszahlung in bar Anlagen übertragen werden („Sachauslage“ oder „redemption in kind“). Der Antrag ist zusammen mit der Zeichnung bzw. Rücknahme zu stellen. Die Fondsleitung ist nicht verpflichtet, Sachein- und Sachauslagen zuzulassen. Die Fondsleitung entscheidet allein über Sacheinlagen oder Sachauslagen und stimmt solchen Geschäften nur zu, sofern die Ausführung der Transaktionen vollumfänglich im Einklang mit der Anlagepolitik des Anlagefonds steht und die Interessen der übrigen Anleger dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die im Zusammenhang mit einer Sacheinlage oder Sachauslage anfallenden Kosten dürfen nicht dem Fondsvermögen belastet werden. Die Fondsleitung erstellt bei Sacheinlagen oder Sachauslagen einen Bericht, der Angaben zu den einzelnen übertragenen Anlagen, dem Kurswert dieser Anlagen am Stichtag der Übertragung, die Anzahl der als Gegenleistung ausgegebenen oder zurückgenommenen Anteile und einen allfälligen Spitzenausgleich in bar enthält. Sacheinlagen und Sachauslagen werden zum Nettoinventarwert abgerechnet. Die Depotbank prüft bei jeder Sacheinlage oder Sachauslage die Einhaltung der Treuepflicht durch die Fondsleitung sowie die Bewertung der übertragenen Anlagen und der ausgegebenen Anteile bzw. zurückgenommenen Anteile, bezogen auf den massgeblichen Stichtag. Die Depotbank meldet Vorbehalte oder Beanstandungen unverzüglich der Prüfgesellschaft. Sacheinlage- und Sachauslagetransaktionen sind im Jahresbericht zu nennen.
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Samples: Fondsvertrag
Berechnung der Nettoinventarwerte sowie Ausgabe und Rücknahme von Anteilen. 17 16 Berechnung der NettoinventarwerteNettoinventarwerte und Anwendung des Swinging Single Pricing
1. Der Nettoinventarwert jedes Teilvermögens für die in § 17 Ziff. 2 Bst. b genannten Teilvermögen und der Anteil der einzel- nen Klassen bzw. der Bewertungs-Nettoinventarwert für die in § 17 Ziff. 2 Bst. a genannten Teilvermö- gen und der Anteil der einzelnen Klasse (Quoten) Klassen wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag, an dem Anteile ausge- geben ausgegeben oder zurückgenommen werden, in der Rechnungseinheit des entsprechenden Teilver- mögens Teilvermögens berechnet. Für Tage, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer eines Teilvermögens geschlossen sind (z.B. Banken- und Börsenfeiertage), findet keine Bewertung des Vermögens Berechnung des entsprechenden Teilvermögens statt. Die Fondsleitung kann jedoch auch an Tagen, an welchen keine Anteile ausgegeben oder zurückge- nommen werden, den Nettoinventarwert eines Anteils („nicht handelbarer Nettoinventarwert“) be- rechnen, z.B. wenn der letzte Kalendertag eines Monats auf einen in Ziff. 6.2.1 Bst. a des Anhangs ge- nannten Tag fällt. Solche nicht handelbare Nettoinventarwerte können veröffentlicht werden, dürfen aber nur für Performance-Berechnungen und -Statistiken (insbesondere zwecks Vergleich mit dem Refe- renzindex) oder für Kommissionsberechnungen, auf keinen Fall aber als Basis für Zeichnungs- und Rücknahmeaufträge verwendet werden.
2. An einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden offen stehenden Markt gehandelte Anlagen sind mit den am Hauptmarkt bezahlten aktuellen Kursen zu bewerten. Andere Anlagen oder Anlagen, für die keine aktuellen Kurse verfügbar sind, sind mit dem Preis zu bewerten, der bei sorgfältigem sorgfäl- tigem Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt würde. Die Fondsleitung wendet in diesem Fall zur Ermittlung des Verkehrswertes angemessene und in der Praxis anerkannte Bewertungsmodelle Bewertungs- modelle und –grundsätze -grundsätze an.
3. Offene kollektive Kapitalanlagen werden mit ihrem Rücknahmepreis bzw. Nettoinventarwert be- wertetbewertet. Werden sie regelmässig an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publi- kum offenstehenden Publikum offen stehen- den Markt gehandelt, so kann die Fondsleitung diese gemäss Ziff. 2 bewerten.
4. Der Wert von Geldmarktinstrumenten, welche nicht an einer Börse oder an einem anderen gere- geltengeregelten, dem Publikum offenstehenden offen stehenden Markt gehandelt werden, wird wie folgt bestimmt: Der Bewertungspreis Bewertungs- preis solcher Anlagen wird, ausgehend vom Nettoerwerbspreis, unter Konstanthal- tung basiert auf der daraus berechneten Anlagerendite, sukzessiv dem Rückzahlungspreis angeglichenjeweils relevanten Zinskurve. Bei wesentlichen Änderungen Die auf der Marktbedingungen wird Zinskurve basierende Be- wertung bezieht sich auf die Bewertungsgrundlage der ein- zelnen Anlagen der neuen Marktrendite angepasstKomponenten Zinssatz und Spread. Dabei werden folgende Grundsätze angewandt: Für jedes Geldmarktinstrument werden die der Restlaufzeit nächsten Zinssätze intrapoliert. Der dadurch ermittelte Zinssatz wird unter Zuzug eines Spreads, welcher die Bonität des zugrundelie- genden Schuldners wiedergibt, in einen Marktkurs konvertiert. Dieser Spread wird bei fehlendem aktuellem Markt- preis in signifikanter Än- derung der Regel auf die Bewertung von Geldmarktinstrumenten mit gleichen Merkmalen (Qua- lität und Sitz Bonität des Emittenten, Ausgabewährung, Laufzeit) abgestelltSchuldners angepasst.
5. Bankguthaben werden mit ihrem Forderungsbetrag plus aufgelaufene Zinsen bewertet. Bei we- sentlichen wesentli- chen Änderungen der Marktbedingungen oder der Bonität wird die Bewertungsgrundlage für Bankguthaben Bankgut- haben auf Zeit den neuen Verhältnissen angepasst.
6. Diese Ziffer gilt nur für Teilvermögen, die nicht unter § 17 Ziff. 2 Bst. a aufgeführt sind: Der Nettoinventarwert eines Anteils einer Anteilsklasse Klasse eines Teilvermögens ergibt sich aus der der betreffenden betreffen- den Anteilsklasse am Verkehrswert des Vermögens dieses Teilvermögens zukommenden Quote, vermindert ver- mindert um allfällige Verbindlichkeiten dieses Teilvermögens, die der betreffenden Anteilsklasse zuge- teilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Klasse. Er wird auf die kleinste Einheit der Rechnungseinheit des entsprechenden Teilvermögens gerundet.
7. Diese Ziffer gilt nur für Teilvermögen gemäss § 17 Ziff. 2 Bst. a: Falls an einem Auftragstag die Summe der Zeichnungen und Rücknahmen des Anlagefonds zu einem Nettovermögenszufluss bzw. -abfluss führt, wird der Bewertungs-Nettoinventarwert des Anlagefonds erhöht bzw. reduziert (Swinging Single Pricing). Die maximale Anpassung beläuft sich grundsätzlich auf 2% des Bewertungs-Nettoinventarwertes. Die Fondsleitung kann indessen bei Vorliegen aussergewöhn- licher Umstände für jedes Teilvermögen und/oder jeden Bewertungstag beschliessen, vorübergehend eine Anpassung um mehr als 2% des dann geltenden Bewertungs-Nettoinventarwerts vorzunehmen, wenn sie hinreichend begründet, dass die Anpassung angesichts vorherrschender Marktbedingungen gerechtfertigt und im besten Interesse der Anleger ist. Eine vorübergehende Anpassung wird nach dem von der Fondsleitung festgelegten Verfahren berechnet. Die bestehenden und neuen Anleger werden über den hinreichend begründeten Entscheid zur Anwendung dieser befristeten Massnahme sowie de- ren Ende durch Veröffentlichung im Publikationsorgan des Umbrella-Fonds informiert. Zudem erfolgt eine Mitteilung an die Aufsichtsbehörde. Ein modifizierter Bewertungs-Nettoinventarwert berücksichtigt die Nebenkosten (Geld/Brief-Spanne, marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.), die im Durchschnitt aus der Anlage des Nettovermögenszuflusses bzw. aus dem Verkauf des dem Nettovermögensabfluss entsprechenden Teils der Anlage erwachsen. Die Anpassung führt zu einer Erhöhung des Bewertungs-Nettoinventarwertes, wenn die Nettobewegungen zu einem Anstieg der Anzahl Anteile des Anlagefonds führen. Die Anpas- sung resultiert in einer Verminderung des Bewertungs-Nettoinventarwertes, wenn die Nettobewegun- gen einen Rückgang der Anzahl der Anteile bewirken. Der unter Anwendung des Swinging Single Pri- cing ermittelte Bewertungs-Nettoinventarwert ist somit ein gemäss dem 1. Satz dieser Ziffer modifizier- ter Bewertungs-Nettoinventarwert. Ausgenommen von einer Anwendung des Swinging Single Pricing sind gleichentags erfolgte Zeichnungen und Rücknahmen, welche nachweislich in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen und dadurch keine Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anlagen verursachen.
8. Die Quoten am Verkehrswert des Nettofondsvermögens Nettovermögens eines Teilvermögens (Vermögen eines Teilvermögens, Teilvermögens abzüglich der Verbindlichkeiten), welche den jeweiligen Anteilsklassen zuzu- rechnen zuzurechnen sind, werden erstmals erst- mals bei der Erstausgabe mehrerer Anteilsklassen (wenn diese gleichzeitig erfolgt) bzw. oder der Erstausgabe einer weiteren Anteilsklasse auf der Basis der dem entsprechenden Teilvermögen für jede Anteilsklasse zufliessenden Betreffnisse bestimmt. Die Quote wird danach bei folgenden Ereignissen jeweils neu berechnet:
(a) bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen;
(b) auf den Stichtag von Ausschüttungen, sofern (i) solche Ausschüttungen nur auf einzelnen Anteilsklassen (Ausschüttungsklassen) anfallen oder sofern (ii) die Ausschüttungen der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unter- schiedlich ausfallen oder sofern (iii) auf den Ausschüttungen der verschiedenen Anteils- klassen in Prozenten der Ausschüttung unterschiedliche Kommissions- oder Kostenbe- lastungen anfallen;
(c) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Verbindlichkeiten (ein- schliesslich einschliesslich der fälligen oder aufgelaufenen Kosten und Kommissionen) an die verschie- denen verschiedenen Anteilsklassen, sofern so- fern die Verbindlichkeiten der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes Nettoin- ventarwertes unterschiedlich ausfallen, namentlich, wenn (i) für die verschiedenen Anteilsklassen unterschiedliche Kommissionssätze zur Anwendung gelangen oder wenn (ii) klassenspezifische Kostenbelastungen Kos- tenbelastungen erfolgen;
(dc) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Erträgen oder Kapital- erträgen Kapitalerträgen an die verschiedenen Anteilsklassen, sofern die Erträge oder Kapitalerträge aus Transaktionen anfallen, die nur im Interesse einer Anteilsklasse oder im Interesse meh- rerer mehrerer Anteilsklassen, nicht jedoch proportional pro- portional zu deren Quote am Nettovermögen eines Teilvermögens, getätigt wurden.
1. Zeichnungs- oder Rücknahmeanträge für Anteile werden am Auftragstag bis zu einem bestimmten im Anhang genannten Zeitpunkt entgegengenommen. Der für die Ausgabe und Rücknahme massgebende Preis der Anteile wird frühestens an dem dem Auftragstag folgenden Bankwerktag (Bewertungstag) ermittelt (Forward Pricing). Der Anhang regelt die Einzelheiten.
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